B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6786/2017
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember
2015 insbesondere geltend machte, er sei ein in Somalia geborener soma-
lischer Staatsangehöriger protestantischer Glaubensrichtung und habe
sich im Alter von fünf oder sechs Jahren zusammen mit seiner Mutter nach
B._______ in Äthiopien begeben, wohin sein Vater bereits zuvor geflohen
sei,
dass ihm vom SEM aufgrund dieser Angaben und angesichts eines auf ihn
ausgestellten tschechischen Visums eines äthiopischen Staatsangehöri-
gen mit Geburtsort B._______ am 16. Dezember 2015 das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde, wobei er die Beantragung eines Visums bei der tsche-
chischen Vertretung bestätigte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Oktober 2017
insbesondere erklärte, er habe bei der BzP bezüglich seiner Identität gelo-
gen,
dass er nämlich gemäss seinen nunmehr der Wahrheit entsprechenden
Aussagen äthiopischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus
B._______ sei, wo er mit seinem Vater gewohnt habe,
dass er Sohn eines Äthiopiers amharischer Ethnie und einer Somalierin
somalischer Ethnie sei und seine Mutter zusammen mit seinen Halbge-
schwistern in Somalia wohnhaft sei,
dass er aufgrund seiner Abstammung und Religionszugehörigkeit bereits
in seiner Jugend angefeindet worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
in Bezug auf die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug (Ziffn. 3–5
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des Dispositivs) sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei-
stands beantragt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
1. Dezember 2017 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft
(Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegwei-
sung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit Prozessgegenstand lediglich die Frage bildet, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wobei vorliegend
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rechtskräftig feststeht, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
Flüchtling handelt, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs somit nach den übrigen landes- und
völkerrechtlichen Bestimmungen bestimmt, wie namentlich Art. 3 EMRK,
dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen einer Gefährdungslage
im Sinne von Art. 3 EMRK zutreffend verneinte,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen einwendet, falls die Gewaltsituation nicht von derart schwerwiegen-
dem Ausmass sei, dass für alle Angehörigen einer bestimmten Personen-
gruppe von der Unzumutbarkeit einer Rückkehr ausgegangen werden
müsse, greife eine Einzelfallprüfung,
dass dabei die individuellen Lebensumstände des Betroffenen zu würdigen
seien, wobei die Kriterien Geschlecht, Alter, familiäre Situation, soziale und
ethnische Herkunft, Wohnverhältnisse, finanzielle Mittel sowie Gesundheit
massgebend seien,
dass der Beschwerdeführer in Äthiopien nicht nur über kein tragfähiges
Sozialnetz verfüge, sondern auch nur sehr wenige Chancen auf dem dor-
tigen Arbeitsmarkt habe,
dass es für ihn angesichts der dortigen Diskriminierung von Christen und
seiner Vorgeschichte sehr unrealistisch sei, sich ein Leben in der Region
C._______ aufzubauen,
dass ein Wegzug aus dieser in eine andere Region Äthiopiens angesichts
seiner beruflichen und auch sozialen Situation nicht in Frage komme,
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dass demgegenüber vom SEM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung durch-
geführt wurde,
dass diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung die Vorinstanz aus-
führte, aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, wel-
che den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen
liessen,
dass aufgrund der guten Ausbildung und der langjährigen Arbeitserfahrung
des Beschwerdeführers bei einer (...)firma davon auszugehen sei, er könne
sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien wiederum in den Arbeitsmarkt in-
tegrieren und seinen Lebensunterhalt eigenständig verdienen,
dass er zudem in B._______ Bekannte habe, bei denen er bereits vor sei-
ner Ausreise gewohnt habe und auch bei einer Rückkehr wiederum unter-
kommen könnte,
dass er ein gesunder junger Mann sei,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwar geltend
machte, aufgrund seiner Abstammung und Religionszugehörigkeit von je-
her angefeindet worden zu sein,
dass er trotzdem sein gesamtes Leben in der erwähnten Region ver-
brachte, dort die Schulen und eine gute Ausbildung absolvieren konnte,
welche er mit einem (...) Diplom abschloss, und eine entsprechende An-
stellung fand,
dass er gemäss seinen wiederholten Angaben der dort weit überwiegen-
den gleichnamigen Volksgruppe der C._______ angehört,
dass seine Mutter nicht in Äthiopien, sondern (immer noch) in Somalia
lebe, während er bis zum Tod seines Vaters bei diesem in Äthiopien und
seither bei dortigen Bekannten gewohnt habe,
dass er nicht vorbrachte, sein Beziehungsnetz in Äthiopien bestehe seit
seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat nicht mehr,
dass nach dem Gesagten kaum von einer konkreten Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen ist,
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dass die Lebensbedingungen in Äthiopien für den Beschwerdeführer im
Vergleich mit der Schweiz zwar durchaus schwierig sind,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche die ge-
samte Bevölkerung betreffen, für sich allein jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mithin als
zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr allfällig not-
wendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates zu treffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist und nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – unangemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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