Abtei lung IV
D-679/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-679/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 3. November 2006 auf dem Landweg in Richtung Tür-
kei, wo er sich während etwa neun Tagen aufhielt. Von dort gelangte er
über ihm unbekannte Länder am 19. November 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in
B._______ um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt angab,
aus C._______ zu stammen.
Da der Beschwerdeführer bei der Meldung seines Asylgesuchs keine
Ausweispapiere abgab, wurde er ebenfalls noch am 19. November
2006 schriftlich aufgefordert, solche innert 48 Stunden nachzureichen,
ansonsten er einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen hätte.
A.b Am 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu seinem Reiseweg und -
summarisch - zu seinen Asylgründen ein erstes Mal befragt. Dabei er-
klärte er mit Bezug auf die von den Behörden anlässlich der Asylge-
suchsstellung in B._______ getätigte Aufforderung zur Beschaffung
gültiger Ausweispapiere, bis anhin noch nichts unternommen zu ha-
ben.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006
eine Faxkopie seiner angeblichen Identitätskarte nach.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer vom
BFM mitgeteilt, er sei während seines Aufenthaltes im EVZ mit Schrei-
ben vom 15. Dezember 2006 für die direkte Bundesanhörung auf den
15. Januar 2007 vorgeladen worden. Zu diesem Termin sei er ohne Er-
klärung nicht erschienen. Dazu wurde ihm Frist zur Stellungnahme ge-
setzt. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2007 führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe weder im EVZ noch später eine Vorla-
dung erhalten, zumindest sei er dort nicht darüber informiert worden.
Nach Rücksprache mit der Chefin des EVZ habe diese ihm erklärt,
dass auch sie - entgegen dem üblichen Verfahrensablauf - nicht über
den Befragungstermin informiert worden sei. Es müsse ein Missver-
ständnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden oder
dem Übersetzer im EVZ vorliegen, ansonsten er den Termin gewahrt
hätte.
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D-679/2008
A.c In der Folge fand dann die direkte Bundesanhörung am 8. Novem-
ber 2007 in Bern-Wabern statt. Dabei machte der Beschwerdeführer
hinsichtlich allfälliger Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, er sei
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ in der
Provinz Dohuk und habe sei dem Jahr 1990/1991 in F._______
gewohnt. Im Jahr 2005 sei er von einem Politiker als Chauffeur
angestellt worden und habe daneben für diesen noch weitere Arbeiten
erledigt. Am 20. Oktober 2006 habe er den Politiker und dessen ältere
Ehefrau zum Casino fahren müssen. Nach etwas mehr als einer
Stunde habe ihn der Politiker zu seiner jüngeren Ehefrau nach Hause
geschickt. Als er das Haus betreten habe, habe er diese beim
Ehebruch angetroffen. Daraufhin habe er das Haus ohne Verzug
verlassen. Am 22. Oktober 2006 habe er eine anonyme telefonische
Morddrohung erhalten. Aus Furcht um sein Leben habe er seinen
Heimatstaat am 3. Oktober 2006 verlassen. Vor einiger Zeit habe er in
der Schweiz von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass die Familie
einen Drohbrief erhalten habe. Er versuche, diesen sowie seine
Identitätskarte zu beschaffen. Für die weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.d Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer we-
der in Deutschland noch in Grossbritannien noch in den Niederlanden
daktyloskopiert worden ist.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - eröffnet am 26. Januar 2008 -
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei er diese bis zum 25. Februar 2008 zu verlassen habe. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe bei der Meldung des Asylgesuchs am 19. November 2006 vorge-
geben, aus Mosul zu stammen. Erst am 6. Dezember 2006 habe er
sein Fehlverhalten eingestanden und erklärt, in Tat und Wahrheit aus
der Provinz Dohuk zu stammen. Daraus folge, dass er innert der ihm
gesetzten Frist deshalb keine Ausweispapiere eingereicht habe, weil er
einen falschen Herkunftsort angegeben habe. Mithin lägen keine ent-
schuldbare Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglich-
ten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Dieser habe auf dem
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Personalienblatt einen falschen Wohnort angegeben. Ein solches Ver-
halten spreche gegen die Begründetheit des Asylgesuchs. Des Weite-
ren sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb er weder die Adresse
noch die Telefonnummer seines Arbeitgebers kenne. Damit würden
Sachverhaltsabklärungen durch die Asylbehörden erschwert, was für
einen konstruierten Sachverhalt spreche. Der Beschwerdeführer wolle
den Heimatstaat wegen anonymer Morddrohungen verlassen haben.
Dem widerspreche, dass er sich vor der Ausreise noch während zwei-
er Wochen zuhause aufgehalten habe, anstatt sich an einem andern
Ort zu verstecken. Sodann habe er im Zusammenhang mit dem Ehe-
bruch anlässlich der Erstbefragung erklärt, damals sei nur die Aussen-
tür offen gewesen, wogegen laut seinen Aussagen bei der Bundesan-
hörung sowohl die Aussen- als auch die Schlafzimmertür offen gewe-
sen sei; mithin sei er nicht in der Lage gewesen, den besagten Wider-
spruch überzeugend aufzulösen. Eine Gesamtwürdigung führe zum
Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung berufe.
Unter diesen Umständen seien aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungs-
folge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das
Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung so-
wie eine irakische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Darauf sowie
auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne; gleichzeitig wurde auf einen Kostenvorschuss ver-
zichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Na-
mentlich werde vorgetragen, der Beschwerdeführer habe den Irak auf-
grund seiner Verfolgung durch den Politiker, „welchen ich bei meinen
Bundesanhörungen erklärt habe“, verlassen. Demgegenüber habe er
jedoch in den erwähnten Einvernahmen angegeben, von einer ihm un-
bekannten Person bedroht worden zu sein. Schliesslich habe die amts-
interne Dokumentenanalyse ergeben, dass Zweifel an der Echtheit der
nachgereichten Identitätskarte anzumelden seien.
F.
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2008 führte der Beschwerdeführer
aus, die an der Echtheit der nachgereichten Identitätskarte angemel-
deten Zweifel täten ihm Leid, auch wenn er den Standpunkt des BFM
verstehen könne, weil viele Personen tatsächlich gefälschte Dokumen-
te einreichten. Die vom BFM festgestellten Fälschungsmerkmale seien
ihm unerklärlich, aber nur auf die spezielle Situation im Irak zurückzu-
führen. Da im kurdischen Gebiet praktisch keine bürokratische Infra-
struktur existiere, würde es dort, je nach Ort, diverse Qualitäten von
Ausweispapieren geben. Er hoffe, dass das BFM seine Identitätskarte
über deren Registrierungsnummer prüfen könne. Eine Überprüfung
derselben bei den nordirakischen Behörden würde die Personalien des
Beschwerdeführers bestätigen. Aus diesem Grund ersuche er um eine
nochmalige Überprüfung seines Dokuments.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbständigen materiellen
Prüfung und hebt die angefochtene Verfügung - sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nicht-
eintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dem-
entsprechend - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
3.2 Was die Frage des Wegweisungsvollzuges anbelangt, prüft die
Vorinstanz diese generell materiell, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht als Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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4.
Gemäss der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs gelten-
den Fassung von Art. 37 AsylG waren Nichteintretensentscheide in-
nerhalb von 20 Tagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Gemäss der
geltenden, seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden, im vorliegen-
den Verfahren anzuwendenden Fassung von Art. 37 Abs. 1 AsylG sind
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitsta-
gen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begrün-
den.
Dazu ist festzuhalten, dass - bei gegebenen Voraussetzungen für ei-
nen Nichteintretensentscheid - das BFM auf ein Asylgesuch auch
dann einzutreten hat, wenn die in Art. 37 AsylG enthaltene Entschei-
dungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 S. 121 ff.),
wobei jedoch die Anordnung eines kurzfristigen Vollzugs den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die Entscheidungs-
frist erheblich überschritten wird. Zwar wurde die Entscheidfrist im vor-
liegenden Fall erheblich überschritten. Dem hat das BFM indes da-
durch Rechnung getragen, dass es auf die bei Nichteintretensent-
scheiden übliche Anordnung, wonach von solchen betroffene ehemali-
ge Asylsuchende die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des
Entscheids zu verlassen haben, verzichtet und dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist gesetzt hat. Mithin zieht die Verfahrensverlet-
zung durch das BFM im vorliegenden Fall keine Sanktionierung nach
sich. Das BFM wird diesem Umstand im Falle einer neu anzusetzen-
den Ausreisefrist erneut Rechnung zu tragen haben.
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG).
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5.1 Trotz entsprechender Aufforderung hat der Beschwerdeführer in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei
Reisepapiere oder Identitätsdokumente im oben genannten Sinne ab-
gegeben.
Zwar liess er dem BFM am 14. Dezember 2006 nachträglich eine Fax-
kopie einer Identitätskarte zukommen. Daraus vermag er jedoch
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich dabei lediglich um
eine Kopie und nicht um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 1
Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen handelt (AsylV 1, SR 142.311; vgl. zum Begriff des Reise-
oder Identitätspapiers / Voraussetzungen, Anforderungen und Anwen-
dung: BVGE 2007/7 E. 4-6). Ebensowenig vermag er aus der erst auf
Beschwerdeebene im Original nachgereichten Identitätskarte abzulei-
ten, zumal es sich dabei um einen mehr als ein Jahr nach Ablauf der
48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG beschafften Ausweis
handelt, es bei dieser Bestimmung indes nicht um die Beschaffung
neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für
die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Mithin kann die Frage der Echtheit der einge-
reichten Identitätskarte an dieser Stelle offengelassen werden kann,
weshalb der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf
eine weitere Überprüfung des Dokuments abgewiesen wird. Schliess-
lich vermag der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe
für das nicht fristgerechte Einreichen rechtsgenüglicher Reise- bezie-
hungsweise Identitätspapiere zu nennen, zumal seine Erklärung an-
lässlich der Erstbefragung, wonach er diese Dokumente zuhause ver-
gessen habe, als unbehelflich zu qualifizieren ist.
Nach dem Gesagen sind die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage
abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Ak-
ten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend
zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, entschuld-
bare Gründe für die fristgerechte Nichteinreichung der erforderlichen
Dokumente glaubhaft zu machen.
5.2 Die Vorinstanz konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenla-
ge, wie sie sich nach der Anhörung vom 8. November 2007 präsentier-
te, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklä-
rungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss
ziehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offen-
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kundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso keine
Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen betreffend
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.). Vor-
weg ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen
(vgl. Sachverhalt, Bst. B). Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt,
dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen anlässlich der Befra-
gungen ausschliesslich mit anonymen telefonischen Morddrohungen
begründete, wogegen er erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend
machte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er dort durch ei-
nen Politiker verfolgt worden sei. Dieses Vorbringen ist weder nachvoll-
ziehbar noch geeignet, an den zutreffenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Verfügung etwas zu ändern. Sodann wurde in der
Rechtsmitteleingabe auch mit keinem Wort erwähnt, weshalb der Be-
schwerdeführer den inzwischen bei ihm zuhause eingetroffenen Droh-
brief, welchen er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung
vom 8. November 2007 zu beschaffen versuche, den Asylbehörden
bisher nicht nachgereicht hat. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM auf-
grund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ei-
nerseits und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt –
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
chermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die
Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Er-
kenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklä-
rungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht
auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass
zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da die-
se an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM
ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
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so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
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liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
seiner Heimatregion lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und
6.6).
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5
ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum
Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Su-
leimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
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politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar, womit auch das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt. Zusammenfassend
wurde im genannten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus dem vom "Kurdistan Regional
Government" [KRG]) kontrollierten Gebiet stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben ist
er nie zur Schule gegangen. Trotzdem war er unter anderem als
Chauffeur, Benzinverkäufer und in einem Lebensmittelgeschäft
erwerbstätig. In der Schweiz hat er das Schreiben und Lesen gelernt
und weitere Berufserfahrung gesammelt. Angesichts des jugendlichen
Alters des Beschwerdeführers, welcher - soweit aktenkundig - keine
gesundheitlichen Probleme hat, und seiner Berufserfahrung ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt
wird integrieren können. Dabei werden ihm auch seine Verwandten
sowie sein Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein können. Er
wird zu seinem Vater und seinen Geschwistern zurückkehren können,
mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte,
weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Somit sind
keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
insgesamt auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal gemäss aktuellen Abklärungen der Asyl-
behörden direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nord-
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irak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach
Suleimaniya [Mesopotania Air]) bestehen.
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar er-
wies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal
dieser seit März 2008 erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-679/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) und der beim Bundesverwaltungsgericht im Origi-
nal eingereichten irakischen Identitätskarte (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Daniel Widmer
Versand:
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