B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-679/2016
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N_______.
D-679/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Gambia – verliess
gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (...) und gelangte am 3. Ja-
nuar 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) C._______ zugewiesen Am 5. Januar 2016 wurde dort
die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Gambia nach
D._______ (sechs Monate Aufenthalt) und weiter nach E._______,
F._______, G._______ und H._______ gereist, wo er während eines Mo-
nats geblieben sei. Anschliessend sei er Ende des Jahres 2014 nach Italien
(I._______) gereist, wo er sich während sechs bis sieben Monaten aufge-
halten habe. Danach habe er sich nach J._______ begeben. Anschlies-
send sei er am 3. Januar 2016 in die Schweiz gelangt.
A.b. Am 8. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO).
A.c. Am 18. Januar 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Dabei gab
der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Gambia am 10. April
2014 verlassen und sei über D._______, E._______, F._______,
G._______ nach H._______ gereist. Von dort habe er mit dem Schiff nach
K._______ übergesetzt, wo er am 10. Juni 2014 in I._______ angekommen
sei. Daraufhin sei er bis am 17. Januar 2015 in einem Camp in L._______
geblieben, nachdem er dieses wegen Erreichens der Volljährigkeit habe
verlassen müssen. Danach habe er sich an diversen Orten in K._______
aufgehalten. Bereits bei seiner Einreise habe er seine Fingerabdrücke ab-
geben müssen und er habe gewusst, dass in seinem Namen ein Asylge-
such gestellt worden sei. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung (Per-
messo di Soggiorno) erhalten, die mehrmals erneuert worden sei. Er habe
sich nicht um das Asylverfahren kümmern können, wisse nichts über den
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heutigen Stand des Verfahrens und könne auch nicht angeben, ob die Ge-
nehmigung – die er bei einem Freund zurückgelassen habe – zum Zeit-
punkt seiner Abreise von K._______ noch gültig gewesen sei.
Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Überstellung nach Ita-
lien gewährt. Dabei machte er geltend, er habe in Italien keine Unterkunft
und stelle sich das Leben dort sehr schwierig vor. Vielleicht müsse er man-
gels Perspektiven letztlich gar als Drogenhändler arbeiten. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, wegen
einer drohenden Rückkehr nach Italien an Albträumen zu leiden. Er habe
zudem Schmerzen (Nennung Körperteil) wegen eines Unfalls in seiner Hei-
mat und Schmerzen (Nennung Körperteil). Er befinde sich bereits in medi-
zinischer Behandlung in der Schweiz.
A.d. Am 25. Januar 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit,
da das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet gelassen worden sei, sei Italien für die Be-
handlung des Asylgesuchs zuständig.
A.e. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 ei-
nen Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 26. Ja-
nuar 2016 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten. Darin führte er im
Wesentlichen an, er habe bereits mehrere Monate in Italien auf der Strasse
leben müssen und bei einer Rückkehr drohe ihm dieses Schicksal erneut.
Er wolle vermeiden, dass er sich dort illegal über Wasser halten müsse.
Aufgrund von Engpässen bei der Unterbringung in Italien sei die Wahr-
scheinlichkeit hoch, dass er keine Unterkunft erhalte. Aus der möglichen
Obdachlosigkeit drohe ihm eine Verletzung seiner elementaren Grundbe-
dürfnisse wie Nahrung, Hygiene und medizinische Versorgung, mithin eine
Verletzung von Art. 3 EMRK. Er ersuche die Schweizer Behörden inständig
um Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Im Ablehnungsfalle
wolle er freiwillig nach Italien zurückkehren und nicht zwangsweise durch
die Polizei zurückgeschafft werden.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte
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ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am 5. September 2014 in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit
sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen, am 23. Januar 2016 an Italien übergegangen. Gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die
Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK
mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien
2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
(sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Italien sei sowohl Signatarstaat
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
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seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem weise
Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemische Mängel auf. Es lä-
gen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz
verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Sodann würden in Würdi-
gung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel als angezeigt er-
scheinen lassen würden. Zum Erhalt von Unterkunft und Unterstützung
könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden,
zumal Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden ent-
halte. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme sei anzumerken, dass
Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und ver-
pflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.
Es sei demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weshalb er zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei
technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. Feb-
ruar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der negative Entscheid
des SEM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung seines Asylgesuchs
als zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es
könne seinen Asylakten entnommen werden, dass er das Camp, in wel-
chem er in Italien als Minderjähriger untergebracht gewesen sei, mit Errei-
chen seiner Volljährigkeit habe verlassen müssen und fortan keine Unter-
kunft mehr gefunden habe. Diese Problematik werde sich bei einer Rück-
kehr nach Italien erneut ergeben. Es drohe ihm ein Leben auf der Strasse
ohne Perspektive. Er sei in die Schweiz gereist, da er sich hier ein besseres
Leben als in Italien erhofft habe. Im Falle einer Abweisung seiner Be-
schwerde möchte er die Schweiz freiwillig beziehungsweise ohne die An-
wendung von polizeilichen Massnahmen verlassen.
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Seite 6
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
VZ C._______ gelangt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich [TestV, SR 142.318.1]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
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Seite 8
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 8. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Die Zuständigkeit
Italiens ist somit gegeben.
4.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitäts-
klausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
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Seite 9
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Perso-
nen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates ver-
stossen würde.
4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl.
EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13;
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
4.5 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegen-
teiliges schliessen. Nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Italien im
Juni 2014 konnte er sich fortan bis im Januar 2015 in einem Camp in
L._______ aufhalten. Auch nachdem er das Camp im Januar 2015 eigenen
Angaben zufolge wegen Erreichens seiner Volljährigkeit habe verlassen
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Seite 10
müssen, war es ihm gemäss eigenen Angaben offensichtlich möglich, wäh-
rend eines Jahres respektive bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Ja-
nuar 2016 ein Auskommen zu finden, zumal er in dieser Zeit vor allem bei
Freunden und Bekannten auf K._______ gelebt habe (vgl. act. A16/6 S. 2).
Zwar wendet er in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2016 (vgl. act.
A21/3 S. 1) sowie in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er habe in Italien be-
reits mehrere Monate auf der Strasse leben müssen respektive nach dem
Verlassen des Camps keine Unterkunft mehr gefunden. Dieses – im Übri-
gen unbelegte – Vorbringen ist jedoch angesichts der anderslautenden
Ausführungen anlässlich des beratenden Vorgesprächs (vgl. act. A16/6
S. 2) als blosse Schutzbehauptung zu werten und daher überwiegend zu
bezweifeln. Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten per-
sönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien zu ersehen.
Sodann wird auch mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers (Nennung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen),
die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt, da aus diesem
Umstand und den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (vgl. act. A17/2)
nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr
für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008,
26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE
2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was in casu nicht der Fall ist. Im Übrigen
verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es
darf auch davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zu einer al-
lenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist. Ohnehin müs-
sen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
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4.7 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und
vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit die-
ser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-
spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE
2015/9 E. 4 ff.).
5.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, ihn gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
8.
8.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die
Verfügung des SEM zu bestätigen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
9.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
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Seite 12
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: