B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-679/2019
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (…) in Grie-
chenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (…) Schutz gewährt
wurde.
C.
Anlässlich der am 17. Dezember 2018 durchgeführten Befragung zur Per-
son (BzP) bestätigte der Beschwerdeführer, dass Griechenland ihm Asyl
gewährt sowie eine bis zum (…) gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt habe.
Er habe dort zwei Jahre lang in einem Zelt leben müssen, er wolle nicht
nach Griechenland zurückkehren. Ferner habe er psychische Probleme.
D.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 schriftlich
mit, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L
180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sei nicht anwendbar,
da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Sein Asylge-
such sei deshalb in der Schweiz zu behandeln. Es stellte dem Beschwer-
deführer gleichzeitig in Aussicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechen-
land wegzuweisen. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtli-
che Gehör, wobei es eine Frist bis zum 18. Januar 2019 ansetzte.
E.
Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 27. Dezember 2018 ge-
stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das bilate-
rale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland
(SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
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F.
Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des
SEM am 30. Dezember 2018 zu und bestätigten, dass der Beschwerde-
führer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine
Aufenthaltsbewilligung (gültig vom […] bis […]) verfüge.
G.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 brachte der Beschwerdeführer gegenüber
dem SEM im Wesentlichen vor, in Griechenland in einem Camp mit rund
10‘000 Personen in Zelten zu je zehn Personen untergebracht gewesen zu
sein. Es habe viele tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Flüchtlin-
gen gegeben, welchen man sich nicht habe entziehen können. Später habe
er in Athen erfolglos versucht, in einem Camp unterzukommen. Er habe
dann auf der Strasse gelebt. Er habe mitbekommen, wie Flüchtlinge von
Griechen verprügelt und mit Steinen beworfen worden seien. Es hätten
kriegsähnliche Zustände geherrscht. Seine Gesundheit habe durch das Er-
lebte gelitten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte er, auf-
grund seines Asylgesuchs in der Schweiz inhaftiert und anschliessend
nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden.
H.
Gemäss Auftrag des SEM vom 27. Dezember 2018 erstellte die Zentrum-
särztin am 28. Dezember 2018 einen ärztlichen Bericht. Dabei diagnosti-
zierte sie dem Beschwerdeführer ein Posttraumatisches Belastungssyn-
drom („Hoch V.a. post traumatic stress syndrom“). Als notwendige und an-
gemessene Behandlung erachtete sie eine Medikamententherapie und
eine „psychologische („ggf. psychiatrische) Unterstützung.
I.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 – eröffnet am 4. Februar 2019 – trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
J.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len. Weiter ersuchte er im Rahmen der Beschwerdebegründung sinnge-
mäss darum, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Februar 2019 den Be-
schwerdeeingang und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
L.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Februar 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – vorbehältlich nachstehenden Erwägungen – einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55
Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen
der Beschwerdebegründung beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
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anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streit-
gegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf den entsprechenden An-
trag ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3918/2018
vom 12. Juli 2018 E. 4.1).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
5.
5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf
das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten.
Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ab-
klärungen hätten ergeben dass der Beschwerdeführer in Griechenland als
Flüchtling anerkannt sei. Überdies habe Griechenland sich am 30. Dezem-
ber 2018 bereit erklärt, ihn (den Beschwerdeführer) zurückzunehmen.
Zwar bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Anerkennung als Flüchtling in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfülle. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25
Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn
ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis
könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt
habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren,
ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu
befürchten. Zu den gesundheitlichen Problemen sei festzuhalten, dass
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Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge.
Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend,
welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Dem aktuel-
len Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Grie-
chenland werde Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vor
der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in-
formiert würden.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Rechtsmittelschrift ein,
er habe von seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland keine
Kenntnis gehabt. Weder sei ihm ein Asylentscheid eröffnet worden noch
habe er Papiere erhalten. Bis zum Transport nach Athen im Oktober 2017
habe er nie einen Ausweis erhalten. Damals habe er jedoch einen neuen
blauen Stempel im Ausweis entdeckt. Dieser Stempel müsse jeden Monat
verlängert werden. Nach zwanzig Tagen habe er sich in Athen registrieren
wollen, jedoch seien die Camps bereits voll gewesen, weshalb er gezwun-
gen gewesen sei, auf der Strasse zu leben. Er sei Gewalt von vermummten
Griechen ausgesetzt gewesen. Diese hätten im Juni 2018 sein Zelt ange-
zündet. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe die Gefahr, dass
er inhaftiert und nach Afghanistan zurückgeschickt werde, weil er sich dem
Schutz Griechenlands entzogen habe. Weiter sei eine erneute Anmeldung
in einem Camp nicht möglich, so dass er weder Unterkunft noch Verpfle-
gung beziehungsweise finanzielle Unterstützung bekommen werde. Ihm
bleibe lediglich die Möglichkeit, in einer Kirche zu essen, was aber wiede-
rum gefährlich sei, da radikale Moslems darin einen Verrat sähen. Flücht-
linge erhielten von den Behörden Euro 150.00 pro Monat, wobei der Re-
gistrierungsprozess rund ein Jahr dauere. Gruppen aus der griechischen
Bevölkerung würden Flüchtlinge verprügeln. Auch wäre er erneut den be-
reits geschilderten ethnischen Konflikten in den Camps ausgeliefert. Die
Zelte würden keinen Schutz vor Nässe und Kälte bieten und er sei wegen
der Brandstiftung durch feindselige Gruppen gefährdet. Es fehle an Du-
schen und genügender medizinischer Versorgung. Er habe gesundheitli-
che Probleme. So sei er lärmempfindlich beziehungsweise sehr schreck-
haft und müsse viele Medikamente zum Einschlafen nehmen.
6.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, als Mitglied er Europäischen Union (EU), um ei-
nen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer am (…) in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, er eine
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bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt und die griechischen Be-
hörden seiner Rückübernahme am 30. Dezember 2018 ausdrücklich zu-
stimmten (vgl. SEM act. A5 sowie act. A15). Demnach sind die Vorausset-
zungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerde-
führer vorbringt, ihm sei die Anerkennung in Griechenland nicht bekannt
gewesen und er habe keine Aufenthaltspapiere erhalten, vermag er daraus
nichts für sich abzuleiten. Tritt hinzu, dass es sich offenkundig um eine
blosse Schutzbehauptung handelt. So brachte er nämlich bereits anläss-
lich seiner BzP vor, in Griechenland Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten zu haben (vgl. SEM act. A7, S. 5). Sodann wurde ihm die Aner-
kennung als Flüchtling anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezem-
ber 2018 mitgeteilt (vgl. SEM act. A12).
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Griechen-
land, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers an-
geordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sichern Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesra-
tes vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu Guns-
ten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-
oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Per-
son, diese Vermutungen umzustossen.
Der Beschwerdeführer müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor-
bringen, dass die griechischen Behörden in seinem konkreten Fall Völker-
recht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive
dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018
E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H).
8.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr nach Grie-
chenland drohe ihm die Rückführung nach Afghanistan, vermag er daraus
nichts für sich abzuleiten. Auch dass er weder Unterkunft, finanzielle Un-
terstützung, medizinische Versorgung oder Nahrungsmittel erhalten werde,
überzeugt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
als anerkannten Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der FK zu-
stehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern be-
ziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang
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zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Zwar steht
das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch
für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. Urteil des BVGer
E-5133/2018 E. 9.5.1). Dennoch liegen keine Hinweise vor, wonach sich
Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten res-
pektive das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten
würde. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer
existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.
8.6 Dem Arztbericht vom 28. Dezember 2018 (SEM act. 21) lässt sich ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung leidet. In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch bezüglich
der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten, dass Grie-
chenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach an-
erkannte Flüchtlinge bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung
dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger (vgl. Urteil des
BVGer D-371/2019). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass gerade die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Un-
terlagen zeigen, dass er in Griechenland Zugang zu medizinischer Versor-
gung hatte (vgl. SEM act. A8). Der Beschwerdeführer ist somit gehalten,
die ihm allfällig zustehenden Ansprüche, insbesondere das Recht auf eine
Unterkunft sowie eine hinsichtlich seine psychische Erkrankung angemes-
sene medizinische und psychiatrische Versorgung direkt bei den griechi-
schen Behörden einzufordern.
8.7 Soweit der Beschwerdeführer Bedrohungen und Übergriffe durch Dritt-
personen geltend macht, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass Griechen-
land ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Jus-
tizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018
E. 6.3.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Fall einer zukünftigen
Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im
Übrigen legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden
nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten.
8.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumut-
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bar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rücküber-
nahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83
Abs. 1-4 AIG).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid
gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war
und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: