B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6793/2017
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (…).
D-6793/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben äthiopischer Staatsan-
gehöriger somalischer Ethnie. Er verliess seinen letzten Wohnort in Äthio-
pien, B._______, Region C._______ (J._______ regional state), im Jahr
2014 und reiste über den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien am
3. Mai 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Mai 2015 wurde er polizeilich ange-
halten und schliesslich am 5. Mai 2015 dem Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) D._______ zugeführt. Dort suchte er am 6. Mai 2015 um Asyl
nach.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde im EVZ D._______ am 21. Mai 2015 zu
seiner Person und seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen
befragt (Befragung zur Person, BzP).
Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei von äthiopischen Sol-
daten mitgenommen und gezwungen worden, „mitzugehen und zu kämp-
fen“. Seine Mutter sei deshalb mit den Kindern nach C._______ geflüchtet.
Aufgewachsen sei er bei seiner Grossmutter. Sein Vater sei am 5. Januar
2012 in E._______ von der ONLF (Ogaden National Liberation Front) nebst
sehr vielen anderen Männern umgebracht worden. Der ältere Bruder sei
2013 von der ONLF in ein Trainingslager in Eritrea mitgenommen worden;
man habe ihn gezwungen, gegen die äthiopische Regierung zu kämpfen,
dabei sei er – am 15. Februar 2014, (…) – ums Leben gekommen. Er, der
Beschwerdeführer, habe einen Brief erhalten, in dem gestanden sei, sein
Vater sei gestorben, weil er für die Christen gearbeitet habe, man werde
auch ihn umbringen. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlas-
sen. Politisch aktiv sei er nie gewesen; ausser dem besagten Brief habe er
keinen Kontakt zur ONLF gehabt.
B.b Am 16. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen an (Anhörung). Als Beweismittel legte er eine Identitäts-
karte „Mustawaqa“ vor.
Er führte aus, seine Familie seien Nomaden gewesen. Als er fünf Jahre alt
gewesen sei, habe es Probleme gegeben. Seine Herkunftsregion sei zum
Kriegsgebiet geworden, zwischen der Armee und der ONLF habe es immer
wieder Gefechte gegeben. Es habe Razzien gegeben, erwachsene Män-
ner und Jugendliche seien mitgenommen worden. 1997 sei sein Vater mit-
genommen worden, er selbst sei noch ein Kind gewesen. Der ältere Bruder
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sei damals in Kenia in Ausbildung gewesen. Er selbst – das älteste der
Kinder und männlich – sei von der Grossmutter abgeholt worden, während
die Geschwister bei der Mutter geblieben seien. Die Grossmutter habe als
Nomadin im Gebiet F._______ Kamele gehalten. Er habe während vier
Jahren die Schule besucht, im Übrigen für seine Grossmutter als Kamel-
hirte gearbeitet. Der Vater sei ins G._______ gebracht, später als Milizmit-
glied rekrutiert und danach Mitglied der Liyu Police geworden. Sein Bruder
sei am 25. Juni 2008 – etwa gleichzeitig mit der Aufnahme des Vaters bei
der Liyu Police – von der ONLF von Kenia nach Eritrea verbracht, dort aus-
gebildet und nach Äthiopien zurück gebracht worden. Der Vater sei am 2.
Mai 2012, der Bruder am 15. Februar 2014 umgebracht worden.
Als Nomade sei man kontinuierlich seitens der äthiopischen Armee respek-
tive der Liyu Police mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Mitglied der ONLF
zu sein, so auch er, der Beschwerdeführer. Er sei nach Sichtungen von
ONLF-Mitglieder gefragt und geschlagen worden. Ebenso sei er von Ange-
hörigen der ONLF nach der Armee und der Liyu Police gefragt und einge-
schüchtert, aber nicht geschlagen worden; die ONLF habe „die Bevölke-
rung nicht massakriert“, aber Jugendliche rekrutiert. Er sei von der ONLF
gezwungen worden, Zucker und Tee für sie einzukaufen; im Weigerungsfall
wäre er getötet worden. Ein Informant der äthiopischen Regierung habe
ihn beobachtet, er sei zur Rede gestellt und geschlagen worden. Er habe
sich entschlossen, keine solchen Aufträge mehr durchzuführen. Er sei von
der ONLF unter Druck gesetzt worden, weil sie seine Verletzungen gese-
hen hätten und Auskünfte über die Behörden verlangt hätten. Er habe mit
seiner Grossmutter das Weidegebiet gewechselt, und so einen Monat und
zehn Tage lang Ruhe gehabt. Dann sei die Liyu Police gekommen, habe
ihn befragt, geschlagen und an einen Baum gebunden. Er sei in der Folge
längere Zeit krank gewesen und habe der Arbeit nicht nachkommen kön-
nen. Seine Grossmutter sei sodann erkrankt, eine Tante mütterlicherseits
zu Besuch gekommen. Nach zwei Tagen ihres Besuchs seien frühmorgens
Angehörige der Liyu Police gekommen. Sie hätten ihn nach dem Aufent-
haltsort der ONLF gefragt, ihn zusammengeschlagen, auch mit Gewehr-
kolben und Fusstritten. Er sei bewusstlos geworden, man habe ihm einen
Abfallsack über den Kopf gezogen. Man habe auch die Grossmutter, die
auf die Aufforderung rauszukommen, nicht sofort reagiert habe, bewusstlos
geschlagen. Die Tante sei aus dem Haus geholt, der Mitarbeit mit der ONLF
bezichtigt und von sieben Männern vergewaltigt worden. Er habe versucht,
ihr zu helfen, sei aber getreten und gefesselt worden. Man habe ihn dann
abgeführt und ins Militärgefängnis H._______ verbracht, wo man ihn drei
Monate lang gefoltert und verhört habe, um Informationen über die ONLF
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von ihm zu erlangen. Er sei alle drei Tage „bestraft“ worden. Danach habe
man ihn ins I._______ Gefängnis gebracht, wo er einmal die Woche „be-
straft“ worden sei. Nach weiteren drei Monaten sei er ins G._______ Ge-
fängnis gekommen. Man habe dort die Jugendlichen versammelt, regis-
triert, ihnen patriotische Reden gehalten und sie militärisch auszubilden
begonnen. An den Wochenenden habe er seine Familie gesucht, doch
habe die Mutter ausrichten lassen, er solle sie nicht besuchen, da sie sonst
Probleme bekämen. Er habe eingesehen, dass er den Weg gehe, den sein
Vater gegangen sei; so werde er umkommen, entweder im Gefecht mit der
ONLF oder durch eigene Truppenangehörige – wie es seinem Vater ge-
schehen sei. Man habe zwar gesagt, die ONLF habe ihn umgebracht, doch
er habe von Söhnen, deren Väter mit im Gefecht gewesen seien, im Ge-
fängnis gehört, die äthiopische Armee habe ihm in den Rücken geschos-
sen. Er habe mit dem Segen seiner Grossmutter seine Flucht vorzuberei-
ten begonnen, sie habe ihm 30‘000 äthiopische Birr aus dem Kamelverkauf
für die Flucht übergeben. Mit Dritthilfe sei er dann ausgereist. Seine Familie
sei in der Folge verfolgt, die Mutter für sieben Monate in Haft genommen
und die Geschwister in ein Waisenheim gebracht worden.
Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor der äthiopischen Regierung. Diese
habe ihm vorgeworfen, Mitglied der ONLF zu sein und werde dies nach
seiner Ausreise nach Europa erst recht denken. Auch sei er desertiert. Sei-
tens der ONLF befürchte er nichts, diese habe ihm nichts getan. Auf Vorhalt
berichtete er, er habe einen Brief der ONLF ins Gefängnis zugetragen be-
kommen; dieser habe ihn in Gefahr gebracht, hätte man ihn gesehen, wäre
er erschossen worden. Im Brief sei er bedroht worden: Es sei bekannt,
dass ihn die Daba-Kodhi-Truppe (die Liyu Police) erwischt habe; sollte er
Informationen über die ONLF weitergeben, werde sein Leben ausgelöscht.
In der Heimat habe er wohl auch Angst vor der ONLF, nicht aber in der
Schweiz. Gefragt, weshalb er in der BzP einen anderen Fluchtgrund erzählt
habe, als in der Anhörung, gab er zu Protokoll, er sei damals direkt von
Libyen eingereist, habe viele Problem unterwegs erlebt gehabt und allen
Menschen, denen er begegnet sei, Beziehungen zur äthiopischen Regie-
rung unterstellt, deshalb habe er „alles nur mit ja beantwortet“. Geflüchtet
sei er vor der Regierung.
B.c Am 9. November 2017 (eröffnet am 10. November 2017) verfügte das
SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dis-
positiv, Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der
Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), unter Ansetzung einer Frist zur Ausreise
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und Androhung der Vornahme unter Zwang im Unterlassensfall (Ziff. 4). Mit
dem Vollzug der Weisung wurde der Zuweisungskanton beauftragt (Ziff. 5).
C.
C.a Mit Eingabe vom 30. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, diese sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes,
eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe infolge aufschiebender Wirkung
der Beschwerde den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen mög-
lichen amtlichen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu benennen.
C.c Am 14. Dezember 2017 teilte MLaw/ B.Ed. Céline Benz-Desrochers,
(…), mit, das Mandat und die Vertretung des Beschwerdeführers übernom-
men zu haben.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. AsylG (SR 142.31) gutge-
heissen und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt.
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 beantragt die Vor-
instanz sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP ausgeführt, Äthiopien wegen eines Drohbriefes der ONLF
verlassen, mit dieser keinen direkten Kontakt und mit den Behörden keine
Probleme gehabt zu haben. Erst in der Anhörung – und damit nachgescho-
ben und inhaltlich zudem im Widerspruch zum zuvor Gesagten – habe er
von einer Inhaftierung und Folterung in drei Gefängnissen, der Vergewalti-
gung seiner Tante, der gewaltsamen Übergriffe auf ihn und der Zwangs-
rekrutierung berichtet. Widersprüchlich sei auch das Aussageverhalten in
Bezug auf den Drohbrief der ONLF. Dieser sei an der Anhörung in der
freien Rede nicht erwähnt, auf Nachfrage dann aber mit anderem Inhalt
geschildert worden. Auch sei der Brief gemäss Aussagen in der BzP der
Anlass für die Flucht gewesen, während seitens der ONLF gemäss Dar-
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stellung in der Anhörung nichts befürchtet worden sei. Schliesslich wider-
sprächen sich die Antworten zur Frage, ob persönliche Kontakte zur ONLF
bestanden hätten. Widersprüchlich seien die Zeitangaben zur Ausreise und
zur Mitnahme des älteren Bruders durch die ONLF (wobei die diesbezügli-
chen Vorbringen zudem nicht asylrelevant seien). Die Vorbringen im Zu-
sammenhang mit dem Tod des Vaters würden keine gegen den Beschwer-
deführer gerichteten Verfolgungshandlungen beinhalten, eine daraus ab-
geleitete Reflexverfolgung sei – wie vorerwähnt – unglaubhaft. Vorbringen
im Zusammenhang mit der (damaligen) allgemeinen Lage in der Herkunfts-
region des Beschwerdeführers beinhalteten keine gegen ihn gerichtete
Verfolgung oder Bedrohung. Nachteile, welche der Beschwerdeführer als
in Drittstaaten (konkret auf der Reise in Libyen) erlitten zu haben geltend
gemacht habe, wären nur asylrelevant, wenn diese auch in Äthiopien zu
einer Verfolgungssituation führen würden. Dergleichen werde nicht vorge-
bracht. Folglich sei das Asylgesuch ab- und der Beschwerdeführer wegzu-
weisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, aufgrund der allgemei-
nen Lage in Äthiopien wie auch im individuellen Einzelfall zumutbar und
technisch möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe
Grund, vor der Regierung Angst zu haben, sei geschlagen, misshandelt
und gefoltert worden; auch die Grossmutter und Tante seien misshandelt
worden. Er sei im Gefängnis missbraucht und rekrutiert worden und sei vor
der Armee davongelaufen. Vater und Bruder seien missbraucht, die Mutter
verhaftet worden. Auch vor der ONLF habe er Angst. Er habe in der BzP
weniger Details erzählt, weil er Angst gehabt und alle Menschen verdäch-
tigt habe, Beziehungen zur äthiopischen Regierung zu haben. Deshalb
habe er die direkten Kontakte mit der ONLF verschwiegen – der Befrager
habe das als „verständlich“ bezeichnet. Die Ausführungen zum Brief seien
kohärent, er habe bei beiden Befragungen gesagt, er werde darin mit dem
Tod bedroht. Auch habe er gesagt, er hätte, wenn er in der Heimat wäre,
Angst vor der ONLF. Bei der nicht exakten Datierung der Ausreise handle
es sich um eine kleine und irrelevante Unstimmigkeit. Die Datumsangabe
„25.06.2000“ entspreche im europäischen Kalender tatsächlich „ungefähr
im 2008“. Auch habe er gesagt, er habe von der Mitnahme des Bruders nur
gehört. Wahrscheinlich habe er sich bei der Umrechnung des Datums ge-
irrt. Die Schilderung des Todes des Vaters sei ausführlich und detailliert
und durch die Vorinstanz als glaubhaft anerkannt worden. Wegen seines
Vaters und seines Bruders werde er klarerweise von der ONLF wie auch
von der Regierung als Verräter betrachtet. Die Situation als Nomade zwi-
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schen der ONLF, der Armee und der Liyu Police bestehe seit seiner Kind-
heit und weiterhin; diese Situation sei also asylrelevant. Er sei aus Sicht
der äthiopischen Armee aus der Armee desertiert und damit ein Verräter –
ein solcher sei er auch für die ONLF, da er in der Armee ausgebildet worden
sei. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Situation des Bruders und des Va-
ters sei gegeben. Er sei nach alledem als Flüchtling anzuerkennen. Im Üb-
rigen spräche die bei einer Rückkehr drohende Verletzung von Art. 3
EMRK gegen die Zulässigkeit der Wegweisung. Im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung sei das Vorliegen begünstigender Umstände zu verneinen.
Als Beilagen zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer medizinische
Dokumente (Kurzaustrittsbericht und Operationsbericht vom 8./9. Novem-
ber 2017 des Kantonsspitals I._______ bezüglich einer (…) links bei (…)
mit subtotaler (…), (…) links bei unklarer Ätiologie in der Kindheit [Opera-
tionsbericht] respektive Status nach tätlicher Handlung gegen das
Ohr/linke Gesichtshälfte in der Kindheit [Kurzaustrittsbericht] zum Beleg
seiner Misshandlungen (Beschwerde Ziff. II.2, S. 2) sowie Berichte zur Si-
tuation im Heimatland (Beschwerde Ziff. II.2, S. 3) zu den Akten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die angefochtene
Verfügung.
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit an
der Anhörung vorgetragen, als weitgehend nachgeschoben und wider-
sprüchlich. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizupflichten. Obwohl das
Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer – speziell in freier Rede –
sehr ausführlich und anschaulich über sein Leben im Heimatland zu be-
richten vermochte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act. A29 S. 7ff.), weisen
seine Schilderungen anlässlich der BzP und der Anhörung zu den relevan-
ten Geschehnissen dennoch derart gravierende Widersprüche auf, dass
sie nicht überzeugen. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass gemäss
ständiger Rechtsprechung den im Rahmen der BzP protokollierten Aussa-
gen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprü-
che dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann heran-
gezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen
Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhö-
rung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht be-
reits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt
vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H;
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Seite 10
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift lassen sodann die Schilderung der fluchtauslö-
senden Ereignisse nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen. Im
Grundsatz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie-
sen werden. Soweit die Beschwerde zu Erwiderungen Anlass gibt, im Ein-
zelnen:
5.2 Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anzunehmen
scheint, wirft ihm die Vorinstanz in ihrem Vergleich der Aussagen anlässlich
der BzP mit denjenigen der Anhörung nicht vor, er habe sich in Ersterer nur
zu wenig detailliert geäussert und namentlich Direktkontakte zur ONLF ver-
schwiegen. Unglaubhaft ist die Darstellung des Beschwerdeführers vor al-
lem deshalb, weil er in der BzP respektive in der Anhörung zwei offenkun-
dig völlig verschiedene Fluchtgründe anführte: Anlässlich der BzP soll ihn
die ONLF, welche bereits den Vater im Rahmen einer grösser angelegten
Exekution umgebracht habe, mit dem Tod bedroht haben. Obwohl explizit
danach gefragt, erwähnte er keine Probleme mit Behörden oder anderen
Akteuren als der ONLF. Gemäss Darstellung in der Anhörung sei er dage-
gen vor der Regierung respektive den Behörden geflohen, die ihn willkür-
lich verhaftet, gefoltert und zwangsrekrutiert, habe – und die auch den Tod
des Vaters, Misshandlung der Grossmutter und Vergewaltigung der Tante
zu verantworten habe. Hier unterscheiden sich nicht blosse Details, son-
dern der Kern und der gesamte Ablauf der Geschichte.
5.3 Was die dem Brief vorangegangenen Direktkontakte mit der ONLF an-
geht, überzeugt die Darlegung nicht, der Beschwerdeführer habe diese
verschwiegen, weil er befürchtet habe, überall mit Informanten der Regie-
rung konfrontiert zu sein. Gemäss seiner Schilderung an der Anhörung wa-
ren die behaupteten Direktkontakte in der Form auftragsgemässen Ein-
kaufs von Tee und Zucker den Behörden ohnehin bekannt. Es bestand
schon deshalb kein Grund, diese zu verbergen. Darüber hinaus sollen be-
reits diese Aufträge mit Todesdrohungen belegt gewesen sein, hätten sich
also nahtlos in die anlässlich der BzP geschilderte Version des Fluchtgrun-
des eingefügt.
5.4 Auf die geschilderte Furcht vor als allgegenwärtig gefürchteten Infor-
manten hin bemerkte der Befrager an der Anhörung zwar tatsächlich, das
sei „verständlich“. Indes handelte es sich hier um nichts weiter als eine
rhetorische Überleitung zur Wiederholung der Frage, auf welche hin der
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Seite 11
Beschwerdeführer eben diese Furcht erwähnte; nämlich die Frage, wes-
halb er einmal die Bedrohung durch die ONLF, das andere Mal durch die
Regierung als Fluchtgrund anführe. Auf dieser Frage insistierte der Befra-
ger in der Folge (Anhörung, F79 ff.). Aus diesem rhetorischen Einschub
kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, insbesondere nicht,
dass damit der Sachverhalt in diesem Sinne verbindlich festgestellt worden
wäre.
5.5 Nicht konsistent ist das Bild, das der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung von der ONLF zeichnet: Der Beschwerdeführer betont einer-
seits, diese habe ihn nicht geschlagen, auch habe diese nicht die Bevölke-
rung „massakriert“, wohl aber Jugendliche rekrutiert. Gefragt, ob er vor an-
deren Akteuren als den Behörden Angst habe, erwidert er, er habe vor den
„Äthiopiern, den Agenten und Informanten“ Angst, „aber die von der ONLF
haben mir nichts gemacht“ (Anhörung, F 70). Gleichzeitig aber soll sie den
Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht haben, falls er nicht Tee und Zu-
cker besorge und sich auch die Mühe genommen haben, ihm ins Gefäng-
nis einen individuellen Brief mit einer Todesdrohung zukommen zu lassen.
5.6 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auch in der Anhörung –
schliesslich – aussagte, er hätte Angst vor der ONLF, wenn er denn in der
Heimat wäre, und der fragliche Brief enthalte eine Todesdrohung. Indessen
berichtete er erst auf Vorhalt überhaupt von dem Brief, der noch in der BzP
der die Flucht auslösende Anlass gewesen sein sollte. In der BzP war keine
Rede davon, dass er den Brief im Gefängnis erhalten habe. Dessen Inhalt
schilderte er abweichend und er insistierte trotz angeblicher Todesdrohung
auch darauf, vor der Regierung geflohen zu sein.
5.7 Die in der Anhörung und in der Beschwerde in diesem Zusammenhang
aufgenommene Erklärung, der Beschwerdeführer habe (aus Angst vor In-
formanten) einfach alle Fragen mit „Ja“ beantwortet, vermöchte nur zu
überzeugen, wenn ihm geschlossene Fragen gestellt worden wären, die
genau auf die protokollierte Geschichte hinzielten. Dies indes ist weder er-
sichtlich noch plausibel. Insbesondere war die Einstiegsfrage („Warum ha-
ben Sie Ihren Heimatstaat verlassen und welches ins die Gründe für Ihr
Gesuch“, BzP, Ziff. 7.01) offen formuliert, Ergänzungsfragen (BzP,
Ziff. 7.02) waren offen formuliert, soweit nicht nach konkreten Orten oder
Daten gefragt wurde – und wurden auch durchaus nicht geschlossen, mit
„ja“ beantwortet, so beispielsweise die Frage, wie der Vater zu Tode ge-
kommen sei (BzP, Ziff. 7.02, 3. Unterfrage).
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Seite 12
5.8 Was die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers angeht, äusserte
sich die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht zur Glaubhaftma-
chung; sie liess diese Frage offen, da sie in diesem Punkt keine gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung erblickte (angefochtener Ent-
scheid, S. 6, Ziff. 2.1 und S. 7 unten, nach Ziff. 2.3). Insbesondere liess die
Vorinstanz auch offen, ob der Vater nun durch die Liyu Police oder die
ONLF erschossen wurde – auch in diesem Punkt berichtete der Beschwer-
deführer nämlich zwei unterschiedliche Geschichten, die zwar zum jeweils
geltend gemachten Fluchtgrund passen mögen, sich aber nicht miteinan-
der vereinbaren lassen.
5.9 Voraussetzung für die Erfüllung des Flüchtlingsbegriffes ist, dass die
asylsuchende Person von der geltend gemachten Verfolgung persönlich
betroffen ist, diese also individuell gezielt stattfindet. Auf die Darlegung ei-
ner individuell und gezielt gegen die betroffene Person gerichteten Verfol-
gung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn diese zu einer Gruppe
gehört, die im Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf Verfolgungshandlun-
gen ausgesetzt sind, welche auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beru-
hen. Die Anforderungen für die Feststellung einer solchen Kollektivverfol-
gung sind sehr hoch (vgl. im Einzelnen BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Lage in seiner Heimatregion auf-
grund des Konfliktes zwischen der Regierung und der ONLF bezieht,
macht er nicht geltend, die nomadischen Clans würde aus flüchtlingsrecht-
lichen relevanten Motiven verfolgt, sondern schildert die lokale Situation,
die im betreffenden Gebiet potentiell die ganze Bevölkerung betrifft. Daraus
kann weder eine individuelle noch eine Kollektivverfolgung abgeleitet wer-
den.
5.10 Offen bleiben können – nachdem der Bericht des Beschwerdeführers
im asylrelevanten Kern der Geschichte (konkret geschilderte Misshandlun-
gen vor der Inhaftierung, Haft und anschliessende Ausbildung und Deser-
tion sowie Todesdrohung der ONLF) nicht glaubhaft ist – Fragen der Datie-
rung oder Kalenderumrechnung (Ausreise, angebliche Deportation und
Tod des Bruders). Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwer-
deführer von den sich gegenüberstehenden Parteien im Somali regional
state um Auskünfte über die jeweilige Gegenpartei angegangen wurde, wo-
bei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dabei zu einzelnen
körperlichen Übergriffen wie Schlägen gekommen sein könnte. Solche
Übergriffe von asylrelevanter Intensität konnte der Beschwerdeführer in-
dessen – wie gesehen – nicht glaubhaft machen.
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5.11 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht. Das Asylgesuch wurde
zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das lässt sich auch und gerade
unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung seit den Wahlen im April
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2018 so bestätigen (vgl. eingehend Urteile des BVGer E-4254/2017 vom
8. Januar 2018 [recte 2019] E. 5.2 und 7.3; D-6540/2018 vom 10. Dezem-
ber 2018 E. 7.4.2; D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3; je mit Hin-
weisen).
7.4.2 Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien
sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzi-
elle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte
familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4,
letztmals bestätigt mit Urteil E-4254/2017 E. 7.3).
7.4.2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Be-
schwerdeführer sei volljährig und – nach erfolgter Behandlung der Krätze
– auch gesund. Er habe vier Jahre Schule besucht und bei seiner Gross-
mutter Kamele gehütet. Sie hätten von der mit 49 Tieren stattlichen Kamel-
herde zu leben vermocht, auch der Vater habe früher Tiere gehalten. Es
bestehe gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein sozial und wirt-
schaftlich tragfähiges Beziehungsnetz bei B._______ in der Region
C._______ im Regionalstaat J._______, insbesondere mit der Grossmut-
ter, Mutter und Geschwistern, wobei eine Schwester mit einem Polizisten
verheiratet sei. Zudem gehöre er dem (…) Clan der K._______, Subclan
L._______ an, könne also auch auf diese Unterstützung zurückgreifen. Die
Finanzierung der Reise nach Europa sei innerhalb der Familie möglich ge-
wesen. Insgesamt bestehe ein sozial und wirtschaftlich tragfähiges Bezie-
hungsnetz und die Möglichkeit, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und
sich das wirtschaftliche Fortkommen selber zu sichern oder den Kamel-
milch- und Kamelverkauf der Grossmutter fortzusetzen.
7.4.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, er
habe nur während vier Jahren die Schule besucht und – neben der Arbeit
mit den Kamelen – nie eine bezahlte Anstellung wahrgenommen. Er sei
ausweislich der Arztberichte einseitig ertaubt und könne kein Flugzeug be-
nutzen. Die Grossmutter sei gemäss Angaben der inzwischen aus Äthio-
pien ausgereisten Tante in einem Spital oder Pflegeheim und mutmasslich
dement oder psychiatrisch erkrankt. Der Verbleib der Kamele sei unklar,
vermutlich habe man ihr diese weggenommen. Seine Familie dürfe er nicht
besuchen, da sie Probleme bekäme. Die Geschwister seien jünger als er,
das finanzielle Auskommen der Mutter sehr knapp. Weitere Verwandte
habe er nicht.
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7.4.2.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann und
überwiegend gesund: Die Scabies ist ausbehandelt; die einseitige Taubheit
ist zwar nicht kleinzureden, schliesst eine Arbeitsfähigkeit indessen nicht
aus – je nach Tätigkeit auch nicht teilweise. Die Schulbildung mag nach
europäischen Massstäben gering erscheinen; es besteht jedenfalls eine
grundlegende Beschulung, die einen Einstieg in kleingewerbliche oder
landwirtschaftliche Tätigkeiten ohne weiteres ermöglicht. Vor der Ausreise
war der Beschwerdeführer in der gemäss seinen Ausführungen durchaus
nicht anspruchslosen Kamelhaltung (inkl. Milchwirtschaft) beschäftigt und
vermochte zusammen mit der Grossmutter den gemeinsamen Lebensun-
terhalt zu bestreiten. Er verfügt somit auch über eine gewisse Berufserfah-
rung im lokalen Landwirtschaftssektor, ungeachtet dessen, ob eine Rück-
kehr in die Kamelhaltung der Grossmutter aktuell noch möglich ist oder
nicht. Er verfügt mit der Mutter und den Geschwistern über ein familiäres
und soziales Netz in der Heimatregion. Die Zugehörigkeit zu einem (…)
Clan – und damit zu einem tragfähigen Netzwerk –, wie sie die Vorinstanz
feststellt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es besteht nicht die Er-
wartung, dass er als gesunder Erwachsener auf Verhältnisse trifft, die sei-
nen Lebensunterhalt auf unbestimmte Zeit zu decken vermögen. Vielmehr
ist zu klären, ob er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefähr-
dende Situation geraten würde, welche als eine konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu werten
wäre. Dies ist aufgrund der geschilderten Voraussetzungen nicht der Fall.
Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten im
Sinne sozialer oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, welche die ansässige
Bevölkerung insgesamt betreffen (etwa ein Mangel an Arbeitsplätzen), be-
gründen keine existenzbedrohende Situation und stehen somit dem Voll-
zug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Aus dem Operationsbericht vom 9. November 2017 (Be-
schwerdebeilage 2) schliesslich ergibt sich ein medizinisch begründetes
Flugverbot – auf das sich der Beschwerdeführer beruft – nur bis zum Ein-
heilen des (…); dass dies in der Zwischenzeit nicht eingetreten wäre, ist
nicht belegt und auch nicht zu vermuten; alternative Reisewege brauchen
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deshalb nicht geprüft zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch am
7. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist unbesehen
des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des
Honorars wird nur der notwendige Aufwand berücksichtigt (vgl. Art. 8
VGKE). Über den Kostenrahmen wurde in der Verfügung vom 7. Dezember
2017 informiert.
Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf deren Nachforde-
rung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), und der Tatsache, dass
die Rechtsvertreterin erst nach Einreichung der Beschwerde mandatiert
wurde, ist das amtliche Honorar auf insgesamt pauschal Fr. 300.– festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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