Abtei lung IV
D-6794/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Sep-
tember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6794/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am
11. Mai 2005 seinen Heimatstaat auf dem Landweg verliess und über
B._______, C._______ sowie D._______ am 3. November 2006 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 8. November
2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 29. März 2007 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
müsste bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Flucht
aus der Armee respektive wegen der erlittenen Armeehaft mit einer
Verfolgung durch die eritreischen Behörden rechnen,
dass er seinen Militärdienst im Y._______ in F._______ angetreten
habe, im Z._______ nach G._______ versetzt und dort am rechten
Auge verletzt worden sei,
dass Q._______ 15 Personen (darunter Generäle und Minister) verhaf-
tet worden seien und dies ein Gesprächsthema in der Armee und der
Bevölkerung gewesen sei,
dass im R._______ seine Mutter verstorben sei, worauf er im
S._______ Urlaub erhalten habe und nach K._______ zurückgekehrt
sei,
dass er im T._______ im Rahmen einer Razzia wegen des Verdachts
der Desertion inhaftiert, nach H._______ gebracht und erst im
U._______ wieder freigelassen worden sei, da er sich nach Ablauf der
Urlaubsfrist nicht sofort zu seiner Einheit zurückbegeben habe,
dass er im Jahre V._______, als er sich zwischen zwei streitende
Soldaten gestellt habe, am linken Auge verletzt und daraufhin ins
Lazarett von F._______ überführt worden sei, von wo aus er
zusammen mit einem alten Schulfreund die Flucht ergriffen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am
1. Oktober 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. No-
vember 2006 ablehnte und die Wegweisung anordnete, den Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit derselben jedoch zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
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dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, I._______,
in dessen Auftrag mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. November
2007 wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzei-
tig aufgefordert wurde, bis zum 26. November 2007 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass zur Begründung angeführt wurde, die in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten Argumente vermöchten keine Zweifel an der vorinstanz-
lichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid aufkommen zu las-
sen,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach die
Verhaftung von 15 Personen als Hauptgrund für die Flucht objektiv ir-
relevant sei, weil dies einen generellen politischen, nicht aber einen in-
dividuell-konkreten Umstand betreffe, nicht als stichhaltig erachtet wer-
den könne, da der Beschwerdeführer selber diesen Umstand als
Hauptgrund bezeichnet habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5),
dass der Verweis auf die Irrelevanz der Blutrache-Angst ebenfalls nicht
zu überzeugen vermöge, zumal der Beschwerdeführer auf eben die-
sen Vorhalt anlässlich der kantonalen Anhörung angeführt habe, er
werde trotz dieser lang zurückliegenden Ereignisse gehasst (vgl. kant.
Protokoll, S. 7),
dass zwar der Tod des Vaters des Beschwerdeführers in der Tat nicht
als kausal für die Flucht des Beschwerdeführers zu erachten sei, je-
doch die als widersprüchlich zu bewertenden diesbezüglichen Ausfüh-
rungen ein Indiz für die generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers darstellten,
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dass der Beschwerdeführer ferner nicht weiter konkretisiert habe, wes-
halb die von der Vorinstanz festgestellte Unklarheit zur Dauer des Ur-
laubes (die Nichteinhaltung der Urlaubsdauer habe letztlich eigenen
Angaben zufolge zu einer längeren Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers geführt) die Glaubhaftigkeit der Parteiauskünfte nicht negativ zu
beeinflussen vermöge,
dass hinsichtlich der Ausreiseumstände wohl nicht massgeblich sei, ob
es sich bei einem Toyota mit Ladefläche um einen LKW handle oder
nicht, der Widerspruch in den fraglichen Aussagen des Beschwerde-
führers jedoch vielmehr darin liege, dass er unterschiedliche Ortschaf-
ten genannt habe, in welchen er auf das fragliche Verkehrsmittel zuge-
stiegen sei,
dass schliesslich die Umstände der Flucht aus dem Lazarett mitten
durch einen Tag lang wütenden Sandsturm auch ohne Augenleiden
und im Falle bester Gesundheit des Beschwerdeführers als realitäts-
fremd und daher als unglaubhaft zu erachten seien und die diesbezüg-
lich in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwände nicht überzeug-
ten,
dass angesichts obiger Feststellungen darauf verzichtet werden kön-
ne, auf die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvor-
trag des Beschwerdeführers einzugehen, da die diesbezüglich pau-
schal gehaltenen Rügen nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen
vermöchten,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichts-
los erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle,
dass der Rechtsvertreter Daniel Habte, (...), mit Eingabe vom
21. November 2007 die Übernahme des Mandats anzeigte und gleich-
zeitig um Einsicht in die Akten sämtlicher Befragungen inklusive Kopi-
en allfälliger von seinem Klienten eingereichter Beweismittel ersuchte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 23. Novem-
ber 2007 einbezahlte,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 das Gesuch um
Gewährung der Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen wurde,
es stehe dem neuen Rechtsvertreter offen, die benötigten Akten beim
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vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhältlich zu ma-
chen, zumal diesem mit Zwischenverfügung des BFM vom 4. Oktober
2007 Akteneinsicht gewährt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 wei-
tere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten reichte und
gleichzeitig beantragte, die Vorinstanz sei aufgrund neuer Beweismittel
zu einer Vernehmlassung einzuladen, damit diese die Gelegenheit
erhalte, den Fall zwecks Neubeurteilung wiedererwägungsweise an die
Hand zu nehmen,
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen
wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, da diese keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des
vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöge,
dass sie zudem weiter ausführte, es könne angesichts der dargelegten
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine eingehende Würdigung
der eingereichten Dokumente verzichtet werden,
dass dennoch festzuhalten sei, dass die beiden Unterlagen
(„Urkunde“; „Vorladung“) Hinweise auf eine Veränderung der darin ent-
haltenen ursprünglichen Datumsangaben enthalten würden,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet
wurde,
dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenutzt ver-
streichen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 - welche
mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 4. Februar 2009 dahinge-
hend beantwortet wurde, dass bezüglich des Erledigungszeitpunktes
keine verbindlichen Angaben möglich seien - sowie mit Schreiben vom
19. Juni 2009 um rasche und prioritäre Behandlung seiner Beschwer-
de ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten (Gründe für die Flucht; Umstände des Todes sei-
nes Vaters; Dauer des Urlaubes; Zeitpunkt des Streites zwischen zwei
Soldaten, wo er dazwischen getreten sei; Umstände der Ausreise aus
Eritrea und Ankunft in D._______) unterschiedliche Angaben gemacht
und habe zum Besitz seiner Identitätskarte, zu den Umständen seiner
Flucht aus dem Lazarett, zu seinen Wohnadressen und seinen persön-
lichen Lebensumständen unlogische und unsubstanziierte Ausführun-
gen vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, ein
Deserteur zu sein, auch nicht als Refraktär gelten könne und allein der
Umstand einer allfälligen erstmaligen oder aber erneuten Rekrutierung
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für die Armee bei der Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevante Be-
deutung zu entfalten vermöge,
dass weder in der Beschwerdeschrift noch in der Eingabe vom 19. De-
zember 2007 (inkl. den darin enthaltenen Beweismitteln) Argumente
vorgebracht werden, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägun-
gen Zweifel aufkommen lassen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ein-
lässlichen Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 9. November 2007 sowie auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist, welche vollumfänglich zu bestätigen
sind,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen mit der Ein-
gabe vom 19. Dezember 2007 drei Beweismittel (Aufzählung
Beweismittel) ins Recht legte,
dass jedoch auch diese Beweismittel nichts an der vorinstanzlichen
Einschätzung zu ändern vermögen,
dass hinsichtlich der (...) Vorladung festzustellen ist, dass aus dieser
der Grund der Vorladung nicht ersichtlich wird,
dass ferner die Vorladung weder von einer militärischen Behörde res-
pektive der Militärjustiz ausgestellt wurde noch ersichtlich wird, wes-
halb (...) deswegen hätte behördlich belangt werden sollen,
dass ferner weder aus (...) noch aus (...) die vom Beschwerdeführer
angeführte Verfolgung abgeleitet werden kann, zumal von der
Vorinstanz nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer seinen
Grundwehrdienst in der Armee absolviert haben könnte,
dass indessen fraglich ist, ob der Beschwerdeführer nach der im
Z._______ erlittenen Verletzung am rechten Auge noch
militärdiensttauglich war, zumal gemäss eigenen Aussagen die
Sehstärke gleich null sei und er nur Kontraste sehe, wenn es hell sei
(vgl. kant. Protokoll, S. 8),
dass schliesslich - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
27. Februar 2008 zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt -
auf den beiden eingereichten Dokumenten („Urkunde“; „Vorladung“)
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von blossem Auge Veränderungen an den darauf befindlichen Datums-
angaben erkennbar sind, weshalb diesen Dokumenten insgesamt kein
rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesamtes vom
26. September 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sich eine (er-
neute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Zumut-
barkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. November
2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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