Abtei lung IV
D-6795/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Eritrea, und
B._______, geboren _______, Eritrea,
beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/
Appenzell, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (2. Asylgesuch); Verfügung des
BFM vom 17. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6795/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 15. September 2003 zusammen mit ihrem Sohn und stellte
am 8. Oktober 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz.
A.b Zur Begründung dieses Gesuchs machte sie im Wesentlichen
geltend, sie habe zuhause ein Teehaus betrieben. Unter ihren Kunden
seien auch Personen gewesen, welche die Regierung kritisiert hätten,
sowie Soldaten, welche nicht rechtzeitig aus ihrem Urlaub ins Militär
zurückgekehrt seien. Ihr sei vorgeworfen worden, mit solchen
Personen zusammenzuarbeiten. Deswegen sei sie im August 2003
festgenommen und ungefähr einen Monat lang inhaftiert worden.
Dabei habe man sie befragt und misshandelt. Man habe sie gedrängt,
in den Militärdienst einzutreten. Sie habe sich jedoch geweigert, eine
entsprechende Erklärung zu unterschreiben. Auf Anraten eines
Soldaten, welcher ein Bekannter ihres Onkels gewesen sei, habe sie
schliesslich doch unterschreiben. Wenige Tage später sei sie
freigelassen worden. Danach sei sie umgehend aus Eritrea ausgereist.
A.c Das Bundesamt erachtete die Asylvorbringen teils als
unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant, und wies die Asylgesuche der
Beschwerdeführer demzufolge mit Verfügung vom 17. Dezember 2003
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 11. Januar 2003 trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
28. Januar 2004 infolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Für
den Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. November 2006 an das BFM liessen die
Beschwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichne-
ten Eingabe beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung
zu verzichten. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen
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ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Heimatland ein
Dokument unterzeichnen müssen, mittels welchem sie sich verpflichtet
habe, Militärdienst zu leisten. Anschliessend sei sie aus Eritrea
geflüchtet. Demzufolge habe sie sich der Dienstverweigerung schuldig
gemacht. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil der ARK,
welches in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 publiziert worden sei, zu
verweisen. Darin werde festgehalten, dass Dienstverweigerer und
Deserteure in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft würden und
diese Bestrafung als politisch motiviert zu erachten sei. Personen,
welche begründete Furcht hätten, einer solchen Bestrafung ausgesetzt
zu werden, seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Mit diesem Urteil habe
die ARK ihre Praxis in Bezug auf eritreische Deserteure und
Dienstverweigerer grundlegend geändert. Der Grundsatz der Rechts-
gleichheit verbiete eine Ungleichbehandlung der gleichgelagerten,
bereits rechtskräftigen Entscheide und der noch hängigen Verfahren.
Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr
ins Heimatland infolge ihrer Dienstverweigerung unverhältnismässig
streng bestraft zu werden. Sie müsse damit rechnen, im Falle ihrer
Rückkehr einer militärischen Einheit zugeteilt zu werden. Dabei hätte
sie körperliche Züchtigungen und Strafen zu gewärtigen. In dem in
EMARK 2006 Nr. 3 zitierten Entscheid des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sei die Behandlung von Dienstver-
weigerern in Eritrea deswegen der Folter im Sinne von Art. 3 EMRK
gleichgestellt worden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin zwar nicht selbst politisch aktiv gewesen sei, aber
dennoch von der Regierung als kritisch-oppositionell angesehen
werde. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter und habe
kein Beziehungsnetz im Heimatland. Ausserdem sei die Lage in Eritrea
instabil, und es drohten neuerliche Feindseligkeiten zwischen Eritrea
und Äthiopien. Daher sei zumindest der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu qualifizieren.
Der Eingabe lagen ein Aufruf von Amnesty International Deutschland
vom Juli 2005 sowie ein Taufzeugnis (Original) bei.
B.b Mit Eingaben vom 17. April 2007 und 19. Juni 2007 wurden ein
Schreiben der Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council (ELF-
RC) vom 1. März 2007 sowie eine Mitgliedskarte der ELF-RC zu den
Akten gereicht.
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B.c Am 13. September 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin
zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei seit dem 1. März 2007 offiziell Mitglied
der ELF. Sie habe aber schon zuvor Kontakte zu dieser Partei gehabt
und dabei ihre Probleme mit der eritreischen Regierung geschildert.
Sie sei bei der ELF einfaches Mitglied. Sie habe noch an keiner
offiziellen Versammlung teilgenommen, weil diese immer in der
Westschweiz stattfänden. Hingegen treffe sie sich regelmässig mit
anderen in (...) wohnhaften Eritreern, um über ihr Land zu sprechen.
Sie habe der ELF einmal 120 Franken überwiesen. Sie befürchte, bei
einer Rückkehr nach Eritrea getötet oder inhaftiert zu werden.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. September 2007 - eröffnet am
18. September 2007 - fest, die Asylvorbringen seien nicht asylrelevant.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führer, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge der festgestellten
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführer an.
D.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt liessen die Beschwerdeführer beantragen, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens
ersucht.
Der Beschwerde lagen ein Auszug aus dem Eritrea-Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2007 sowie ein
Auszug aus dem Country of Origin Information Report des britischen
Home Office betreffend Eritrea vom 4. September 2007 bei.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das
Akteneinsichtsgesuch gut und räumte den Beschwerdeführern in
diesem Zusammenhang eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden
Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
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späteren Zeitpunkt entschieden werden. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet, und die Beschwerde-
führer wurden aufgefordert, unverzüglich eine Bestätigung der geltend
gemachten Mittellosigkeit nachzureichen.
F.
Mit Faxeingabe vom 23. Oktober 2007 beantragte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme
um Fristerstreckung und beantragte ausserdem, es sei ihm auch die
Beschwerdeschrift des ersten Asylverfahrens zu edieren. Das
Bundesverwaltungsgericht entsprach diesen Gesuchen mit Verfügung
vom 24. Oktober 2007.
G.
Am 6. November 2007 (Faxeingabe) liessen die Beschwerdeführer
eine ergänzende Stellungnahme einreichen.
H.
Da trotz entsprechender Aufforderung keine Bestätigung der
Mittellosigkeit eingereicht wurde, wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 9. November 2007 ab und forderte die
Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. November 2007 einbezahlt.
J.
Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 20. November 2007
ein weiteres Beweismittel (Kopie eines Artikels der NZZ am Sonntag
vom 4. November 2007) zu den Akten reichen.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
L.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom
13. Dezember 2007 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes (Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7
E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
müsse aufgrund der Aktenlage nicht befürchten, in Zukunft zum
Militärdienst aufgeboten zu werden. Einerseits seien Mütter in Eritrea
generell vom Militärdienst befreit, andererseits sei ihr Vorbringen im
ersten Asylverfahren, wonach ihr vor der Ausreise aus dem
Heimatland mit dem Einzug in den Militärdienst gedroht worden sei,
als unglaubhaft erachtet worden. Die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe die
Beschwerdeführerin keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft
gemacht. Es sei daher nicht anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
eritreischen Behörden gestanden habe. Eigenen Aussagen zufolge sei
sie lediglich ein einfaches Mitglied der ELF-RC. Es bestünden keine
Hinweise darauf, dass die eritreischen Behörden überhaupt Kenntnis
von dieser Mitgliedschaft erhalten hätten. Ausserdem sei festzustellen,
dass die eritreischen Behörden nicht in der Lage seien, jeden
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einzelnen im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen zu
überwachen und zu identifizieren. Die eritreischen Behörden hätten
ohnehin nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser
besonderen Art und Weise exponiert habe. Dementsprechend sei nicht
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe.
4.2 In der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vom
6. November 2007 wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass Mütter
generell von der Nationaldienst- respektive Militärdienstpflicht befreit
seien; dies gelte nur für stillende Mütter. Es sei nicht ersichtlich, auf
welche Beweismittel sich das BFM bei dieser Behauptung gestützt
habe. Im Übrigen würden Personen in Eritrea auch aussergesetzlich
zum Militärdienst eingezogen. Gesetzliche Dienstbefreiungsgründe
würden angesichts der Rekrutierungsschwierigkeiten nicht beachtet.
Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea riskiere die Beschwerdeführerin
daher, zwangsrekrutiert zu werden. Ausserdem müsse sie befürchten,
wegen illegalen Auslandaufenthalts und Refraktion festgenommen,
gefoltert und ohne faires Verfahren festgehalten zu werden. Die Furcht
der Beschwerdeführerin vor dem Militär sei berechtigt. Sie habe einen
Bruder, der bereits seit längerer Zeit in der Armee sei. Der andere
Bruder sei unbekannten Aufenthalts und vermutlich in der Armee
illegal getötet worden. Ein Cousin der Beschwerdeführerin sei im Jahr
2004 gewaltsam umgekommen, nachdem er nicht fristgerecht aus dem
Militärurlaub zurückgekehrt und deswegen festgenommen worden sei.
Das BFM gehe im Weiteren zu Unrecht davon aus, einfache Mitglieder
der Exilopposition würden im Falle ihrer Rückkehr nicht verfolgt. Dieser
Auffassung widersprächen insbesondere die Ausführungen der SFH
im beigelegten "Eritrea Update".
4.3 Die Vorinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung Bezug auf den auf
Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel über Eritrea und
erklärt, es treffe zu, dass in Eritrea auch 40-jährige Personen
Militärdienst leisten müssten. Wie bereits erläutert worden sei, seien
Mütter jedoch generell vom Militärdienst befreit.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, selbst wenn es allenfalls zutreffen
sollte, dass Mütter generell von der Militärdienstpflicht befreit seien, so
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sei zu berücksichtigen, dass sich das eritreische Regime nicht an die
eigenen Gesetze halte. Die Vorinstanz habe im Übrigen nicht erwähnt,
bis zu welchem Kindesalter die angebliche Vorschrift gelte; es sei
anzunehmen, dass sie nur auf Mütter mit jüngeren Kindern anwendbar
sei. Die Anmerkung der Vorinstanz sei indessen ohnehin irrelevant;
denn die Beschwerdeführerin sei nur schon deshalb als Flüchtling
anzuerkennen, weil sie ohne Bewilligung ins Ausland gereist sei und
bereits deswegen eine schwere Bestrafung zu gewärtigen habe.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen.
5.1 Seitens der Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea
befürchten, wegen Desertion in asylrelevanter Weise verfolgt zu
werden, da sie vor der Ausreise ein Dokument unterzeichnet habe,
worin sie sich zur Leistung von Militärdienst verpflichtet habe. Die
Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf EMARK
2006 Nr. 3. In diesem Urteil der ehemaligen ARK wurde entschieden,
dass Personen, welche begründete Furcht haben, in Eritrea wegen
Dienstverweigerung oder Desertion unverhältnismässig streng bestraft
zu werden, als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist diesem
Urteil zufolge begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand
und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden
relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren,
wonach sie vor der Ausreise aus dem Heimatland verhaftet,
misshandelt und gezwungen worden sei, sich schriftlich zur Leistung
des Militärdienstes zu verpflichten, als unglaubhaft erachtet wurde
(vgl. die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember
2003). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz an. Es erscheint
insbesondere realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin zunächst
gedrängt wurde, eine schriftliche Verpflichtung zur Leistung des
Militärdienstes abzugeben, und anschliessend freigelassen wurde.
Wenn die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin tatsächlich
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hätten rekrutieren wollen, hätten sie sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sofort zum Dienst eingezogen. Die Unterzeichnung
einer schriftlichen Erklärung wäre dabei weder notwendig noch
nützlich gewesen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden,
zweiten Asylverfahren nichts vorgebracht, was ihre Aussage, wonach
sie vor der Ausreise durch die Militärbehörden festgehalten worden sei
und sich schriftlich zur Leistung des Militärdienstes habe verpflichten
müssen, nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen würde. Aufgrund
der Aktenlage ist daher nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin vor der Ausreise in einem im obgenannten Sinn
relevanten Kontakt zu den (Militär-)Behörden ihres Heimatlandes
stand. Demzufolge ist die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr
nach Eritrea wegen Diensverweigerung oder Desertion bestraft zu
werden, als unbegründet zu erachten.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie müsse bei
einer Rückkehr nach Eritrea damit rechnen, für den Militärdienst
zwangsrekrutiert zu werden, zumal auch Mütter von der Rekrutierung
nicht ausgenommen seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es
aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, dass die
Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt noch zum Militärdienst
eingezogen würde. Der geltend gemachte Kontakt zu den
Militärbehörden vor der Ausreise ist als unglaubhaft zu erachten (vgl.
vorstehend E. 5.1). Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt. Bisher musste sie den Akten zufolge
keinen Militärdienst leisten. Es ist unter diesen Umständen
grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb die eritreischen
Behörden nun plötzlich ein Interessen daran haben sollten, die
Beschwerdeführerin zu rekrutieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten
und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die
Einberufung zum Militärdienst ist daher für sich genommen
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht
darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu EMARK
2004 Nr. 2). Dies wird jedoch vorliegend nicht geltend gemacht. Selbst
wenn die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea
tatsächlich rekrutiert würde, könnte darin per se keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung erblickt werden, weshalb die geäusserte
Furcht davor ebenfalls nicht asylrelevant ist.
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5.3 Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgebracht, die Beschwerde-
führer seien illegal aus Eritrea ausgereist und hätten im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland auch deswegen asylrelevante Nachteilen zu
gewärtigen. Es ist indessen nicht glaubhaft, dass die
Beschwerdeführer tatsächlich illegal ausgereist sind. Dazu ist
zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen
angeblichen Asylgrund im ersten Asylverfahren überhaupt nicht und im
vorliegenden, zweiten Asylverfahren erst auf Beschwerdeebene
erwähnt hat. Ausserdem finden sich in den Akten keine Hinweise,
welche dieses Vorbringen untermauern würden. Vielmehr ist den
Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren zu
entnehmen, dass sie bei der Ausreise im Besitz ihrer Identitätskarte
war (vgl. A1, S. 3), weshalb davon auszugehen ist, sie sei entgegen
ihrer Darstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren legal aus
Eritrea ausgereist.
5.4 Schliesslich wird - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen -
vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt und müsse deswegen im Heimatland mit
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Es wird nicht
bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 Mitglied
der ELF-RC ist. Allerdings ist sie eigenen Angaben zufolge lediglich
ein einfaches Mitglied dieser Organisation und hat bisher nur an
einigen lokalen Versammlungen in (...), nicht jedoch an den offiziellen,
in der Westschweiz stattfindenden Anlässen teilgenommen (vgl. B10,
S. 3 und 4). Weitere Tätigkeiten für die Partei machte sie nicht geltend.
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es
zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind
jedoch keine konkreten Anhaltspunkte aktenkundig, wonach die
Beschwerdeführerin, welche selbst vorbrachte, sie sei in den Augen
des eritreischen Regimes ein "Nichts" (vgl. B10, S. 5), tatsächlich das
Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hat respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden ist. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen
Behörden kann aufgrund der Aktenlage auch nicht als zumindest
überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, da die
Beschwerdeführerin im Heimatland nicht politisch aktiv war, in der
Schweiz erst seit kurzem Mitglied der ELF-RC ist und innerhalb dieser
Partei bisher lediglich an kleineren inoffiziellen, in privaten
Räumlichkeiten stattfindenden Versammlungen teilgenommen hat.
Seite 11
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Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, unter Hinweis auf ihre
exilpolitische Aktivität in der Schweiz eine begründete Furcht vor
Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. Das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.
5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht
als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung zu rechnen hätten. Es kann ihnen daher keine begründete
Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführer sowie deren Asylgesuche zu Recht verneint
beziehungsweise abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen weder die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher
eingegangen wird.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Da die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom
17. September 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden
(vgl. Ziffern 4-7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung),
Seite 12
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erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvoll-
zugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskos-
ten sind mit dem am 20. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 14