B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6796/2019
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger persischer Eth-
nie – suchte am 30. August 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. Septem-
ber 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 25. Okto-
ber 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in C._______ geboren und aufgewachsen sei. Er
habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und mit Diplom abgeschlos-
sen. Von (…) bis (…) habe er den Militärdienst absolviert und sei als ge-
wöhnlicher Soldat im Krieg gegen den Irak eingesetzt worden. Seine Fa-
milie habe ausserdem zwei Restaurants besessen, in welchen er unregel-
mässig gearbeitet habe.
Er habe einen Kollegen namens D._______ aus einer politisch linken Fa-
milie gehabt. Dieser habe ihn "über viele Sachen informiert und stark be-
einflusst". Von März 1982/März1983 bis März 1986/März1987 sei
D._______ im Gefängnis gewesen. Da seine Familie nicht gewollt habe,
dass er mit D._______ verkehre, habe sie ihn im Jahr 2000 beziehungs-
weise 2001 nach Europa geschickt. Er habe in der Folge bis 2007 in Grie-
chenland gelebt, bevor er wegen des Todes seiner Mutter in den Iran zu-
rückgekehrt sei. Er habe geplant, im Iran zu bleiben und zu heiraten. Zu-
sammen mit seinem ältesten Bruder habe er im Haus seiner Familie ge-
wohnt.
Mit D._______ habe er dann einen Film über Strassenkinder und Kinder-
arbeit gemacht. D._______ habe ihm später auch gesagt, dass es in
E._______ eine Steinigung geben würde und sie hingehen und dies filmen
sollten. Nach der Ankunft in E._______ habe D._______ mit seiner Kamera
[des Beschwerdeführers] die Menschenmenge gefilmt. Der Verurteilte sei
noch nicht dort gewesen. In der Folge habe sich ihnen ein Mann in Zivil
genähert, wobei man gesehen habe, dass es sich um einen Beamten ge-
handelt habe. Es sei zu einer Diskussion und dann einem Handgemenge
zwischen D._______ und dem Beamten gekommen. Er habe schliesslich
zusammen mit D._______ fliehen können, aber der Beamte habe
D._______ die Tasche mit seiner Kamera [des Beschwerdeführers] entris-
sen.
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Er habe dann die Nacht bei D._______ verbracht und sei am Morgen von
seinem Bruder angerufen worden, der ihm erzählt habe, dass Beamte bei
ihnen zu Hause gewesen seien und Sachen mitgenommen hätten. Die Be-
amten hätten ihn [den Beschwerdeführer] aufgefordert, seine Sachen beim
Etelaat-e-Gisha abzuholen. Sein Bruder habe ihm aufgrund dessen gera-
ten, nicht nach Hause zu kommen, bis er herausgefunden habe, was los
sei. Er sei deshalb zu seiner (…) nach F._______ gegangen.
Sein Bruder sei mit einem Kollegen, der bei der Sepah gearbeitet habe,
zum Etelaat-e-Gisha gegangen und habe dort erfolglos versucht, die mit-
genommenen Sachen zurückzubekommen. Man habe seinem Bruder dort
gesagt, dass er [der Beschwerdeführer] ein Terrorist sei, auch wenn man
keine physischen Sachen beschlagnahmt habe. Er vermute, dass dies auf
Notizbücher von ihm zurückgehe, die er vor 2000 verfasst habe und welche
die Beamten anlässlich ihrer Durchsuchung mitgenommen hätten. In die-
sen Notizbüchern habe er "verschiedene negative Sachen" über den Islam
geschrieben. Er habe sich hauptsächlich wegen dieser Notizen Sorgen ge-
macht und sich deshalb nicht getraut, seine Sachen zu holen. Eine Woche
oder zehn Tage nachdem sein Bruder beim Etelaat-e-Gisha gewesen sei,
sei von letzterem eine Vorladung gekommen, in welcher man ihn aufgefor-
dert habe, vorbeizukommen und seine Sachen zu holen.
Insgesamt habe er sich nach seiner Rückkehr aus Griechenland ungefähr
zwei oder drei Wochen im Iran aufgehalten. Ungefähr im Juni 2007 sei er
illegal in die Türkei und weiter über Griechenland nach Italien gereist, wo
er als anerkannter Flüchtling aufgenommen worden sei. Im Jahr 2008 sei
er aber nach Griechenland zurückgekehrt, da seine Möglichkeiten dort bes-
ser gewesen seien. 2014 sei er von Griechenland als Flüchtling aufgenom-
men worden, habe jedoch seine entsprechenden Dokumente nicht abholen
wollen und sein Asylgesuch zurückgezogen. Ebenfalls im Jahr 2014 sei er
zum Protestantismus konvertiert. Er habe in einer Kirche gearbeitet, wes-
halb es Probleme gegeben habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh in Ko-
pie, seinen Militärdienstausweis, Aufenthaltsdokumente aus Italien sowie
aus Griechenland einen Taufschein und ein Schreiben der (…) ein. Anläss-
lich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem ein Blatt mit hand-
schriftlichen Notizen zu den Inhalten des von den Behörden mitgenomme-
nen Notizbuches zu den Akten.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2019 – eröffnet am 20. November 2019
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, er "mache gegen den Ent-
scheid des Staatssekretariats für Migration, Direktion Asyl, Beschwerde".
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Eingabe vom 20. Dezem-
ber 2019 weder Rechtsbegehren noch eine Beschwerdebegründung ent-
halte, geschweige denn sich mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinan-
dersetze. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf. Bis zum
23. Januar 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 kam der Beschwerdeführer der Auffor-
derung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nach. In materieller Hin-
sicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer
um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Beweismittels im Ori-
ginal.
G.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine So-
zialhilfebestätigung der (…) vom 20. Januar 2020 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Beweismittels
im Original ab. Gleichzeitig wies er auch die Gesuche um unentgeltliche
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Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und gewährte dem Beschwerdeführer ange-
sichts der am 23. Januar 2020 ablaufenden Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von drei Tagen ab Erhalt
der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Am 27. Januar 2020 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden.
Seine Beschreibungen des Erlebnisses in E._______ seien in der BzP und
der Anhörung stark unterschiedlich ausgefallen. In der BzP habe er
D._______ nicht erwähnt und sich selbst als handelnde Person geschildert
beziehungsweise ausgeführt, dass er Filmaufnahmen gemacht habe, man
auf ihn aufmerksam geworden sei und man ihn habe verhaften wollen. In
der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass D._______ die Aufnah-
men gemacht habe und deswegen von einem Beamten angesprochen
worden sei, wobei er selbst während des Vorfalls nur auf dem Motorrad
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gesessen habe. Er habe auch keinen Versuch der Behörden erwähnt, ihn
oder D._______ zu verhaften. Eine überzeugende Erklärung für diese Un-
gereimtheiten habe er nicht zu geben vermocht. Sodann habe er in der BzP
zu Protokoll gegeben, er habe eine Steinigung gefilmt, während er in der
Anhörung dargelegt habe, er und D._______ seien schon vor der eigentli-
chen Steinigung geflohen und D._______ habe zuvor lediglich die Men-
schenmenge aufgenommen. Weiter habe er in der BzP erklärt, er habe
nicht gewusst, dass Beamte des Geheimdienstes vor Ort gewesen seien.
Diese seien dann auf ihn aufmerksam geworden. In der Anhörung habe er
hingegen vorgetragen, dass Beamte vor Ort gewesen seien, wobei derje-
nige, welcher D._______ angesprochen habe, wohl Basiji (Hilfspolizist) ge-
wesen sei oder zur Hisbollah-Gruppe gehört habe. Beamte des Geheim-
dienstes habe er in der Anhörung nicht erwähnt. Selbst angesichts des
summarischen Charakters der BzP entstehe der Eindruck, dass er in der
BzP und in der Anhörung nicht dasselbe Ereignis schildere, da Unter-
schiede in zentralen Elementen festzustellen seien.
Seine Aussagen seien darüber hinaus auch vage und undifferenziert aus-
gefallen. Zwar habe er den Vorfall in E._______ relativ ausführlich wieder-
gegeben, seine Schilderungen hätten aber lediglich wie eine Aneinander-
reihung von Ereignissen gewirkt und nicht wie etwas selbst Erlebtes mit
zusätzlichen Elementen wie beispielsweise Gefühlen während der Ereig-
nisse, Überlegungen dazu, was zu tun sei, irgendwelcher Interaktionen
zwischen ihm und D._______ nach dem Beginn des Problems oder Reak-
tionen von anderen Anwesenden. Über den Abend nach dem Vorfall in
E._______ habe er nur angegeben, dass er zu D._______ gegangen sei
und dort übernachtet habe. Es fehle damit jegliche Reflektion über das an-
geblich Erlebte ebenso wie Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen, ob-
wohl er nach seiner Schilderung davon hätte ausgehen müssen, dass die
Tasche mit seiner Kamera den Behörden in die Hände gefallen sei. Aus-
führlicher habe er den Besuch seines Bruders beim Etelaat-e-Gisha wie-
dergegeben. Jedoch habe es sich auch bei dieser Schilderung wiederum
nur um eine Aneinanderreihung von Ereignissen gehandelt. Insbesondere
sei kein Unterschied zur Schilderung des Vorfalls in E._______ erkennbar,
obschon er das eine Ereignis selbst erlebt und vom anderen nur gehört
habe. Zu den weiteren Ereignissen bis zu seiner Ausreise habe er schliess-
lich nur erklärt, dass er Angst gehabt und sein Bruder ihm zur Ausreise
geraten habe Bei tatsächlich erlebten Vorkommnissen hätte jedoch von
ihm erwartet werden können, dass er seine Gefährdung und Optionen de-
tailliert abgewogen und besprochen hätte beziehungsweise dies zumindest
ansatzweiser erwähnt hätte.
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Sein Vorbringen werfe zudem auch in logischer Hinsicht Fragen auf. So
habe er ausgeführt, er sei in den Iran zurückgekehrt, weil seine Mutter ge-
storben sei und dass er vorgehabt habe, dort zu bleiben und zu heiraten.
Aktivitäten mit D._______ habe er aber keine im Sinn gehabt. Angesichts
dessen sei schwer verständlich, warum er praktisch unmittelbar nach sei-
ner Rückkehr mit D._______ derartige Aktionen unternehmen sollte. Er
habe auch in keiner Weise klargemacht, wie er nach seiner Rückkehr über-
haupt mit D._______ Kontakt aufgenommen oder wie und warum er sich
zu den gemeinsamen Aktionen entschlossen habe. Schwer nachvollzieh-
bar sei auch, dass er sein Notizbuch mit ausführlichen islamkritischen In-
halten in keiner Weise geschützt habe. Spätestens angesichts seiner ers-
ten Ausreise aus dem Iran im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 wäre zu
erwarten gewesen, dass er, da sowohl eine Mitnahme bei der legalen Aus-
reise als auch ein Zurücklassen im Haus der Familie als riskant einzustufen
gewesen wären, das als gefährlich eingeschätzte Material vernichtet hätte.
Zuletzt sei auch der zeitliche Ablauf der geschilderten Ereignisse wenig
plausibel. Nach seiner mehrjährigen Abwesenheit wäre davon auszugehen
gewesen, dass er zumindest mit familiären und rückkehrbezogenen Ange-
legenheiten beschäftig gewesen wäre. Dass er zusätzlich innerhalb von
zwei bis drei Woche mit D._______ gesprochen, von dessen Filmprojekt
erfahren, dieses verwirklicht habe sowie später nach E._______ gefahren
sei und sich dann eine Weile bei seiner (…) versteckt habe, sei schwer
vorstellbar. Gesamthaft gesehen, seien seine Vorbringen, soweit sie die
Ereignisse im Iran beträfen, somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Insofern er geltend gemacht habe, dass er 2014 in Griechenland zum Pro-
testantismus konvertiert sei und Griechenland wegen diesbezüglicher
Probleme im Jahr 2016 verlassen habe, erweise sich das Vorbringen als
nicht asylrelevant. Eine Konversion zum Christentum alleine führe nicht zu
einer staatlichen Verfolgung im Iran. Er habe keine besonderen Aktivitäten
oder sonstigen Faktoren geltend gemacht, die allenfalls von den iranischen
Behörden als problematisch wahrgenommen werden könnten. Ebenso we-
nig gebe es einen Hinweis darauf, dass die iranischen Behörden überhaupt
von seiner Konversion erfahren hätten. Er habe auch nicht erwähnt, dass
er seine Familie über seine Konversion informiert habe, weshalb es auch
keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er von dieser Seite Probleme be-
kommen könnte, zumal seine Familie gemäss seinen eigenen Aussagen
auch nicht so gläubig sei. Des Weiteren habe er zwar Probleme in Grie-
chenland angedeutet, die im Zusammenhang mit seiner Religion gestan-
den hätten, sei aber nicht weiter auf diese eingegangen. Auch hier gebe es
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keine Hinweise darauf, dass er aufgrund allfälliger Ereignisse in Griechen-
land auch im Iran gefährdet sein könnte. Schliesslich habe er auch explizit
verneint, religionsbezogene Probleme gehabt oder sein Asylgesuch im Zu-
sammenhang mit seiner Religion gestellt zu haben.
4.2 In seiner Beschwerdeverbesserung bringt der Beschwerdeführer unter
Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass die von der Vorinstanz
festgestellten, angeblichen Unglaubwürdigkeitselemente durch Beweismit-
tel widerlegt würden, welche ihm von seiner Familie im Iran zugestellt wor-
den seien. Gemäss Unterlagen, welche in seiner Wohnung gefunden wor-
den seien, sei er von einem iranischen Revolutionsgericht zur 17 Jahren
Haft verurteilt worden. Diesbezüglich könne er zunächst eine Kopie des
Versäumnisurteils einreichen, wobei das Original in spätestens zwei Wo-
chen bei ihm eintreffen werde. Der Verurteilung seien diverse Vorladungen
vorausgegangen, von denen er aber lediglich Kopien einreichen könne, da
keine Originale erhältlich seien. Die von ihm eingereichten Unterlagen, ins-
besondere das Versäumnisurteil, mit welchem er zu 17 Jahren Haft verur-
teilt worden sei, seien höher zu gewichten als die wenig überzeugenden
Einwände der Vorinstanz.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die
fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende Asylrelevanz der Vor-
bringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf
die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. E. 4.1).
5.2 Die Beschwerdeverbesserung stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen,
zumal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der
vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und
somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll.
Die anlässlich der Beschwerdeverbesserung eingereichten Beweismittel
vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zunächst führte der
Beschwerdeführer diesbezüglich aus, die eingereichten Beweismittel seien
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Seite 10
"in seiner Wohnung gefunden" worden. Anlässlich der Anhörung gab er je-
doch zu Protokoll, er habe sich während seines Aufenthaltes im Iran 2007
bei der Familie aufgehalten beziehungsweise die Hausdurchsuchung habe
dort stattgefunden und ihm seit dorthin eine Vorladung zugestellt worden
([…]). Somit dürfte das "Auffinden" dieser Beweismittel in seinem Zimmer,
welches nach wie vor existiert ([…]) weit früher möglich gewesen sein, zu-
mal er noch immer Kontakt zu seiner Familie hat, der Bruder nach wie vor
im Haus der Familie lebt ([…]) und er bereits anlässlich der BzP auf die
Pflicht hingewiesen wurde, Beweismittel zu beschaffen. Angesichts dieser
Umstände ist auch wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer weitere
Vorladungen beziehungsweise ein Versäumnisurteil zugestellt worden
seien sollen, ohne dass die Familie, insbesondere der Bruder, Kenntnis
davon gehabt hätte respektive, dass sie erst durch das "Auffinden" davon
erfahren hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass solchen Doku-
menten, auch im Original – generell wenig Beweiswert zukommt, da sie
keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und im Heimatland des Be-
schwerdeführers ohne weiteres käuflich erworben werden können.
5.3 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Griechen-
land 2014 zum Christentum konvertiert, ist Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer verneinte anlässlich der Anhörung explizit, dass er reli-
giöse Probleme gehabt habe und führte aus, dass es in seinem Asylgesuch
nicht um religiöse Dinge gehe ([…]). Auf Beschwerdeebene äussert er sich
in keiner Weise zu diesem Vorbringen, weshalb davon auszugehen ist,
dass er daran nicht weiter festhält. Der Vollständigkeit halber sei an dieser
Stelle nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz auch
mit diesem Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und dessen Asylre-
levanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 12
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation
allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu be-
zeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht proble-
matisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichti-
gung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach
konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
Darüber hinaus liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen ei-
nen Wegweisungsvollug sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen alleinstehenden Mann ohne nennenswerte gesundheitliche
Probleme ([…]). Im Iran leben nach wie vor Familienmitglieder, zu denen
der Beschwerdeführer immer noch Kontakt hat, sowie viele weitere Ver-
wandte ([…]). Der Beschwerdeführer hat (…) Jahre die Schule besucht und
mit Diplom abgeschlossen und in den Restaurants der Familie gearbeitet
beziehungsweise diese betrieben ([…]). Auch während seiner mehrjähri-
gen Aufenthalte in Griechenland hat der Beschwerdeführer gearbeitet
D-6796/2019
Seite 13
([…]). Schliesslich war der er auch bereits 2007 nach einer mehrjährigen
Landesabwesenheit zu einer dauerhaften Rückkehr bereit ([…]), was
ebenfalls für die Zumutbarkeit spricht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6796/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler