Abtei lung IV
D-6797/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Algerien,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 9. Oktober 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6797/2006
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller stellte am 12. Februar 2003 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: Bundesamt für Mi-
gration [BFM]) trat mit Verfügung vom 2. Mai 2003 auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an.
Gegen diese Verfügung liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom
26. Mai 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde einreichen. Mit Urteil vom 9. Oktober
2003 wies die ARK die Beschwerde bezüglich des Nichteintretens und
der Anordnung der Wegweisung ab. Hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Dispositivziffern 3
und 4 der Verfügung des BFF vom 2. Mai 2003 wurden aufgehoben;
die Sache wurde an das BFF zur Neubeurteilung der Frage des Weg-
weisungsvollzugs zurückgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine
auferlegt und dem Gesuchsteller wurde keine Parteientschädigung
entrichtet.
B.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2003 an die ARK machte der Gesuch-
steller im Wesentlichen geltend, unter Bezugnahme auf das Urteil der
ARK vom 9. Oktober 2003 werde ersucht, formlos auf Punkt 6 des Dis-
positivs des Urteils (keine Entrichtung der Parteientschädigung) zu-
rückzukommen und die volle Parteientschädigung zu entrichten. Ge-
mäss Erwägung 7b des genannten Urteils gehe die ARK davon aus,
dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten er-
wachsen seien, da er durch die ihm vom Aufenthaltskanton zur Seite
gestellte Vertrauensperson vertreten worden sei. Diese Annahme be-
ruhe auf einer falschen Vorstellung der Dauer der amtlichen Beiord-
nung durch das B._______. Gemäss der Vereinbarung zwischen dem
B._______ und D._______ zur Sicherstellung einer rechtskundigen
Person für unbegleitete minderjährige Asylsuchende während des
erstinstanzlichen Asylverfahrens im Kanton F._______ werde die
D._______ - wie der Titel der Vereinbarung schon bedeute - nur für die
Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Aufgabe der amtlichen
Rechtsvertretung betraut, die Aufwendungen mithin nur während des
erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend entschädigt. Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens habe dagegen der Gesuchsteller selbst zu
tragen. In der Beschwerde vom 26. Mai 2003 sei denn auch eine priva-
te Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Andernfalls hätte ein Ver-
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weis auf die amtliche Beiordnung durch das B._______ genügt. Die
ARK habe in ihrem Urteil vom 9. Oktober 2003 mithin eine aktenkundi-
ge Tatsache übersehen. Im Weiteren sei die Beschwerde mit dem vor-
erwähnten Urteil zwar nur teilweise - bezüglich des Wegweisungsvoll-
zugs - gutgeheissen worden, während sie bezüglich des Nichteintre-
tens und der Anordnung der Wegweisung abgewiesen worden sei. Ge-
mäss Erwägung 3b des vorerwähnten Urteils sei dieses Resultat je-
doch lediglich auf die Praxisänderung vom 19. September 2003 zu-
rückzuführen, gemäss welcher das BFF zu Recht einen Nichteintre-
tensentscheid habe erlassen dürfen. Vor dieser Praxisänderung wäre
die Beschwerde jedoch auch in diesem Punkt gutgeheissen worden.
Korrekterweise hätte die ARK dem Gesuchsteller mit Verweis auf die
Praxisänderung das rechtliche Gehör gewähren müssen, um so Gele-
genheit für den Rückzug dieses Rechtsantrags zu bieten, was vorlie-
gend jedoch nicht geschehen sei. Bei dieser Sachlage rechtfertige sich
die Entrichtung der vollen Parteientschädigung. Auf die als Beweismit-
tel eingereichten Dokumente wird in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 teilte die ARK dem Gesuchsteller
mit, auf seine Eingabe werde nach Eingang der Akten zurückgekom-
men.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 wurde dem Gesuchsteller mit-
geteilt, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesver-
waltungsgericht ersetzt und die bis dahin nicht abgeschlossenen Ver-
fahren weiterführen werde.
F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 liess die Rechtsvertreterin mit-
teilen, sie habe das Mandat am Y._______ zufolge Volljährigkeit des
Gesuchstellers niedergelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
Tätigkeit aufgenommen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf
Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wonach das Bun-
desverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen Verfü-
gungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss Art. 37 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet
sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus den Über-
gangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG ergibt sich ferner, dass
das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die vormals bei
der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen hat. In diesen
Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Demgegenüber sind in den relevanten gesetzlichen Grundlagen
die Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage
des in solchen Verfahren anwendbaren Rechts betreffend weniger ein-
deutig geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngsten
Rechtsprechung die sich dabei stellenden drei möglichen Konstellatio-
nen wiefolgt entschieden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 f. S. 117 ff., BVGE
2007/21 E. 5 S. 246):
1.2.1 Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, so gelten gemäss Art. 45 VGG die ent-
sprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
1.2.2 Hat - wie vorliegend - das Bundesverwaltungsgericht ein Revisi-
onsverfahren zu beurteilen, das bereits bei einer seiner
Vorgängerorganisationen eingeleitet wurde, so richtet sich das Verfah-
ren gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 45 VGG nach den entsprechenden
Art. 66 ff. VwVG.
1.2.3 Ist ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das beim Bundesver-
waltungsgericht eingeleitet wurde, aber einen Entscheid einer seiner
Vorgängerorganisationen betrifft, so richtet sich das Verfahren gemäss
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 45 VGG ebenfalls nach Art. 66 ff. VwVG.
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revi-
sionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungs-
weise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229
f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 258, Rz. 734).
1.5 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einrei-
chung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.6 In der Revisionseingabe wird das Vorliegen des Revisionsgrundes
von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen von aktenkundigen erheb-
lichen Tatsachen oder bestimmten Begehren) und der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG) behauptet.
Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren innert 90 Ta-
gen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert
zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich ein-
zureichen. Das Revisionsgesuch vom 22. Oktober 2003 wurde fristge-
recht eingereicht, zumal vom Zeitpunkt der Eröffnung des angefochte-
nen Urteils vom 9. Oktober 2003 das behauptete Übersehen einer ak-
tenkundigen erheblichen Tatsache innert der Frist von 90 Tagen gel-
tend gemacht wurde.
Somit ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
2.
2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge
Anforderungen zu stellen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene
Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb
die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund
anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb anzugeben, welcher ge-
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setzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des
früheren Entscheides beantragt wird (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198). Für die
Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der
Revisionsführer deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet
(vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
2.2 Mit einem Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen
angebracht werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Auf-
zählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 259, Rz. 737). Revisionsrechtlich ist die Nichtberücksichti-
gung erheblicher Tatsachen nur dann von Bedeutung, wenn diese der
Beschwerdeinstanz aus den Akten bekannt sein mussten (vgl. BEERLI-
BONORAND, a.a.0., S. 132). Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b
VwVG sind somit nur Elemente, welche die tatsächliche Grundlage für
das angefochten Urteil bildeten, wie Erklärungen und Bestreitungen
der Parteien, der objektive Inhalt von vorgelegten Dokumenten,
Korrespondenzen usw. (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.0., S. 131). Eine in
den Akten des ordentlichen Beschwerdeverfahrens liegende erhebli-
che Tatsache ist revisionsrechtlich nur dann übersehen worden, wenn
die Beschwerdeinstanz es im ordentlichen Beschwerdeverfahren ver-
sehentlich unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück
in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig
gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Wortsinn ab-
gewichen ist (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.0., S. 133). Das Übersehen
muss versehentlich erfolgt sein, das heisst ohne Willen der Beschwer-
deinstanz. Beweismittel fallen unter das Übersehen von Tatsachen,
wenn deren objektiver Inhalt der Beschwerdeinstanz entgangen ist.
Das Übersehen bezieht sich auf einen Irrtum in der Wahrnehmung und
Erkenntnis, nicht auf eine allfällige unrichtige Würdigung (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Beweismittel und Tatsa-
chen werden deshalb nicht übersehen, wenn die Beschwerdeinstanz
einem Beweismittel ausdrücklich oder mittelbar in der Begründung ih-
res Urteils keinen Beweiswert zuerkennt. Zudem sind eine Tatsache
beziehungsweise ein Beweismittel nur dann erheblich, falls diese zu
einem für die Partei günstigeren Entscheid geführt hätten, wenn sie
von der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren berücksichtigt
worden wären.
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2.3 In E. 7b des angefochtenen Urteils hielt die ARK fest, da der Ge-
suchsteller durch die ihm vom Aufenthaltskanton zur Seite gestellte
Vertrauensperson vertreten worden sei, sei nicht davon auszugehen,
es seien ihm durch diese Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb
keine Parteientschädigung zu entrichten sei. In der Revisionseingabe
wird gerügt, die ARK habe übersehen, dass eine private Vollmacht für
das Beschwerdeverfahren eingereicht worden sei.
2.3.1 Zufolge der damaligen Minderjährigkeit des unbegleiteten Ge-
suchstellers wurde auf Antrag des B._______ C._______, D._______,
mit der Rechtsvertretung (mit Substitutionsrecht) beauftragt (vgl. A8/2).
Gemäss der mit dem Revisionsgesuch eingereichten „Vereinbarung
zur Sicherstellung der Beiordnung einer rechtskundigen Person für un-
begleitete minderjährige Asylsuchende während des erstinstanzlichen
Asylverfahrens im Kanton F._______“ stellt D._______ für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende eine juristisch qualifizierte Rechtsvertre-
tung für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sicher. Die er-
wähnte Rechtsvertreterin nahm an der kantonalen Anhörung vom
18. März 2003 teil und ist auf dem Rubrum der BFF-Verfügung vom
2. Mai 2003 auch aufgeführt. Im Urteil der ARK wird der Umstand,
dass der Kanton für den Gesuchsteller C._______ als rechtskundige
Vertrauensperson ernannte, im Sachverhalt aufgeführt (Bst. A).
Im Beschwerdeverfahren war der Gesuchsteller ebenfalls durch eine
für D._______ tätige Mitarbeiterin, G._______, vertreten. Sie wies sich
durch eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht vom 13. Mai
2003 aus. Im Rubrum, in der Zusammenfassung des Sachverhalts
(Bst. D) und im Verteiler des angefochtenen Urteils wird aufgrund die-
ser Vollmacht davon ausgegangen, G._______ sei die aktuelle Rechts-
vertreterin.
2.3.2 Offensichtlich ging die ARK fälschlicherweise davon aus, die Er-
nennung einer Vertrauensperson durch den Kanton gelte auch für das
Beschwerdeverfahren. Die im Revisionsverfahren eingereichte Verein-
barung zwischen den Behörden des Kantons F._______ und
D._______, aufgrund welcher die Ernennung einer Vertrauensperson
klarerweise nur für das erstinstanzliche Verfahren Gültigkeit hat, ist
weder in den vorinstanzlichen noch in den Beschwerdeakten enthal-
ten. Zur Einschätzung, dass die Vertrauensperson auch zur Weiterfüh-
rung des Mandats im Beschwerdeverfahren befugt sei, mag der Um-
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stand beigetragen haben, dass G._______ mit Schreiben vom 6. Mai
2003 - d.h. nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai
2003, welche am 5. Mai 2003 eröffnet wurde - um Akteneinsicht er-
suchte und dem BFF gleichzeitig mitteilte, sie habe die Nachfolge von
C._______ angetreten und nehme die rechtliche Vertretung im Asyl-
verfahren des Gesuchstellers wahr (vgl. A13/1).
Indessen ist zu berücksichtigen, dass mit der belegten Ernennung ei-
ner Vertrauensperson durch die zuständigen Behörden nicht erforder-
lich ist, dass die ernannte Person zusätzlich eine Vollmacht des betrof-
fenen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden vorzulegen hat.
Würde diese Ernennung auch für das Beschwerdeverfahren gelten,
müsste entsprechend keine Vollmacht eingereicht oder könnte darauf
verzichtet werden, eine solche zu verlangen. Vorliegend reichte
G._______ jedoch mit der Beschwerde eine vom 13. Mai 2003 datie-
rende Vollmacht ein, in welcher der Gesuchsteller als Auftraggeber
aufgeführt ist. Mit Eingabe an die ARK vom 7. Juli 2003 wurde ohne
Kommentar zudem die Kopie eines von D._______ verfassten, an das
Vormundschaftssekretariat der Wohnortsgemeinde des Gesuchstellers
gerichteten Schreibens vom 4. Juli 2003 eingereicht, wonach die Ge-
meinde um Vornahme vormundschaftlicher Massnahmen ersucht wird.
In der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts wurde darauf
hingewiesen, D._______ habe gestützt auf die mit dem B._______ ge-
troffene Vereinbarung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende die
rechtliche Vertretung des Gesuchstellers „während des erstinstanzli-
chen Verfahrens“ wahrgenommen.
2.3.3 Aufgrund dieser Sachlage ergibt sich, dass die ARK damals zum
Dossier gereichte Aktenstücke unrichtig gelesen hat und so aus Verse-
hen von ihrem wirklichen Wortsinn abgewichen ist, indem sie davon
ausging, der Gesuchsteller werde im Beschwerdeverfahren durch eine
ihm vom Aufenthaltskanton beigegebene Vertrauensperson vertreten.
Dem objektiven Inhalt der Vollmacht ist indessen zu entnehmen, dass
der Gesuchsteller und nicht B._______ als Auftraggeber für die Füh-
rung des Mandats im Beschwerdeverfahren auftritt. In Anbetracht die-
ses Umstandes hätte dem Gesuchsteller zufolge des - bezüglich des
Wegweisungsvollzuges - teilweisen Obsiegens eine reduzierte Partei-
entschädigung entrichtet werden müssen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
woraus sich ergibt, dass die versehentliche Nichtberücksichtigung eine
erhebliche Tatsache betrifft. Der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2
Bst. b VwVG ist somit erfüllt. Ziffer 6 des Dispositivs des revisionswei-
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se angefochtenen Urteils der ARK vom 9. Oktober 2003 ist demnach
aufzuheben.
2.4
2.4.1 In Berücksichtigung der Ausführungen unter E. 2.3.3 ergibt sich,
dass dem Gesuchsteller zufolge seines Obsiegens betreffend den
Wegweisungsvollzug zumindest eine teilweise Parteientschädigung
zuzusprechen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller
aus den von ihm geltend gemachten Gründen eine vollumfängliche
Parteientschädigung zu entrichten ist.
2.4.2 Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil ihm die Beschwerdeinstanz keine Kenntnis von einer Praxisände-
rung betreffend den Nichteintretensentscheid und damit die Gelegen-
heit zum Rückzug des diesbezüglichen Beschwerdeantrags gegeben
habe, weshalb eine volle Parteientschädigung gerechtfertigt sei.
2.4.3 Ein Beschwerdeentscheid wird in Revision gezogen, wenn die
Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der
Art. 29 – 33 VwVG über das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66
Abs. 2 Bst. c VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst
neben dem Recht des Anspruchsberechtigten auf Äusserung zum
Sachverhalt, zum Beweisergebnis und zu den Rechtsfragen auch ein
Recht auf Orientierung und gewisse Prüfungspflichten der Behörden
(vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.0., S. 129).
2.4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine neue Pra-
xis grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden.
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann sich bei einer Klarstel-
lung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Grundsatz des Vertrau-
ensschutzes ergeben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). In einem
solchen Fall darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung
Anwendung finden (vgl. BGE 132 II 159 E. 5.1).
2.4.5 Der Gesuchsteller durfte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei-
chung davon ausgehen, dass aufgrund der damaligen Praxis in Bezug
auf den weiten Verfolgungsbegriff seinen Beschwerdebegehren zu ent-
sprechen gewesen wäre. Selbst die Beschwerdeinstanz ging davon
aus, in der ursprünglichen Verfahrenskonstellation hätte die angefoch-
tene Verfügung des Bundesamtes kassiert werden müssen (vgl. ange-
fochtenes ARK-Urteil E. 3b S. 7). Im Grundsatzurteil vom 19. Septem-
Seite 9
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ber 2003 (publiziert in EMARK 2003 Nr. 18) wurde indessen der weite
Verfolgungsbegriff insoweit eingeschränkt, als darunter nicht sämtliche
Wegweisungsvollzughindernisse fallen, sondern nur solche erlittene
oder befürchtete Nachteile, die von Menschenhand zugefügt werden.
Im Urteil vom 9. Oktober 2003 wurde denn auch gestützt auf diese
neue Praxis erwogen, das Alter und die damalige Minderjährigkeit des
Gesuchstellers seien nicht mehr unter den weiten Verfolgungsbegriff
zu subsumieren, weshalb die Beschwerde in Bezug auf das Nichtein-
treten abgewiesen wurde. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wäre
es deshalb vorliegend geboten gewesen, dem Gesuchsteller unter
Hinweis auf die vorgenommene Praxisänderung, die in der vorgelege-
nen Konstellation zu seinem Nachteil führte, das rechtliche Gehör zu
gewähren und ihm Gelegenheit zu gewähren, die Beschwerde allen-
falls teilweise zurückzuziehen. Indem dies die ARK unterliess, verletzte
sie das rechtliche Gehör. Ob in jedem Fall einer Praxisänderung und
unter welchen Umständen das rechtliche Gehör zu gewähren ist, kann
offen bleiben.
2.4.6 Ohne die zwischenzeitlich eingetretene Praxisänderung wäre die
BFF-Verfügung ursprünglich zu kassieren gewesen. Damit hätte dem
Hauptantrag des Gesuchstellers auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung entsprochen werden müssen. Indessen wurde die Be-
schwerde in Bezug auf das Nichteintreten aufgrund der nachträglichen
Praxisänderung abgewiesen. Diese Konstellation ist im Kostenpunkt
entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109,
EMARK 2003 Nr. 5), indem nicht nur eine reduzierte (vgl. oben
E. 2.3.3), sondern eine ganze Parteientschädigung zu entrichten ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
3.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller ge-
lingt, Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bstn. b und c VwVG
darzutun. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen. Ziffer 6 des
Dispositivs des ARK-Urteils vom 9. Oktober 2003 ist aufzuheben und
dem Gesuchsteller ist eine - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen liegende - ganze Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
Der Gesuchsteller reichte ein Kostennote für das Beschwerdeverfah-
ren im Umfang von Fr. 774.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
er) ein, welche als angemessen zu erachten ist (vgl. Art. 8 der Verord-
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nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(KostenV, SR 172.041.0). Das BFM ist somit anzuweisen, dem Ge-
suchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 774.70 auszurichten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der damaligen
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote für das Revisionsverfahren
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Gesuch-
steller zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die vom Bundesverwal-
tungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes we-
gen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das ARK-Urteil vom 9. Oktober 2003 wird hinsichtlich der Frage der
Parteientschädigung (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs) aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 774.70 auszurichten.
4.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
5.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revi-
sionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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