Abtei lung IV
D-6797/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Nigeria,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6797/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Juli
2008 an Bord eines Flugzeugs einer ihm unbekannten Fluggesell-
schaft in Richtung eines ihm unbekannten Landes, möglicherweise
Spanien, verliess, wo er nach einer Zwischenlandung in einem ihm un-
bekannten afrikanischen Land ankam,
dass er nach einem Aufenthalt von etwa sechs Wochen in (Ausland 1)
auf dem Landweg über (Ausland 2) am 29. August 2008 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und
gleichentags in (Ort) um Asyl nachsuchte, und, da er bei der Meldung
des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, ebenfalls noch am
29. August 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (Name) zur Person befragt sowie am 9. Okto-
ber 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-
Wabern zu den Asylgründen angehört (DBA) wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er habe bis Juni 2008 in (Ort) im (Bundesstaat) gewohnt, wo er die
Sekundarschule absolviert habe und sein Vater lokaler Führer der
Geheimgesellschaft SAKPECAN gewesen sei,
dass er nach dem Tod seines Vaters von SAKPECAN-Mitgliedern dazu
gedrängt worden sei, dessen Posten zu übernehmen, nachdem sein
Vater dies noch zu Lebzeiten verfügt habe,
dass er bis Juni 2008 etwa zehn Mal von mindestens zwei bis drei
SAKPECAN-Mitgliedern besucht worden sei, welche ihm für den
Unterlassungsfall mit seiner Opferung gedroht hätten,
dass er sich auf Anraten seiner Mutter zur Flucht entschlossen habe
und im Juni 2008 zu seinem Onkel in (Ort) gereist sei, wo er sich in
der Folge während drei bis vier Wochen aufgehalten habe,
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dass ein spanischer Freund seines Onkels die Ausreise organisiert
und mittels eines gefälschten Passes zusammen mit ihm in ein unbe-
kanntes Land gereist sei, wo er sich in der Folge während sechs Wo-
chen im Haus dieses Begleiters – dessen Namen er nicht kenne – bis
zum Antritt der Bahnreise in die Schweiz aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 - eröffnet am
21. Oktober 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen zu haben,
dass er sich - so das BFM - vor seiner Ausreise während drei bis vier
Wochen bei seinem Onkel in (Ort) aufgehalten habe, wodurch es ihm
möglich gewesen wäre, gültige Ausweis- oder Reisepapiere zu be-
schaffen, welche er für die Ausreise ohnehin benötigt habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er anstatt eines echten einen
gefälschten Reisepass organisiert habe, umso weniger, als seitens der
nigerianischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege,
was der Beschaffung von Ausweispapieren entgegengestanden wäre,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass er im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen erklärt
habe, die Polizei nie um Schutz ersucht zu haben, was angesichts
seiner Lage nicht nachvollziehbar sei, hätte er doch die lokalen Behör-
den wie auch die Bundespolizei in (Ort) informieren können,
dass mithin dem nigerianischen Staat nicht vorgeworfen werden kön-
ne, seine Schutzpflicht verletzt zu haben,
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dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den lokalen Ableger
von SAKPECAN geltend gemacht und einen Wegzug in einen anderen
Landesteil von Nigeria nicht in Betracht gezogen habe, da SAKPECAN
im ganzen Land Zweigstellen habe,
dass - so das BFM weiter - aufgrund der beträchtlichen Grösse und
der kulturellen wie auch gesellschaftlichen Vielfalt Nigerias jedoch
davon auszugehen sei, dass er in einem anderen Teil seines
Heimatlandes keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, umso
weniger, als er sich während nahezu eines Monats unbehelligt bei
seinem Onkel in (Ort) aufgehalten habe,
dass er sich mithin den geltend gemachten lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen an-
deren Teil des Heimatstaats entziehen könne und deshalb nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass ohnehin Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen bestünden, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, den Namen
seiner Begleitperson nicht zu kennen, obwohl er die Ausreise zusam-
men mit dieser Person absolviert und sich in der Folge noch während
sechs Wochen bei ihr aufgehalten habe,
dass auch nicht glaubhaft sei, dass er in ganz Nigeria Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sei, zumal er nahezu einen Monat bei sei-
nem Onkel in (Ort) verbracht habe, ohne dort aufgesucht worden zu
sein, wogegen davon auszugehen sei, dass er bei einer landesweiten
Verfolgung und unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auch in
(Ort) durch Angehörige von SAKPECAN behelligt worden wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eins
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt und gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung eingereicht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe zu Unrecht die
Erforderlichkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers oder eines Wegweisungshin-
dernisses verneint, zumal aufgrund der grundsätzlich widerspruchs-
freien und äusserst realitätsnah ausgefallenen Schilderungen in bei-
den Anhörungen die geltend gemachte Verfolgung durch SAKPECAN
als erstellt gelte, umso mehr, als die Vorinstanz keine wesentlichen,
gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden
Gründe vorbringe,
dass der Beschwerdeführer angesichts überall im Nigeria vorhandener
SAKPECAN-Zweigstellen im ganzen Land verfolgt sei und entspre-
chenden Behelligungen bei seinem Onkel in (Ort) nur habe entkom-
men können, weil er sich zum einen dort nicht über längere Zeit aufge-
halten und zum anderen keinen Kontakt zur Aussenwelt gehabt habe,
weil er sich fast immer im Haus aufgehalten habe,
dass es für SAKPECAN nicht schwierig wäre, den Beschwerdeführer
ausfindig zu machen, falls er sich in einem anderen Teil von Nigeria
niederlassen würde,
dass er die staatlichen Behörden nicht um Schutz habe ersuchen kön-
nen, zumal er sich in dieser Angelegenheit ausser seiner Mutter nie-
mandem habe anvertrauen können, weil er von SAKPECAN unter
massiven Drohungen zur Geheimhaltung angewiesen worden sei,
dass schliesslich fraglich erscheine, ob die lokalen Behörden dem Be-
schwerdeführer ausreichend Schutz zur Verhinderung der Verfolgung
gewährt hätten, zumal - wie dem im Internet unter
/2007/01/10/0601218_ngr_update veröffentlichten Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen sei - das
nigerianische Sicherheitssystem unter Korruption leide und von Seiten
der Polizei Menschenrechtsverletzungen ausgeübt würden,
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerde mit
keinem Wort zu den nicht eingereichten Reise- beziehungsweise Iden-
titätspapieren äussert,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der Be-
schwerdeführer, gegen den seitens der nigerianischen Behörden
nichts vorgelegen hat, sich für die Ausreise anstatt einen echten
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Reisepass ausstellen zu lassen ein gefälschtes Dokument organisiert
hat,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in zutreffender Weise als offensichtlich
asylrechtlich nicht relevant qualifizierte und zudem zu Recht Zweifel an
deren Glaubhaftigkeit hegte, wobei vorab wiederum auf die entspre-
chenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen fehlenden
Asylrelevanz und mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass zwar - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen - ein gewisses Fehlverhalten einzel-
ner Polizisten und Behördenmitglieder in Nigeria insbesondere auf
lokaler Ebenenicht nicht auszuschliessen ist,
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dass es sich dabei jedoch um das Fehlverhalten von Einzelnen han-
delt, welches sich auf eine lokal begrenzte Ebene beschränkt, und der
Beschwerdeführer zu Protokoll gab, nie versucht zu haben, sich über-
haupt an eine Behörde zu wenden oder sich in einem anderen Lan-
desteil von Nigeria niederzulassen und sich dort an die Behörden zu
wenden, um diese um adäquaten Schutz zu ersuchen,
dass nach dem Gesagten der vom Beschwerdeführer erhobene Vor-
wurf, er könne keinen adäquaten Schutz durch den Heimatstaat erhal-
ten, vorliegend nicht gehört werden kann,
dass der Beschwerdeführer, falls SAKPECAN, wie von ihm beliebt zu
machen versucht wird, tatsächlich überall im Land Zweigstellen hätte,
während seines drei- bis vierwöchigen Aufenthalts im Haus seines
Onkels in (Ort) ausfindig gemacht worden wäre,
dass sich unter den gegebenen gegenteiligen Umständen der weitere
Einwand des Beschwerdeführers, er könnte sich nicht in einem
anderen Teil von Nigeria niederlassen, weil es für SAKPECAN nicht
schwierig sei, ihn ausfindig zu machen, ebenfalls als unbegründet er-
weist,
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
vielmehr allenfalls von lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen auszugehen ist, denen sich der Beschwerdeführer durch
einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen kann,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, der verhältnismässig
junge Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Netz, da nach
dem Tod seines Vaters nur noch die Mutter und ein Onkel in Nigeria
wohnten, nicht gehört werden kann,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria drei
Monate vor dem Abschluss der Sekundarschule beziehungsweise des
Colleges stand, bereits seit dem im Januar 2008 eingetretenen Tod
seines Vaters allein in dessen Haus wohnte, Kontakt sowohl zu seiner
Mutter als auch zu seinem Onkel in (Ort) hat und dort sowie in Agbor
weitere Onkel sowie Cousins wohnhaft sind,
dass er mithin in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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