B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6797/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
D-6797/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 31. Juli 2015 im Wesentlichen geltend machte, sie sei erit-
reische Staatsbürgerin, wobei sie in C._______ geboren worden sei und
dort gelebt habe, bis ihre Eltern im Jahr 1996 mit ihr nach Eritrea zurück-
gekehrt seien,
dass sie Eritrea, wo sie über keine Rechte verfügt habe, am 9. November
2014 illegal in Richtung C._______ verlassen habe, wo sie D._______ ken-
nengelernt habe, der in derselben (…) wie sie gearbeitet habe und eben-
falls eritreischer Staatsbürger sei,
dass sie und D._______ seit Januar 2015 ein Paar seien, wobei sie nicht
verheiratet seien und bisher auch nicht zusammen gewohnt hätten,
dass sie C._______ nach einem sechsmonatigen Aufenthalt verlassen und
gemeinsam mit D._______ nach Libyen gereist sei, wo sie am 14. Juli 2015
ein Boot in Richtung Italien bestiegen hätten, das auf dem Meer aufgegrif-
fen worden sei (Ankunft in E._______ am 16. Juli 2015) ,
dass sie nach der Anlandung mit Bussen an einen ihr unbekannten Ort
gebracht worden seien, von wo aus sie sich nach F._______ begeben
habe, wo sie sich einen Tag lang aufgehalten und auf der Strasse geschla-
fen habe, und danach mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei (An-
kunft am 26. Juli 2015),
dass sie von den italienischen Behörden fotografiert und ihre Personalien
registriert worden seien, sie aber keine Fingerabdrücke habe abgeben
müssen,
dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt und die italienischen Behörden
auch nicht um Unterstützung ersucht habe, da es nicht ihre Absicht gewe-
sen sei, dort zu verweilen,
dass vielmehr die Schweiz ihr Ziel gewesen sei, da hierzulande, anders als
in Italien, die Rechte von Flüchtlingen respektiert würden,
dass sie gesund sei,
D-6797/2015
Seite 3
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5),
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 15. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, seine Pflicht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu
erklären, eventualiter um Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbst-
eintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben und sich für das Asylverfahren zu-
ständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen
Behörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über den Suspensivef-
fekt der Beschwerde entschieden sei, sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, das SEM
habe ihrer Partnerschaft mit D._______, dessen Dublin-Verfahren das
SEM am (…) Oktober 2015 beendet und ein nationales Asylverfahren er-
öffnet habe, das noch hängig sei, zu Unrecht die Qualität einer Familie im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive einer tatsächlichen, dauer-
haften und gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK abgesprochen,
dass sie die gemeinsame Reise in die Schweiz einander noch näher ge-
bracht habe, und sie demselben Kanton zugewiesen worden seien, wo sie
nun zusammen ein Zimmer bewohnen würden, so dass eine tatsächlich
gelebte Beziehung zu bejahen sei,
D-6797/2015
Seite 4
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-6797/2015
Seite 5
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
D-6797/2015
Seite 6
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass das SEM angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin, Mitte Juli
2015 von Libyen per Boot nach Italien gelangt und dort illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, die italienischen Behör-
den am 7. August 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
D-6797/2015
Seite 7
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, und ihr
Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M.
H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom
2. April 2013, § 78),
D-6797/2015
Seite 8
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer
wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt
wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Struk-
turen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht aus-
geschlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle der ledigen und kinderlosen Be-
schwerdeführerin, die sich bei der Befragung vom 31. Juli 2015 als gesund
bezeichnete (vgl. A5 S. 8), aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren,
vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich
der Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen bei der Befragung vom
31. Juli 2015 und in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2015, wo-
nach Italien die Rechte von Flüchtlingen nicht respektiere, sie während ih-
res eintägigen Aufenthalts in F._______ auf der Strasse geschlafen habe
und mit D._______ zusammenbleiben möchte, die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den notwendigen
Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aus-
setzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass die Beschwerdeführerin keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
D-6797/2015
Seite 9
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
der Beschwerdeführerin die Aufnahme und den Zugang zum Asylverfahren
verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin mit den allgemeinen Ausführungen zur Situ-
ation von Flüchtlingen in Italien, wonach Italien deren Rechte nicht respek-
tiere, und dem Einwand, in F._______ während ihres eintägigen Aufent-
halts auf der Strasse geschlafen zu haben, keine konkreten Anhaltspunkte
darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihr dauer-
haft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei mit
D._______ in die Schweiz gereist und möchte mit ihm zusammenbleiben,
darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das ge-
meinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012,
D-6797/2015
Seite 10
S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts-
konvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland
[Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass vorliegend angesichts der Aktenlage, wonach die Beschwerdeführe-
rin und D._______, die sich vor der Ausreise aus Eritrea nicht gekannt hät-
ten, sondern deren Partnerschaft erst anfangs 2015 in C._______ entstan-
den sei, bis zur Einreichung ihrer Asylgesuche in der Schweiz Ende Juli
2015 nie zusammengewohnt und einen gemeinsamen Haushalt geführt
hätten, nicht von einer bereits längere Zeit andauernden und stabilen Be-
ziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen wer-
den kann,
dass die Beschwerdeführerin damit auch keine Rechtsansprüche aus
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag, und eine Auseinanderset-
zung mit der Frage, ob D._______ in der Schweiz über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht verfügt, offen bleiben kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
D-6797/2015
Seite 11
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6797/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: