B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6797/2017
mel
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
D-6797/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2016 in Richtung
Nigeria. Über Niger und Libyen gelangte er nach Italien, bevor er mit dem
Zug am 16. August 2016 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz
einreiste. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 29. August 2016 im
Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Um-
ständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
Das SEM hörte ihn am 17. Mai 2017 ein erstes Mal einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
in der Stadt C._______ im Südwesten von Kamerun aufgewachsen. Er
habe sechs Jahre lang die Primarschule besucht, bevor er zu seinem On-
kel D._______ nach E._______ (Nigeria) gezogen sei. Drei Jahre lang
habe er dem Onkel in dessen Laden geholfen, bevor er in E._______ für
vier weitere Jahre zur Schule gegangen sei. Der Auslöser für seine Prob-
leme sei ein Konflikt zwischen seinem Vater und seinem Onkel F._______
gewesen. Nachdem deren Vater (Grossvater des Beschwerdeführers) im
Jahr (…) verstorben sei, habe er seinen Söhnen je einen Teil eines Grund-
stückes vermacht. Onkel F._______, der älteste der Brüder, sei mit der Ver-
teilung nicht einverstanden gewesen und habe die Parzellen abtauschen
wollen. Da sein Vater aber auf seinem Stück Land schon den Grundstein
für ein Haus gelegt habe, sei er nicht darauf eingegangen. Im Februar 2016
sei der Vater dann krank geworden, weshalb er (Beschwerdeführer) von
E._______ nach C._______ zurückgekehrt sei. Dabei sei es zu einer Aus-
einandersetzung zwischen ihm und seinem Onkel gekommen, als er die-
sen auf den Kakaoplantagen seines Vaters angetroffen habe. Der Streit sei
eskaliert und der Onkel habe ihn mithilfe seiner Arbeiter zusammenge-
schlagen, so dass er ein Spital habe aufsuchen müssen. Nach diesem Vor-
fall sei er nach Nigeria zurückgekehrt, zumal es seinem Vater wieder bes-
ser gegangen sei. Im April 2016 habe er dann einen Anruf von seiner Mutter
erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater sehr krank sei infolge
eines Voodoo-Vorfalls. Er habe seinen Onkel im Verdacht gehabt, da die-
ser hinter dem Land des Vaters her gewesen sei und dessen Tod gewollt
habe. Sein Vater sei kurz darauf verstorben. Todesursache sei eine Vergif-
tung gewesen, die seine Beine habe anschwellen lassen, so dass “böses
D-6797/2017
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Blut“ und Wasser ausgetreten seien. Für die Beerdigung sei er wiederum
nach C._______ zurückgekehrt. Eine Cousine seiner Mutter habe ihn dann
vor seinem Onkel gewarnt, da dieser ihr im Vertrauen erzählt habe, dass
er ihn aus dem Weg räumen wolle. Zu diesem Zweck habe sich der Onkel
bei der Polizei gemeldet und gesagt, er (Beschwerdeführer) habe versucht,
ihn umzubringen. Dies sei eine Lüge gewesen, aber der Onkel habe sehr
viel Geld sowie Beziehungen zu Polizeiangehörigen und Rechtsanwälten,
weshalb er solche Behauptungen aufstellen könne. Die Polizei habe da-
raufhin nach ihm gesucht. Nachdem er aber schon vorher mit seiner Mutter
an einen anderen Ort gegangen sei, hätten sie ihn zu Hause nicht vorfinden
können. Weil er Angst gehabt habe, ins Gefängnis geworfen zu werden,
habe er Kamerun in der Folge verlassen.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten
Anhörung folgende Dokumente zu den Akten:
- Austrittsbericht des (…) vom 5. Januar 2017
- Austrittsbericht der (…) vom 11. April 2017
- „Medical Report“ eines Spitals in C._______ vom 29. April 2017
(Kopie und Original)
- Haftbefehl vom 18. Mai 2016 (Kopie)
- Geburtsschein, ausgestellt am 22. Februar 2017 (Original)
- gerichtliche Geburtsurkunde, ausgestellt am 13. Februar 2017 (Ori-
ginal)
B.c Das SEM führte am 22. August 2016 eine radiologische Untersuchung
durch, welche die vom Beschwerdeführer angegebene Minderjährigkeit
bestätigte.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde dieser
Entscheid in Anwendung von Art. 58 VwVG aufgehoben das erstinstanzli-
che Verfahren wieder aufgenommen.
D.
D.a Am 3. August 2017 erfolgte eine weitere Anhörung zu den Asylgrün-
den. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, nachdem er das
zweite Mal aus Nigeria zurückgekehrt sei, hätten sie sich am (…) April 2016
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versammelt, um die Beerdigung seines Vaters zu besprechen. Sein Onkel
sei auch dabei gewesen, habe sich aber ausschliesslich für die Dokumente
des Vaters interessiert, damit er dessen Eigentum erben könne. Dies habe
ihn sehr wütend gemacht, weil ihm in diesem Moment klar geworden sei,
dass der Onkel seinen Vater getötet habe. Sie hätten sich gestritten, er
habe seinen Onkel am Hemd gepackt und sie hätten gekämpft. Schliess-
lich habe der Onkel die Versammlung zornig verlassen und sei direkt zur
Polizei gegangen. Dort habe er ihn angezeigt und sei kurz darauf mit Poli-
zisten zu ihrem Haus gekommen. Diese hätten ihn auf den Polizeiposten
mitgenommen, ihn durchsucht – um allfällige Wertsachen zu finden – und
geschlagen, bevor er für einige Stunden zu anderen Häftlingen in eine Ge-
fängniszelle gesteckt worden sei. Nachdem der Quartierchef die Kaution
bezahlt habe, sei er noch am gleichen Tag wieder freigekommen. Am fol-
genden Tag habe die Beerdigung stattgefunden. Wiederum sei der Onkel
in Begleitung von Polizisten aufgetaucht und habe viele falsche Anschuldi-
gungen gegen ihn erhoben. Die Polizisten hätten ihn festnehmen wollen,
die Menge habe sie aber daran gehindert und sie hätten mit der Beerdi-
gung fortfahren können. Wenige Tage später hätten er und seine Mutter
von deren Cousine erfahren, dass der Onkel mit ihnen dasselbe machen
wolle wie mit dem Vater. Daraufhin hätten sie ihr Haus verlassen müssen
und seien zu Bekannten gezogen. In der Folge habe er Gerüchte gehört,
dass der Onkel einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt habe und er von der
Polizei gesucht werde. Zudem hätten Nachbarn und Freunde von ihm ge-
sehen, dass die Polizei bei ihrem früheren Wohnhaus vorbeigekommen
sei. Aus diesem Grund habe er Kamerun am (…) Mai 2016 verlassen, da
er befürchtet habe, andernfalls erneut ins Gefängnis zu kommen. Er habe
zuerst zu seinem Onkel nach E._______ gehen wollen, dieser habe sich
aber nicht mehr in seinem Haus aufgehalten. Auch der Laden, in dem er
früher geholfen habe, sei geschlossen gewesen. Aus diesem Grund habe
er auch dort nicht bleiben können und sich auf den Weg nach Europa ge-
macht. Seine Mutter sei – gemäss den Angaben einer Nachbarin – zwei
Mal zusammengeschlagen worden, weil sie dem Onkel nicht habe verraten
wollen, wo er sich aufhalte. Sie sei nicht mehr nach Hause gegangen und
habe jeweils Freunde gebeten, einige Tage bei ihnen bleiben zu können,
bevor sie ihren Aufenthaltsort wieder gewechselt habe. Zurzeit habe sie
eine kleine Farm gemietet und lebe vom Verkauf der Ernte.
D.b Mit Eingabe vom 7. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz das Original der Todesurkunde seines Vaters vom 17. Mai 2016
ein.
D-6797/2017
Seite 5
E.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 1. November 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
F.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
2. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
Unzumutbarkeit festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechts-
beistand. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Be-
schwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht sowie der angefochte-
nen Verfügung – folgende Unterlagen eingereicht:
- Bestätigung für den Besuch einer Psychotherapie vom 22. Novem-
ber 2017
- Therapiebestätigung des (…) vom 8. November 2017
- Austrittsbericht der (…) vom 11. April 2017 sowie des (…) vom
5. Januar 2017 (in Kopie)
- vorläufiger Austrittsbericht des (…) vom 19. Dezember 2016 (in Ko-
pie)
- Mitgliedsausweis des Southern Cameroons National Council
(SCNC) vom 19. Februar 2016 (in Kopie, Vor- und Rückseite)
- Bestätigung der Mitgliedschaft beim SCNC, ausgestellt am 16. No-
vember 2017 (in Kopie)
- Affidavit des SCNC, ausgestellt am 16. November 2017 (in Kopie)
- Antwortbrief des EDA auf einen offenen Brief der englischsprachi-
gen Südkameruner in der Diaspora
- offener Brief der Übergangsregierung von Ambazonien vom 23. No-
vember 2017
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Seite 6
- vier Fotoaufnahmen, die den Beschwerdeführer zusammen mit ei-
ner südkamerunischen Fussballmannschaft zeigten
- diverse Ausdrucke von Medienberichten zur Lage im anglophonen
Teil Kameruns
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege gut, ordnete dem Beschwerdeführer
lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 zur Be-
schwerde vom 2. Dezember 2017 vernehmen. Der Beschwerdeführer
reichte daraufhin durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Januar
2018 eine Replik ein, unter Beilage eines Zeitungsberichts aus der NZZ
vom 13. Dezember 2017 zur eskalierenden Lage in Kamerun.
I.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden zusätzlichen Beweismittel zu den Akten: ein Bestätigungsschrei-
ben Psychotherapie vom 17. Januar 2018, eine eidesstattliche Erklärung
des Anwalts seines verstorbenen Vaters vom 7. Februar 2018 sowie einen
Suchbefehl der kamerunischen Behörden vom 15. Februar 2017.
J.
Mit Eingabe vom 24. April 2018 gab der Beschwerdeführer einen Zeitungs-
bericht von „“ vom 13. April 2018 über die aktuelle Lage
in den anglophonen Regionen Kameruns zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6797/2017
Seite 8
4.
4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung
mit seinem Onkel seien nur teilweise glaubhaft. So habe er seine Probleme
mit der Polizei, die mehrstündige Haft und den Haftbefehl gegen seine Per-
son erst bei der ergänzenden Anhörung am 3. August 2017 vorgebracht.
Bei der BzP habe er diese nicht erwähnt und die Fragen, ob er Probleme
mit den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei, explizit ver-
neint. Eine plausible Erklärung, warum er diese zentralen Sachverhaltsele-
mente erst später vorgebracht habe, habe er nicht liefern können. Es könne
ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er verhaftet und von den Behör-
den gesucht worden sei. Auch den Angriff des Onkels im Februar 2016, der
für ihn einen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe, sowie die Auseinan-
dersetzung mit dem Onkel im Rahmen der Beerdigungsvorbereitungen
habe er an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Bei dieser habe er sogar
angegeben, er habe, als er für die Beerdigung seines Vaters Ende April
2016 nach Kamerun zurückgekehrt sei, seinen Onkel zwar gesehen, sich
diesem aber nicht genähert. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung
von einem heftigen Streit berichtet, bei dem sie miteinander gekämpft hät-
ten. Sodann seien die Ausführungen zu diesen Ereignissen auch unsub-
stanziiert ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen. Insbeson-
dere die Schilderung des Zusammentreffens mit dem Onkel sowie die Er-
lebnisse mit der Polizei würden konstruiert wirken, zumal er auf Nachfrage
keine präzisierenden Angaben habe machen können. Da es sich um ein-
schneidende Vorfälle gehandelt habe, die ihn letztlich zur Flucht getrieben
hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Situationen und nament-
lich die damit verbundenen Gedankengänge und Emotionen vertieft schil-
dern könne. Zusammenfassend könnten ihm die über die Angaben in der
BzP hinausgehenden Vorbringen – dass der Onkel ihn zusammengeschla-
gen habe und er deswegen ins Spital habe gehen müssen sowie dass der
Onkel ihn bei der Polizei angezeigt habe, er verhaftet worden sei, einige
Stunden im Gefängnis habe verbringen müssen und nun von der Polizei
gesucht werde – nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöch-
ten auch der eingereichte kamerunische Arztbericht und die Kopie des
Haftbefehls nichts ändern, zumal solche Dokumente leicht fälschbar sowie
käuflich erwerbbar seien. Es sei auch nicht ersichtlich, wie er an den Haft-
befehl gelangt sein soll, da seine Erklärung, die Nachbarin habe diesen
ausgehändigt erhalten und ihm dann zugeschickt, nicht überzeuge.
Sodann bringe der Beschwerdeführer vor, sein Onkel habe seinen Vater
aufgrund von Landstreitigkeiten getötet und er befürchte, dass er nun auch
D-6797/2017
Seite 9
ihn töten wolle. Dieser Konflikt sei auf die familiäre Situation zurückzufüh-
ren und es sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er
bei einer Rückkehr aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe
von seinem Onkel bedroht werden würde. Bei allfälligen Bedrohungen
durch den Onkel handle es sich um gemeinrechtliche Straftaten, die nicht
an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpfen würden. Folglich
seien diese auch nicht asylrelevant.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumut-
bar und möglich. Es seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Bei seiner Annahme, dass der Onkel seinen Vater vergif-
tet habe und ihn nun ebenfalls umbringen wolle, handle es sich um eine
reine Vermutung, welche kein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK
zu begründen vermöge. Auch würden weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe
gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Es handle
sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der etwa zehn Jahre die
Schule besucht habe und bereits erste Arbeitserfahrungen habe sammeln
können, indem er seinem Onkel drei Jahre lang in dessen Geschäft gehol-
fen habe. Somit könne er in Kamerun eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und
sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen. Seine Mutter und sein
kleiner Bruder sowie weitere Verwandte und Bekannte lebten in Kamerun,
womit er dort nicht auf sich allein gestellt sei. Den eingereichten ärztlichen
Berichten lasse sich entnehmen, dass er zwar unter einer (…) und Suizi-
dalität leide, wobei er sich aber von akuter Suizidalität distanziert habe. Er
sei nicht auf Medikamente angewiesen und befinde sich nicht in psychiat-
rischer Behandlung. Von einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG sei deshalb nicht auszugehen. Im Übrigen verfüge Kamerun
über Gesundheitseinrichtungen, in denen sich psychische Beschwerden
behandeln liessen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, der Beschwer-
deführer sei als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gekommen
und am 17. Mai 2017 erstmals vertieft zu seinen Asylgründen angehört
worden. Das Befragungsklima und die Atmosphäre während dieser Anhö-
rung seien für ihn als damals minderjährigen Gesuchsteller unzumutbar
gewesen. So sei auch ein erster negativer Asylentscheid wieder aufgeho-
ben worden. Die Vorinstanz habe ihn dann erneut angehört, bevor sie –
D-6797/2017
Seite 10
nachdem er volljährig geworden sei – das Asylgesuch wiederum abgelehnt
habe.
In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass
sein Onkel in C._______ über viel Einfluss verfüge und die Polizei auf sei-
ner Seite habe. Zudem sei er gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen der
anglophonen Bevölkerung in Kamerun. Sein Vater dagegen sei Mitglied
des Southern Cameroons National Council (SCNC) gewesen, ebenso wie
er selbst. Dies würden die eingereichten Unterlagen, namentlich eine Mit-
gliederkarte sowie eine Bestätigung des SCNC, belegen. Aus den der Be-
schwerde beigelegten Zeitungsberichten sei ersichtlich, dass der seit Jah-
ren schwelende Konflikt zwischen der englisch- und französischsprachigen
Bevölkerung in Kamerun derzeit eskaliere. Dies habe auch die offizielle
Schweiz zur Kenntnis genommen, was aus dem Brief des EDA vom
17. November 2017 hervorgehe. Die Vorinstanz habe sich in der angefoch-
tenen Verfügung mit dem Konflikt in Kamerun und dessen Auswirkungen
auf seine Situation nicht auseinandergesetzt.
In Bezug auf die vom SEM behauptete fehlende Glaubhaftigkeit seiner An-
gaben sei anzumerken, dass dieses zur Begründung von Widersprüchen
ausschliesslich die summarische Erstbefragung heranziehe. Diese diene
jedoch nicht primär der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr
nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Ungereimtheiten könnten
durchaus auch auf den Zeitablauf oder sein junges Alter zurückgeführt wer-
den. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen, habe gerade eine sehr traumati-
sierende Flucht hinter sich gebracht und leide noch heute unter diesen Ge-
schehnissen. Die Frage nach früheren Gerichtsverfahren sei sehr kurz ab-
gehandelt worden. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen,
welche Tragweite seine kurze verneinende Antwort wirklich habe, nachdem
er zuvor seine hauptsächlichen Fluchtgründe zusammenfassend vorgetra-
gen habe.
Sodann sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit exilpolitisch aktiv. Er
habe sich mehrmals an Kundgebungen der englischsprachigen Kameruner
beteiligt. Im Sommer 2017 sei er im Rahmen eines Fussballturniers in
G._______ für die südkamerunische Mannschaft aufgetreten, wobei es zu
Scharmützeln mit französischsprachigen Kamerunern gekommen sei.
Diese Vorfälle hätten in den kamerunischen Medien und in der Öffentlich-
keit hohe Wellen geworfen. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten wäre
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nun auch der direkten Verfol-
gung der heimatlichen Behörden ausgesetzt.
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Seite 11
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene geltend mache, er sei – wie sein verstor-
bener Vater auch – Mitglied des SCNC und in der Schweiz exilpolitisch
aktiv. Dies habe er im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt er-
wähnt. Zu den eingereichten Kopien von Dokumenten betreffend Mitglied-
schaft beim SCNC sei festzuhalten, dass solche Beweismittel leicht erhält-
lich seien und eine schlüssige Überprüfung anhand von formalen und in-
haltlichen Kriterien nicht möglich sei. Sie seien von geringem Beweiswert
und vermöchten insbesondere an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch seien die einge-
reichten Beweismittel wie namentlich die Fotos des Beschwerdeführers mit
einer Fussballmannschaft nicht geeignet, zu belegen, dass er über ein po-
litisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr nach Kamerun einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die Lage der anglophonen Min-
derheit in Kamerun sei – trotz der eingereichten Unterlagen – gemäss Pra-
xis und Rechtsprechung nicht dahingehend einzuschätzen, als dass der
Vollzug der Wegweisung deswegen als unzumutbar einzustufen wäre. Im
Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesun-
den und gebildeten Mann, dem es freistehen würde, sich auch an anderen
Orten in Kamerun niederzulassen.
4.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, dass sich die
Situation in Kamerun im Zeitpunkt der Anhörungen entspannt gehabt habe.
Nachdem aber die anglophonen Separatisten am 1. Oktober 2017 die Un-
abhängigkeit der Republik Ambazonien ausgerufen hätten, sei die Gewalt
kontinuierlich eskaliert. Die Vorinstanz mache es sich zudem einfach, wenn
sie die Gesamtheit der eingereichten Dokumente als nicht fälschungssi-
cher einstufe. Es sei nicht erkennbar, dass sie auch nach Elementen ge-
forscht habe, welche seine Verfolgungsgeschichte stützen würden, obwohl
er sehr viele Dokumente eingereicht habe. Die Mitgliedschaft beim SCNC
und die politischen Aktivitäten seines verstorbenen Vaters seien tatsächlich
nicht die hauptsächlichen Fluchtgründe gewesen. Dennoch könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Onkel gerade deshalb die Behörden zu
seinen Gunsten habe überzeugen können und dass ihm aus diesem Grund
auch eine politische Verfolgung drohe. Es erstaune sodann auch nicht,
dass er noch nicht allzu lange politisch tätig sei, sei er doch bis vor kurzem
noch minderjährig gewesen. Letztlich dürfe auch nicht vergessen werden,
dass er eine sehr traumatisierende Flucht erlebt habe, bei der er rund
sechs Wochen in einem libyschen Gefängnis verbracht habe und fünf Tage
auf dem offenen Meer getrieben sei. Diese Ereignisse habe er bis heute
D-6797/2017
Seite 12
nicht ganz verarbeiten können, weshalb er sich in psychiatrischer und psy-
chologischer Behandlung befinde.
4.5 Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 wurden drei weitere Beweismittel
zu den Akten gegeben. Im Bestätigungsschreiben Psychotherapie vom
17. Januar 2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einmal
wöchentlich in die Therapie komme, was ihm insbesondere in seiner unsi-
cheren Lage aufgrund des laufenden Asylverfahrens helfe. Er erlebe die
Situation als existenziell gefährdend, da er im Falle einer Ablehnung des
Asylgesuchs angesichts der unsicheren Lage im Herkunftsland Angst vor
einer Zwangsausschaffung habe. Der Tod seines Vaters, der nach seiner
Einschätzung vom Onkel vergiftet worden sei, belaste ihn sehr, ebenso wie
der Verlust der Tante väterlicherseits, die bei der Geburt ihres Kindes ge-
storben sei. Aufgrund der zunehmend eskalierenden politischen Lage im
Herkunftsland könne er zudem keinen familiären Kontakt zu seiner Familie
herstellen.
Als weiteres Beweismittel wurde eine vom Anwalt des Vaters des Be-
schwerdeführers verfasste eidesstattliche Erklärung vom 7. Februar 2018
eingereicht. In dieser wurde festgehalten, dass das Leben des Beschwer-
deführers in grosser Gefahr sei, wenn er nach Kamerun zurückkehren
würde. Bereits sein Vater sei Mitglied des SCNC gewesen und deshalb von
der Regierung Kameruns verfolgt worden; namentlich sei er ständig Fest-
nahmen, Haft und Folter ausgesetzt gewesen und durch die Intervention
des Anwalts oder von Menschenrechtsorganisationen wieder freigekom-
men. Auf dem Sterbebett im April 2016 habe der Vater den Beschwerde-
führer seinen Kameraden des SCNC vorgestellt und dieser habe sich der
Partei angeschlossen. Nach dem Tod des Vaters sei es zwischen dem Be-
schwerdeführer und dessen Onkel F._______ zu einem Streit um das Erbe
gekommen. Der Onkel sei Mitglied der Partei CPDM (Regierungspartei Ka-
meruns, Anm. des Gerichts) und habe seine Parteikontakte genutzt, um
den Arrest und die Ermordung des Beschwerdeführers zu bewirken. Um
sein Leben zu retten, habe dieser deshalb das Land verlassen müssen.
Die Situation sei dadurch verschärft worden, dass die Regierung den Be-
schwerdeführer Anfang 2017 zur Verhaftung ausgeschrieben und gegen
ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe, unter anderem wegen Sezes-
sion, Aufruhr, Terrorismus und Bürgerkrieg.
Ebenfalls zu den Akten gegeben wurde eine Kopie der Ausschreibung des
Beschwerdeführers („Avis de recherche“) vom 15. Februar 2017.
D-6797/2017
Seite 13
4.6 Mit Eingabe vom 24. April 2018 wurde schliesslich ein weiterer Zei-
tungsbericht eingereicht. Es handelt sich um einen Artikel von
vom 13. April 2018. Darin wird ausgeführt, dass die
Uno sowie NGO aufgrund der humanitären Situation in den anglophonen
Regionen Kameruns Anfang April Alarm geschlagen hätten. Im Zuge des
Konflikts zwischen den Separatisten und der Armee habe sich eine tiefgrei-
fende sozio-politische Krise entwickelt, welche die Bevölkerung ebenso
hart treffe wie die anhaltende Gewalt. Gemäss Schätzungen seien Zehn-
tausende Personen intern vertrieben worden und eine grosse Anzahl sei
ins benachbarte Nigeria geflohen. Genaue Informationen seien aber nicht
erhältlich, da der Zugang in die betreffenden Gegenden von der Regierung
eingeschränkt werde.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.2 In den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm
sein Onkel nach dem Leben getrachtet habe. Nachdem sein Vater sich mit
D-6797/2017
Seite 14
dem Onkel um ein geerbtes Grundstück gestritten habe, sei er an den Fol-
gen einer Vergiftung gestorben. Der Beschwerdeführer scheint sich sicher
zu sein, dass der Onkel für den Tod seines Vaters verantwortlich ist, auch
wenn dies offenbar nur auf einer Vermutung seinerseits beruht. In diesen
Grundzügen schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt stets über-
einstimmend. Es legt die Ursache des Konflikts nachvollziehbar dar und
erwähnt auch nicht essenzielle zusätzliche Elemente, beispielsweise dass
der Onkel seinem Vater Geld für dessen Parzelle geboten habe oder dass
er anlässlich einer Versammlung der Ältesten der Gemeinde erfolglos ver-
sucht habe, die Erbteilung abzuändern. Dieser Teil der Schilderungen des
Beschwerdeführers ist somit als glaubhaft einzustufen.
5.3 Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, bringt der Beschwerdefüh-
rer wesentliche Aspekte seiner Verfolgungsgeschichte erst bei den Anhö-
rungen vor. Zentrale Vorbringen, insbesondere dass er von der Polizei ge-
sucht worden sei und dass diese ihn auch einmal festgenommen habe,
erwähnte er bei der BzP mit keinem Wort. Vielmehr verneinte er die Frage,
ob er schon einmal in Haft oder vor Gericht gewesen sei, explizit. An der
ersten Anhörung erklärte er dann, er habe Gerüchte gehört, wonach sein
Onkel ihn bei der Polizei angezeigt habe, um ihn aus dem Weg zu räumen
und so an das Erbe zu gelangen. Der Onkel habe sehr viel Geld, welches
er einsetzen könne, um bei der Polizei falsche Anschuldigungen aufzustel-
len. Weiter führte er aus, dass die Polizei ihn daraufhin zu Hause gesucht
habe. Da er sich aber mit seiner Mutter bereits zuvor in Sicherheit gebracht
habe, hätten ihn die Polizisten dort nicht angetroffen (vgl. A19, F21 f.). Von
einer Nachbarin, H._______, habe er erfahren, dass die Polizei in der
Folge mehrfach bei ihnen vorbeigekommen sei. Als sie die Polizisten ge-
fragt habe, warum sie stets vorbeikämen, hätten sie ihr einen Haftbefehl
mit seinem Namen darauf gezeigt. Sie habe – unter dem Vorwand, der
Polizei behilflich sein zu können – um eine Kopie des Haftbefehls gebeten
und diese auch erhalten. Mit dem Handy habe sie dann ein Foto davon
gemacht und ihm geschickt, weshalb er den Haftbefehl habe zu den Akten
geben können (vgl. A19, F30 ff.). In der ergänzenden Anhörung erzählte
der Beschwerdeführer von einem Handgemenge zwischen ihm und sei-
nem Onkel am Tag vor der Beerdigung. An jenem Tag sei er von der Polizei
verhaftet und mehrere Stunden in einer Gefängniszelle festgehalten wor-
den. Auch an der Beerdigung seien Polizisten erschienen, die ihn hätten
festnehmen wollen, was die anderen Anwesenden aber verhindert hätten
(vgl. A28, F27 ff.). Auf Beschwerdeebene wird schliesslich geltend ge-
macht, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied des SCNC gewe-
D-6797/2017
Seite 15
sen sei, während der Onkel gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen Süd-
kameruns gewesen sei. Letzterer habe insbesondere auch seinen politi-
schen Einfluss genutzt, um die Behörden gegen den Beschwerdeführer
aufzubringen. Sodann drohe ihm aufgrund seiner politischen Ausrichtung
angesichts der eskalierenden Lage in Südkamerun zusätzlich eine Verfol-
gung von Seiten des kamerunischen Staates. In der nachträglich einge-
reichten eidesstattlichen Erklärung des Anwalts des Vaters vom 7. Februar
2018 wurde sogar ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers sei auf-
grund seiner Mitgliedschaft beim SCNC ständigen Festnahmen, Inhaftie-
rungen und Folter ausgesetzt gewesen. Der Onkel dagegen sei Mitglied
der kamerunischen Regierungspartei gewesen und wolle seinen Einfluss
nutzen, um dem Beschwerdeführer zu schaden.
5.4 Anhand dieser Darstellung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen stets als gravierender darstellt und diese laufend an-
passt. Es fällt namentlich auf, dass er an der BzP noch keinerlei Probleme
mit der Polizei erwähnte, während er an der ersten Anhörung von einer
Anzeige seines Onkels sprach sowie davon, dass er von der Polizei ge-
sucht werde. An der ergänzenden Anhörung erklärte er, er sei bereits ein-
mal festgenommen worden und einer weiteren Festnahme während der
Beerdigung nur aufgrund der Intervention der anderen Anwesenden ent-
gangen. Nachdem das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid – neben
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen – insbesondere auch damit
begründete, dass es an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG
fehle, machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erstmals
auch politische Tätigkeiten seines Vaters sowie eigene politische Aktivitä-
ten geltend. Den Befragungsprotokollen lässt sich aber an keiner Stelle
entnehmen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers oder er selbst po-
litisch betätigt hätten. Dies wird damit begründet, dass die Mitgliedschaft
beim SCNC nicht der hauptsächliche Fluchtgrund gewesen sei und sich
der Konflikt im anglophonen Teil Kameruns im Sommer 2017 – im Zeitpunkt
der Anhörungen – entspannt gehabt habe. Diese Erklärung überzeugt je-
doch keineswegs, nachdem in der eidesstattlichen Erklärung des Anwalts
des Vaters vom 7. Februar 2018 behauptet wird, der Vater habe seinen
Sohn noch auf dem Sterbebett seinen Kameraden des SCNC vorgestellt,
damit er dieser Organisation beitrete. Ebenso wird darin erwähnt, dass der
Vater im Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft bereits mit Verhaf-
tungen und Folter konfrontiert gewesen sei. Würde dies tatsächlich der
Wahrheit entsprechen, so wäre zweifelsohne zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer diese Umstände – selbst wenn es sich dabei nicht
D-6797/2017
Seite 16
um das hauptsächliche Fluchtmotiv handelt – an den Befragungen er-
wähnt. An der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC bestehen
aber auch aufgrund der eingereichten Unterlagen erhebliche Zweifel.
Diese soll namentlich durch einen auf Beschwerdeebene eingereichten
Parteiausweis („Membership Card“) belegt werden. Das betreffende Doku-
ment wurde lediglich in Kopie eingereicht, womit es nur einen beschränk-
ten Beweiswert aufweist. Auffallend ist aber vor allem, dass darauf der
Name der Partei falsch geschrieben ist (Southern Camroons [statt
„Cameroons“] National Council). Es ist nicht zu erwarten, dass der SCNC
Parteiausweise ausstellt und dabei sein eigenes Logo nicht korrekt zu
schreiben vermag. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass die Hand-
schrift, mit welcher die persönlichen Angaben auf dem Parteiausweis aus-
gefüllt wurden, derjenigen sehr ähnlich ist, mit welcher die Einträge auf
dem Haftbefehl vom 18. Mai 2016 verfasst sind (vgl. Kopie des Parteiaus-
weises bei den Beschwerdebeilagen sowie Akten SEM A20, Beweismittel
4). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass diese beiden Dokumente
gefälscht sind respektive auf Wunsch des Beschwerdeführers erstellt wur-
den. In Bezug auf den Haftbefehl ist dem SEM auch zuzustimmen, dass es
nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei der Nachbarin eine Farbkopie die-
ses Dokuments aushändigen sollte. Es fällt sodann auf, dass der Haftbe-
fehl („Warrant of Arrest“) ein ähnliches Layout aufweist wie der Spitalbericht
(„Medical Report“) vom 29. April 2017. Es ist zwar nicht auszuschliessen,
dass eine Staatsanwaltschaft und ein Spital dasselbe Layout für ihre Do-
kumente verwenden, es erscheint aber doch äusserst ungewöhnlich. An-
gesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass
es sich beim Parteiausweis des Beschwerdeführers sowie beim Haftbefehl
vom 18. Mai 2016 um authentische Dokumente handelt. Dieselbe Schluss-
folgerung ist auch für den auf Ebene der Replik eingereichten Suchbefehl
vom 15. Februar 2017 zu ziehen, nachdem dieses Schriftstück nur in Kopie
eingereicht wurde und eine grosse Anzahl an Rechtschreibfehlern auf-
weist.
5.5 Nach dem Gesagten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass
ihm insbesondere auch eine politische Verfolgung infolge seiner Mitglied-
schaft beim SCNC drohe, als unglaubhaft anzusehen. Zum einen stützt er
seine dahingehenden Angaben auf ein gefälschtes Beweismittel (Partei-
ausweis), was als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen ist (vgl.
Art. 7 Abs. 3 AsylG). Andrerseits bringt er seine politische Verfolgung ohne
nachvollziehbare Begründung erstmals auf Beschwerdeebene vor, wes-
halb diese nachgeschobene Verfolgungssituation nicht als glaubhaft ge-
macht angesehen werden kann. Dasselbe gilt für die angeblich drohende
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Seite 17
Verhaftung durch die kamerunischen Polizeibehörden, nachdem insbeson-
dere auch nicht von der Echtheit des Haftbefehls vom 18. Mai 2016 sowie
des Suchbefehls vom 15. Februar 2017 auszugehen ist. In diesem Zusam-
menhang kann auch auf die Verfügung des SEM verwiesen werden, wel-
che in zutreffender Weise ausführt, dass die Probleme mit der Polizei sowie
die handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Onkel an der BzP in keiner
Weise erwähnt werden. Ebenso wird darin zu Recht festgehalten, dass die
diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers an den Anhörungen
zum Teil widersprüchlich sowie unsubstanziiert und frei von Realkennzei-
chen sind (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4 f.). Die in der Beschwer-
deschrift vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer sei bei der BzP
erst 16 Jahre alt gewesen und habe eine traumatisierende Flucht hinter
sich gehabt, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb er damals seine angeblichen Probleme mit der
Polizei nicht wenigstens in den Ansätzen hätte darlegen können oder wes-
halb er während sämtlichen Befragungen an keiner Stelle etwas von einem
politischen Engagement seines Vaters oder von seinem Beitritt zum SCNC
erzählte.
5.6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angebli-
chen Verhaftung, dass er von der Polizei gesucht werde sowie zu seiner
Gefährdung aufgrund des politischen Engagements seines Vaters un-
glaubhaft sind. Wie in der angefochtenen Verfügung sodann korrekt fest-
gestellt wird, basiert die geltend gemachte Bedrohung durch den Onkel
nicht auf einem asylrelevanten Motiv. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich an die Behörden hätte wenden können, wenn er an
Leib und Leben bedroht gewesen wäre. Zwar hätte der Onkel angesichts
der dargelegten Sachlage zweifellos ein Motiv gehabt, den Vater des Be-
schwerdeführers umzubringen. Es gilt an dieser Stelle aber festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vermutet respektive aufgrund
der Umstände annimmt, dass der Onkel tatsächlich für den Tod seines Va-
ters verantwortlich sei. Die Todesumstände des Vaters sind denn auch
nicht ganz klar, da er an den Folgen einer Vergiftung respektive aufgrund
eines „Voodoo-Vorfalles“ ums Leben gekommen sein soll. Nachdem aber
nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der
Polizei hatte und von dieser gar gesucht wurde, hätte er sich in dieser An-
gelegenheit an die zuständigen Behörden wenden können. Die Vorinstanz
ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abzulehnen ist.
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Seite 18
5.7 Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Einschät-
zung zu führen. In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, er habe als Teil
einer südkamerunischen Fussballmannschaft an einem Turnier in
G._______ teilgenommen, wobei es zu Scharmützeln mit französischspra-
chigen Kamerunern gekommen sei. Diese Vorfälle hätten in den kameruni-
schen Medien und in der Öffentlichkeit hohe Wellen geworfen. Zudem sei
der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit exilpolitisch aktiv und habe sich
mehrmals an Kundgebungen der englischsprachigen Kameruner beteiligt.
Den als Beschwerdebeilagen eingereichten Fotoaufnahmen lässt sich je-
doch nur entnehmen, dass die Fussballmannschaft des Beschwerdefüh-
rers in T-Shirts mit südkamerunischer Flagge aufgetreten ist. Es ist jedoch
nicht davon auszugehen, dass ein solcher Auftritt an einem Fussballturnier
in G._______ zu einer Verfolgung von Seiten der kamerunischen Behörden
führt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angelegenheit in Kamerun
hohe Wellen geworfen haben soll. Die behauptete exilpolitische Tätigkeit
des Beschwerdeführers im Rahmen von Kundgebungen englischsprachi-
ger Kameruner ist sodann nicht belegt und müsste wohl ohnehin als zu
niederschwellig angesehen werden, um die Aufmerksamkeit der heimatli-
chen Regierung auf sich zu ziehen. Folglich kann nicht angenommen wer-
den, dass er aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-6797/2017
Seite 19
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im vorliegenden
Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall der Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er von
der Polizei gesucht wurde respektive dass er aufgrund einer angeblichen
politischen Ausrichtung von den kamerunischen Behörden etwas zu be-
fürchten hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 20
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt C._______, welche sich
im englischsprachigen Teil von Kamerun befindet. Die Lage in dieser Re-
gion ist seit längerem angespannt, da sich die anglophone Bevölkerung –
die in Kamerun knapp einen Fünftel der Einwohner ausmacht – von der
frankophonen Bevölkerungsmehrheit respektive von der kamerunischen
Regierung marginalisiert und benachteiligt fühlt. Es gibt deshalb immer
wieder Bestrebungen, mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit von
Kamerun zu erwirken, was die kamerunische Zentralregierung keinesfalls
zugestehen will. Die Lage hat sich in den letzten Jahren zunehmend ver-
schärft und es kam zu Protesten, wobei die Regierung teilweise versucht,
diese durch den massiven Einsatz von Sicherheitskräften zu unterdrücken.
Mit der Unabhängigkeitserklärung des englischsprachigen Teils von Kame-
run am 1. Oktober 2017 eskalierte die Situation weiter und es kam zu ge-
waltsamen Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der kame-
runischen Armee, wobei mehr als 100 Zivilisten und 43 Armeeangehörige
ums Leben gekommen sein sollen. Der Konflikt führte auch zu einer be-
sorgniserregenden humanitären Lage und zu Fluchtbewegungen von meh-
reren Zehntausend Personen in andere Teile Kameruns oder nach Nigeria
(vgl. International Crisis Group, Cameroon’s Anglophone Crisis: How the
Catholic Church Can Promote Dialogue, 26.04.2018,
, zuletzt abgeru-
fen am 14.05.2018). Trotz dieser beunruhigenden Situation ist nicht von
einer Lage allgemeiner Gewalt auszugehen. Zwar hat der Konflikt auch zi-
vile Opfer gefordert, angesichts der Bevölkerungszahl von ungefähr drei
Millionen im den beiden englischsprachigen Regionen Kameruns kann
aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zivilbevölkerung generell
davon betroffen ist. Die Sicherheitslage im betroffenen Gebiet ist aber an-
gespannt und die humanitäre Situation wird zunehmend prekärer (vgl. Be-
richt von vom 13. April 2018). Es ist deshalb angezeigt,
eine einzelfallgerechte Prüfung vorzunehmen, ob im konkreten Fall von ei-
ner existenzgefährdenden Situation ausgegangen werden muss.
7.4.2 Im vorliegenden Fall führt diese Prüfung nicht zum Ergebnis, dass
der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar angesehen werden könnte.
Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung und
spricht mehrere Sprachen, darunter auch französisch (vgl. A10, Ziff. 1.17).
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Seite 21
Als Mitarbeiter im Geschäft seines Onkels in Nigeria hat er erste Arbeitser-
fahrungen gesammelt. Er dürfte somit in der Lage sein, in seinem Her-
kunftsland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seine Mutter lebt zusam-
men mit seinem kleinen Bruder in Kamerun, wo sie eine Farm gemietet
habe (vgl. A28, F63). Sodann stand der Beschwerdeführer mit seiner frühe-
ren Nachbarin sowie einem Freund in Kontakt, der ihm geholfen habe, mit
seiner Mutter zu telefonieren (vgl. A28, F22 sowie A19, F35 ff). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein
soziales Netz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstüt-
zen kann. Zudem steht es ihm frei, sich in einer von den Konflikten weniger
betroffenen Region – allenfalls auch im französischsprachigen Teil von Ka-
merun – niederzulassen.
7.4.3 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Not-
lage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge
hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2. m. w. H.). Den einge-
reichten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer mehrmals in psychiatrischer und psychologischer Behand-
lung war und sich zurzeit einer Psychotherapie unterzieht. Namentlich die
unsichere Situation im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus, der
Verlust seines Vaters sowie die von ihm als schwierig empfundenen Zu-
kunftsperspektiven seien für ihn sehr belastend (vgl. Psychotherapeutische
Bestätigung vom 17. Januar 2018). Der Beschwerdeführer weise ein (…)
auf (vgl. Psychotherapeutische Bestätigung vom 22. November 2017). Auf-
grund von akuter Suizidalität sei es bereits zweimal zu Aufenthalten in psy-
chiatrischen Kliniken gekommen. Gemäss Austrittsberichten der (…) vom
11. April 2017 und des (…) vom 5. Januar 2017 litt der Beschwerdeführer
an einer (…) und einer (…). In beiden Fällen konnte er die Klinik nach we-
nigen Tagen in einem stabilisierten Zustand verlassen.
Diese gesundheitlichen Probleme lassen nicht darauf schliessen, dass es
beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu einer existenzgefährdenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde. Sein psy-
chischer Zustand ist insbesondere auf eine (…) sowie auf die unsichere
Lage im Hinblick auf das Asylverfahren zurückzuführen. Eine medizinische
Notlage liegt jedoch nicht vor, zumal es – wie die Vorinstanz zutreffend
D-6797/2017
Seite 22
festgestellt hat – in Kamerun auch medizinische Einrichtungen gibt, in de-
nen psychische Beschwerden behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-655/2010 vom 13. Juli 2010 E. 7.2). Eine allenfalls notwendige Behand-
lung könnte somit auch im Heimatstaat erhältlich gemacht werden. Des
Weiteren wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange
konkrete Massnahmen zur Verhütung von ihrer Umsetzung getroffen wer-
den können. Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine ent-
sprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Beglei-
tung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Ent-
scheide des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie
D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden
Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
7.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Be-
rücksichtigung der individuellen Umstände als zumutbar. Der Beschwerde-
führer kann in seinen Heimatstaat zurückkehren und sich dort eine Exis-
tenz aufbauen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon
auszugehen wäre, er gerate aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher
oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 23
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem jedoch mit Zwischenver-
fügung vom 11. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss
Aktenlage nicht verändert haben, sind vorliegend keine Verfahrenskosten
zu erheben.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer lic.iur.
Okan Manav als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm
folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2])
auf insgesamt Fr. 900.– (inklusive Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar von Fr. 900.– (inklusive Auslagen) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: