B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6798/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. April 2014 hiess das damalige BFM (heute SEM)
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 gut und
gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer für seine
angebliche Ehefrau, B._______, geboren am (…), Eritrea, ein Gesuch um
Familienzusammenführung. Dazu reichte er seine Aufenthaltsbewilligung
(in Kopie) sowie zwei Fotos der UNHCR-Essensrationskarte und zwei
Passfotos seiner angeblichen Ehefrau ein.
C.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, verschiedene Dokumente nachzureichen sowie einen Fragekatalog zu
beantworten.
D.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2018 ging am
30. August 2018 beim SEM ein. Ihr waren drei Fotos der angeblichen Ehe-
leute, Screenshots einer Kommunikation über Facebook-Messenger, ein
Screenshot der Facebook-Seite von B._______ sowie ein Ehevertrag vom
(…) (in Kopie und mit deutscher Übersetzung) beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 – eröffnet am 31. Oktober 2018 – be-
willigte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylge-
such ab.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2018 (Datum des
Faxeinganges; Datum der Postaufgabe: 3. Dezember 2018) liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Fa-
milienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gutzuheissen. In prozessualer Hin-
sicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
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Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen
Verfügung – das Schreiben des SEM vom 17. Juli 2018, die Stellungnahme
des Beschwerdeführers an das SEM vom 28. August 2018, ein Taufschein
der angeblichen Ehefrau (im Original), ein "Medical Certificate" des (…)
vom (…) 2018 (im Original), Screenshots der Facebook-Profile von
C._______ und von B._______ sowie ein Formular mit dem Titel
"ARRA/UNHCR/Proof of Registration" (in Kopie) als Beweismittel bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer
allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 27. De-
zember 2018 angesetzt, um entweder eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
H.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer in-
nert Frist eine Fürsorgebestätigung nach. Gleichzeitig reichte er vier Fotos
der Bekannten des Bruders, welche den fast identischen Namen wie seine
(des Beschwerdeführers) Ehefrau habe, ein. Die Fotos würden diese Be-
kannte namens C._______ während ihrer Hochzeit und mit ihrem Kind und
ihrem Ehemann zeigen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde das SEM einge-
laden, bis zum 7. Januar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Die Vernehmlassung des SEM vom 4. Januar 2019 ging am 7. Januar
2019 beim Gericht ein.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019 wurde dem Beschwerdefüh-
rer eine Frist bis zum 23. Januar 2019 angesetzt, um eine Replik einzu-
reichen.
L.
In der Folge replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar
2019.
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M.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
sein Sohn, D._______, am (…) in Äthiopien zur Welt gekommen sei.
N.
Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer den kirchli-
chen Taufschein seines Sohnes (in Kopie), dessen äthiopische Geburtsur-
kunde (in Kopie) sowie das aktualisierte UNHCR-Registrierungsdokument
der angeblichen Ehefrau und des Sohnes ein.
O.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer darum,
die Beschwerde wohlwollend zu prüfen und in absehbarer Zeit die Einreise
der Familienangehörigen zu bewilligen.
P.
Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 26. Juni 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung
nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft,
die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Fa-
milienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und
BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch geltend, er habe
seine Ehefrau am (…) geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits
im Militärdienst befunden und habe die Familie und die Ehefrau, welche bei
seiner Familie in E._______ gelebt habe, bei jedem Urlaub besucht. Nach
seiner Ausreise sei seine Ehefrau wieder zu ihren Eltern gezogen, habe
jedoch die Schwiegereltern regelmässig besucht. Er habe seit seiner Aus-
reise im Durchschnitt etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt zu sei-
ner Ehefrau gehabt. Vor rund zweieinhalb Monaten sei ihr endlich die Aus-
reise aus Eritrea nach Äthiopien gelungen.
3.3 In der Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen, er sei vom (…) bis (…) 2018 in Äthiopien gewesen und habe nach
vielen Jahren ein sehr erfreuliches Wiedersehen mit seiner Ehefrau ge-
habt. Es sei nicht möglich, das Zusammenleben anhand von Dokumenten
zu belegen. Weil seine Ehefrau den Nationaldienst nicht abgeschlossen
habe, habe sie nie einen eritreischen Identitätsausweis erhalten. Sie wür-
den sich seit der Kindheit kennen. Seit der 11. Klasse würden sie eine enge
Freundschaft pflegen, welche schliesslich mit der Heirat im Jahr (…) zur
Liebesbeziehung geführt habe. Als sich seine Ehefrau noch im Dorf in Erit-
rea befunden habe, hätten sie regelmässig miteinander telefonieren kön-
nen. Während ihrer Zeit im Flüchtlingscamp F._______ habe sie kein Inter-
net mehr gehabt und auch eine Telefonverbindung sei nicht gewährleistet
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gewesen. So habe sich die Kontaktaufnahme während dieser Zeit er-
schwert. Bis zum Familiennachzug sei es ihm nicht gelungen, die Ausreise
für seine Ehefrau aus Eritrea zu organisieren, obwohl er stets darum be-
müht gewesen sei. Eine solche Ausreise sei mit vielen Schwierigkeiten und
Gefahren verbunden. Schliesslich habe er mit seiner Familie eine fachkun-
dige Person finden können, die gegen Bezahlung die Ehefrau bei der Aus-
reise begleitet habe. Er habe bei mehreren Personen aus der eritreischen
Diaspora in der Schweiz mitbekommen, dass eine vorzeitige Gesuchstel-
lung nicht zielführend und mit Kosten verbunden sei. Die Gesuche seiner
Freunde seien stets abgeschrieben worden, wenn die Ausreise der Famili-
enmitglieder jeweils nicht gelungen sei. Er habe deshalb berechtigterweise
darauf gewartet, dass seiner Ehefrau endlich die Ausreise aus Eritrea ge-
linge, ehe er ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Es
gebe jedoch keine Zweifel, dass er sie schon immer habe nachziehen wol-
len. Das Ehepaar wünsche sich seit Jahren sehnlichst eine Wiedervereini-
gung.
3.4 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe keinerlei Dokumente eingereicht, welche die Identität seiner
angeblichen Ehefrau in Ermangelung einer Identitätskarte hätten glaubhaft
machen können. Vor dem Hintergrund, dass Frau B._______ erst dieses
Jahr aus Eritrea ausgereist sei und die Ausreise aus Sicherheitsgründen
während Jahren herausgezögert habe, obwohl von Beginn weg ein Nach-
zug zum Ehemann in die Schweiz geplant gewesen sei, sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum sie sich während ihres Aufenthaltes im Heimatland nicht
um ein Mindestmass an Identitätsdokumenten bemüht habe. Dies erstaune
umso mehr, zumal sich der Beschwerdeführer in der eritreischen Diaspora
in der Schweiz über die Abläufe des Familiennachzuges gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG informiert und stets in telefonischem Kontakt zur Ehefrau ge-
standen habe. Zudem habe er kein einziges Foto aus der Zeit eingereicht,
als er mit seiner Ehefrau zusammengelebt haben wolle. Sie seien gemein-
sam zur Schule gegangen und auch gemeinsam in G._______ gewesen,
hätten in seinem Elternhaus geheiratet und danach gemeinsam da gelebt.
Dementsprechend handle es sich bei der geltend gemachten Beziehung
um eine mehrjährige Zeitspanne mit wichtigen Ereignissen im Leben be-
freundeter Familien, welche typischerweise fotografisch dokumentiert wür-
den. Zumindest Fotos von Schulklassen, Schulabschlüssen, Festlichkeiten
und Besuchstagen in G._______ und vor allem der Hochzeit des Paares
seien in Eritrea üblich und insbesondere in einer Stadt wie E._______ zu
erwarten. Die eingereichten Fotos würden in Bezug auf das Vorbestehen
der Beziehung keinerlei Beweiswert entfalten, zumal sie erst im (…) 2018
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aufgenommen worden seien. Dasselbe gelte für die Korrespondenz, wel-
che ebenso erst ab diesem Zeitpunkt belegt sei, obwohl sich die Ehefrau
angeblich seit (…) 2018 in Äthiopien aufhalte.
Zweifel an den geltend gemachten Familienverhältnissen und an der Un-
entbehrlichkeit der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft würden
sich insbesondere daraus ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nach
der Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz rund vier Jahre nicht um
eine Familienzusammenführung für seine Frau bemüht habe. Er begründe
das lange Zuwarten damit, dass der Ehefrau die Ausreise aus Eritrea nicht
gelungen sei. Die Ausreise sei mit zahlreichen Gefahren verbunden und er
habe zuwarten wollen, bis ihr die Ausreise gelungen sei, um für sich nicht
Kosten für die Gesuchstellung zu verursachen. Auch sei die Organisation
der Ausreise wegen der geografischen Distanz schwierig gewesen. Zwar
sei der Grenzübertritt aus Eritrea nicht ungefährlich. Es sei jedoch Realität,
dass monatlich mehrere Tausend Eritreerinnen und Eritreer ihr Heimatland
illegal verlassen würden. Es sei absolut nicht ersichtlich, warum eine junge,
gesunde und kinderlose Frau, welche nicht im Militärdienst gewesen sei
und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, während acht Jahren
nicht einmal versucht hätte, ihrem Mann zu folgen, obwohl dieser als auch
dessen Brüder die Ausreise schon vor ihr bewältigt hätten. Es wäre vom
Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er schnellstmöglich die Aus-
reise seiner Frau organisiert und ein Gesuch um Familienasyl und Einrei-
sebewilligung gestellt hätte, letzteres unter Umständen auch bereits vor
der Ausreise der Familienangehörigen aus dem Herkunftsstaat oder vor
deren Ankunft im Drittstaat. Das Argument, wonach die geografische Dis-
tanz die Organisation der Ausreise erschwert habe, könne nicht gehört wer-
den, zumal sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Eritrea
rund zwei Jahre in Äthiopien und im Sudan aufgehalten habe. Insgesamt
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eheleute nach der
Ausreise ernsthaft um die Wiedervereinigung im Ausland bemüht hätten.
Weitere Zweifel an der Identität der angeblichen Ehefrau würden sich dar-
aus ergeben, dass die zu den Akten gereichten Fotos prima facie eine jün-
gere als (…) Jahre alte Frau zeigen würden, auch wenn dies explizit keine
wissenschaftliche oder rechtsgenügliche Feststellung darstelle. Gleichzei-
tig zeige eine Analyse des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, dass
dieser mit einer Person namens B._______ befreundet sei. Diese sei ge-
mäss den eingereichten Unterlagen erst seit dem (…) 2018 auf Facebook
mit dem Beschwerdeführer befreundet und verfüge lediglich über zwei ge-
meinsame Freunde. Zudem enthalte die URL zu diesem Profil die Zahl (…),
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was die Vermutung des SEM stütze, dass es sich bei der auf den einge-
reichten Fotos sichtbaren Person allenfalls um eine andere Person mit glei-
chem Namen oder aber falscher Identität handeln dürfte. Eine weitere Frau
mit dem Namen C._______ sei ebenfalls auf Facebook mit dem Beschwer-
deführer befreundet. Die im Profil abgebildete Person sei zwar schätzungs-
weise (…), aber nicht die auf den eingereichten Fotos dargestellte Frau. In
seiner Stellungnahme habe er geschrieben, dies sei eine ihm unbekannte
Frau mit demselben Namen der Ehefrau. Vor diesem Hintergrund erstaune
jedoch, dass diese mit zahlreichen Verwandten des Beschwerdeführers
ebenfalls befreundet sei. Es erstaune wiederum, dass eine Frau, welche
seit fast (…) Jahren mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei, mit dessen
Familie gelebt haben wolle und Social Media als Kontaktkanal zu ihrem
Ehemann nutze, fast keine Überschneidungen mit dessen Profil verweisen
könne, eine angeblich Unbekannte mit demselben Namen jedoch über
zahlreiche gemeinsame Freunde, darunter die Brüder des Beschwerdefüh-
rers, verfüge.
Diese Faktoren würden wesentliche Zweifel auf die Identität der Frau wer-
fen, welche der Beschwerdeführer zu sich in die Schweiz holen möchte.
Während nicht auszuschliessen sei, dass dieser zur Zeit seiner Ausreise
mit einer Frau namens B._______ verheiratet gewesen sei, so sei zum jet-
zigen Zeitpunkt weder anzunehmen, dass diese Beziehung noch intakt sei
und wiederhergestellt werden könnte, noch, dass die Frau, für welche der
Beschwerdeführer sein Gesuch gestellt habe, tatsächlich dieselbe sei, mit
er einst verheiratet gewesen sein möge.
3.5 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Ehefrau sei Ende
2017 die Flucht aus Eritrea gelungen. Am (…) 2018 (recte: 2017) habe sie
sich im Flüchtlingslager F._______ beim UNHCR registriert. Die Ehefrau
befinde sich nach wie vor in Äthiopien und sei mit dem gemeinsamen Kind
schwanger. Die eingereichte Heiratsurkunde, seine Ausführungen im Rah-
men seines Asylverfahrens und der Stellungnahme vom 28. August 2018
würden in der Begründung der Vorinstanz keine Beachtung finden. Nach-
dem nun die Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien geöffnet worden sei,
habe die Mutter des Beschwerdeführers nach Äthiopien reisen und dabei
den Taufschein der Schwiegertochter mitnehmen können. Er könne das
Zusammenleben mit seiner Partnerin nicht belegen. Indessen seien entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz seine Aussagen zum Zusammenleben
glaubwürdig und das Familienleben in Eritrea nicht zu bezweifeln. Nach
seiner Flucht hätten sie ihre familiäre Beziehung im Rahmen des Mögli-
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chen gepflegt. Die eingereichten Dokumente seien zwar keine Identitäts-
papiere, dennoch würden sie eindeutige Hinweise darauf geben, dass die
Identitätsangaben zur Person der Ehefrau den Tatsachen entsprechen
würden. Dass eine Ausreise aus Eritrea mit sehr vielen Gefahren verbun-
den gewesen sei, anerkenne das SEM selbst, indem auch die illegale Aus-
reise aus Eritrea gemäss langjähriger Praxis der Vorinstanz in vielen Fällen
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Er und seine
Partnerin hätten den Wunsch gehabt, das gemeinsame Leben so rasch wie
möglich wieder aufnehmen zu können. Er habe zugewartet mit dem Einrei-
chen des Gesuchs, weil er zuerst habe sichergehen wollen, dass seine
Partnerin sicher würde aus Eritrea flüchten können. Für einen Schlepper
habe er die geforderte Geldsumme nicht aufbringen können. Zwar hätte er
das Gesuch bereits einreichen können, als sich seine Ehefrau noch in Erit-
rea befunden habe. Da er jedoch nicht gewusst habe, wie viel Zeit es in
Anspruch nehmen würde, bis ihre Ausreise tatsächlich stattfinden würde,
habe er damit zugewartet. Es dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht wer-
den, dass er davon ausgegangen sei, dass das SEM sein Gesuch um Fa-
milienzusammenführung innert nützlicher Frist zum Abschluss bringen
würde, so dass es nach der Flucht aus Eritrea nicht zu einer langen War-
tezeit im Sudan oder Äthiopien gekommen wäre. Sein Zuwarten sei nicht
als Zeichen zu werten, dass er seine Ehefrau nicht so schnell wie möglich
bei sich habe haben wollen. Sein Gesuch sei rund ein halbes Jahr beim
SEM nicht bearbeitet worden trotz Nachfragen der Rechtsvertretung.
Die Facebook-Recherche sei keinesfalls geeignet, den Sachverhalt umzu-
krempeln und entbehre jeglicher Grundlage. Der Beweiswert sei sehr be-
schränkt. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass nur schon der Name der
vermeintlichen Ehefrau anders geschrieben werde (C._______ statt
B._______). Bei dieser Person handle es sich um eine Bekannte seines
Bruders. Sie lebe in der Umgebung von H._______ und habe selber eine
Familie und Kinder. Ihr Geburtsdatum auf Facebook sei vermerkt als der
(…). Seine Ehefrau sei jedoch am (…) geboren. Weiter stelle sich im Hin-
blick auf den Untersuchungsgrundsatz der Behörden die Frage, ob im Hin-
blick auf den umfangreichen Fragekatalog und die Schwere der Vorwürfe
(Identitätstäuschung) eine persönliche Anhörung hilfreicher und sinnvoller
wäre.
Er habe im Asylverfahren von Beginn weg Frau B._______ als seine Ehe-
frau angegeben. Seine Angaben seien konstant gewesen. Er und seine
Frau würden als Familie zusammenleben wollen. Er sei in grosser Sorge
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um seine schwangere Frau und befürchte, dass sie im Falle einer Ableh-
nung des Gesuchs das Risiko auf sich nehmen würde, um über die Sahara
und das Mittelmeer zu ihm in die Schweiz zu gelangen. Er habe grosse
Angst, dass sie das nicht überleben würde.
3.6 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führte ergänzend aus, der eingereichte Taufschein sei kein rechts-
genügliches Identitätsdokument und könne leicht gefälscht sowie käuflich
erworben werden. Er habe deswegen kaum Beweiswert. Dasselbe gelte
grundsätzlich für die Schwangerschaftsbestätigung. Diesbezüglich sei
aber insbesondere festzustellen, dass damit das Abstammungsverhältnis
zum Vater und angeblich zum Beschwerdeführer nicht erstellt sei. Auch
vermöge die Schwangerschaft bezüglich der vorliegend ersuchten Famili-
enzusammenführung und Einreisebewilligung für Frau B._______ selber
(ohne Kind) nichts zu ändern.
3.7 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, der Taufschein bestä-
tige die Identitätsangaben der Ehefrau. Er sei im Weiteren bereit, einen
DNA-Test durchführen zu lassen, wenn das Kind auf der Welt sei.
4.
4.1 Vorab kann auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Fol-
gendes festzustellen:
4.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragung zur Person
vom 20. November 2012, er habe im Jahre (…) B._______, geboren am
(…), geheiratet (vgl. Akten SEM B4/11 Ziff. 1.14). Sowohl der Zeitpunkt der
Trauung als auch die Personalien der angeblichen Ehefrau werden durch
die Angaben im eingereichten Ehevertrag bestätigt, wonach der Beschwer-
deführer und B._______ am (…) die Ehe geschlossen hätten. Allerdings ist
festzuhalten, dass der Ehevertrag lediglich als Kopie vorliegt, weshalb die-
sem Dokument mangels Fälschungssicherheit a priori nur geringe Beweis-
kraft zukommt. Bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Taufschein
handelt es sich um eine offensichtliche Fälschung, zumal deutlich erkenn-
bar ist, dass die Vorlage kopiert wurde. Darüber hinaus vermochte der Be-
schwerdeführer bis heute keine Fotos – insbesondere etwa der Hochzeit –
beizubringen, welche sein Zusammenleben mit seiner angeblichen Ehe-
frau hätten belegen können. Weder im erstinstanzlichen noch im Be-
schwerdeverfahren legte er auch nur ansatzweise dar, weshalb dies nicht
möglich sei. Dies erstaunt umso mehr, als es ihm innert kurzer Zeit gelang,
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Hochzeitsfotos von C._______ zu beschaffen, welche Frau das Gericht als
Ehefrau des Beschwerdeführers im Übrigen ausschliesst. Auch mutet selt-
sam an, weshalb es seiner Mutter, welche angeblich die Taufurkunde sei-
ner Ehefrau nach Äthiopien gebracht habe, nicht möglich gewesen wäre,
bei dieser Gelegenheit Fotos und weitere Dokumente wie beispielsweise
Schulzeugnisse der Ehefrau mitzunehmen. Dem Registrierungsdokument
des UNHCR kommt sodann nur ein sehr geringer Beweiswert die Identität
der angeblichen Ehefrau betreffend zu, zumal es kopiert und die darauf
abgebildete Frau nur schlecht erkennbar ist. Zwar ist möglich, dass die auf
diesem Dokument abgebildete Person mit derjenigen auf den im Rahmen
des Familienzusammenführungsverfahrens eingereichten Fotos der an-
geblichen Ehefrau identisch ist. Da aber Vergleichsfotos der angeblichen
Hochzeit und des anschliessenden Zusammenlebens fehlen, ist ein dies-
bezüglicher Bildvergleich nicht möglich. So bleibt letztlich unklar, ob es sich
bei der im Dokument des UNHCR abgebildeten Person tatsächlich um die-
jenige handelt, welche der Beschwerdeführer im (…) geheiratet haben will.
Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Identität
der Frau, für die der Beschwerdeführer das Familienzusammenführungs-
gesuch gestellt hat, nicht hat geklärt werden können, und dass erhebliche
Zweifel an einem vorbestandenen Zusammenleben des Beschwerdefüh-
rers mit seiner angeblichen Ehefrau und damit auch an einer unfreiwilligen
Trennung durch Flucht bestehen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vo-
rinstanz darauf verzichten, in der angefochtenen Verfügung eingehender
auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylver-
fahrens und der Stellungnahme sowie auf den Ehevertrag einzugehen.
4.3 Selbst wenn es sich bei derjenigen Person, welche der Beschwerde-
führer in die Schweiz nachziehen will, tatsächlich um seine im Jahr (…)
geehelichte Frau handeln sollte, ist folgendes festzuhalten: Auch auf Be-
schwerdeebene vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklä-
ren, weshalb er nach der Asylgewährung beinahe vier Jahre bis zur Stel-
lung des Gesuchs zuwartete. Sogar nach der Registrierung im Flüchtlings-
camp F._______ am (…) 2017 liess er nochmals über (…) Monate verstrei-
chen. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch
auf Beschwerdeebene irgendwelche konkreten Bemühungen im Zusam-
menhang mit der Ausreise seiner Ehefrau aus Eritrea dargelegt, sondern
lediglich pauschal auf die Gefährlichkeit der Reise und die Schwierigkeit,
diese zu organisieren und die Kosten für den Schlepper aufzubringen, ver-
wiesen. Insgesamt liess er während langer Zeit ohne plausiblen Grund kei-
nerlei Bemühungen zum Nachzug seiner Ehefrau erkennen. Der Einwand,
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Seite 12
er habe aus Kostengründen zuwarten wollen, bis seine Ehefrau die Aus-
reise geschafft habe, vermag mit Verweis auf die zutreffenden Ausführun-
gen des SEM ebenfalls nicht zu überzeugen. Gänzlich unbehilflich sind die
Ausführungen zur nicht erwarteten Zeitdauer für die Gesuchsbehandlung.
Unter diesen Umständen ist weder der Wille noch die Absicht sowohl des
Beschwerdeführers als auch seiner angeblichen Ehefrau erkennbar, mitei-
nander eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben. Das Verhalten
der angeblichen Eheleute lässt vielmehr auf eine abgebrochene Beziehung
schliessen, weshalb von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG auszugehen ist, zumal das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Bezie-
hungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Be-
willigung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, und
das SEM zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat. An diesem Ergebnis ändert auch die mögliche Va-
terschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kindes nichts. Auch war
das SEM, nachdem die Substantiierungslast dem Beschwerdeführer ob-
liegt, nicht verpflichtet, diesen anzuhören. Dessen ungeachtet bleibt es
dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen
kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt
auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch