B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6799/2015
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Jan Bächli,
beide Advokatur Kanonengasse,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N________
D-6799/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nach.
Im Rahmen der Befragung vom 17. Dezember 2013 und der Anhörung vom
8. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge-
suches im Wesentlichen geltend, in B.________ in einer Firma namens
C._______, welche unter anderem die ISAF und die NATO mit Uniformen
versorgt, aber auch Aufträge von Privatpersonen ausgeführt habe, tätig ge-
wesen zu sein. Einmal hätten zwei Männer beim Abholen der in Auftrag
gegebenen Ware von ihm wissen wollen, ob er auch Aufträge von Auslän-
dern entgegennehme. Er habe dies bejaht und die Kunden hätten Informa-
tionen über die Geschäftsbeziehungen mit der ISAF erhalten wollen. Er
habe ihnen gesagt, dass er die Aufträge entgegennehme und die fertig er-
stellte Ware zum ISAF-Camp bringe, wobei er die Ausweiskarte seines Vor-
gesetzten benutze. Nach ein paar Wochen seien die Männer wieder ge-
kommen und hätten weitere Informationen über das ISAF-Camp erhalten
wollen und auch von ihm verlangt, in diesem Fotoaufnahmen zu machen,
was er abgelehnt habe. Nach seiner Weigerung hätten sie ihm vorgeschla-
gen, jemanden in das ISAF-Camp mitzunehmen, der Fotos mache. Er
habe die Männer weggeschickt und den Vorfall seinem Vorgesetzten er-
zählt. Dieser habe ihm gesagt, dass er informiert werden wolle, wenn die
Männer nochmals auftauchen sollten. Einige Zeit später hätten diese ihn
im Restaurant, in welchem er zu Mittag gegessen habe, diesmal gegen
eine Bezahlung einer Geldsumme, nochmals dazu aufgefordert, jemanden
in das Camp zu schmuggeln, was er erneut abgelehnt habe, worauf sie
ihm mit Enthauptung gedroht hätten. In der Folge habe er seinen Vorge-
setzten über den neuerlichen Vorfall unterrichtet, welcher sofort die Polizei
unterrichtet habe. Am 9. September 2013 sei er, der Beschwerdeführer, als
er mit dem Auto der D._______-Strasse entlang gefahren sei, von zwei
Autos verfolgt worden. Das eine Auto habe ihm in der Folge den Weg ver-
sperrt und drei Insassen seien ausgestiegen und hätten ihn aus dem Auto
gezerrt, um ihn zu entführen. Polizisten in der Nähe seien auf sie aufmerk-
sam geworden, worauf die Männer, nachdem sie ihm derart auf den Kopf
geschlagen hätten, dass er ohnmächtig geworden sei, geflüchtet seien. Die
Polizei habe ihn zuerst ins Spital gebracht, ihn danach auf dem Polizeipos-
ten zu dem Vorfall befragt und ihm geraten, für eine Weile unterzutauchen.
Auch sein Vorgesetzter habe ihm nach telefonischer Unterrichtung des Vor-
falles geraten, eine Weile von seinem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Aus
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Furcht vor erneuter Behelligung habe er sich zuerst bei seinem Freund ver-
steckt und sei schliesslich anfangs Oktober 2013 ausgereist.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer die Originale seiner Tazkara sowie seines afghani-
schen Führerausweises und eine Visitenkarte von B._______ im Original
ein.
B.
Mit – am 25. September 2015 eröffnetem – Entscheid vom 23. September
2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. De-
zember 2013 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2015 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde
und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der im Rubrum ge-
nannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Weiteren wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2015 beantragte die Vor-
instanz ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 1. Dezember 2015 wurde dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung
des SEM vom 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht.
D-6799/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers,
aufgrund seiner Weigerung, mutmasslichen Angehörigen der Al-Kaida Zu-
tritt zum ISAF-Camp zu verschaffen, behelligt worden zu sein, und bei einer
Rückkehr zu befürchten, von diesen umgebracht zu werden, als nicht asyl-
relevant erachtet.
Sie führte aus, dass die Männer lediglich am Beschwerdeführer interessiert
gewesen seien, um sich mit seiner Unterstützung den Zutritt zum ISAF-
Camp zu verschaffen, und nicht aus einem asylrelevanten Motiv. Für diese
Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer während sieben Jahren die
gleiche Tätigkeit ausgeübt habe und deswegen keine Schwierigkeiten ge-
habt habe. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten
durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen. So habe die örtli-
che Polizei den Entführungsversuch zu verhindern vermocht, den Be-
schwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und ein Protokoll zum Vorfall
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Seite 6
aufgenommen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizei
ihm mitgeteilt habe, nur für den Schutz ausländischer Mitarbeiter zuständig
zu sein und der afghanischen Bevölkerung keinen Schutz bieten zu können
(vgl. SEM-Protokoll A24 S. 5), widerspreche der geschilderten Vorgehens-
weise der Polizei. Schliesslich sei nach zweijähriger Landesabwesenheit
kaum davon auszugehen, dass die besagten Männer immer noch nach
dem Beschwerdeführer suchen würden.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter unter Einreichung
von zwei Bestätigungsschreiben in Kopie (Empfehlungsschreiben, Aner-
kennungsschreiben der C.________) geltend, aufgrund seiner Loyalität zur
ISAF werde der Beschwerdeführer als Verräter betrachtet, weshalb die
mutmasslichen Angehörigen einer unbekannten extremistischen Gruppie-
rung nach wie vor ein Interesse an der Ermordung des Beschwerdeführers
hätten. Aufgrund der schlechten Sicherheitssituation in Kabul sei es extre-
mistischen Gruppierungen gelungen, ihre Tätigkeit in B._______ zu inten-
sivieren. Deshalb könne auch aus der zweijährigen Landesabwesenheit
des Beschwerdeführers keine Schutzgarantie für den Beschwerdeführer
abgeleitet werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe anlässlich
der Sicherheitsbeurteilung in Afghanistan festgehalten, dass sich die dor-
tige Sicherheitslage seit dem Abzug der ISAF verschlechtert habe und An-
gehörige von Risikogruppen (Angehörige von Hilfsorganisationen oder
Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiteten) be-
gründete Furcht hätten, in Afghanistan verfolgt zu werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2802/2014 vom 15. Januar 2015).
4.3
4.3.1 Als erstes ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen, die gel-
tend gemachten Vorbringen in Zweifel zu ziehen. So ist nicht nachvollzieh-
bar, warum die Männer nie Kontakt zum Vorgesetzten des Beschwerdefüh-
rers herzustellen versuchten, der ja über die Zutrittskarte verfügte, um in
das ISAF-Camp zu gelangen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers,
sein Vorgesetzter habe nur mit ausländischen Kunden Kontakt gehabt be-
ziehungsweise er, der Beschwerdeführer, habe ihnen gesagt, er bringe je-
weils die fertig erstellte Ware zurück (vgl. SEM-Protokoll A24 S. 7), vermö-
gen die Vorgehensweise der Männer nicht plausibel zu erklären. Auch war
der Beschwerdeführer teils nicht in der Lage, genauere zeitliche Angaben
zu geben. So antwortete er auf die Frage, wann die Männer ihn zum ersten
Mal aufgesucht hätten, er wisse es nicht, er könne sich nicht mehr daran
erinnern (vgl. A24 S. 8), und entgegnete auf die weitere Frage, wieviel Zeit
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Seite 7
etwa zwischen dem ersten Kontakt mit den Unbekannten und seiner Aus-
reise vergangen sei, er könne keine zeitlichen Angaben machen, das
Ganze habe monatelang gedauert (vgl. A24 S. 8). Auch fiel die Beschrei-
bung des Beschwerdeführers der beiden Männer, welche er doch einige
Male gesehen habe, auffallend unbestimmt und stereotyp aus (vgl. A24
S. 9). Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer angibt, Furcht vor
künftigen Behelligungen durch die beiden Männer zu haben, da er ja deren
Gesichter gesehen habe (vgl. A24 S. 11), und gleichzeitig nicht in der Lage
war, diese genauer zu beschreiben. Im Weiteren weist die Schilderung der
Vorbringen Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer in Abwei-
chung von der Angabe anlässlich der Befragung, wonach in der Strasse, in
welcher der Entführungsversuch stattgefunden habe, ein Ladenbesitzer
die Polizei verständigt habe (vgl. A6 S. 10), im Rahmen der Anhörung an,
in der betreffenden Strasse habe es keine Geschäfte gehabt (vgl. A24
S. 9). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erwiderte der Beschwerde-
führer, auf seiner Fahrroute hätten sich keine Geschäfte befunden, aber an
den beiden Enden der Strasse befänden sich Geschäfte (vgl. A24 S. 11),
eine Erklärung, die nicht zu überzeugen vermag. An dieser Einschätzung
vermögen die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente (Empfehlungs-
schreiben, Anerkennungsschreiben der C._______) und die Visitenkarte
der C._______ im Original aufgrund ihrer geringen Beweiskraft nichts zu
ändern. Aber auch ausgehend von der Authentizität der Dokumente würde
damit lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C._______
nachgewiesen werden, jedoch nicht die weiteren Vorbringen.
4.3.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind
diese, wie von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ohnehin nicht als asylrele-
vant zu erachten.
Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Ana-
lyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Lan-
desteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul ge-
höre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter
Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von An-
schlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort
besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung
in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.).
In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem
Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen
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Seite 8
die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppie-
rungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu
einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in
Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 – Protection of Civilians in Ar-
med Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch
unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Un-
terstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden be-
haupten können.
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen
definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri-
siko ausgesetzt sind. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) und andere Beobachter nennen diesbezüglich
unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts-
ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den
internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Ri-
siko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regel-
mässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärange-
hörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extre-
mistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen – insbesondere die Ta-
liban – Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer
im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte
(vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Pro-
tection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31
ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service,
Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination
process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten
Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die
internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online,
Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutsch-
land, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar
2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet,
24. November 2013).
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner beruflichen Tätigkeit für die afghanische Firma C._____ bei
einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Mit der
Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jahrelang
ohne Schwierigkeiten für die Firma in gleicher Weise tätig war. Es ist davon
auszugehen, dass die Unbekannten lediglich am Beschwerdeführer inte-
ressiert gewesen sind, um sich mit seiner Unterstützung den Zutritt zum
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Seite 9
ISAF-Camp zu verschaffen. Trotz der Weigerung des Beschwerdeführers,
mit den Unbekannten zusammenzuarbeiten, erscheint ein virtuelles Verfol-
gungsinteresse insbesondere nach dessen jahrelanger Landesabwesen-
heit wenig wahrscheinlich, zumal die ISAF-Mission per Anfang Januar
2015 beendet wurde. Im Weiteren kann vorliegend auf die vorhandenen
Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hingewie-
sen werden. So hat die örtliche Polizei den Entführungsversuch zu verhin-
dern vermocht, den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und ein
Protokoll zum Vorfall aufgenommen. Aus diesen Gründen ist eine begrün-
dete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 11
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes
– ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage
und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die
Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu quali-
fizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin
sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Um-
ständen (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz) als zumutbar erkannt wer-
den (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.9.2 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 10). In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bun-
desverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl. BVGE 2011/38
und 2011/49).
Gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 ist zwar von einem Anstieg
der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insge-
samt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul
schliessen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2330/2016 vom 8. Juli 2016
E. 8.2.2), so dass ein Wegweisungsvollzug dorthin unter begünstigenden
Umständen nach wie vor als zumutbar erachtet werden kann.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D.________ und hat seit
seinem neunten oder zehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise bei der
Familie seines verstorbenen Onkels in B.______ gelebt. Aufgrund seiner
langjährigen beruflichen Erfahrung ist im Weiteren mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass er über weitere Kontakte verfügt, welche eine Wie-
dereingliederung erleichtern sollten. Die berufliche Erfahrung mit verant-
wortungsvollen Aufgaben sollte ihm auch ermöglichen, wieder eine Arbeits-
stelle zu finden. Schliesslich sind aus den Akten keine Anhaltspunkte auf
gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich. Somit
erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-6799/2015
Seite 12
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der im Rubrum ge-
nannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Be-
schwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht
erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual be-
dürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzich-
ten.
8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand
bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Aufgrund der ange-
messen erscheinenden Kostennote vom 22. Oktober 2015 ist dem Rechts-
vertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1‘870.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu-
lasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6799/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘870.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: