B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-680/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. November 2016 / D-4551/2015.
D-680/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie –
suchte, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern, am 30. De-
zember 2013 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 8. Januar 2014 wurde er summarisch befragt und am 28. Juni 2014
einlässlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe in B._______
ein gut laufendes (…) betrieben, wobei es nach Ausbruch des Bürgerkriegs
öfters keinen Strom und kein Wasser mehr gegeben habe. Zudem hätten
die Kinder nicht mehr zur Schule gehen können. Er sei Mitglied der kurdi-
schen Partei der Demokratischen Union (PYD) respektive er habe diese
unterstützt, sei aber kein Mitglied. Auf Verlangen der PYD beziehungs-
weise der Volksverteidigungseinheiten (YPG) hätten er und sein Bruder
drei Monate lang etwa einmal wöchentlich an Strassensperren gearbeitet.
Die Checkpoints seien jeweils mit sechs Personen besetzt gewesen, wobei
zwei davon bewaffnet worden seien. Obwohl er das Tragen von Waffen
abgelehnt habe, habe auch er ein oder zwei Mal den Dienst mit einer Waffe
ausüben müssen. An den Checkpoints sei dafür gesorgt worden, dass sich
weder Regierungsvertreter noch die Freie Syrische Armee (FSA) ihrem
Quartier hätten nähern können. Nachdem sein Bruder bei einem Angriff
durch Regierungstruppen am (…) 2013 getötet worden sei, habe er (der
Gesuchsteller) die Tätigkeit an den Checkpoints eingestellt. Ein Video, das
ihn bei der Beerdigung seines Bruders in C._______ zeige, sei auf
YouTube zu sehen. Nach der Beerdigung habe er in B._______ den Haus-
rat und die Effekten des Geschäfts zusammengepackt und mit seiner Fa-
milie nach C._______ zurückkehren wollen. Da die Strasse aber gesperrt
gewesen sei, hätten sie weitere drei Monate in B._______ bleiben müssen.
Nach der Strassenöffnung seien sie nach C._______ gezogen und er habe
dort sein Geschäft betrieben, jedoch nicht mehr mit Erfolg. Die PYD habe
er nicht mehr kontaktiert und bis zur Ausreise in die Türkei zweieinhalb Mo-
nate später sei nichts mehr passiert. Abgesehen von der Arbeit an den
Checkpoints sei er nicht politisch aktiv gewesen beziehungsweise er habe
auch an PYD-Demonstrationen zur Förderung der Frauenrechte teilge-
nommen. Er gehe davon aus, dass er in Syrien wegen seiner Arbeit bei
den Kontrollposten und des bei der Beerdigung des Bruders aufgenomme-
nen Videos von der Regierung und der FSA gesucht werde, zumal es in
seinem Wohnquartier in B._______ Leute gebe, die mit diesen zusammen-
arbeiten und Informationen über an Checkpoints tätige Personen weiterlei-
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ten würden. In der Schweiz habe er als Sympathisant der PYD an Kund-
gebungen und Versammlungen teilgenommen. Eine Funktion in der Partei
habe er aber nicht. Zudem leide er an einer (…), die zwar im Moment nicht
aktiv sei, aber jederzeit ausbrechen könne.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller nebst eines ab-
gelaufenen Passes, des Familienbüchleins und des Führerscheins ein
Foto und einen Videoclip der Beerdigung seines Bruders, Fotos von Anläs-
sen der PYD in der Schweiz, ein Schreiben der PYD Sektion Europa vom
(…) 2014 sowie Fotos der Bestattung seiner Schwester zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 stellte das SEM fest, dass der Gesuch-
steller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob.
Das SEM führte im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Seinen Aussagen seien keine
Anzeichen einer konkreten Gefährdung seiner Person durch die syrische
Regierung oder die FSA zu entnehmen. Er vermute nur, dass Informatio-
nen über ihn an diese weitergeleitet worden seien und er gesucht werde.
Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern er seitens der PYD asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Als er die Tätigkeit am Checkpoint ein-
gestellt habe, seien ihm keine Probleme mit der PYD entstanden. Zudem
weise der Umstand, dass er in der Schweiz freiwillig Sympathisant der PYD
geworden sei, darauf hin, dass er in Syrien keine Zwangsrekrutierung
durch die PYD oder andere Nachteile zu befürchten habe. Zwar habe der
Krieg dem Gesuchsteller und seiner Familie zweifelsfrei Mühsal und Not
bereitet, aber es handle sich bei den geschilderten Problemen (fehlende
Versorgung mit Strom und Wasser, fehlender Zugang zur Schule und man-
gelhafte medizinische Betreuung) nicht um gezielte Nachteile aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Die exilpolitische Tätigkeit, mit der
sich der Gesuchsteller nicht in besonderer Weise exponiert habe, sei nicht
geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen.
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C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Gesuchsteller durch seinen da-
maligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015.
Er machte im Wesentlichen geltend, Personen an Checkpoints würden sich
stark exponieren und unter den kontrollierten Personen seien auch solche,
die mit dem Regime und der FSA zu tun hätten. Auch arbeite die PYD teils
mit dem Regime zusammen. Er gehe deshalb davon aus, dass die Regie-
rung durchaus Kenntnis von seiner Tätigkeit an den Kontrollposten habe.
Zudem sei sein Bruder gezielt ermordet worden und das Video von dessen
Beerdigung, an der auch YPG-Einheiten teilgenommen hätten, sei auch im
Fernsehen (…) ausgestrahlt worden. Personen, die durch die syrischen
Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert würden, hätten eine Be-
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Bereits einfache Demonstrations-
teilnehmer seien bei einer Identifizierung einer Verfolgungsgefahr ausge-
setzt. Diese Situation treffe auf ihn zu, zumal er in Syrien an Kundgebun-
gen teilgenommen habe. Darüber hinaus sei er vor dem Militärdienst ge-
flüchtet und wäre bei einer Rückkehr auch deshalb asylrelevanten Sankti-
onen ausgesetzt. Im Übrigen drohe Kurden in Syrien durch radikale Is-
lamisten generell Verfolgung. Schliesslich erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, mit denen er sich in
der Öffentlichkeit exponiert habe. Insgesamt drohe ihm bei einer Rückkehr
nach Syrien von Seiten des syrischen Regimes, der FSA, radikaler Islamis-
ten und der PYD/YPG eine asylrechtlich relevante Verfolgung.
D.
Mit Urteil D-4551/2015 vom 11. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des
SEM vom 29. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
E.
E.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der Gesuchsteller durch sei-
nen am 12. Januar 2017 mandatierten neuen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Be-
schwerdeurteil D-4551/2015 vom 11. November 2016 sei in Revision zu
ziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 16. Januar 2017 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung.
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E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es lägen ihm im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwei neue Beweismittel – ein Be-
nachrichtigungs- und Vorladungstelegramm der syrischen Behörden vom
(…) 2013 und ein vom 30. Januar 2017 datierendes Referenzschreiben
seines ehemaligen Nachbarn D._______ – vor, die seine Vorbringen im
Asylverfahren stützen würden. Der Haftbefehl der syrischen Behörden vom
(…) 2013 sei den bewaffneten Kräften der PYD in B._______ in die Hände
gefallen, nachdem sich die syrischen Sicherheitskräfte aus dem fraglichen
Quartier zurückgezogen und das Terrain der YPG überlassen hätten. Die
YPG sei so in die Büros der Sicherheitskräfte gelangt und habe deren Do-
kumente behändigt. Die YPG habe den Haftbefehl seiner Familie vor etwa
fünfzehn oder sechzehn Monaten übergeben. Aufgrund telefonischer Kon-
takte habe er bereits während des Beschwerdeverfahrens von der Existenz
des Haftbefehls Kenntnis erhalten. Er habe seinen damaligen Rechtsver-
treter gebeten, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren,
aber dieser habe ihm erklärt, eine Eingabe würde nur Sinn machen, wenn
er das entsprechende Dokument einreichen könne. Aufgrund der kriegeri-
schen Ereignisse sei es aber erst jetzt möglich gewesen, das Dokument in
die Türkei zu überbringen, von wo aus es per Fedex in die Schweiz ge-
schickt worden sei. Das Zustellkuvert habe er leider weggeworfen, aber er
habe das Dokument etwa am 20. November 2016 erhalten. Er reiche damit
das Revisionsgesuch innert der neunzigtägigen Frist seit Entdeckung des
Revisionsgrunds ein (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
Der Haftbefehl vom (…) 2013 zeige, dass er von den syrischen Behörden
wegen (…) gesucht werde. Sollten Zweifel an der Echtheit des Dokuments
bestehen, ersuche er um Tätigung entsprechender Abklärungen seitens
des Gerichts. In der Schweiz habe er seinen ehemaligen Nachbarn
D._______ wieder getroffen, dem hierzulande Asyl gewährt worden sei.
D._______ bestätige im beiliegenden Schreiben vom 30. Januar 2017,
dass er (der Gesuchsteller) in Syrien an Demonstrationen der PYD teilge-
nommen habe. Auch wenn das Referenzschreiben erst nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 11. November 2016 entstanden sei, könne es doch
berücksichtigt werden, da es sich auf einen Sachverhalt beziehe, der sich
vor dem 11. November 2016 ereignet habe. Die beiden neuen Beweismittel
seien als erheblich einzustufen. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste er
wegen seiner Oppositionstätigkeit mit Inhaftierung, Folter und willkürlicher
Bestrafung rechnen.
E.c Der Gesuchsteller reichte die beiden Beweismittel im Original, begleitet
von einer deutschen Übersetzung, ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Geltendmachung einer neuen Tat-
sache und der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Be-
hörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des
Beschwerdeentscheids D-4551/2015 vom 11. November 2016 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
11. November 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analo-
giam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
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Seite 7
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung einer neuen Tatsache
und der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 1. Februar
2017 ist damit hinreichend begründet.
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
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Seite 8
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe-
ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht
dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzuma-
chen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise einge-
reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2 Soweit sich der Gesuchsteller auf das Referenzschreiben von
D._______ beruft, ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Beschwer-
deurteil vom 11. November 2016 entstanden ist. Es ist daher gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf
das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorste-
henden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Do-
kuments ist vorliegend nicht zu prüfen, da – wie ausgeführt – nach Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst
wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entge-
genzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Verweis
des Gesuchstellers auf den Inhalt des besagten Schreibens, der sich auf
einen Sachverhalt beziehe, der sich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom
11. November 2016 zugetragen habe, vermag daran nichts zu ändern. Der
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Inhalt des Dokuments respektive dessen Erheblichkeit sind vorliegend, wie
gesagt, nicht zu prüfen.
3.3 Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, erfahren zu haben, dass
gegen ihn ein vor dem Beschwerdeurteil vom 11. November 2016 ausge-
stellter Haftbefehl bestehe, ist festzustellen, dass es sich dabei um ein ver-
spätetes Vorbringen handelt, das der Gesuchsteller bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
3.3.1 Sachumstände, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits
im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, gelten
nicht als Revisionsgrund (vgl. E. 2.2). Wie unter E. 3.1.1 ausgeführt, ver-
langt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die Tat-
sache, auf die sich revisionsweise beruft, bis zur Urteilsfällung nicht ge-
kannt hat und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen
konnte. Der Gesuchsteller hat jedoch laut seinen Angaben bereits während
des Beschwerdeverfahrens von der Existenz des besagten Benachrichti-
gungs- und Vorladungstelegramms der Abteilung allgemeine Sicherheit
von B._______ vom (…) 2013, welches seiner Familie schon vor etwa fünf-
zehn oder sechzehn Monaten (mithin im Oktober/November 2015) ausge-
händigt worden sei, Kenntnis gehabt. Es handelt sich somit nicht um eine
erst nach Erlass des Urteils vom 11. November 2016 erfahrene Tatsache
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Beruft sich ein Gesuchsteller re-
visionsweise auf eine ihm bereits bekannte Tatsache, so ist deren Zulas-
sung nur in Fällen angezeigt, in denen eine Einbringung im vorangegange-
nen Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47, mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 [bisherige Nichtthematisierung ei-
ner erlittenen Vergewaltigung auf psychischen Gründen]). Mit dem Ein-
wand, sein Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren habe das Gericht
nicht wie von ihm gewünscht unverzüglich über die Existenz des Haftbe-
fehls informiert, vermag der Gesuchsteller nicht darzulegen, dass es ihm
subjektiv unmöglich gewesen wäre, diese Tatsache bereits im früheren
Verfahren vorzubringen. Wie gesagt, kann der Revisionsgrund der neuen
Tatsache nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene Unterlas-
sungen des Gesuchstellers respektive seines Rechtsvertreters im Be-
schwerdeverfahren, dessen (Nicht-)Handeln er sich anrechnen lassen
muss, nachzuholen. Dem Vorbringen, erfahren zu haben, dass gegen den
Gesuchsteller ein Haftbefehl aus dem Jahr 2013 existiere, ist daher die
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Seite 10
revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Das zum Beleg eingereichte
Beweismittel vermag vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu
entfalten, als es sich auf ein verspätetes Vorbringen bezieht. Es erübrigt
sich damit, auf die Frage der Echtheit des Dokuments näher einzugehen.
3.3.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor-
bringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7,
insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG,
lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125
BGG übertragen).
Im vorliegenden Verfahren kann indessen angesichts der dem Gesuchstel-
ler gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz von der Prüfung, ob
das verspätete Vorbringen, es liege gegen ihn ein Haftbefehl der syrischen
Behörden aus dem Jahr 2013 vor, allenfalls ein – nebst dem bereits fest-
gestellten Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit – weiteres
Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag, abgesehen wer-
den. An der dem Gesuchsteller mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährten vorläufigen
Aufnahme hat sich bis heute nichts geändert. Gemäss ständiger Recht-
sprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alter-
nativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug
vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prü-
fen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller bereits auf-
grund des Bestehens eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig
aufgenommen ist, erübrigt sich somit eine Prüfung allfälliger weiterer Voll-
zugshindernisse (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-5738/2012 vom
25. April 2013).
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Seite 11
4.
Aufgrund des Gesagten ist das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017 ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-680/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: