B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6802/2015
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch
– zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er vom BFM (heute: SEM) für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens am 10. Juli 2014 dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde,
dass er am 23. April 2015 von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern
eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte,
er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______, wo er
während zwölf Jahren die Schule besucht habe,
dass er im Jahr 1997 nach E._______ in den Dienst aufgeboten und nach
der Grundausbildung in die Armee eingeteilt worden sei,
dass er während seiner militärischen Laufbahn mehrmals – insbesondere
weil er den Dienst unerlaubterweise verlassen und seine Familie besucht
habe – mit dem Entzug seines Soldes oder mit Haft bestraft worden sei,
dass er des ewigen Soldatenlebens müssig gewesen sei und keine Hoff-
nung mehr gehabt habe, den Dienst jemals quittieren zu können, weshalb
er sein Heimatland im Mai 2014 während eines Urlaubs illegal in Richtung
Sudan verlassen habe,
dass er von Khartum aus auf dem Landweg nach Libyen und anschlies-
send auf einem Schiff nach Italien gelangt sei,
dass er am 20. Juni 2014 von Mailand her mit dem Zug illegal in die
Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine eritreische Identitätskarte und seinen Militärausweis im Original zu
den Akten gab,
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dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September
2015 – eröffnet am 22. September 2015 – als Flüchtling anerkannte, des-
sen Asylgesuch jedoch ablehnte, wobei es den Wegweisungsvollzug – auf-
grund der illegalen und im militärdiensttauglichen Alter erfolgten Ausreise
– gegenwärtig als unzulässig erachtete und diesen zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufschob,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dagegen mit
Eingabe vom 21. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und dabei – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung im Asylpunkt – um Gewährung des Asyls ersuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG
(SR 142.31) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragte,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anträge eine am
21. Oktober 2015 vom F._______ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. No-
vember 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerde-
führer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.– eine Frist bis zum 17. November 2015 ansetzte, verbunden
mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage
werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanzi-
ellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder
Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde
vom 21. Oktober 2015 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. November 2015 bezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 17. Novem-
ber 2015 mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht
gelangte und darin beantragte, die Verfahrensinstruktion in der Sache
D-6802/2015 sei von einer anderen Gerichtsperson durchzuführen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren (Verfahren
D-7428/2015) mit Urteil vom 15. Dezember 2015 abwies und die Akten zur
Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens D-6802/2015 dem
bisherigen Instruktionsrichter überwies,
dass gleichzeitig das in der Eingabe vom 17. November 2015 enthaltene
verfahrensrechtliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und die Kosten
des Ausstandsverfahrens von Fr. 200.– dem Gesuchsteller auferlegt wur-
den,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Bereich des Asyls mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
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vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 21. September 2015 (vgl. S. 2 f.)
zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigen-
schaft, sei aber von der Asylgewährung auszuschliessen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2015
sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. November
2015 verwiesen werden kann,
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dass das SEM zunächst feststellte, die Bestrafungen wegen wiederholtem
unerlaubtem Verlassen des Dienstes im Verlauf seiner 17-jährigen Mili-
tärkarriere hätten kaum zu einem menschenunwürdigen Leben geführt,
welchem sich der Beschwerdeführer nur durch eine Flucht ins Ausland
hätte entziehen können,
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer
bei einem weiteren Verbleib im Heimatland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft anderen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen wäre,
dass andererseits aber aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer Erit-
rea im Mai 2014 während eines Urlaubs illegal verlassen und sich somit
dem Militärdienst entzogen habe,
dass diese Flucht indessen seinen Vorgesetzten erst nach seiner Ausreise
in den Sudan aufgefallen sein dürfte, womit die Gefahr einer künftigen asyl-
relevanten Verfolgung erst mit der illegalen Ausreise entstanden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der angesprochenen Zwischenver-
fügung die daraus abgeleitete Schlussfolgerung beziehungsweise den Hin-
weis des SEM auf Art. 54 AsylG als korrekt einstufte, wonach laut dieser
Gesetzesverordnung Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge geworden sind,
dass die eritreischen Behörden illegal ausreisenden Personen grundsätz-
lich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr
nach Eritrea streng bestrafen würden,
dass in diesem Lichte besehen der Auffassung der Vorinstanz, die flücht-
lingsrelevanten Elemente seien erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea
entstanden, weshalb der Beschwerdeführer von der Asylgewährung aus-
zuschliessen, jedoch als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, gefolgt wer-
den könne,
dass die in der Beschwerde vom 21. Oktober 2015 enthaltenen Ausführun-
gen (insbesondere Hinweise auf die schwierige Situation, in welcher sich
Soldaten beziehungsweise Dienstleistende in Eritrea befänden) nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
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dass der Beschwerdeführer namentlich als altgedienter Soldat (Jahrgang
1976) bezeichnet werden kann, der nicht mehr in der Grundausbildung
stand, womit er sich von den meisten anderen eritreischen Asylbewerbern
unterscheidet, welche entweder ihren Dienst gar nicht erst angetreten ha-
ben oder keine Berufssoldaten sind,
dass der Beschwerdeführer sodann angab, im Verlauf seines 17-jährigen
Militärdienstes dem Tagesbetrieb mehrmals unentschuldigt ferngeblieben
zu sein und darüber hinaus sehr viele Auszeiten genommen zu haben, wo-
bei er einmal gar eingeschlafen sei, als er den "Präsidenten" hätte bewa-
chen sollen,
dass er in diesem Kontext jeweils disziplinarisch bestraft worden sei (zirka
zwei bzw. maximal vier Wochen Haft),
dass er einmal sogar drei Monate den Militärdienst "geschwänzt" habe, als
er im Jahr 2012 (oder 2013) nach G._______ gegangen sei, wo er – da er
im Militärdienst zu wenig verdient habe – rund 90 Tage zivil gearbeitet
habe, weshalb ihm als Strafe der Sold nicht ausbezahlt worden sei, wobei
er ausdrücklich erklärte, deswegen nicht in Haft genommen worden zu sein
(vgl. insgesamt Vorakten SEM A4 S. 7 und A17 S. 4 f.),
dass unter all diesen Gesichtspunkten davon ausgegangen werden kann,
dass – wäre der Beschwerdeführer bei seiner hier zur Diskussion stehen-
den Desertion erwischt worden – er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewärtigen gehabt hätte, zumal er auch nie geltend machte, wäh-
rend seiner 17-jährigen Dienstzeit jemals zum Weitermachen gezwungen
worden zu sein,
dass schliesslich an dieser Stelle somit nochmals darauf hinzuweisen ist,
dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – die
flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente im vorliegenden Fall erst mit der
illegalen Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sind,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 9. November 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: