Abtei lung IV
D-6803/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6803/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. September 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 26. September 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 9.
Oktober 2008 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bun-
desanhörung geltend machte, er stamme ursprünglich aus Kirkuk,
Irak, wo er bis zum Jahr 1993 gelebt habe,
dass er anschliessend mit seiner Familie nach C._______, Provinz
Suleimaniya, gezogen sei, wo er - mit Ausnahme von einigen Monaten
in den Jahren 2004 und 2005 - bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er im November 2006 zum Christentum konvertiert sei, weshalb
er im Dezember 2006 von zwei seiner Cousins zusammengeschlagen,
bedroht und bedrängt worden sei, zur vormaligen Religion zurückzu-
kehren,
dass er von seinen Familienangehörigen schliesslich in Ruhe gelassen
worden sei, nachdem er sich deswegen an eine Menschrenrechtsorga-
nisation gewandt habe, die daraufhin mit seiner Familie gesprochen
habe,
dass er jedoch wegen seines Religionswechsels weiterhin von Passan-
ten belästigt worden sei,
dass im Mai 2007 einer seiner Freunde, H.R., in seinem Beisein er-
trunken und er deshalb von dessen Familie dafür verantwortlich ge-
macht worden sei, weshalb diese vorgehabt habe, sich an ihm zu rä-
chen beziehungsweise von seiner Familie Geld oder ein Mädchen zu
fordern,
dass seine Familie jedoch an einer friedlichen Beilegung des Streits
nicht interessiert gewesen sei und ihn demzufolge auch nicht unter-
stützt habe, weil sie ihn aufgrund seiner Konversion zum Christentum
verstossen habe,
dass er im August 2007 auf dem Basar von einem Cousin von H.R. un-
ter einem Vorwand angesprochen worden sei, er während des Ge-
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sprächs in der Nähe zwei Brüder von H.R. erblickt und deshalb be-
fürchtet habe, sie würden ihn mitnehmen und ihm etwas antun, wes-
halb er geflüchtet sei,
dass er aus Angst vor der Familie von H.R. schliesslich am 1. August
2007 den Irak verlassen und sich in den Iran begeben habe, wo er bis
zum Dezember 2007 geblieben sei,
dass er anschliessend via Istanbul - wo er sich während rund acht Mo-
naten aufgehalten habe - und ihm ansonsten unbekannte Länder ille-
gal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
EVZ D._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden
ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 21. Oktober 2008 - eröffnet am sel-
ben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch
vom 10. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen,
dass er sich in jedem Gast- oder Asylland rechtsgenüglich werde aus-
weisen müssen, weshalb seine Behauptung, wonach er seine Identi-
tätskarte aus Angst vor Verlust bei einem Freund im Irak zurückgelas-
sen habe, nicht als Rechtfertigung für das nicht Beibringen eines
rechtsgenüglichen Ausweispapiers gehört werden könne und als
Schutzbehauptung zu qualifizieren sei,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass es sich bei den Behelligungen seitens der Familie von H.R. um
Übergriffe von Dritten handle und solche nur dann asylrelevant seien,
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wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden jedoch grundsätzlich in
der Lage seien, Übergriffen nachzugehen und nötigenfalls eine Straf-
verfolgung einzuleiten,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer demnach die Mög-
lichkeit gehabt hätte, sich wegen der geltend gemachten Behelligun-
gen an die zuständigen nordirakischen Behörden zu wenden, dies der
Beschwerdeführer jedoch unterlassen und somit den Behörden die
Möglichkeit genommen habe, die notwendigen Massnahmen zu sei-
nem Schutz zu treffen,
dass sein Einwand, wonach die Behörden ihm keine Hilfe erteilt hät-
ten, nicht fundiert sei, zumal er gemäss eigenen Angaben nie Proble-
me mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass im Nordirak Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten
zwar häufig benachteiligt seien, eine Verfolgung durch die kurdischen
Behörden oder eine Verweigerung des staatlichen Schutzes aber nicht
feststellbar sei, ausser die Person stelle den Machtanspruch der herr-
schenden kurdischen Parteien in Frage,
dass es sich beim Beschwerdeführer jedoch weder um eine Person mit
politischem Profil handle noch von behördlicher Seite etwas gegen ihn
vorliege,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anfeindungen der
ansässigen Bevölkerung im Nordirak zu wenig intensiv seien, als dass
sie asylrelevant wären,
dass es hinsichtlich des Angriffs auf den Beschwerdeführer in Kirkuk
durch seine beiden Cousins im Dezember 2006 an einem sachlichen
und zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im August
2007 fehle,
dass der Beschwerdeführer somit auf Grund seiner geltend gemachten
Konvertierung keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen
sei,
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dass abschliessend noch darauf hinzuweisen sei, dass bezüglich der
behaupteten Konvertierung des Beschwerdeführers auch Zweifel an-
gebracht seien, da es seinen diesbezüglichen Aussagen in wesentli-
chen Bereichen an Substanz fehle,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift eine irakische
Identitätskarte im Original einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 29. Oktober 2008 beim
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintreten-
statbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in
EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer seine am 28. Oktober 2008 verfasste und
gleichentags zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert Rechtsmit-
telfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Ab-
fassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich
gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der
Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist
nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte
sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde-
schrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspäte-
te Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung
berücksichtigt werden können,
dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als
sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift
den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Be-
schwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch be-
sondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach
sich sein Freund - bei dem sich seine Identitätskarte befunden habe -
in Syrien aufgehalten habe, weshalb es diesem nicht möglich gewesen
sei, ihm seine Identitätskarte früher zu schicken, nicht zu einer ande-
ren Beurteilung führt, da die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Ab-
gabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in
der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der Gesuchseinrei-
chung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E.
5c.aa S. 109 f.),
dass die nachträglich mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 im Original
eingereichte Identitätskarte vorliegend auch nicht zu einer Kassation
führt, zumal die geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant sind
und auch bei einem Eintreten auf das Asylgesuch dieses abgewiesen
werden müsste (vgl. a.a.O. E. 5c.aa S. 109 f.),
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht, weil seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, da es sich
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bei der geltend gemachten Behelligung durch die Familie von H.R. um
eine private Verfolgung handelt,
dass seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie
zwar auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlings-
relevant sein kann (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), die Schutztheorie
jedoch auch besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchen-
den, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevan-
ten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu ver-
neinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
erhältlich ist,
dass gemäss der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) vorgenommenen Einschätzung
der Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulei-
maniya die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der
Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls
eine Strafverfolgung einzuleiten,
dass die Sicherheits- und Polizeikräfte als gut dotiert sowie gut und
straff organisiert gelten und Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich bei-
gelegt werden können,
dass zudem die kurdischen Behörden grundsätzlich willens sind, den
Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor
allfälliger Verfolgung zu gewähren, weshalb insgesamt - entgegen der
Darstellung in der Rechtsmittelschrift - von einer grundsätzlich beste-
henden Schutz-Infrastruktur in der Provinz Suleimaniya - wo der Be-
schwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak ge-
wohnt hat - ausgegangen werden kann,
dass daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in der Provinz
Suleimaniya möglich ist, vor der geltend gemachten drohenden Verfol-
gung durch die Familie von H.R. bei den kurdischen Behörden Schutz
zu suchen, dies umso mehr, als der Tod von H.R. von den Behörden
als Unfall deklariert wurde (vgl. A 11/18 S. 10) und der Beschwerde-
führer diesbezüglich von den kurdischen Behörden nichts zu befürch-
ten hat,
dass auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behel-
ligung durch die kurdische Bevölkerung beziehungsweise seine Fami-
lie aufgrund seiner angeblichen Konvertierung zum Christentum die
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Vorinstanz zutreffend die Asylrelevanz verneint hat, weshalb zwecks
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Vorinstanz überdies zutreffend zum Schluss gekommen ist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation am
letzten Wohnort des Beschwerdeführers (Provinz Suleimaniya) den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach C._______, Provinz
Suleimaniya zurückkehren kann, da er dort die letzten Jahre vor seiner
Ausreise gewohnt hat; dies unbesehen der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ursprünglich aus Kirkuk stammt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
leimaniya im Wesentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerde-
führer die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak in der Pro-
vinz Suleimaniya bei seiner Schwester lebte und dort entsprechend
über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ B._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr.
N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwer-
deführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht) Einschreiben; Beilage: irakische
Identitätskarte
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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