B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6803/2015
Ur t e i l vom 7 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N_______.
D-6803/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie,
seine Heimat am 21. April 2014 auf dem Landweg und gelangte über
C._______, D._______ und E._______ am 23. Juni 2014 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde am 11. Juli 2014 die Be-
fragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei führte er zu den Gründen
seines Asylgesuchs an, er habe befürchtet, irgendwann nach G._______
in den Militärdienst mitgenommen zu werden. Wenn man schlechte Noten
in der Schule habe, sei die Gefahr gross, eingezogen zu werden. Er habe
zwar von den Militärbehörden bis zu seinem Ausreiseentschluss nichts ge-
hört. Da er jedoch keinen Dienst habe leisten und einem Aufgebot zuvor-
kommen wollen, sei er rechtzeitig ausgereist. Zusammen mit Freunden, die
sich in der gleichen Situation wie er befunden hätten, sei er am 21. April
2014 zu Fuss auf illegalem Weg nach C._______ gelangt. Sein Bruder
H._______ sei auch in Gefahr gewesen, zum Militärdienst eingezogen zu
werden, und habe sogar eine Vorladung erhalten. Bevor es dazu gekom-
men sei, habe H._______ jedoch Eritrea im Jahre (...) verlassen.
A.b Mit Entscheid des SEM vom 21. Juli 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton I._______ zugewiesen.
A.c Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 zeigte Frau (...) von der (Nennung
Rechtsvertretung) die Übernahme des Mandats an und ersuchte um voll-
ständige Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme
nach abgeschlossener Instruktion.
A.d Am 15. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit sei-
ner Rechtsvertretung durch das SEM angehört. Dabei machte er zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, da seine Mutter
ein Kind bekommen habe, habe er die Schule für einen oder zwei Monate
unterbrechen und zuhause helfen müssen. Durch diese Schulabsenz habe
er viele Prüfungen verpasst und dadurch schlechte Resultate erhalten. We-
gen ungenügender Punkte sei es ihm danach verwehrt worden, die Schule
weiterhin zu besuchen. Sodann sei er eines Tages, wann wisse er nicht
mehr, auf dem Weg zu einem Laden in eine Razzia geraten. Die Soldaten
hätten die Leute mitgenommen und überprüft. Da er noch einen bis Ende
des Schuljahres gültigen Schülerausweis besessen habe und die Soldaten
zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst hätten, dass er die Schule nicht
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mehr besuchen dürfe, habe man ihn gehen lassen. Etwa eine Woche spä-
ter sei über die Schule eine Vorladung zugestellt worden, die seine Mutter
entgegengenommen habe. Diese habe ihm gesagt, dass er von der Schule
verwiesen worden sei und nach G._______ einrücken müsse. Dort müsse
man glaublich eine militärische Ausbildung durchlaufen, er wisse es aber
nicht genau. Ferner habe er von seiner Familie erfahren, dass er einmal
nach seiner Ausreise zu Hause von den Behörden gesucht worden sei. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Nennung Beweismittel) zu den
Akten.
A.e Mit Eingabe vom 20. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem
SEM Kopien (Nennung Beweismittel) zukommen.
A.f Mit Schreiben vom 15. September 2015 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer die Vorinstanz um Mitteilung, bis wann er mit einem Asylentscheid rech-
nen könne.
A.g Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM dem
Beschwerdeführer bezüglich seines Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des
Aktenverzeichnisses sowie Kopien der von ihm gewünschten Akten – so-
weit nicht der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegend – zu.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 – eröffnet am 30. September
2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Vorinstanz be-
gründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 22. Oktober
2015 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts, eventualiter die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des
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angefochtenen Entscheids und die Anerkennung als Flüchtling beantra-
gen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kos-
tenvorschusses wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur.
Ursina Bernhard bestellt. Sodann wurde das SEM gestützt auf Art. 57
VwVG eingeladen, bis zum 16. November 2015 eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt die Vorinstanz –
unter Hinweis auf ihre ergänzenden Bemerkungen – an ihren bisherigen
Erwägungen vollumfänglich fest.
F.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm gleichzeitig die Mög-
lichkeit eingeräumt, bis zum 30. November 2015 dazu Stellung zu nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 legte der Beschwerdeführer seine
Replik ins Recht.
H.
Mit Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der (Nennung De-
likte) schuldig erklärt und zu (Nennung Strafmass) verurteilt.
D-6803/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Hauptpunkt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, im Eventualstandpunkt die
Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach vorerst die Prüfung des
Kassationsantrages und – sofern dieser nicht gutgeheissen wird – der
Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des
Verfahrens in mehrere markante Unstimmigkeiten verstrickt, so hinsichtlich
der Umstände, die zu seinem Schulabbruch und einem möglichen militäri-
schen Aufgebot nach G._______ geführt hätten sowie bezüglich der Schil-
derung seiner illegalen Ausreise nach C._______. Die von ihm abgegebe-
nen Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht, zumal von einer
asylsuchenden Person erwartet werden dürfe, dass sie ihre fluchtbegrün-
denden Schlüsselerlebnisse detailgetreu und widerspruchsfrei darzulegen
vermöge. Sowohl das militärische Aufgebot wie auch die Razzia in seinem
Wohnort – welche seinem Vernehmen nach die Vorladung nach
G._______ erst ermöglicht habe – würden zweifellos zu den Erlebnissen
gehören, welche den Ausschlag für die Ausreise aus seinem Heimatstaat
gegeben hätten. Auch die Schilderung der Ausreise nach C._______ sei
nicht als schlüssig zu erachten. Besonders hellhörig mache dabei seine
Behauptung, eritreische Soldaten hätten ihn um ein Haar erwischt. Selbst
auf Nachfrage habe er dieses – auch erst in der vertieften Anhörung gel-
tend gemachte – Schlüsselerlebnis nur sehr wortkarg und platt zu schildern
vermocht. Es bestünden insgesamt überwiegende Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der erlittenen Vorverfolgung sowie der illegalen Ausreise und es
entstehe der Eindruck, er habe seine Vorbringen in der Anhörung dramati-
siert, um sein Asylgesuch zu untermauern. Doch selbst bei Wahrunterstel-
lung der geltend gemachten Razzia in B._______ und des Aufgebotes
nach G._______ sei nicht ersichtlich, inwiefern er mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnah-
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men ausgesetzt gewesen sein sollte, falls er in seinem Heimatland geblie-
ben wäre. Es könne daher von einem menschenunwürdigen Leben, dem
er sich nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können, nicht die
Rede sein. Indessen ergebe sich im eritreischen Kontext die Gefahr einer
künftigen Verfolgung regelmässig auch aus dem Umstand einer illegalen
Ausreise im dienstpflichtigen Alter. Refraktion und Desertion würden in Erit-
rea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten da-
her gemäss Praxis des SEM und gemäss Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 eine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Es sei daher zu prüfen,
ob er Eritrea illegal verlassen habe. Gemäss Art. 11 der Proclamation No.
24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regle, sei ein
legales Verlassen des Landes ausschliesslich mit einem gültigen Reise-
pass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne
die erforderlichen Dokumente werde gemäss Art. 29 des Erlasses mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10‘000 Birr
– der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gül-
tigen äthiopischen Währung – bestraft. In der Praxis würden Ausreisevisa
bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen
und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt. Zu beachten sei weiter, dass Kinder ab elf Jahren,
Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich
von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer
habe eigenen Angaben zufolge seine Heimat im April 2014, mithin im Alter
von (...) Jahren, verlassen. Gemäss dieser Darstellung wäre mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit von einer illegalen Ausreise auszugehen. In-
dessen wecke die substanzlose Schilderung der Flucht ernsthafte Zweifel
an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und lasse
darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheim-
liche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu ei-
nem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Dabei sei zu berücksich-
tigen, dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, son-
dern auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine
grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus der Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen
werden. Jedoch genüge es genauso wenig, sich auf die notorisch schwie-
rige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -
umstände glaubhaft darzutun. Auch im dargelegten länderspezifischen
Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Be-
weis- und Substanziierungslast gemäss Art. 7 und 8 AsylG. Mithin müsse
diese das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder
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Seite 8
glaubhaft machen. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass dies
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Entsprechend der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts sei daher davon auszugehen, dass er Eritrea
auf legale Weise verlassen habe.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift zunächst in formeller Hinsicht ein, er sei von der Vorinstanz zu seiner
Ausreise nicht kindesgerecht befragt worden. Bei Asylverfahren unbeglei-
teter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gehe die Untersuchungspflicht
der Vorinstanz wesentlich weiter als bei volljährigen, um Asyl ersuchenden
Personen. Vor allem sei die Schwelle der Zumutbarkeit der Mitwirkung ge-
mäss Art. 8 AsylG bei Minderjährigen höher anzusetzen als bei Volljähri-
gen, insbesondere betreffend die Pflicht zur Beibringung von Beweismit-
teln. Auch die von UMA in den Anhörungen zu den Fluchtgründen und wei-
teren entscheidrelevanten Punkten gemachten Vorbringen müssten von
der Vorinstanz mit besonderer Sorgfalt und allenfalls mittels weiterer Ab-
klärungen im Heimatland geprüft werden (mit Verweis auf EMARK
2004/30). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil
E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 (= BVGE 2014/30, Anmerkung des Bun-
desverwaltungsgerichts) die Anforderungen an die Befragung von UMA ge-
nannt, welche diese erfüllen müsse, damit die betreffende Befragung als
Grundlage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei und auf sie
abgestellt werden könne. Vorliegend seien vor allem die folgenden, im zi-
tierten Urteil genannten Kriterien massgebend: Bei der Befragung sei den
besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen und die
Vorinstanz müsse die erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit sich
der/die UMA wohl fühle. Die befragende Person müsse für die Befragung
von UMA speziell qualifiziert und geschult sein, habe für eine einladende
Atmosphäre zu sorgen und Empathie zu zeigen, das Verhalten und die
non-verbale Kommunikation des UMA zu beobachten, die Fragen direkt an
den/die UMA zu stellen, die Fragen unter verschiedenen Blickwinkeln so-
wie auch offene Fragen zu stellen und diese nachfolgend zu präzisieren
und habe die Antworten des UMA neu zu formulieren, um sich zu verge-
wissern, dass die Antwort richtig verstanden worden sei. Die Antworten
seien vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes der/des UMA zu wür-
digen, wobei das Alter bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Rich-
tigkeit der Aussagen zu berücksichtigen sei. In casu sei strittig, ob der Be-
schwerdeführer die Gelegenheit erhalten habe, seine Asylgründe glaubhaft
darzulegen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass er sich erst seit Juni 2014
in der Schweiz aufhalte und erst langsam mit dem Konzept des Asylverfah-
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rens in der Schweiz vertraut werde. Die durchgeführten Befragungen wür-
den sich in casu von Befragungen erwachsener Personen kaum unter-
scheiden und es sei nicht erkennbar, dass eine kindesgerechte Befragung
durchgeführt und auf ihn, als minderjährigen Beschwerdeführer, entspre-
chend eingegangen worden sei. Wohl habe man ihn zu Beginn der Anhö-
rung nach seinem Befinden und der Situation seiner Familie in Eritrea be-
fragt, wobei man versucht habe, ihn dadurch an das Thema heranzuführen.
Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sich jedoch der Stil geändert. Fra-
gen seien nicht anders formuliert und auch nur dann wiederholt worden,
wenn er diese nicht verstanden habe. Zwar enthalte die Anhörung Sequen-
zen, in denen die befragende Person versucht habe, ihn abzuholen. Dabei
habe es sich jedoch meist um unwesentliche Themen gehandelt. Zur ille-
galen Ausreise seien lediglich acht bis zehn Fragen gestellt und dabei sei
in keiner Weise auf die Fähigkeiten eines minderjährigen Asylsuchenden
eingegangen worden. Die Fragen seien klassisch, kurz und knapp ausge-
fallen und für eine Person in seiner Situation ungeeignet. Insgesamt seien
weite Teile der Anhörung für ihn schlecht verständlich und nicht nachvoll-
ziehbar gewesen. Er sei gerne bereit, in einer weiteren Anhörung zu kon-
kreteren Fragen detailreiche Antworten zu geben. Das SEM sei in seinem
Fall voreilig zum Schluss gelangt, dass seine Vorbringen nicht geglaubt
werden könnten. Deshalb sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen und insbesondere sei er durch eine Fachperson
mit Erfahrung bei der Befragung von UMA anzuhören.
Die Vorinstanz sei sodann zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen zur illegalen Ausreise ausgegangen. Er habe auf die we-
nigen Fragen zwar kurze, aber klare Antworten gegeben und bei Unklar-
heiten nachgefragt. Die befragende Person habe es unterlassen, genauer
nachzufragen, wann, wo, wie und warum er sein Heimatland verlassen
habe, und belasse es bei acht bis zehn Fragen zu diesem Thema. Zudem
sei zum diesbezüglich einzigen von der Vorinstanz angeführten Vorwurf,
seine Ausführungen zur illegalen Ausreise seien „nur sehr wortkarg“ und
„platt“ ausgefallen, zu sagen, dass sich seine Aussage, wonach sie von
den Soldaten erwischt worden und danach von dort weggerannt seien, auf
einen Zeitpunkt beziehe, in welchem er sich bereits in C._______ aufge-
halten habe. Die befragende Person habe es unterlassen, genauer bei ihm
nachzufragen, wie und wo diese Begegnung mit den Soldaten stattgefun-
den habe. Erst auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung hin werde geklärt,
dass sich diese Situation in C._______ abgespielt habe. Dass er diesbe-
züglich keine ausschweifenden Erklärungen abgegeben habe, könne ihm
als UMA nicht angelastet werden. Irritierend seien die Anmerkungen bei
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Seite 10
der Rückübersetzung, wo ihm offensichtlich eine weitere Frage gestellt
worden sei und er irreführende Angaben gemacht habe, zumal er im Ge-
gensatz zu vorherigen Aussagen nicht mehr gewusst habe, wo er die Sol-
daten auf der Flucht tatsächlich angetroffen habe. In Anbetracht seiner
Ausführungen vor seiner Rechtsvertreterin, wonach er in Eritrea Soldaten
von weitem gesehen habe und in C._______ vor Soldaten weggerannt sei,
wären diese Aussagen soweit erklärbar. Er habe eindeutig ein Durcheinan-
der zwischen den Soldaten, die er in Eritrea, und jenen, die er in C._______
angetroffen habe, gemacht. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass
er nach einer über dreistündigen Anhörung (inkl. Rückübersetzung) ge-
wisse Realitäten verdreht habe und diese nicht mehr widerspruchsfrei habe
angeben können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in der BzP unter-
lassen worden sei, auf die illegale Ausreise näher einzugehen. Es seien
lediglich Fragen zu seinem weiteren Reiseweg von C._______ bis in die
Schweiz gestellt worden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmig-
keiten würden sich demnach erklären lassen. Er stamme unbestrittener-
massen aus Eritrea und sei im April 2014 zusammen mit zwei Freunden
illegal ausgereist. Eine Möglichkeit, das Heimatland legal zu verlassen, sei
angesichts seines Alters, seiner Vorbringen und der in der Rechtsmittelein-
gabe zitierten Rechtsprechung als undenkbar zu erachten. Deshalb sei von
einer illegalen Ausreise aus Eritrea und dem Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen auszugehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen sei.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdefüh-
rer rüge namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da
sie (bei den Befragungen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit) die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt habe.
Die Ansicht, wonach sich die Befragungen von jenen erwachsener Perso-
nen nicht unterscheiden würden, könne nicht geteilt werden. Namentlich
das Protokoll der Anhörung zeuge davon, dass die befragende Person je-
derzeit um eine angenehme Atmosphäre bemüht gewesen sei, den Be-
schwerdeführer jeweils „abgeholt“ habe und freundliche, altersgerechte
Fragen gestellt habe. Auch der pauschale Hinweis auf BVGE 2014/30
könne in diesem Zusammenhang nicht genügen, um eine andere Sicht-
weise herbeizuführen. Gemäss dem genannten Grundsatzurteil seien bei
Befragungen namentlich Alter, Reifegrad und Komplexität der Vorbringen
zu berücksichtigen. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bei der BzP (...) und bei der Anhörung rund (...) Jahre alt gewesen sei.
Zudem gehe es gerade beim Reiseweg keineswegs um komplexe Sach-
zusammenhänge, vielmehr werde hier eine auf Erlebnissen basierende
D-6803/2015
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Schilderung erfragt. Konkret seien im Rahmen der Anhörung beispiels-
weise die Antworten auf die Fragen „Bitte erzähle mir den Weg von
B._______ an die (...) Grenze. Wo seid ihr durchgekommen?“ und „Du hast
gesagt, du bist von Soldaten erwischt worden. Kannst du das noch etwas
ausführlicher erzählen?“ besonders unbefriedigend ausgefallen. Die er-
wähnten Fragen seien einfach gehalten und klar formuliert. Der Beschwer-
deführer werde eingeladen, die Stationen seiner Reise anzugeben respek-
tive die zuvor angedeutete Begegnung mit Soldaten genauer auszuführen.
Von einem bald (...)jährigen Jugendlichen hätte hier eine lebensnahe, eini-
germassen substanziierte Schilderung erwartet werden dürfen. Wie sich
die Begegnung mit dem/den Soldaten abgespielt haben solle, bleibe wei-
terhin unklar. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung von mehreren
Soldaten gesprochen, die ihn und seine Fluchtgefährten entdeckt hätten.
Dies solle sich einerseits in C._______ und andererseits auf ihm unklarem
Gebiet zugetragen haben. In der Beschwerdeschrift werde dieses „Durch-
einander“ mit der Dauer der Befragung erklärt. Auch sei hier nun von einem
einzigen Soldaten die Rede. Auf diesen seien die Fluchtgefährten gemäss
Ziffer 3.2. der Beschwerdeschrift klarerweise noch auf eritreischem Gebiet
getroffen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsver-
tretung entstehe damit kein stimmiges Gesamtbild des fraglichen Vorfalls.
Mit Blick auf die eventualiter beantragte Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen, dass aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne. Jedoch könne
es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu
berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft dar-
zutun. Auch im dargelegten länderspezifischen Kontext treffe die gesuch-
stellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungs-
last gemäss Art. 7 und 8 AsylG. Mithin müsse sie das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Mit anderen Worten führe die Schwierigkeit einer legalen Ausreise nicht zu
einer Umkehr der Beweislast, wie dies auch das Bundesverwaltungsge-
richt wiederholt festgestellt habe. Entsprechend den Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Ge-
mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher davon auszu-
gehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe.
3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe fest und fügte an, er sei zum Zeit-
punkt der Befragungen minderjährig gewesen – und sei dies auch heute
noch –, weshalb die aus der Konvention der Vereinten Nationen über die
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Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR
0.107) fliessenden Ansprüche (insbesondere für die Durchführung einer
kindesgerechten Anhörung) zur Anwendung kommen müssten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, er sei von
der Vorinstanz zu seiner Ausreise nicht kindesgerecht respektive ohne ge-
bührende Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit befragt worden.
4.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe-
gleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst
hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asyl-
suchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen
das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Per-
son minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylver-
fahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler EMARK 1998
Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr. 30 S. 204 ff.). Überdies
hat es unter anderem bezüglich der Art und Weise der Anhörung gewisse
Regeln zu beachten. In erster Linie muss es bereits zu Beginn der Anhö-
rung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches
sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse
zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der
minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersge-
rechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläu-
tern und ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie
deren Rolle erklären. Zudem hat das SEM – wiederum in einer für die min-
derjährige Person verständlichen Art – darauf hinzuweisen, dass es wichtig
ist, anlässlich der Anhörung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzu-
stellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se rich-
tige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle
Fragen beantworten kann. Während der Anhörung hat die Vorinstanz das
Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form
der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine
wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig er-
scheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase,
offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich her-
aus, dass es der minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereig-
nisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wieder darauf zurückgekommen
werden (vgl. zum Ganzen und m.w.H. BVGE 2014/30 E. 2.3).
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4.1.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderun-
gen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in
Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig
festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge
Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsver-
beiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt
(vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
4.1.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die
Asylanhörung des Beschwerdeführers den Anforderungen des in der Be-
schwerdeschrift zitierten BVGE 2014/30 an die Befragung von UMA zu ge-
nügen vermag. In der Tat kann der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Ansicht, die Anhörung habe sich nicht von derjenigen einer erwachsenen
Person unterschieden, nicht gefolgt werden. So bestehen in den Akten
keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Zu-
nächst weichen die an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen an
die Glaubhaftmachung durchaus von jenen ab, die in objektivierter Weise
an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine ent-
sprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erken-
nen. So hält die Vorinstanz nach einer ersten Darstellung von divergieren-
den Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung fest, dass „erste Zwei-
fel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit“ seiner Aussagen entstehen würden.
Danach werden weitere Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag aufge-
zeigt, welche „stutzig“ machen würden und die Vorinstanz „hellhörig“ hätten
werden lassen. Erst am Schluss ihrer Erwägungen, die sich ohnehin nur
auf die frappantesten Ungereimtheiten in den Asylgründen beschränkt hät-
ten, kommt die Vorinstanz dann zum Schluss, dass die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der erlittenen Vorverfolgung und der illegalen Ausreise die
„Oberhand“ gewinnen würden (vgl. act. A19/7 S. 2 f.). Immerhin ist an die-
ser Stelle mit Nachdruck anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Anhörung um einen knapp (...)jährigen Jugendlichen mit
über (...)jähriger Schulbildung gehandelt hat (im Zeitpunkt der BzP war er
lediglich ein halbes Jahr jünger), der somit nur noch (Nennung Zeitdauer)
vor seiner Volljährigkeit stand. So sind gemäss BVGE 2014/30 E. 2.3.2 sol-
che spezifischen Faktoren, wie gerade das Alter und der Reifegrad des
UMA, bei der Anhörung zu berücksichtigen. Die Anhörung des Beschwer-
deführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse von derjenigen ei-
ner erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE
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2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Beschwerdefüh-
rers der Fall gewesen war. Sodann ist dem SEM beizupflichten, dass die
befragende Person anlässlich der Anhörung zweifelsohne bemüht war,
eine jederzeit angenehme Atmosphäre zu schaffen und beizubehalten, auf
den Beschwerdeführer auch einging und seinem Alter entsprechende Fra-
gen stellte, was er denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe teilweise sel-
ber eingesteht. Die Kritik, dass die Vorinstanz zwar versucht habe, ihn ab-
zuholen, was jedoch nur bei unwesentlichen Themen geschehen sei, ver-
mag nicht zu überzeugen, zumal es nicht darauf ankommen kann, in wel-
chem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer abgeholt fühlt, sondern darauf,
dass sich die befragende Person während der Anhörung ständig bemüht,
auf ihn einzugehen, was vorliegend zweifelsohne zugetroffen hat. Der An-
sicht, dass die Fragen „Wann war das, bitte?“, „Was meinst du, bitte? Die,
die „was“ nicht hatten?“ und „Bitte schildere mir, wie du von Eritrea nach
C._______ gekommen bist.“ Zeugnis einer geänderten Befragungsart ab-
legen und sich als Fragen an erwachsene Personen darstellen würden,
kann nicht gefolgt werden. So wird einerseits nicht ausgeführt, wie sich
diese klar und einfach formulierten Fragen im Falle des Beschwerdeführers
anders hätten präsentieren sollen, und andererseits wurden diese offen
gehaltenen Fragen im Verlauf der Anhörung durch weitere Fragen präzi-
siert beziehungsweise bei Nachfragen des Beschwerdeführers umformu-
liert (vgl. act. A14/16 S. 10 und 13 f.). Aus dem Kontext der Anhörung ergibt
sich, dass diese behutsam vonstattenging. Der Beschwerdeführer erhielt –
nach einer Reihe von einleitenden Fragen zu seinen persönlichen Verhält-
nissen – zunächst Gelegenheit, seine Asylgründe in freier Erzählform vor-
zubringen, und anschliessend wurden dazu präzisierende Fragen gestellt.
Aus dem Anhörungsprotokoll wird ersichtlich, dass die Fragen direkt an den
Beschwerdeführer gestellt und überwiegend offen verfasst wurden (mit
Ausnahme von Frage 11, wo sich die befragende Person direkt an den
Übersetzer wendete zwecks kurzer Übersetzung eines bei der Anhörung
eingereichten Beweismittels). Zwar artikulierte der Befrager vorliegend die
jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers nur selten neu (vgl. act.
A14/16 S. 5 F. 37/38, S. 9 F. 81, S. 10 f. F. 101 und F. 104, S. 11 F. 112 und
116) beziehungsweise formulierte sie wenig um, um sicherzugehen, dass
er deren Inhalt auch wirklich korrekt erfasste (vgl. act. A14/16 S. 4 F. 22,
S. 6 F. 48, S. 8 F. 72 und 77). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass
viele Antworten so kurz oder klar waren, dass sich eine Umformulierung
der Frage erübrigte, da aus diesen für die befragende Person kein Miss-
verständnis resultieren konnte und sie überdies bei längeren Antworten ge-
naue Nachfragen zu ihrem besseren Verständnis stellte (vgl. A14/16
D-6803/2015
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S. 8 ff.). Dem Vorhalt, es seien nur acht bis zehn Fragen zur illegalen Aus-
reise gestellt worden, welche kurz, knapp und für einen jungen Menschen,
der sich zum ersten Mal in Europa aufhalte und sich der Wichtigkeit der
Antworten nicht bewusst sei, ungeeignet seien, ist entgegenzuhalten, dass
sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung bereits (...) Monate
in der Schweiz aufhielt. Angesichts der überaus grossen eritreischen
Diaspora in der Schweiz und des Umstandes, dass sich der ältere Bruder
ebenfalls seit (...) in der Schweiz aufhält, ist davon auszugehen, dass er
bei seinem – wenn auch erstmaligen – Aufenthalt in Europa respektive
während seines Asylverfahrens Unterstützung von seinen Landsleuten und
seinem Bruder erhielt, weshalb ihm die Wichtigkeit der Asylbefragungen
beziehungsweise der entsprechenden Antworten durchaus bekannt gewe-
sen sein dürfte. Des Weiteren wurde er zu Beginn der Anhörung auf die
Wichtigkeit seiner Aussage hingewiesen (vgl. act. A14/16 S. 2 oben). So-
dann ist es nicht der Vorinstanz anzulasten, wenn der Beschwerdeführer
auf die bezüglich seiner Ausreise offen formulierten Fragen lediglich mit
meist wenig aussagekräftigen Sätzen antwortete, zumal auch keine Hin-
weise ersichtlich sind, dass es ihm schwer gefallen wäre, über gewisse
Vorkommnisse zu sprechen. Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner
Rechtsvertretung statt, die offenbar keinen Anlass zu ergänzenden Fragen
oder Bemerkungen hatte (vgl. act. A14). Schliesslich verzichtete auch die
anwesende Hilfswerksvertreterin auf Fragen oder Bemerkungen und no-
tierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen
für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Insge-
samt kann vorliegend aufgrund obiger Erwägungen die zu beurteilende An-
hörung als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch des Beschwer-
deführers verwendet werden.
4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in
genügender Weise zu konkretisieren vermochte, weshalb die in der Be-
schwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen
vermag. Dem entsprechenden Antrag auf Rückweisung der Sache zur wei-
tergehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vor-
instanz ist demnach nicht stattzugeben, weshalb auch der damit verbun-
dene Beweisantrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch
eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA und Prüfung
einer allfälligen Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls abzuwei-
sen ist. Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
die Volljährigkeit erreicht hat und deshalb im Urteilszeitpunkt nicht mehr als
UMA angesehen werden kann.
D-6803/2015
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4.2 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der
Einschätzung des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe vollum-
fänglich an. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermö-
gen die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht schlüssig
aufzulösen. So schilderte er im Rahmen der BzP die Umstände, die ihn
veranlasst hätten, die Schule abzubrechen und das Land zu verlassen, an-
ders als in der nachfolgenden Anhörung. Insbesondere brachte er erst in
der Anhörung vor, eine militärische Vorladung nach G._______ erhalten zu
haben. Wohl kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen
Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-100/2014 vom 20. April 2016 mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3). Da
der Beschwerdeführer in der BzP die in der späteren Anhörung genannten
zentralen Asylgründe (Erhalt einer militärischen Vorladung und Flucht aus
Angst vor Einberufung) zu keinem Zeitpunkt erwähnte und auch auf Nach-
frage nach weiteren, bislang noch nicht genannten Gründen, die gegen
eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. act. A4/10
S. 7 f.), keine zusätzlichen Sachverhaltselemente vorbrachte, durfte das
SEM die diesbezüglichen Ungereimtheiten zu Recht zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit heranziehen. Auch der Hinweis, es sei verständlich und
nachvollziehbar, dass er nach einer über dreistündigen Befragung (inkl.
Rückübersetzung) gewisse Realitäten verdreht habe und nicht mehr wider-
spruchsfrei habe aussagen können, bleibt in diesem Zusammenhang un-
behelflich. Zudem wurde die – abzüglich der Pausen keine drei Stunden
dauernde – Anhörung genau vor der Rückübersetzung für eine Pause un-
terbrochen, so dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein
dürfte, die Rückübersetzung seiner Angaben einigermassen erholt anzu-
gehen (vgl. act. A14/16 S. 14 unten). Das SEM hat somit die Anerkennung
des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten
Vorfluchtgründe zu Recht verweigert.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In Anbetracht der
D-6803/2015
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nachfolgenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden zu prüfen, ob
die vom Beschwerdeführer dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea glaub-
haft ist.
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
5.4 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann – wie oben erwähnt – auf eine
eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Be-
schwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung
das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der –
damals minderjährige – Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen
Verfahren keine eigenen Kontakte mit dem Militär glaubhaft geltend und
auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könn-
ten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
hat.
D-6803/2015
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7.
Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. September 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 wurde jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG – infolge der ausgewiesenen prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers und nachdem sich bei einer summari-
schen Prüfung der Akten die gestellten Rechtsbegehren nicht als aus-
sichtslos erwiesen – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt
festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
9.2 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechts-
vertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2015 eine
Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 11 Stunden à
Fr. 250.–, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3020.– ausgewie-
sen. Dieser Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Jedoch ist der gel-
tend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– als übersetzt zu qualifizieren
und auf Fr. 150.– zu kürzen. So wurde die Rechtsvertreterin bereits in der
Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 darauf aufmerk-
sam gemacht, dass bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
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ausgegangen werde. In Berücksichtigung der Kostennote, der nachträgli-
chen Stellungnahme vom 30. November 2015, der obigen Ausführungen
und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7–11 sowie 12 VGKE)
ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der
Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1900.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6803/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: