B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6804/2013/pjn
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (...),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2013 / N (…).
D-6804/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimat-
staat im Oktober 2012 und reiste nach Nepal, wo er zirka sieben Monate
geblieben sei. Mit dem Flugzeug sei er in ein ihm unbekanntes Land geflo-
gen und von da mit dem Zug am 19. Mai 2013 in die Schweiz eingereist,
wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2013 wurde er
summarisch befragt und am 25. Oktober 2013 einlässlich angehört.
Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie.
Er stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur E._______ und habe dort bis zur Ausreise mit seinen
Eltern und seinem Bruder gelebt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet,
nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Auf die Frage nach Iden-
titätspapieren gab er an, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte
besessen. Geflogen sei er mit einem nepalesischen Reisepass, mit seinem
Foto aber einem anderen Namen.
Zu seinen Asylgründen trug er vor, ein Freund von ihm habe im Oktober
2012 tibetische Flaggen und DVDs mit Vorträgen des Dalai Lama aus Ne-
pal mitgebracht. Zusammen mit einem weiteren Freund habe er zirka 5 bis
10 DVDs und 10 bis 15 tibetische Flaggen (Grösse A4) in seinem Heimat-
dorf verteilt. Eines Tages sei er mit seinem Freund in die Berge gegangen.
Als er zurückgekommen sei, habe er von seinen Eltern erfahren, dass der
andere Freund festgenommen worden sei und auch er von der chinesi-
schen Polizei gesucht werde. Daraufhin sei er zusammen mit seinem
Freund geflüchtet.
Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, er sei zusammen mit F._______
(N […]; D-1971/2014), mit der er eine Beziehung führe, in die Schweiz ge-
reist.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 10. Juli 2013 mittels eines Telefon-Inter-
views eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 10. Oktober
2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im
behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der
Anhörung vom 25. Oktober 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer
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hielt dabei an seinen Aussagen fest und widersprach den Erkenntnissen
der sachverständigen Person.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2013 – eröffnet am 6. November 2013 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter
Ausschluss der Volksrepublik China an.
D.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit o-
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht er-
suchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde. Zudem sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
E.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, die Kontaktaufnahme mit der Volksrepublik China und jeden Da-
tentransfer während des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen, sowie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte
sie das BFM auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 hielt das BFM an seinen
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Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
In seiner Replik vom 20. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 5
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Aufgrund sei-
ner unsubstanziierten Aussagen und seiner fehlenden Chinesischkennt-
nisse seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen,
weshalb ein Test zur Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden
sei. Gemäss Resultat dieses Tests sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im
behaupteten geographischen Raum gelebt habe, klein. Seine geografi-
schen Kenntnisse bezüglich der Herkunftsregion seien mangelhaft. Zum
Beispiel beschreibe er seinen angeblichen Gemeindeort nur unvollständig
und mache nicht nachvollziehbare und unkorrekte Angaben zur Topogra-
phie und der Bewaldung der Gegend seines Dorfes. Er habe keine detail-
lierten Angaben zu den Kreisverwaltungen machen können, falsche Dis-
tanzangaben zwischen den Orten genannt und falsche wie auch veraltete
Angaben zum Ort Dram gemacht. Auch habe er falsche Angaben zu
Tsampa und einem Gericht, das er oft gegessen habe, sowie veraltete An-
gaben zur Bewirtschaftung und Weiterverarbeitung von Weizen gemacht.
Der Experte komme zudem zum Schluss, dass er wiederholt Begriffe von
Exiltibetern in Indien benutzt habe und sein Chinesisch äusserst rudimen-
tär sei. Diesen Ergebnissen habe er anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht und ein-
fach auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrt. Durch die Feststellung,
dass seine Hauptsozialisation mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet
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erfolgt sei, würden den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen jeg-
liche Grundlage entzogen. Die entsprechenden Ausführungen hielten denn
auch einer Prüfung auf ihren Wahrheitsgehalt nicht stand. Seine Schilde-
rungen liessen Substanz und damit den Eindruck einer persönlichen Betei-
ligung missen. Seine Ausführungen seien knapp und oberflächlich. Auch
auf Nachfrage hin, habe er zum Beispiel das geltend gemachte Verteilen
der verbotenen DVDs und Flaggen nicht detailliert, lebensnah und über-
zeugend schildern können. Auch seinen Lebensalltag in B._______ habe
er nicht lebensecht und detailliert zu beschreiben vermocht. Diese Be-
schreibungen wiesen inhaltlich keine fallspezifischen Besonderheiten auf
und könnten somit in vorliegender Form von einer beliebigen Person nach-
erzählt werden. Zudem enthielten seine Aussagen auch teilweise Unge-
reimtheiten. So habe er anlässlich der freien Erzählung an der Anhörung
zu Protokoll gegeben, sein Freund sei im Bezirksort festgenommen wor-
den, zu einem späteren Zeitpunkt hingegen angegeben, es sei im Dorf
B._______ gewesen. Darauf angesprochen, habe er nur gesagt, er hätte
nicht gesagt, es sei im Bezirksort gewesen. Zudem habe er an der Befra-
gung angegeben, er sei nachts geflohen, während er an der Anhörung ge-
sagt habe, es sei um 5 oder 6 Uhr abends gewesen. Auch diesen Wider-
spruch habe er nicht aufzulösen vermocht. Schliesslich habe er auch die
Ausreise aus Tibet nicht wirklichkeitsnah und lebendig schildern können.
Auch zur weiteren Reise von Nepal in die Schweiz habe er keine näheren
Auskünfte geben können.
Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht
geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache im
Tibet gelebt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten habe, könne
auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden.
Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ver-
neint.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er könne keine gültigen
Reisepapiere einreichen, weil es für Tibeter allgemein schwierig sei, Doku-
mente zu organisieren. Dies würden auch Berichte von unabhängigen Or-
ganisationen belegen. Er könne seine Familie nicht kontaktieren, da er in
den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei und seine Fa-
milie somit zusätzlich in Gefahr käme und verdächtigt würde, Kontakte mit
Separatisten zu pflegen. Die Telefonverbindungen in Tibet würden abge-
hört. Er habe alle Fragen bei der landeskundlich-kulturellen Analyse nach
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bestem Wissen beantwortet. So habe er zum Beispiel auf die Frage, ob es
Wald in der Nähe gebe, geantwortet, es habe einige Bäume. Beim rechtli-
chen Gehör sei ihm immer wieder vorgeworfen worden, etwas "falsch" ge-
sagt zu haben, ohne konkrete Angaben zu machen. Es handle sich um
unsubstanziierte Vorwürfe, welche inhaltlich nicht zu überzeugen vermöch-
ten, da sie oberflächlich und ohne jegliche Details seien. Deshalb sei es
schwierig, darauf adäquat zu reagieren. Auch für die Begriffe von Exiltibe-
tern, die er benutzt haben solle, sei kein Beispiel genannt worden. So habe
er keine Ahnung, was der Experte gemeint haben könnte. Es gebe gewisse
Begriffe, die sich über die Zeit verändert hätten. Zudem sei er eine gewisse
Zeit in Nepal gewesen. Zur landwirtschaftlichen Arbeit könne es sein, dass
seine Angaben aus westlicher Perspektive veraltet schienen. Doch sie hät-
ten keine modernen Geräte gehabt und seien nach traditionellen Methoden
vorgegangen. Weiter spreche er so viel Chinesisch, wie für ihn notwendig
gewesen sei. Nicht alle Tibeter sprächen Chinesisch. Da er nicht zur
Schule gegangen sei, habe er auch nicht Chinesisch sprechen müssen. Zu
seinen Aussagen zu den Asylvorbringen sei festzuhalten, dass er nicht auf-
gefordert worden sei, ins Detail zu gehen, sondern sich habe kurz fassen
müssen, zumal die Übersetzerin zu spät zum Interview gekommen sei.
Dass er gesagt habe, er sei in der Nacht geflohen, sei verständlich. Hier
werde es zurzeit auch schon um 17 Uhr dunkel. Zudem spielten Zeitanga-
ben in Tibet nicht so eine wichtige Rolle. Bei der Darstellung des Fluchtwe-
ges könne nicht von ihm verlangt werden, jegliche Details zu kennen. Es
seien der ausserordentliche Zustand und die emotionalen Belastungen zu
berücksichtigen. Ausserdem sei die Flucht nicht im Voraus geplant gewe-
sen. Auf der Flucht habe er unter ständiger Angst gelitten, verhaftet zu wer-
den. Zudem sei er zuvor noch nie im Ausland gewesen und habe nicht
einmal gewusst, dass es verschiedene Fluggesellschaften gebe.
Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 2 durch seine illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Bericht zu den Problemen der Tibeter bei der Papierbeschaffung zu
den Akten.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es werde anlässlich
des rechtlichen Gehörs bewusst auf allzu detaillierte Auskünfte verzichtet,
damit möglichst kein Lerneffekt aus solchen Lingua-Tests entstehen könne,
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welcher für später getestete Personen von Nutzen sein könne. Es werde
aber in einer Art und Weise formuliert, dass der Beschwerdeführer doch
noch klar hätte Stellung beziehen können. Trotz der Einwände in der Be-
schwerde sei bezüglich der Chinesischkenntnisse nochmals festzuhalten,
dass diese beim Beschwerdeführer gemäss der sachverständigen Person
viel geringer seien, als es von einer Person, die in der angegebenen Ge-
gend lange Zeit gelebt habe, erwartet werden könne. Entgegen seinen An-
gaben in der Beschwerde, sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer wiederholt zur Präzisierung angehalten wor-
den sei. Die Anhörung habe von 14:30 bis 18:15 gedauert und es sei ihm
ausgiebig Gelegenheit gegeben worden, sich zu seinen Vorbringen zu äus-
sern. Bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe, stelle allein die Tatsa-
che, dass er tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche – gemäss Lingua-
Gutachten ein vor allem im Exil von Nordindien Verwendung findendes
Standard-Tibetisch – keinen genügenden Beweis für eine chinesische
Staatsbürgerschaft dar. Analogerweise wäre sonst bei Juden von der isra-
elischen und bei Roma von der rumänischen Staatsbürgerschaft auszuge-
hen. Bezüglich der fehlenden Identitätspapiere werde auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bei analoger
Fallkonstellation, die geltend gemachte chinesische Herkunft auch deshalb
nicht geglaubt worden sei, weil der Beschwerdeführer bis dahin ohne plau-
sible Erklärung keine Identitätsdokumente eingereicht habe.
4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer noch einmal daraufhin,
dass er Tibeter aus der Volksrepublik China und durch seine Flucht im
Sinne von EMARK 2006 Nr. 2 Flüchtling geworden sei. Ihm sei eine Aus-
reisefrist gesetzt worden, aber er wisse nicht, wohin er ausreisen sollte.
Eine Ausreise nach Nepal wäre gefährlich. Er habe von Geburt an in Tibet
gelebt und sei vorher nie im Ausland gewesen. Er besitze keine Aufent-
haltsbewilligung eines anderen Staates und seine Familie wohne immer
noch in Tibet. Die Lage dort habe sich dramatisch verschlechtert. Er sei
bereit, sich in der Schweiz zu integrieren.
5.
5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizier-
ten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibeti-
sche Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu
schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exilti-
betischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
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Seite 9
E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht
diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht
zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie
besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen
Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise
unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende
Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörig-
keit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Dane-
ben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser
Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine
neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwi-
schenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).
Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle
des Beschwerdeführers könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik
China" nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten-
lage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihm auch
im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ ho-
her Wahrscheinlichkeit um einen Staatsangehörigen von China, was aller-
dings – wie nachfolgend aufgezeigt – keineswegs alleine ausschlageben
ist.
5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum
einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat
das Gericht – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status er im Land, wo er zuletzt wohnte, innehabe, könne nament-
lich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung
der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be-
treffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10).
Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der
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Herkunftsangaben des Beschwerdeführers in der Tat wesentliche Bedeu-
tung zu.
5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin ei-
nig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeb-
lich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Seine
Schilderungen weisen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass
kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu
schliessen ist. Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein
kann festgehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen
ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich seine freie Erzählung zu
den Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf acht Zeilen (vgl. A6
S. 7) und auch an der Anhörung ist diese nicht wesentlich ausführlicher
ausgefallen (vgl. A18 F37). Im Zusammenhang mit dem geltend gemach-
ten Verteilen von tibetischem Material entstehen denn auch erhebliche
Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation des Be-
schwerdeführers zu seiner Tat entstehen erste Zweifel. Angesichts der Tat-
sache, dass er nur an dieser einen Aktion teilgenommen haben will, scheint
es nicht nachvollziehbar, wieso er, offenbar politisch gänzlich uninteressiert
und relativ ungebildet, sich auf einmal für eine einzelne politische Aktion
derart in Gefahr bringen sollte. Auf die entsprechende Frage des BFM-Mit-
arbeiters antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und mit Allge-
meinplätzen, wie "Man hört immer wieder, dass sich Leute umbringen. (…)
Wenn man solche Sachen hört, dann fühlt man sich nicht wohl und man
will selber etwas tun. Ich habe gehofft, dass die Leute, wenn sie eine DVD
von Dalai Lama haben, sich beruhigter fühlen." (vgl. A18 F61 f.). Ebenso
wenig ist nachvollziehbar, dass er in seinem Heimatdorf einfach von Haus
zu Haus gegangen sei und die Leute gefragt habe, ob sie das Material
wollten. Er gibt zwar an, er habe die Sachen jeweils in seiner Tasche ver-
steckt und sie erst im Haus ausgepackt (vgl. A18 F102). Dies scheint aber
in Anbetracht der Brisanz der Materialien als Sicherheitsmassnahme nicht
ausreichend. Weiter wirkt es überwiegend plakativ, wenn er geltend macht,
in der Folge seiner einmaligen Verteilaktion habe er sofort ausser Landes
flüchten müssen, weil sein Freund verhaftet worden sei. An diesen Erkennt-
nissen vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu än-
dern. Das Beschwerdevorbringen, er sei nicht aufgefordert worden, ins De-
tail zu gehen, ist angesichts der richtigen diesbezüglichen Erwägungen in
der Vernehmlassung der Vorinstanz, er sei wiederholt zur Präzisierung an-
gehalten worden, nicht geeignet, die über weite Strecken fehlende Sub-
stanz der Sachverhaltsschilderungen aufzuwiegen. Das Vorbringen in der
D-6804/2013
Seite 11
Beschwerde, in Tibet spielten Zeitangaben keine wichtige Rolle, ist pau-
schal und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Allerdings gilt es in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass der hier angesprochene vom BFM auf-
geführte Widerspruch zum Fluchtzeitpunkt (nachts oder abends) nicht als
diametral und somit für die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht als relevant zu
erachten ist. Dasselbe gilt für den Widerspruch bezüglich des Festnahme-
ortes (Dorf oder Bezirksort) des Freundes des Beschwerdeführers, sagte
der Beschwerdeführer an der Anhörung doch entgegen den Ausführungen
des BFM nicht nur, es sei nicht der Bezirksort gewesen, sondern führte
weiter erklärend aus, es sei ein Missverständnis und der Bezirksort sei ja
weit entfernt (vgl. A18 F45). Ebenfalls weitgehend substanzlos sind hinge-
gen seine Schilderungen zu den Lebensumständen in Tibet. So führte er
auf die entsprechende Frage lediglich allgemein aus: "Wir hatten Felder.
Ich habe auf dem Feld gearbeitet. In der Schule war ich nicht. So habe ich
mein Leben verbracht." (vgl. A18 F15). Von einer Person, die ihr Leben
lang in Tibet gelebt haben will, dürfte mehr als nur vier kurze allgemeine
Sätze zu den Lebensumständen erwartet werden. Auch auf Nachfrage
wurde er nicht wesentlich ausführlicher (vgl. A18 F16 ff.). Demgegenüber
sind die Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers nicht derart ober-
flächlich und allgemein, wie vom BFM in seiner diesbezüglich knappen Be-
gründung angeführt. So erscheinen die Ausführungen zur gewählten Rei-
seroute und der genutzten Reisemittel (auch die Schilderungen über die
Überquerung des Grenzflusses zu Nepal an einem Seil) als weitgehend
plausibel. Dies zumal der diesbezügliche Sachverhaltsvortrag im Gegen-
satz zu den sonstigen Vorbringen relativ ausführlich in freier Rede vorge-
tragen werden konnte (vgl. A18 F67), sodass dem Beschwerdeführer feh-
lende Realitätsnähe nicht wirklich vorgeworfen werden kann. Die Nichtvor-
lage heimatlicher Identitätspapiere spricht wiederum gegen den Beschwer-
deführer. Es darf erwartet werden, dass von seiner Seite alles unternom-
men würde, sich die entsprechenden Dokumente, dass er solche, wie an-
gegeben, nie besessen habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu
beschaffen. Das Vorbringen über seine angebliche Furcht um die Sicher-
heit seiner Angehörigen vermag in diesem Zusammenhang kaum zu über-
zeugen.
Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zwei-
fel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine des-
halb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, der
Beschwerdeführer versuche seine wahre Herkunft zu verschleiern. Das
BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf
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Seite 12
die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Be-
richt unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgen-
den näher darauf einzugehen ist.
5.4
5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt
es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um
eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Ana-
lysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte An-
forderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das
vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2).
5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderur-
teil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse
vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikatio-
nen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerun-
gen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse,
weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit beson-
ders stichhaltig sein muss.
5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A16) folgt
zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt.
Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser
(historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet
Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Der Beschwerdefüh-
rer stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi
Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen diesen
Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht
hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen
unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unter-
schiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Aus-
drucksweise nötig war. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass
die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche
D-6804/2013
Seite 13
Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise des
Beschwerdeführers wenig aussagekräftig. Die Aussage der vom Bundes-
amt beauftragen Person, das Tibetisch des Beschwerdeführers höre sich
an, wie sie es in Nordindien gehört habe, wird denn bezeichnenderweise
nicht weiter substanziiert oder mit Beispielen unterlegt. Immerhin kann in
diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass das Argument
des Beschwerdeführers, er sei eine gewisse Zeit in Nepal gewesen, ange-
sichts der kurzen Zeitspanne von sieben Monaten und der Behauptung, er
habe vorher 17 Jahre in Tibet gelebt und jedenfalls nie in Indien, nicht zu
überzeugen vermag.
5.4.4 Vom Beschwerdeführer wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens
B._______ geltend gemacht, welches in der Nähe des Sees G._______,
in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ ge-
legen sei. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte
Person weder den Heimatort des Beschwerdeführers (B._______) noch
den von ihm genannten Nachbarort (H._______) auf der Karte finden,
räumte aber gleichzeitig ein, das heisse nicht, dass die Dörfer nicht exis-
tierten. I._______ sei hingegen tatsächlich eine Gemeinde im Kreis
J._______. Allerdings bleibt offen, welches Karten- oder Datenmaterial von
der vom Bundesamt beauftragten Person konsultiert worden ist. Der Be-
richt bleibt in dieser Hinsicht unergiebig, legt aber immerhin offen, dass die
beauftragte Person selbst über keine eigenen Kenntnisse der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Herkunftsgegend verfügt, was jegliche
Unstimmigkeiten zu Fragen über die Herkunftsregion stark relativieren. Zu
bemerken ist, dass sich soweit ersichtlich – je nach verwendetem Karten-
und Datenmaterial – in der näheren und weiteren Umgebung der vom Be-
schwerdeführer behaupteten Herkunftsregion eine Vielzahl von kleinen
und kleinsten Ortschaften auch ohne Namensangabe befinden. Aussage-
kräftige Schlüsse aufgrund von Orts- und Seenamen und allein aufgrund
von Kartenmaterial dürften nach dem Gesagten insgesamt grundsätzlich
schwierig sein.
5.4.5 Im weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Land-
wirtschaft, Essen und Gebrauchsartikel eingegangen. Zuweilen war der
Beschwerdeführer zwar zu zutreffenden Angaben in der Lage. So kannte
er zum Beispiel ein Kloster im Gebiet E._______ oder auch den Preis für
Seife und für Zigaretten in Tibet. Dass der Beschwerdeführer zum Teil
keine detaillierten Angaben hat machen können, wie zum Beispiel zu den
Kreisverwaltungen und falsche Distanzangaben zwischen den Orten ge-
nannt hat, kann durchaus mit seinem niedrigen Bildungsstand und dem
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dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Es entsteht insgesamt
der Eindruck, die vom Bundesamt beauftragte Person habe wenig eigene
Erfahrungen und würde entsprechende Fragen ab einer Vorlage überneh-
men. Nichtsdestotrotz waren viele Antworten des Beschwerdeführers auf
die Fragen der sachverständigen Person in den genannten Themenberei-
chen falsch oder nicht nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer an,
die Eltern würden die Kinder gegen Abend von der Schule im Gemeindeort
abholen. Berücksichtigt man aber die vom Beschwerdeführer angegebene
Distanz zwischen dem Dorf und der Gemeinde von sechs Stunden mit dem
Auto, wäre es nicht möglich, die Kinder von der Schule abzuholen. Dass
der Beschwerdeführer veraltete Angaben zur Bewirtschaftung und Weiter-
verarbeitung von Weizen gemacht habe, kann durchaus, wie in der Be-
schwerde angegeben, damit zusammenhängen, dass sie nicht über mo-
derne Geräte verfügt hätten und nach traditionellen Methoden vorgegan-
gen seien. In diesem Zusammenhang kann aber dennoch festgehalten
werden, dass seine Angabe, sie hätten das Wasser mit Eimern vom See
holen müssen, um es über das Feld zu schütten, angesichts des entspre-
chenden Aufwandes und der offenbar ausgeklügelten Bewässerungssys-
teme in Tibet kaum zutreffen kann. Weiter konnte der Beschwerdeführer,
der zwar sagte, sie hätten die Nachrichten am Radio gehört, nicht richtig
angeben, von wo die Nachrichten auf Tibetisch gesendet wurden. Auch
kannte er tibetische Ausdrücke für Alltägliches nicht und konnte nicht an-
geben, wie viel Öl in Tibet kostet. Wenn es auch die sachverständige Per-
son unterlassen hat, hier weiter nachzufragen, sind die Angaben des Be-
schwerdeführers zur Topographie, um das Dorf herum habe es Berge und
in der Mitte sei es flach, tatsächlich wenig nachvollziehbar. Anlässlich der
Anhörung vom 25. Oktober 2013 hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zu den Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese
aber nicht überzeugend zu widerlegen.
5.4.6 Gestützt werden die Erkenntnisse der Evaluation durch die Angaben
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung. So gab er, gebeten sei-
nen Alltag in Tibet zu beschreiben, allgemein an: "Wir hatten Felder. Ich
habe auf dem Feld gearbeitet. In der Schule war ich nicht. So habe ich
mein Leben verbracht". Auch auf mehrere Rückfragen des BFM-Mitarbei-
ters hin konnte er seinen Alltag nicht lebensnah beschreiben (vgl. A18 F15
ff.). Weiter konnte er nicht angeben, wie der Dorfvorsteher von B._______
heisst. Seine diesbezügliche Begründung, er habe sich nicht für solche Sa-
chen interessiert und dieser habe auch immer wieder gewechselt, vermag
nicht zu überzeugen (vgl. A18 F20 f.). Auch dass der Beschwerdeführer nie
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woanders als in seinem Dorf gewesen sei und auch nie selber Kleider ge-
kauft habe, kann ihm nicht geglaubt werden (vgl. A18 F31 ff.). Schliesslich
fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo seine Fa-
milie registriert war und ob die Behörden wussten, dass sie in B._______
lebten (vgl. A6 S. 4).
5.4.7 In Bezug auf die die fehlenden Chinesischkenntnisse des Beschwer-
deführers gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren.
So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und
nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe
(Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Auto-
nomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites,
in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizi-
elle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch"
sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft
die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its
Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Schliesslich wird in der
Lingua-Analyse ausgeführt, entgegen den Ausführungen des Beschwerde-
führers sei die Schule mit allem was damit zusammenhänge kostenlos, es
werde neben Chinesisch und Mathematik auch Tibetisch gelehrt und die
Grundschule befinde sich immer im Gemeindeort, was in dieser Absolutheit
allzu arglos anmutet und aufgrund verschiedener Quellen eher zu bezwei-
feln ist (vgl. Urteil des BVGer
D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.7). Angesichts dieser Erwä-
gungen gilt es in Bezug auf die Chinesichkenntnisse und das Schulobliga-
torium von Tibetern Zurückhaltung zu üben. Nichtsdestotrotz erstaunt aber
vorliegend, dass der Beschwerdeführer – bis auf ein paar wenige Worte –
überhaupt kein Chinesisch spricht. Insbesondere fällt in diesem Zusam-
menhang aber auch auf, dass er Beschwerdeführer angesichts der Be-
hauptung, er sei in Tibet nie zur Schule gegangen, über eine bemerkens-
wert gute Unterschrift verfügt, was auf einen guten Schreiber hindeutet.
5.4.8 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen
Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe,
sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen wenig
schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangelhaften
Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten des Beschwerde-
führers immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus Tibet ge-
schlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit trotzt
ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass die
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Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft falsch sind. Gestützt
werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Dass er seine Familie in
Tibet nicht kontaktieren könne, vermag angesichts der obigen Erwägungen
nicht zu überzeugen. Das BFM geht deshalb insgesamt richtigerweise da-
von aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der angegebenen Region in
Tibet gelebt hat.
5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine
wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort beste-
hen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehal-
ten – ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person.
Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Land,
wo er zuletzt wohnte, innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der
Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen
Flüchtlingseigenschaft.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nach-
fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behör-
den, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerde-
führer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als
seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Be-
schwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die
gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
8.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschlies-
sen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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