B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6805/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
alias B._______, geboren (…), Äthiopien,
alias C._______, geboren (…), Eritrea,
alias D._______, geboren (…), Äthiopien,
alias E._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine äthiopi-
sche Staatsangehörige – ihren Heimatstaat am 24. Mai 2010 und gelang-
te nach einem Aufenthalt im F._______ am 26. Juli 2010 illegal in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2010 fand die Befragung
zur Person statt und am 16. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei eritreische Staatsangehörige und habe seit der Geburt zusammen
mit ihren Eltern in H._______, Äthiopien, gelebt. Ihre Eltern seien nach
Eritrea deportiert worden. Sie sei alleine in Äthiopien zurückgeblieben
und habe dort Schwierigkeiten gehabt. Nach der Kontaktnahme mit ihrer
Tante habe sie das Land verlassen können.
Die Beschwerdeführerin gab dem BFM keine eigenen Identitätspapiere
zu den Akten. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie der eritreischen
Identitätskarte ihrer Mutter ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 – eröffnet am 5. November
2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 26. Juli 2010 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
B.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei, soweit die
Dispositiv-Ziffern 3-5 betreffend, aufzuheben. Es sei der Fall an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt und die Zumutbarkeit der
Wegweisung abzuklären. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
stellen.
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Seite 3
Zur Untermauerung der Vorbringen liess die Beschwerdeführerin Kopien
ihrer Geburtsurkunde (Beilage 3) und ihrer Identitätskarte (Beilage 4), ei-
ne Ausreise- und Identitätsbestätigung der Kebele vom 26. November
2013 (Beilage 5), diverse Fotos zur angeblichen Wohnsituation ihrer Fa-
milie in H._______ (Beilage 6), eine angeblich ihre Mutter betreffende
ärztliche Bestätigung vom 27. November 2013 (Beilage 7) und eine Für-
sorgebestätigung vom 27. November 2013 (Beilage 8) ins Recht legen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel nachreichen. Es handelt sich dabei um Originale ihrer be-
reits eingereichten Geburtsurkunde, ihrer Identitätskarte und der angeb-
lich ihre Mutter betreffenden ärztlichen Bestätigung (Beilagen 1-3), zwei
Rechnungen der (…) vom 12. September 2011 und 2. Juli 2012 (Beilage
5), eine Rechnung der (…) vom 3. Oktober 2012 (Beilage 4) sowie einen
Briefumschlag des DHL-Express-Dienstes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen die Wegweisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), weshalb die Verfügung, soweit sie die Frage
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1-2 des Disposi-
tivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das BFM die Weg-
weisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob
die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Seite 5
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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Seite 6
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die im
erstinstanzlichen Verfahren zur eritreischen Staatsangehörigkeit geäus-
serten Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, fällt eine Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Eritrea von vornherein ausser Be-
tracht. Gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen und aufgrund der
in der Beschwerde neu geltend gemachten äthiopischen Staatsangehö-
rigkeit ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei Äthiopierin. Da
sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise auf eine Verfolgungssi-
tuation in Äthiopien ergeben, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 7
6.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen be-
endet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht
von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staa-
ten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lö-
sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit
Hinweisen).
6.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von allein-
stehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter
anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht
leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unver-
heiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden
sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von
Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Begünstigende
Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien
einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer
höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle
Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang
zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden
Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen,
so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regel-
mässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt
seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 mit Hinweisen).
6.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Weg-
weisungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar erweist.
6.3.3.1 Diesbezüglich wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
gemacht, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-
führerin in Äthiopien wegen Hunger, Arbeitslosigkeit und Krankheit unmit-
D-6805/2013
Seite 8
telbar an Leib und Leben bedroht wäre. Da von ihrer Familie keine Unter-
stützung erwartet werden könne, wäre sie ausserdem alleinstehend und
damit insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt. Eine Rückkehr
nach Äthiopien sei ihr deshalb nicht zumutbar.
6.3.3.2 Aufgrund der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdefüh-
rerin kann entgegen anderslautender Einschätzung vom Vorhandensein
solcher in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Umstände ausge-
gangen werden. Es handelt sich zunächst um eine gemäss den Akten
gesunde junge Frau, die während sechs Jahren die Grundschule besuch-
te (vgl. Beschwerde, S. 6) und über Arbeitserfahrung als Haushaltshilfe
und als Kindermädchen verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. August
2010, A1 S. 2; Anhörungsprotokoll vom 16. August 2010, A6 S. 4
F30/F34, S. 7 F68), Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neu-
en Existenz von Nutzen sein werden. Sodann lebte sie eigenen Angaben
zufolge seit der Geburt bis zur Ausreise in H._______ (vgl. A1 S. 1), wes-
halb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. Gemäss den
Ausführungen auf Beschwerdeebene hat sie in H._______ ausserdem
mehrere Familienangehörige (Mutter, vier Geschwister, Neffe, Nichte), die
ihr bei der Wiedereingliederung eine Stütze sein können, so dass sie
nicht mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfron-
tiert sein wird. Im Weiteren steht es der Beschwerdeführerin bei Bedarf
offen, sich an ihre Tante zu wenden, von welcher sie bereits bei der Aus-
reise finanzielle Unterstützung erhalten hat (vgl. A6 S. 10 F102/103). Nö-
tigenfalls kann ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiederein-
stieg im Heimatland erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar. Es erübrigt sich somit, die Akten zwecks Abklärung des Sach-
verhalts und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen
ist. Im Übrigen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise führen würde.
Auch die eingereichten Beweismittel ermöglichen keine andere Einschät-
zung. Namentlich fällt auf, dass die beim BFM gemachten Angaben der
Beschwerdeführerin zum Vor- und Nachnamen ihrer Mutter (I._______
[A1 S. 1] und J._______ [Personalienblatt, A2]) mit den in den eingereich-
ten Dokumenten genannten Namen (K._______ [Geburtsurkunde, ärztli-
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Seite 9
che Bestätigung vom 27. November 2013], L._______ [Bestätigung der
Kebele vom 26. November 2013]) nicht übereinstimmen. Die Frage der
Echtheit dieser Dokumente kann jedoch offen gelassen werden, da die
Beschwerdeführerin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten
könnte. Sollte ihre Mutter tatsächlich medizinische Probleme haben, wür-
de dies einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegenste-
hen. Auch die Ausführungen in der Bestätigung der Kebele, wonach die
Mutter nie unterstützt worden sei, ihre Kinder ohne Vater grossgezogen
und nie Einkommen erzielt habe, wären nicht geeignet, zu einem Verbleib
der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu führen. Es darf vielmehr davon
ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Voraussetzungen (gesunde junge Frau, Grundschulbesuch, Arbeitserfah-
rung als Haushaltshilfe und Kindermädchen) möglich sein wird, zum Le-
bensunterhalt ihrer Familie beizutragen. Was die eingereichten Fotos an-
belangt, so lassen diese nicht eindeutig den Schluss zu, dass es sich bei
den abgebildeten Personen um Familienangehörige der Beschwerdefüh-
rerin handelt. Ebenso wenig steht fest, dass diese Bilder tatsächlich im in
der Beschwerde erwähnten Armutsquartier aufgenommen wurden. Auch
die nachgereichten Rechnungen stehen einem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertre-
ter in seiner Eingabe vom 8. Januar 2014 fälschlicherweise davon aus-
ging, es handle sich bei der Beilage 3 um eine Arztbescheinigung, welche
die Schwester der Beschwerdeführerin betrifft. Diesbezüglich gilt es fest-
zuhalten, dass auch allfällige gesundheitliche Probleme der Schwester
einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht verhindern
könnten. Es ist ihr – wie bereits ausgeführt wurde – zumutbar, zum Un-
terhalt der Familie beizutragen.
6.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin dem Gericht eine mutmass-
lich echte Identitätskarte zu den Akten gereicht, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-6805/2013
Seite 10
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
8.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 27. November
2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6805/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: