B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6806/2013
law/auj
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben Angehörige der Ethnie
der B._______ aus Benin City (Hauptstadt des Bundesstaates Edo im Sü-
den Nigerias) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Edo State), suchte am
20. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der in englischer
Sprache durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober
2003 in der Empfangsstelle D._______ erhob das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Rei-
seweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Ver-
fügung vom 3. November 2003 wies das BFF die Beschwerdeführerin für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ein. Da das Bun-
desamt ihre an der BzP abgefragten Länderkenntnisse über Nigeria als
ungenügend erachtete und sprachliche Hinweise auf eine Herkunft aus ei-
nem anderen Land zu erkennen glaubte, gab es eine LINGUA-Analyse zur
Herkunftsabklärung in Auftrag. Die am 15. November 2003 durchgeführte
Sprachanalyse ergab, dass die Beschwerdeführerin B._______ auf Mut-
tersprachenniveau und mit einer Aussprache spricht, die aus dem Bundes-
staat Edo stammt, sowie nigerianisches Pidgin-Englisch wie eine Person
mit niedriger Ausbildung.
C.
C.a Die zuständige kantonale Migrationsbehörde hörte die Beschwerde-
führerin am 3. Dezember 2003 in Englisch zu den Asylgründen an.
C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte diese im Wesentlichen vor,
sie sei zunächst in Benin City zusammen mit ihrer älteren Schwester und
dem jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen und zur Schule gegan-
gen. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern bei einem Auto-
unfall ums Leben gekommen. Ihre ältere Schwester sei an einer Krankheit
verstorben. In der Folge hätten sie und ihr jüngerer Bruder bei ihrem Onkel
väterlicherseits gewohnt, welcher den Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern
im Dorf C._______ übernommen habe. Sie habe im Betrieb mitarbeiten
müssen und die zweite Klasse der Primarschule nicht beenden können. Ihr
Onkel habe sie schwer misshandelt. Er habe sie unter anderem geschla-
gen und ihr mit Rasierklingen zahlreiche Narben zugefügt. Schliesslich
habe der Onkel sie gezwungen, einen engen Freund von ihm zu heiraten,
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welcher viel älter als sie und bereits mit mehreren Frauen verheiratet ge-
wesen sei. Im Dorf habe man ihr erzählt, dass zwei seiner Ehefrauen ver-
storben seien, weil er sie geopfert habe, um damit sein eigenes Leben zu
verlängern. Ihr Ehemann habe ebenso wie ihr Onkel der Geheimgesell-
schaft "Asigidi" angehört. Als ihr Ehemann erfahren habe, dass sie sich
weiterhin mit ihrem Freund getroffen habe, habe er Leute angeheuert, die
diesen zu Tode geprügelt hätten. Daraufhin hätten die Familie ihres Freun-
des und die Polizei sie gesucht. Aus diesem Grund und weil sie sich auch
vor ihrem Ehemann gefürchtet habe, habe sie sich dem Pfarrer der Region
anvertraut und bei ihm Zuflucht gesucht. Der Geistliche habe sie nach
Lagos gefahren und sie dort seinen Angaben zufolge beim Roten Kreuz
untergebracht. Dort habe sie sich einige Zeit in einem grossen Gebäude
mit vielen anderen Personen aufgehalten, bis ein Mann vom Roten Kreuz
mit ihr vom Flughafen in Lagos aus in die Schweiz geflogen sei. Der Mann
habe sie nach der Landung an einen Ort gebracht und sie dort zurückge-
lassen. Sie habe einen schwarzen Mann um Hilfe gebeten. Dieser habe
ein Fahrzeug angehalten und mit dem weissen Chauffeur gesprochen, wel-
cher sie in die Empfangsstelle in D._______ gefahren habe. Wie viel die
Reise gekostet habe, wisse sie nicht, da der Pfarrer in Nigeria sich um alles
gekümmert habe.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 lehnte das damalige BFF das Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 gestützt auf Art. 7 des
Asylgesetzes (AsylG, SR. 142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 3. November 2003 liess die Beschwerdeführerin diese
Verfügung durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
anfechten.
F.
Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil D-3702/2006 vom 15. Februar
2007 ab.
G.
Das BFM setzte der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis 24. April
2007 an.
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Seite 4
H.
Zwischen Mai 2007 und März 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Hin-
blick auf die Beschaffung von Reisepapieren insgesamt sechs Mal durch
die nigerianische Botschaft in Bern vorgeladen. Sie erschien zu fünf Anhö-
rungen, nach welchen sie jeweils von der nigerianischen Botschaft einen
weiteren Termin für eine erneute Vorführung erhielt.
I.
Am 25. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten 14-monatigen
Gefängnisstrafe verurteilt.
J.
Am (…) 2009 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen in
F._______ (G._______) wohnhaften nigerianisch-(…) Doppelbürger aus
Edo State.
K.
Eine Expertendelegation aus Nigeria anerkannte nach einer Befragung der
Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten des BFM am 2. Dezember
2010 ihre nigerianische Staatsangehörigkeit und empfahl, sie sei beim Fa-
miliennachzug zu ihrem Ehemann nach G._______ zu unterstützen.
L.
L.a Am 4. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Akten-
einsicht.
L.b Das Bundesamt gewährte ihr am 10. Juli 2012 Einsicht in die Akten
des Asylverfahrens.
M.
Am 9. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre aktuelle
Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Da-
rin beantragte sie, es sei auf das Gesuch einzutreten und die Verfügung
des Bundesamtes vom 1. Oktober 2004 sei in Bezug auf den Wegwei-
sungsvollzug aufzuheben. Des Weiteren wurde beantragt, es sei festzu-
stellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwä-
gungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und
dass neue, massgebliche Erkenntnisse hätten gewonnen werden können;
die Beschwerdeführerin sei zu den neu vorgebrachten Wegweisungshin-
dernissen zu befragen. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei von Amtes wegen
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Seite 5
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte die Beschwerdeführerin das Bundesamt um den Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen und um die Befreiung von der Bezahlung von Verfah-
renskosten.
Als Gesuchsbeilagen wurden unter anderem ein ärztlicher Bericht des Am-
bulatoriums der Psychiatrischen Dienste des Spitals H._______ (…) in
I._______ vom 27. August 2013 und ein ärztlicher Kurzbericht der Frauen-
klinik des (…)spitals in E._______ vom 21. August 2013 eingereicht; ferner
undatierte Aufzeichnungen mit dem Titel „Juju Missbrauch für Kokaintrans-
port“, verfasst von J._______, dem (…) der Nichtregierungsorganisation
„K._______“ sowie ein vom 6. Mai 2013 datierendes Schreiben der Be-
schwerdeführerin, in welchem diese J._______ zur Einsicht in Gerichtsak-
ten und Abhörprotokolle ermächtigte.
N.
Mit Verfügung vom 5. November 2013 – eröffnet am 7. November 2013 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
9. Oktober 2013 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Ver-
fügung vom 1. Oktober 2004 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und
hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
O.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
vom 5. November 2013 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen,
die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei aus-
zusetzen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung vom 28. November 2013 liess die Beschwerdeführerin ferner da-
rum ersuchen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
P.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 setzte der Instruktionsrichter den
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Seite 6
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG i.V.m. Art. 112 AsylG
einstweilen aus. Des Weiteren hielt er fest, dass das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG in einem
späteren Zeitpunkt zu behandeln sein werde. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4
letzter Satz VwVG verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Ferner forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von 30 Tagen ab
Erhalt der Verfügung ein ärztliches Zeugnis über ihre Hypermenorrhoe so-
wie einen ausführlichen aktuellen fachärztlichen Bericht über ihren psychi-
schen Gesundheitszustand und die bis dahin erfolgten Behandlungen ein-
zureichen; sodann gab er ihr die Gelegenheit, frühere, noch nicht bei den
Akten liegende Arztberichte über ihren psychischen Gesundheitszustand
und die erfolgten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlun-
gen nachzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 reichte die Rechtsvertreterin ein ärztli-
ches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste des Spitals H._______ vom
26. Juli 2012, ein vom 21. August 2012 datierendes Unterstützungsschrei-
ben der Psychoanalytikerin/Psychotherapeutin Dr. phil. L._______ ein Här-
tefallgesuch betreffend, einen ärztlich-psychotherapeutischen Bericht des
Psychiatrischen Dienstes des (…)spitals M._______ vom 20. Februar 2007
sowie ein Schreiben derselben Institution vom 14. Dezember 2010 ein. Hin-
sichtlich der Einreichung aktueller ärztlicher Berichte ersuchte die Rechts-
vertreterin um eine Fristerstreckung.
R.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin innert er-
streckter Frist einen Bericht der Frauenklinik des (…)spitals in E._______
vom 14. Januar 2014, einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste
des Spitals H._______ in I._______ vom 19. Februar 2014 sowie einen
Bericht des Fachbereichs Sozialberatung des Ambulatoriums für Folter-
und Kriegsopfer des Zentrums für Migration und Gesundheit des Schwei-
zerischen Roten Kreuzes (SRK) in E._______ vom 17. November 2004
nach.
S.
S.a Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 lud der Instruktionsrichter die Vor-
instanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. Dezember 2013 ein.
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Seite 7
S.b Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
S.c Der Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführerin am 18. August
2014 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
T.
Mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin
einen ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psycho-
therapie der (…) in E._______ vom 9. Oktober 2014 ein. Gemäss dem Be-
richt befand die Beschwerdeführerin sich seit April 2014 in ambulanter und
seit Oktober 2014 in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung. Im (an die für die Betreuung der Beschwerdeführerin zuständige
Institution gerichteten) Bericht wird empfohlen, angesichts ihrer psychi-
schen Verfassung sei die Beschwerdeführerin in einer für sie geeigneteren
Wohnform unterzubringen.
U.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 wurde der Austrittsbericht der vorgenann-
ten Psychiatrischen Klinik vom 25. November 2014 zu den Akten gereicht.
Dem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe-
rin vom 3. Oktober 2014 bis 3. November 2014 wegen Suizidgedanken
und akuter Selbstgefährdung in der Klinik in stationärer Behandlung war
und dass sie unter arterieller Hypertonie leidet.
V.
V.a Mit Faxschreiben vom 28. Mai 2015 erkundigte sich die kantonale Mig-
rationsbehörde beim Bundesverwaltungsgericht nach dem voraussichtli-
chen Urteilszeitpunkt im vorliegenden Verfahren. Der Eingabe lag ein ärzt-
licher Bericht einer Psychiatrischen Klinik vom 30. März 2015 bei, der im
Zusammenhang mit einem Gesuch um eine Verlängerung der Sonderun-
terbringung der Beschwerdeführerin (begleitetes Wohnen in einem thera-
peutischen Wohnheim) verfasst wurde; ferner ein Zwischenbericht vom
16. März 2015 des (…) N_______, der therapeutischen Wohngemein-
schaft, in welcher die Beschwerdeführerin seit November 2014 lebt.
V.b Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage der kantonalen Migra-
tionsbehörde am 1. Juni 2015.
D-6806/2013
Seite 8
V.c Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin das Ge-
richt um Einsicht in die durch die kantonale Migrationsbehörde eingereich-
ten Unterlagen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass ihre Klientin im Mai 2015
erneut habe hospitalisiert werden müssen.
V.d Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 edierte der Instruktionsrichter antrags-
gemäss die von der kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Unterla-
gen sowie deren Faxschreiben.
W.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin den vom
29. Mai 2015 datierenden Austrittsbericht der Universitätsklinik für Psychi-
atrie und Psychotherapie in E._______ ein, in welcher die Beschwerdefüh-
rerin vom 6. bis 28. Mai 2015 stationär behandelt worden war.
X.
Am 5. Juli 2016 ging beim Gericht ein Austrittsbericht des Kriseninterventi-
onszentrums der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in
E._______ vom 2. Juni 2016 ein, gemäss dem die Beschwerdeführerin
sich vom 20. bis 27. Mai 2016 in der Klinik in stationärer Behandlung be-
fand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem
gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie
die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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Seite 9
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG [SR 142.20]) i.V.m. Art. 49 VwVG,
soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
3.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Än-
derungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch Be
stimmungen zur Wiedererwägung enthält (insbesondere Art. 111b AsylG).
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Wiederer-
wägungsverfahren gilt das bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar
2008 (vgl. Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012). Das vorliegende Verfahren war am 1. Februar 2014
hängig, weshalb vorliegend das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Januar
2008 zur Anwendung gelangt.
3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
ergibt sich aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfas-
sungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3
S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen). Danach hat
die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann kön-
nen auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materi-
elle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
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Seite 10
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
3.3 Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Be-
weismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerde-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher re-
visionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22
E. 12.3).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Oktober 2013 wurde geltend ge-
macht, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung (vom 1. Oktober
2004) eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sach-
lage eingetreten sei und neue massgebliche Erkenntnisse hätten gewon-
nen werden können. Die Beschwerdeführerin sei zu den neu vorgebrach-
ten Wegweisungshindernissen zu befragen, und es sei wiedererwägungs-
weise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen so-
wie von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ob das vorlie-
gende Gesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als zweites Asylgesuch
zu behandeln sei, liege im Ermessen des BFM.
4.1.1 Zur Begründung des ersten vorgebrachten Wiedererwägungsgrun-
des einer massgeblichen Änderung der Sachlage wurde unter Beilage von
zwei ärztlichen Berichten (vgl. Sachverhalt Bst. M) vorgebracht, die Be-
schwerdeführerin leide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven
Störung, kombiniert mit einem somatischen Syndrom. Die behandelnde
Ärztin nehme an, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an
einer schwergradigen Depression gelitten habe. Ihre Krankheit weise einen
engen Zusammenhang mit einer seit 2005 diagnostizierten posttraumati-
schen Belastungsstörung auf. Sie sei während ihres zehnjährigen Aufent-
haltes in der Schweiz meistens in psychiatrischer Behandlung gewesen,
und ihre Ärztin halte eine konsequente und kontinuierliche psychothera-
peutische und medikamentöse Behandlung nach wie vor für unerlässlich.
Zusätzlich zu ihrer seit Jahren bestehenden psychischen Krankheit leide
die Beschwerdeführerin an anämisierender Hypermenorrhoe, welche be-
reits einmal operativ habe behandelt werden müssen. Eine weitere Opera-
tion sei geplant. Die Hypermenorrhoe könne im Ernstfall Bluttransfusionen
erfordern und bei nicht-sistierender Blutung ohne ärztliche Behandlung le-
bensbedrohend werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria sei pre-
D-6806/2013
Seite 11
kär. Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Leiden seien noch unge-
nügender als diejenigen somatischer Erkrankungen; die Versorgung mit
Blutkonserven sei nicht gewährleistet. Die notwendige Behandlung der Be-
schwerdeführerin in Nigeria sei daher nicht gesichert. Sie habe überdies in
Nigeria keine Familie und habe zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens über ein
soziales Netz verfügt. Aus diesen Gründen erweise sich der Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar.
4.1.2 Als weiterer Wiedererwägungsgrund wurde geltend gemacht, in Ge-
sprächen zwischen J._______ und der Beschwerdeführerin habe sich ein
Wegweisungshindernis herauskristallisiert, welches bis anhin unberück-
sichtigt geblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei in dem angeblichen
Haus des Roten Kreuzes in Lagos, in dem sie vor der Ausreise aus Nigeria
untergebracht worden sei, sexuell ausgebeutet und anschliessend von ei-
nem Menschenhändlerring nach Europa geschafft worden. Sie sei an einen
„Juju“-Schrein gebracht und dort initiiert worden. Ihr Körper sei geritzt, ge-
brannt und mit Essenzen behandelt worden. Das Anbringen solcher Es-
senzen störe die natürliche Heilung, was zu auffälligen Narben – typischen
„Juju“-Zeichen – führe. Die „Juju“-Priester überzeugten ihre Opfer, dass die
Essenzen im Körper als Verbindung zu den „Juju“-Göttern wirkten. Die Be-
troffenen seien für alle, die diesen Glauben auszunutzen verstünden, als
abhängige Werkzeuge leicht auszubeuten. Dieses Vorgehen sei – vor al-
lem im Zusammenhang mit Menschenhandel und Zwangsprostitution, aber
auch mit Drogenhandel – erst in den letzten Jahren bekannt geworden.
Traditionelle religiöse Praktiken hätten in Edo State, aus dem die Be-
schwerdeführerin stamme, einen grossen Einfluss auf Opfer von Zwangs-
prostitution, würden diese an die Menschenhändler binden und von einer
Kooperation mit der Polizei abhalten. Die neuen Erkenntnisse fänden erst
nach und nach Eingang in die Strafverfolgung. Auch die Migrationsbehör-
den könnten sich den neuen Kenntnissen über Fluchtgründe und Rück-
kehrhindernisse nicht verschliessen. Die aus der Initiierung resultierende
Angst der Betroffenen möge aus westlich-europäischer Sicht als purer
Aberglaube wirken; für die Betroffenen sei die Bedrohung jedoch sehr real.
Die Wirkung dieser Furcht sei hinreichend dokumentiert und mache eine
Rückkehr ins Heimatland undenkbar.
4.1.3 In den Aufzeichnungen „Juju“ Missbrauch für Kokaintransport" wird
zur Untermauerung des Menschenhandelsvorbringens auf die folgenden
schriftlichen Quellen hingewiesen:
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Seite 12
Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and
Documentation (ACCORD), "Informationen zur Asigidi (Asegidi)-
Geheimgesellschaft", Anfragebeantwortung vom 10. Januar 2007,
,
letztmals abgerufen am 19.11.2015, nachfolgend: ACCORD 2007;
Nigeriaans Platform Nederland 2001, zitiert in: United Nations Of-
fice on Drugs and Crime (UNODC), Measures to Combat trafficking
in Human Beings in Benin, Nigeria and Togo, September 2006,
S. 52 Fn. 54, research_report_nigeria.pdf >, letztmals abgerufen am 19.11.2015.
Die Anfragebeanwortung von ACCORD enthält ihrerseits diverse Angaben
zu Quellen, welche sich zu Geheimgesellschaften und Kulten in Nigeria
(unter anderem „Asigidi“ und „Juju“), deren Einfluss auf Opfer von Frauen-
handel und Zwangsprostitution sowie zur Frage der Schutzfähigkeit und -
willigkeit des nigerianischen Staates äussern. In der zweiten, im Wiederer-
wägungsgesuch erwähnten Quelle heisst es: "There are cults, sects and
voodoo priests (asigbikan) that work for traffickers and which are in close
contact with the cults or sects of traffickers (asigidi). Within these trafficking
cults women are bought, traded and sold."
4.1.4 Im Hinblick auf die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG wurde
im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt, die Polizei habe die Beschwerde-
führerin am (…) 2007 im Rahmen der Operation (…) festgenommen, nach-
dem die Telefonate einer Wohnung, die sie mehrmals betreten habe, ab-
gehört worden seien. Man habe sie als leicht beeinflussbare, ungebildete
und verletzliche Frau zum Kokaintransport zwischen O._______ und
E._______ missbraucht. Am (…) 2008 sei sie wegen eines Betäubungs-
mitteldeliktes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Mona-
ten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. Abgesehen von
dieser Straftat habe sie sich immer gesetzestreu verhalten; der Strafregis-
tereintrag sei gelöscht und es bestehe keine Rückfallgefahr. Bei der Durch-
sicht der Strafakten erkenne man Hinweise darauf, dass der Einfluss der
„Juju“- oder „Voodoo“-Zauberei auf die Beschwerdeführerin telefonisch re-
aktiviert worden sei, um sie für den Drogentransport gefügig zu machen.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde die Edition der Strafakten
(polizeiliche Befragungsprotokolle, Einvernahmen und Audioüberwa-
chung) von Amtes wegen beantragt. Ein Versuch der Beschwerdeführerin,
zu ihrem Ehemann nach G._______ auszuwandern, sei an ihrer Straffäl-
ligkeit gescheitert; das am 29. August 2012 eingereichte Härtefallgesuch
D-6806/2013
Seite 13
habe der Migrationsdienst des Kantons E._______ aus demselben Grund
nicht an das BFM weitergeleitet.
4.1.5 Sodann wurde im Wiedererwägungsgesuch festgehalten, die Ein-
schüchterung der „Juju“-Opfer diene auch der Abschreckung; die Betroffe-
nen sollten in keinem Land mit den Behörden kooperieren, weil ihnen sonst
rücksichtslose Sanktionen drohten. Die Beschwerdeführerin habe an der
kantonalen Anhörung vom 3. Dezember 2003 beschrieben, dass ihr (ers-
ter) Ehemann, mit dem sie in Nigeria zwangsverheiratet worden sei, einer
Geheimgesellschaft angehört habe, die angeblich sogar Menschen geop-
fert habe, um die Jugendlichkeit ihrer Mitglieder zu bewahren. Im Fall einer
Rückkehr nach Nigeria habe sie panische Angst vor dem Kult, weil sie sich
ihrem Ehemann, einem Mitglied der Kultgemeinschaft, entzogen und bei
Drogengeschäften nur sehr begrenzt kooperiert habe. Sie sei trotz ihrer
Furcht nun bereit, über das Erlebte bei einer erneuten Befragung zu be-
richten.
4.2
4.2.1 Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch zum einen mit der Be-
gründung ab, die geltend gemachten psychischen und somatischen Krank-
heiten seien auch in Nigeria auf vergleichbarem Niveau behandelbar. Ins-
besondere in grösseren Zentren fänden sich gut ausgebaute Gesundheits-
zentren, beispielsweise in Benin City, einer Grossstadt in der Nähe des von
der Beschwerdeführerin angegebenen Herkunftsortes C._______. Die in-
dizierte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung im Her-
kunftsland sei somit gewährleistet.
4.2.2 Zum anderen führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin
bringe vor, sie werde von „Juju“ beziehungsweise von der „Asigidi“-Ge-
heimgesellschaft geistig manipuliert. Das Bundesamt hielt fest, in Nigeria
seien mehrere Gesetze auf Bundesebene in Kraft, welche die Ausübung
von kultischen Praktiken zur Durchsetzung eigener Interessen (z.B. Dro-
hungen, Einschüchterungen, Menschenopfer) unter Androhung von mehr-
jährigen Gefängnisstrafen untersagten. Mehrere Bundesstaaten – insbe-
sondere im Süden, wo die Beschwerdeführerin aussage herzukommen –
hätten zusätzliche Gesetze erlassen, welche die Bildung von Geheimkul-
ten sowie deren Praktiken verbieten würden. Die nigerianischen Behörden
würden auf Anzeige hin von Geheimkulten ausgehende Aktivitäten als
Handlungen Dritter strafrechtlich verfolgen, so dass der nigerianische Staat
grundsätzlich schutzwillig sei und die Beschwerdeführerin nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei.
D-6806/2013
Seite 14
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird daran festgehalten, die Situation der Be-
schwerdeführerin weise neue wiedererwägungsrechtlich relevante As-
pekte auf, so dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu beur-
teilt werden müsse. Bei dieser Neubeurteilung sei die Kombination aller
Aspekte zu berücksichtigen – die gesundheitliche Situation und das feh-
lende persönliche Umfeld und soziale Netz der Beschwerdeführerin in Ni-
geria, ihre fehlende berufliche Qualifikation sowie die „Juju“-Gefährdung
und die sich zunehmend zuspitzende Sicherheitslage in Nigeria. Das BFM
sei mit keinem Wort auf das Rechtsbegehren eingegangen, die Beschwer-
deführerin sei zu den vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernissen zu
befragen, und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflich-
ten, eine Anhörung durchzuführen.
4.3.2 Im Einzelnen wird ausgeführt, für kranke Personen sei eine Rückkehr
in ihr Heimatland nur zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versor-
gung grundsätzlich verfügbar sei und individuelle Umstände vorlägen, wel-
che der betroffenen Person den Zugang zu dieser Versorgung ermöglich-
ten. Da die Beschwerdeführerin gemäss den Asylakten keine Familie und
kein soziales Netz in Nigeria habe, bilde eine ausreichende Erwerbstätig-
keit die Voraussetzung, um Zugang zur notwendigen medizinischen Be-
handlung zu erhalten. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Nigeria
und der nicht vorhanden Qualifikationen der Beschwerdeführerin sei nicht
innert nützlicher Frist (oder gar nicht) mit einer Erwerbsaufnahme zu rech-
nen, so dass eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des unausweichlich sei. Ihre Situation könne sogar lebensbedrohend wer-
den, falls sie auf Bluttransfusionen angewiesen sein sollte. Im Gegensatz
zu Einschätzung des BFM beurteile die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) die Möglichkeit einer psychotherapeutischen und medikamentösen
Behandlung in Nigeria als sehr problematisch bis unmöglich (vgl. SFH, Be-
handlung von PTSD, Ziff. 1: Ist in Nigeria eine psychotherapeutische Be-
handlung möglich? Auskunft der Länderanalyse vom 9. November 2009,
S. 1 f.). Die indizierten Behandlungen seien in Nigeria für die Beschwerde-
führerin nicht erhältlich.
4.3.3 Unter Hinweis auf einen in der Tageszeitung "Der Bund" vom 3. De-
zember 2013 (S. 2) erschienenen Artikel, der Auszüge aus dem Jahresbe-
richt 2012 des Bundesamtes für Polizei zitiert, wird festgehalten, die Zu-
sammenhänge zwischen „Juju“-Ritualen in Nigeria einerseits und Men-
schenhandel, Zwangsprostitution sowie Drogenhandel andererseits seien
D-6806/2013
Seite 15
erst in den letzten Jahren bekannt geworden. Bezüglich einer Gefährdung
der Beschwerdeführerin durch Mitglieder von Geheimgesellschaften nach
einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria wird vorgebracht, die Vorinstanz
bestreite eine solche Gefährdung nicht; sie beschränke sich jedoch darauf,
auf Gesetze zur Bekämpfung kultischer Praktiken und gegen die Bildung
von Geheimgesellschaften in Nigeria hinzuweisen und äussere sich nicht
dazu, ob die nigerianischen Behörden in der Lage und bereit seien, ihr
Schutz vor den befürchteten Sanktionen Privater zu gewähren. Unter Hin-
weis auf Abklärungen der SFH (Nigeria, Update vom März 2010, S. 14 f.)
wird geltend gemacht, die gegen die Kultgruppen erlassenen Gesetze wür-
den nicht effizient umgesetzt, und die Geheimgesellschaften sowie die
„Juju“-Anwender genössen Straffreiheit. Das nigerianische Justizsystem
gelte als korrupt und sei Einflussnahmen durch die Exekutive und Legisla-
tive und durch einzelne Politiker und Privatpersonen ausgesetzt, dies ins-
besondere auf der Ebene der lokalen Gerichte und der Gerichte der Glied-
staaten. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin als Opfer von „Juju“-Praktiken von den nigerianischen Strafver-
folgungsbehörden keinen Schutz und keine Unterstützung erwarten könne.
4.3.4 Hinsichtlich der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 4
AuG wird geltend gemacht, entgegen deren Wortlaut sei kein automati-
scher Ausschluss der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bei Vorliegen
der Ausschlusstatbestände vorgesehen. Die psychische Manipulation und
Einschüchterung der Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren nicht be-
rücksichtigt worden, und der Ausschlussgrund sei in Anwendung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips aufgrund der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin nicht anzuwenden.
4.4
4.4.1 Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 30. Juli 2014
fest, dass das BFM sich in seinem abweisenden Entscheid vom 5. Novem-
ber 2013 offenbar mit keinem der im Wiedererwägungsgesuch angebote-
nen Beweise befasste und mit keinem Wort auf den Antrag einging, die
Beschwerdeführerin sei zu den geltend gemachten Wegweisungshinder-
nissen zu befragen. Gleichzeitig wies er das Bundesamt darauf hin, dass
die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch das damalige BFF am
21. Oktober 2003 stattgefunden hatte und die Anhörung durch die kanto-
nalen Behörden am 3. Dezember 2003 erfolgt war, die letzte Befragung der
Beschwerdeführerin mithin mehr als zehn Jahre zurückliegt und sich somit
die Frage stellt, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt
ist.
D-6806/2013
Seite 16
4.4.2 Ferner hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Schweiz als Ver-
tragspartei des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels
vom 15. Mai 2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europarats-Übereinkom-
men) sich dazu verpflichtet hat, Massnahmen zur Identifizierung von Op-
fern von Menschenhandel zu ergreifen und sicherzustellen, dass eine Per-
son nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Be-
hörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Men-
schenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als
Opfer einer Straftat abgeschlossen sind (Art.10 Abs. 2 Europarats-Über-
einkommen). Sodann erinnerte der Instruktionsrichter die Vorinstanz da-
ran, dass der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel 2012-2014
vom 18. Oktober 2012 als Massnahme im Asylbereich im Hinblick auf den
Opferschutz unter anderem die Sicherstellung der Identifizierung von Men-
schenhandelsopfern in Asylverfahren vorsieht, was insbesondere durch
eine systematische Sensibilisierung der Mitarbeitenden des BFM erreicht
werden soll (vgl. S. 17). Schliesslich wies der Instruktionsrichter darauf hin,
dass die Asylbehörden verpflichtet sind, Hinweisen nachzugehen, die da-
rauf hindeuten, Personen könnten Opfer von Menschenhandel sein, selbst
wenn diese nicht ausdrücklich vorbringen, Opfer zu sein oder wenn ihre
Vorbringen in einigen Punkten unglaubhaft wirken (vgl. NULA FREI, Der
Schutz von Menschenhandelsopfern im Asylsystem, in: ASYL 1/13 S. 15,
mit weiteren Hinweisen, nachfolgend: FREI 2013). Schliesslich wies der In-
struktionsrichter auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] hin, gemäss welcher bereits ein glaubhafter
Verdacht ("credible suspicion") auf Menschenhandel ausreicht, um erhöhte
Abklärungs- und Schutzpflichten auszulösen (vgl. Urteil des EGMR
Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, 25965/04,
§ 298). Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Vorinstanz die Gele-
genheit ein, zu diesen Erwägungen und zur Beschwerde vom 3. Dezember
2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
4.5 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2014
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten. Inhaltlich äusserte sich das BFM ausschliesslich zu den
Krankheiten der Beschwerdeführerin, indem es unter Hinweis auf seine
Verfügung vom 5. November 2013 festhielt, diese seien im Herkunftsland
behandelbar.
D-6806/2013
Seite 17
5.
5.1 Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom
15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542, nachfol-
gend: Palermo-Protokoll) definiert in Art. 3 Bst. a Menschenhandel als:
„die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen
durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung,
durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer
Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur
Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat,
zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prosti-
tution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangs-
dienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ent-
nahme von Organen“.
Diese Definition übernahm der Europarat wörtlich in Art. 4 Bst. a des Über-
einkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005
(vgl. Council of Europe, Explanatory Report to the Council of Europe Con-
vention on Action against Trafficking in Human Beings, 16. Mai 2005, CETS
Nr. 197, Ziff. 72).
5.2
5.2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil
Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, 25965/04, die
sich aus der EMRK bei Menschenhandel ergebenden staatlichen Schutz-
pflichten herausgearbeitet und seitdem in einer Reihe von weiteren Verfah-
ren bestätigt und präzisiert (vgl. Entscheid V.F. gegen Frankreich vom
29. November 2011, 7196/10; Urteile M. u.a. gegen Italien und Bulgarien
vom 31. Juli 2012, 40020/03 und C.N. gegen Vereinigtes Königreich vom
13. November 2012, 4239/08). Mit dieser Rechtsprechung hat der Ge-
richtshof ein hohes Schutzniveau vor Menschenhandel geschaffen, das mit
seiner Praxis zum Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) und zum
Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) ver-
gleichbar ist (vgl. HENRIKE JANETZEK/CHRISTOPH LINDNER, Opfer von Men-
schenhandel im Asylverfahren Teil I, in: ASYLMAGAZIN 4/2014, S. 107,
nachfolgend: JANETZEK/LINDNER 4/2014).
5.2.2 Im Urteil Rantsev gegen Zypern und Russland entschied der EGMR
zunächst, dass Menschenhandel – im Sinne der Definition in Art. 3 Bst. a
des Palermo-Protokolls und Art. 4 Bst. a des Europarats-Übereinkommens
D-6806/2013
Seite 18
– in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei, Leib-
eigenschaft und Zwangsarbeit) fällt (vgl. Urteil Rantsev § 282). Der Ge-
richtshof hielt fest, dass die Europäische Menschenrechtskonvention – wie
die Universelle Erklärung der Menschenrechte, welche in Art. 4 "Sklaverei
und Sklavenhandel in allen ihren Formen" verbietet – zwar nicht ausdrück-
lich auf den Begriff des Menschenhandels Bezug nimmt. Der EGMR, der
es jedoch als seine Pflicht ansieht, die EMRK als lebendiges Instrument im
Lichte der heutigen Gegebenheiten auszulegen (vgl. Urteil Rantsev §§ 277
und 282), führte aus, dass der Menschenhandel als globales Phänomen in
den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat und der Abschluss
des Palermo-Protokolls im Jahr 2000 und des Europarats-Übereinkom-
mens 2005 von der auf internationaler Ebene gewachsenen Einsicht in die
Notwendigkeit zeugt, Massnahmen gegen den Menschenhandel zu ergrei-
fen (vgl. Urteil Rantsev § 278). Angesichts dieser Entwicklungen hielt es
der Gerichtshof für angebracht zu prüfen, inwieweit Menschenhandel an
sich dem Sinn und Zweck von Art. 4 EMRK zuwiderläuft. Bezug nehmend
auf die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehe-
malige Jugoslawien zu heutigen Formen der Sklaverei und auf den Erläu-
ternden Bericht des Europarates zum Übereinkommen, welcher den Men-
schenhandel als "the modern form of the old worldwide slave trade" be-
zeichnet (Ziff. 3), erwog der Gerichtshof, dass Menschenhandel durch sei-
nen auf Ausbeutung gerichteten Zweck auf der Ausübung von mit dem Ei-
gentumsrecht verbundenen Befugnissen beruht und Menschen als Waren
("commodities") behandelt, welche gekauft, verkauft und zur Arbeit ge-
zwungen werden können (vgl. Urteil Rantsev §§ 142 f., 280 f. und 161).
Daher, so der EGMR, bedroht Menschenhandel die Menschenwürde und
ist mit einer demokratischen Gesellschaft und den Werten der EMRK un-
vereinbar. Der Gerichtshof hielt fest, dass es nicht erforderlich sei festzule-
gen, unter welchen der drei von Art. 4 EMRK verbotenen Tatbestände die
Behandlung der verstorbenen Tochter des Beschwerdeführers Rantsev
durch Zypern und Russland zu subsumieren wäre. Stattdessen entschied
er, dass angesichts der Verpflichtung, die EMRK im Lichte heutiger Ver-
hältnisse auszulegen, Menschenhandel – im Sinne der Definition des Pa-
lermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens – vom Anwen-
dungsbereich von Art. 4 EMRK erfasst ist (vgl. Urteil Rantsev § 282). Art. 4
EMRK bildet zusammen mit Art. 2 und Art. 3 EMRK einen der Grundwerte
der demokratischen Gesellschaften Europas (vgl. bereits Urteil des EGMR
Siliadin gegen Frankreich vom 26. Juli 2005, 73316/01, § 82), und ein Ab-
weichen von Art. 4 Abs. 1 EMRK ist auch im Notstandsfall nicht erlaubt (vgl.
Urteil Rantsev § 283).
D-6806/2013
Seite 19
5.2.3 Der Umfang der positiven Verpflichtungen, die sich für die Vertrags-
staaten bei Menschenhandel aus Art. 4 EMRK ergeben, ist gemäss dem
Gerichtshof im Kontext des umfassenden Ansatzes des Palermo-Proto-
kolls und des Europarats-Übereinkommens zur wirksamen Bekämpfung
des Menschenhandels zu bestimmen. Dieser Ansatz beinhaltet neben der
Strafverfolgung der Täter auch die Prävention sowie den Opferschutz (vgl.
Urteil Rantsev §§ 285, 149 und 163). Die Rechtssysteme der Staaten müs-
sen daher einen effektiven Schutz der Rechte von tatsächlichen und po-
tenziellen Menschenhandelsopfern gewährleisten (vgl. Urteil Rantsev
§ 284). Demzufolge ist zusätzlich zu strafrechtlichen Massnahmen zur Be-
strafung von Menschenhändlern (vgl. Urteil Siliadin gegen Frankreich
§§ 89 und 112) das gesamte innerstaatliche Recht so auszugestalten, dass
es Menschenhandel nicht fördert, sondern wirksam davor schützt. So dür-
fen insbesondere das Migrationsrecht und das Gewerberecht keine An-
reize für Menschenhandel bieten und diesen nicht begünstigen, indem sie
etwa – wie die zypriotischen Artistinnen-Visa – starke Abhängigkeitsver-
hältnisse schaffen (vgl. Urteil Rantsev §§ 284, 290 – 293). Die Nichteinhal-
tung der Verpflichtung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen,
um Menschenhandel zu bekämpfen, kann im Einzelfall nur gerügt werden,
wenn feststeht, dass die betroffene Person tatsächlich Opfer von Men-
schenhandel oder einer anderen von Art. 4 EMRK verbotenen Behandlung
geworden ist (vgl. Urteil M. u.a. gegen Bulgarien und Italien § 155; anders
jedoch Urteil C.N. gegen Vereinigtes Königreich §§ 80 – 82, in dem Gross-
britannien trotz erheblicher Zweifel an den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin wegen einer Verletzung von Art. 4 EMRK verurteilt wurde).
5.2.4 Gemäss dem Gerichtshof ergibt sich ferner aus Art. 4 EMRK – wie
aus Art. 2 und Art. 3 EMRK – eine prozessuale Untersuchungspflicht, wenn
ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht. So-
bald eine staatliche Stelle von einem mutmasslichen Menschenhandels-
sachverhalt Kenntnis erhält, sind von Amtes wegen Ermittlungen einzulei-
ten; eine Anzeige des Opfers oder von dessen Angehörigen ist nicht erfor-
derlich. Die Ermittlungen müssen wirksam sein und unverzüglich erfolgen.
Ist ein Mensch in Gefahr, ist höchste Eile geboten (vgl. Urteile Rantsev
§§ 288, 299 f. und 307 – 309 und C.N. gegen Vereinigtes Königreich § 69).
Die aus Art. 4 EMRK abgeleitete verfahrensrechtliche Untersuchungs-
pflicht geht als lex specialis dem in Art. 13 EMRK garantierten Recht auf
eine wirksame Beschwerde vor (vgl. Urteile des EGMR C.N. und V. gegen
Frankreich vom 11. Oktober 2012, 67724/09, § 113 und C.N. gegen Verei-
nigtes Königreich § 86).
D-6806/2013
Seite 20
5.2.5 Menschenhandel stellt häufig ein grenzüberschreitendes Phänomen
dar, in das von der Anwerbung über die Verbringung bis zur Ausbeutung
des Opfers mehrere Staaten involviert sind. Deshalb sind die Behörden
sämtlicher betroffener Staaten (Herkunfts-, Transit- und Zielstaaten) ge-
stützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Europarats-Übereinkommen sowie auf
die Präambel des Palermo-Protokolls neben der Aufklärung von Men-
schenhandelsfällen auf ihrem eigenen Territorium auch zur zwischenstaat-
lichen Zusammenarbeit verpflichtet, etwa indem sie Beweise sichern,
Rechtshilfeersuchen stellen oder solche zügig beantworten (vgl. Urteil
Rantsev §§ 289, 172 und 149).
5.2.6 Schliesslich kann Art. 4 EMRK (ähnlich wie Art. 2 und Art. 3 EMRK)
die Vertragsstaaten dazu verpflichten, operative Schutzmassnahmen für
tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer zu ergreifen. Eine
solche Schutzpflicht entsteht im Einzelfall, wenn die Behörden von Um-
ständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht
("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschen-
handel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr ("real and
immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der
Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Über-
einkommens ausgesetzt zu werden. Ist dies der Fall und unterlassen es
die Behörden, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnah-
men zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden, liegt eine
Verletzung von Art. 4 EMRK vor (vgl. Urteil Rantsev §§ 286 f., 294 – 298).
Unter Hinweis auf Art. 6, 9 und 10 des Palermo-Protokolls nennt der EGMR
als operative Massnahmen, welche Staaten bei Verdacht auf Menschen-
handel zu ergreifen haben, namentlich die Gewährleistung der physischen
Sicherheit des Opfers auf dem jeweiligen Staatsgebiet, die Entwicklung
von Strategien, Programmen und Massnahmen zur Prävention und Be-
kämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer sowie die Aus-
bildung von Strafverfolgungs-, Migrations- und anderen Behörden in den
Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz (vgl. Urteil
Rantsev §§ 287 i.V.m 153 – 155).
5.3
5.3.1 Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refou-
lement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals
geäussert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche
Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog
der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4
D-6806/2013
Seite 21
EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine er-
neute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in
Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Aus-
weisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegen-
über den Behörden ein unmittelbares Risiko („risque imminent“) einer er-
neuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmassnahmen glaubhaft ge-
macht wird (vgl. Entscheid V.F. gegen Frankreich E. 1c.ii).
5.3.2 Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Art. 3 und Art. 4 EMRK geht
der EGMR in seiner Rechtsprechung offenbar davon aus, dass Art. 4
EMRK in Menschenhandelsfällen als lex specialis Art. 3 EMRK vorgeht.
Der Gerichtshof hielt im obgenannten Entscheid zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin fest: "(…) les arguments développés dans son récit et
les craintes évoquées par la requérante en cas de retour au Nigeria sont
liés à l’article 4, et découlent de son intégration dans le réseau de prostitu-
tion. Ainsi, la Cour estime qu’il n’est pas nécessaire de se prononcer sépa-
rément sur le grief relevant de l’article 3 puisque sa substance a été exa-
minée sous l’angle de l’article 4 de la Convention" (vgl. Entscheid V.F. ge-
gen Frankreich E. 2). Auch im Verfahren Rantsev (§ 252) prüfte der EGMR
ausschliesslich eine Verletzung von Art. 4 EMRK und nicht von Art. 3
EMRK. Zur Begründung erwog der Gerichtshof, dass, selbst wenn die
Tochter des Beschwerdeführers vor ihrem Tod einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen wäre, eine solche ohne-
hin in engem Zusammenhang mit ihrer Ausbeutung und dem Menschen-
handel stünde, zumal Menschenhandel häufig mit Gewaltanwendung ge-
gen die Opfer und mit Misshandlungen einhergehe.
5.3.3 In der Literatur wird das Verhältnis von Art. 4 und Art. 3 EMRK kont-
rovers diskutiert. Während die einen Lehrmeinungen die Ansicht vertreten,
der weiter gefasste Art. 3 EMRK sei besser geeignet, Re-Trafficking, Ver-
geltungsmassnahmen sowie massive Stigmatisierung und Diskriminierung
im Heimatland zu erfassen (vgl. die Hinweise in NULA FREI, Menschenhan-
delsopfer im Asylverfahren, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015,
S. 56 ff., nachfolgend: FREI 2015), gehen andere bei Menschenhandelsfäl-
len von einem kombinierten Schutzmassstab von Art. 4 und Art. 3 EMRK
aus (vgl. JANETZEK/LINDNER, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren
– Teil II, in: ASYLMAGAZIN 6/2014 S. 191, nachfolgend: JANETZEK/LIND-
NER 6/2014).
6.
D-6806/2013
Seite 22
6.1 Die im Kapitel III Europarats-Übereinkommen garantierten Schutz- und
Unterstützungsmassnahmen sowie Rechte können Opfer von Menschen-
handel nur dann auch tatsächlich in Anspruch nehmen, wenn sie als solche
erkannt beziehungsweise identifiziert werden. Das Europarats-Überein-
kommen statuiert daher in Art. 10 eine ausdrückliche Identifizierungspflicht
der Staaten gegenüber Menschenhandelsbetroffenen. Im Erläuternden
Bericht zum Übereinkommen führt der Europarat aus, dass die Identifizie-
rung von Menschenhandelsopfern häufig detaillierte Abklärungen sowie ei-
nen Informationsaustausch mit Behörden anderer Staaten und mit in der
Opferhilfe tätigen Organisationen erfordert und demzufolge zeitaufwendig
und kompliziert ist. Staatliche Behörden haben oft nur ungenügende
Kenntnisse über das Phänomen des Menschenhandels, so dass die Opfer,
denen die Händler häufig die Identitätsdokumente abgenommen haben,
als illegal anwesende Migrantinnen, illegale Arbeitskräfte und Prostituierte
bestraft oder unverzüglich ausgewiesen werden (vgl. Council of Europe,
Explanatory Report 2005, Ziff. 127 ff.). Um die Vertragsstaaten in die Lage
zu versetzen, Menschenhandelsopfer als solche zu erkennen beziehungs-
weise zu identifizieren und sie anschliessend den staatlichen und nicht-
staatlichen Stellen zuzuführen, welche ihnen die in der Konvention garan-
tierten Rechte gewähren, verpflichtet das Übereinkommen die Staaten
dazu, ihre zuständigen Behörden mit Personen auszustatten, die für die
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, die Identifizierung als
und Unterstützung der Opfer, einschliesslich Kindern, geschult und qualifi-
ziert sind. Die Vertragsstaaten haben überdies sicherzustellen, dass die
verschiedenen Behörden sowohl untereinander als auch mit Hilfsorganisa-
tionen zusammenarbeiten. Das Identifizierungsverfahren hat der besonde-
ren Situation von Frauen und Kindern als Opfern gebührend Rechnung zu
tragen (Art. 10 Abs. 1 Europarats-Übereinkommen). Als zuständige Behör-
den gelten sämtliche staatliche Stellen, welche mit Menschenhandelsbe-
troffenen in Kontakt kommen können (vgl. Council of Europe, a.a.O.
Ziff. 129) – mithin auch die Asylbehörden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Europa-
rats-Übereinkommen hat jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzge-
berischen oder anderen Massnahmen zu ergreifen, um die Opfer als sol-
che zu identifizieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ver-
tragsparteien oder Hilfsorganisationen. Haben die zuständigen Behörden
konkrete Anhaltspunkte ("reasonable grounds") dafür, dass eine bestimmte
Person Opfer von Menschenhandel ist, haben sie sicherzustellen, dass
diese nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, bis die Massnahmen zur
Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen sind. Da-
mit soll sichergestellt werden, dass Menschenhandelsbetroffene die in Ka-
pitel III Europarats-Übereinkommen garantierten Rechte auch tatsächlich
D-6806/2013
Seite 23
wahrnehmen können: „Those rights would be purely theoretical and illusory
if such people were removed from the country before identification as vic-
tims was possible“ (Council of Europe, Ziff. 131). Das Entfernen aus dem
Hoheitsgebiet bezieht sich auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat und
in einen Drittstaat (a.a.O. Ziff. 133). Ein Identifizierungsverfahren hat unab-
hängig von einer allfälligen Strafverfolgung der Täter stattzufinden (a.a.O.
Ziff. 134). Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für Menschenhan-
del vorliegen, sind die minimalen Unterstützungsmassnahmen gemäss
Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens
30 Tagen gemäss Art. 13 Europarats-Übereinkommen zu gewähren; die
weitergehenden Rechte nach Art. 12 Abs. 3 – 7 kommen nur Personen zu,
bei denen der Identifizierungsprozess gemäss Art. 10 abgeschlossen ist
und die Opfereigenschaft feststeht (vgl. a.a.O. Ziff. 135 und 147). Nach Ab-
lauf dieses Zeitraums hat jede Vertragspartei dem Opfer gestützt auf
Art. 14 Abs. 1 Europarats-Übereinkommen einen verlängerbaren Aufent-
haltstitel zu erteilen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass
der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation (Bst. a)
oder für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Er-
mittlungen oder beim Strafverfahren (Bst. b) erforderlich ist.
6.2
6.2.1 Trotz des wachsenden Bewusstseins für die Thematik und der mitt-
lerweile international anerkannten Definition von Menschenhandel bleibt
die Identifizierung der Opfer in Europa eine grosse Herausforderung. Nur
wenige Menschenhandelsbetroffene geben sich von sich aus als solche zu
erkennen, und viele Staaten verfügen nicht über geeignete Verfahren und
Mechanismen, um die Opfer zu identifizieren (vgl. European Migration Net-
work, Synthesis Report – Identification of victims of trafficking in human
beings in international protection and forced return procedures, März 2014
S. 15 f., nachfolgend: EMN 2014).
6.2.2 Die Gründe für die Zurückhaltung bei der Selbstdeklaration als Men-
schenhandelsbetroffene sind vielfältig: Entsprechende Anweisungen der
Menschenhändler sowie Kontrolle, Gewaltanwendung und Drohungen
durch die Händler; Manipulation einer Bindung des Opfers; generelles
Misstrauen gegenüber Behörden und der Polizei; Angst vor einer Abschie-
bung in den Herkunftsstaat; Angst vor Vergeltungsmaßnahmen von Händ-
lern und Zuhältern gegen das Opfer oder dessen Familie im Herkunftsland;
Angst vor einer Stigmatisierung als Prostituierte und vor Zurückweisung
durch die Familie und/oder Herkunftsgesellschaft; Schamgefühle, insbe-
D-6806/2013
Seite 24
sondere bei Zwangsprostitution; Traumatisierung, verursacht durch sexu-
ellen Missbrauch und Gewalt und/oder durch die Umstände der Flucht vor
den Menschenhändlern; mangelnde Sprachkenntnisse und Unkenntnis
über die rechtlichen Möglichkeiten sowie über die Umstände ihrer Ausbeu-
tung und damit fehlendes Bewusstsein, Opfer von Menschenhandel zu
sein; Schwierigkeit, nach einem ersten Asylgesuch, das wegen unwahrer
Angaben abgewiesen wurde, ein weiteres Gesuch einzureichen, und
schliesslich die Unkenntnis der Betroffenen über die Rolle der Asylbehör-
den sowie mangelnde Sensibilisierung der befragenden und entscheiden-
den Personen im Asylverfahren (vgl. JACQUELINE BHABHA/CHRISTINA AL-
FIREV, The Identification and Referral of Trafficked Persons to Procedures
for Determining International Protection Needs, United Nations High Com-
missioner for Refugees, [UNHCR, Hrsg.], PPLAS/2009/03, Oktober 2009,
S. 9 ff., nachfolgend: BHABHA/AlFIREV 2009; VIVIEN KROHN, Opfer von Men-
schenhandel im Asylverfahren: Analyse von Asylverfahren nigerianischer
Antragstellerinnen mit dem Verdacht des Menschenhandels insbesondere
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, in: Internationale Organisation für
Migration [IOM], UNHCR, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF]
[Hrsg.], Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im
Asylsystem, 2012 S. 24 ff., nachfolgend: KROHN; EMN S. 20; FREI 2015
S. 36 f.; dies. 2013 S. 15; JANETZEK/LINDNER 4/2014 S. 110; FIZ, Fach-
stelle Frauenhandel und Frauenmigration, Wenig Schutz im Asylverfahren,
in: Frauenhandel im Asylbereich, Rundbrief 51, November 2012 S. 3; dies.,
Opfer von Menschenhandel haben Rechte – auch im Asylverfahren, a.a.O.
S. 8; HELFFERICH/KAVEMANN/RABE, Determinanten der Aussagebereit-
schaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeu-
tung: Eine qualitative Opferbefragung, Bundeskriminalamt [BKA] [Hrsg.],
Köln 2010, nachfolgend: BKA 2010; zu den Schwierigkeiten bei der Einver-
nahme von Menschenhandelsopfern in Strafuntersuchungen gegen die
Täter vgl. SILVIA STEINER, Institutionelle Opferempathie?, in: FIZ, Frauen-
handel – Die Rolle der Justiz, Rundbrief 47, November 2010 S. 4 f.).
6.2.3 Werden Betroffene direkt mit der Vermutung konfrontiert, Opfer von
Menschenhandel zu sein, reagieren sie oft verunsichert, verschlossen oder
aggressiv. Die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses, welches Zeit und
eine intensive Betreuung erfordert, ist oft nur von Fachberatungsstellen zu
leisten (vgl. DORIS HILBER, Menschenhandel in Deutschland – Eine Einfüh-
rung, in: IOM/UNHCR/BAMF 2012 S. 75, nachfolgend: HILBER). Beschleu-
nigte Verfahren und Dublin-Verfahren erschweren die Erkennung und Iden-
tifizierung von Menschenhandelsopfern (vgl. FREI 2015 S. 34; EMN S. 15).
D-6806/2013
Seite 25
6.3
6.3.1 Auch im Asylverfahren machen nur wenige Betroffene von sich aus
auf ihre Situation aufmerksam oder geben sich gar als Opfer von Men-
schenhandel zu erkennen (vgl. FREI 2015 S. 33). Entgegen der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 3
Bst. c AsylG) machen Menschenhandelsbetroffene in Asylverfahren häufig
unwahre und/oder widersprüchliche Angaben (vgl. zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Asylverfahren FREI 2015 S. 36 ff., mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
6.3.2 Manche Menschenhandelsbetroffene werden von den Händlern oder
den Zuhältern angewiesen, mit einer erfundenen Geschichte ein Asylge-
such zu stellen, während dessen Dauer sie weiter ausgebeutet werden
können (vgl. Urteil des BVGer E-522/2014 vom 17. April 2014). Ein weite-
rer Grund, weshalb ihre Vorbringen in Asylverfahren häufig als unglaubhaft
beurteilt werden, liegt in ihrem Verhalten begründet, welches den Behör-
den oft als widersprüchlich erscheint – etwa, wenn die Frauen in Ausbeu-
tungssituationen verharren, obwohl ihre Bewegungsfreiheit nicht (mehr)
oder nicht vollständig eingeschränkt ist und eine Flucht objektiv betrachtet
möglich wäre, oder wenn sie nach einer erfolgten Flucht zu den Tätern zu-
rückkehren – beides bisweilen auf Druck ihrer Familien im Herkunftsland
(vgl. BHABHA/ALFIREV 2009, Ziff. 8v S. 10). Schliesslich wird auch dann an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt, wenn Menschenhandelsbe-
troffene erst ein Asylgesuch einreichen, nachdem sie monate- oder jahre-
lang – häufig bereits als Minderjährige – in einem oder mehreren europäi-
schen Staaten als Zwangsprostituierte oder Zwangsarbeiterinnen tätig wa-
ren und unmittelbar vor der Abschiebung stehen. So brachte beispiels-
weise eine Nigerianerin, welche 2004 im Alter von 16 Jahren nach Gross-
britannien geschleust worden war, erst sechs Jahre später in einem Asyl-
gesuch vor, von Menschenhandel betroffen zu sein; Grossbritannien aner-
kannte die Beschwerdeführerin erst 2013 – ein Jahr nach der Einreichung
einer Beschwerde beim EGMR – als Menschenhandelsopfer (Zwangsar-
beit als Hausangestellte) und als Flüchtling (vgl. Entscheid des EGMR
O.G.O. gegen Vereinigtes Königreich).
6.3.3 Machen Menschenhandelsbetroffene, die im ersten Asylverfahren
eine unwahre Geschichte erzählt haben, erst Jahre später im Rahmen ei-
nes Wiedererwägungs- oder eines Folgeasylgesuchs geltend, Opfer von
Menschenhandel zu sein, wird dies in der Regel ebenfalls als Indiz für man-
gelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewertet (vgl. etwa das Urteil des
BVGer E-6973/2011 vom 1. Oktober 2013 E. 6.3; ferner FREI 2015 S. 27,
D-6806/2013
Seite 26
36 ff.). Der EGMR hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid allerdings
festgehalten, dass unwahre Angaben in früheren Verfahren ein typisches
Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern darstellen und daher nicht
ohne Weiteres zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des nachträglichen
Menschenhandelsvorbringens führen dürfen. Die Beschwerdeführerin
hatte erst in einem Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht, sie sei
von einem nigerianischen Menschenhändlerring zur Prostitution gezwun-
gen worden und habe im Asylverfahren auf Druck ihres Zuhälters falsche
Angaben gemacht: "(…) le fait que la requérante ait menti à l’occasion de
sa première demande d’asile et lors de son audition par les services de
police est une constante dans les récits de victimes de réseaux de prosti-
tution et, partant, elle (la Cour, Anm. BVGer) estime que cette circonstance,
en tant que telle, ne prive pas de force probante les dires de cette dernière"
(vgl. Entscheid des EGMR L.O. gegen Frankreich § 31).
6.4 Angesichts der Schwierigkeit, Opfer von Menschenhandel als solche
zu erkennen beziehungsweise zu identifizieren, haben verschiedene Orga-
nisationen in den letzten Jahren Indikatorenlisten entwickelt, welche die
Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen (insbesondere Menschen-
handel zwecks sexueller Ausbeutung sowie Ausbeutung der Arbeitskraft)
durch die Behörden erleichtern sollen (vgl. UNODC, Toolkit to Combat Traf-
ficking in Persons, Tool 6.4, Indicators of Trafficking, S. 258 ff.; International
Labour Organisation [ILO], Operational indicators of trafficking in human
beings, 2009; auf den ILO-Listen aufbauend für Deutschland vgl. HILBER
S. 74; für die Schweiz vgl. Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und
Menschenschmuggel [KSMM], Checkliste zur Identifizierung von Opfern
des Menschenhandels, 2005, ksmm/dokumentation/leitfaden/leitfaden_anhang02checklisted.pdf >, ab-
gerufen am 02.12.2015). Die Listen enthalten zahlreiche Indikatoren für
Menschenhandel, von der Anwerbung im Heimatstaat über die Reise bis
zur Ausbeutung am Bestimmungsort. Weitere Anzeichen lassen sich aus
dem Umfeld der potenziellen Opfer erschliessen, etwa wenn diese in be-
stimmten Kirchen beziehungsweise religiösen Gemeinschaften oder Läden
verkehren oder wenn wiederholt bestimmte Anwälte auftreten (vgl. HILBER
S. 75). Sind einzelne oder eine Kombination solcher Indikatoren vorhan-
den, drängen sich weitere Abklärungen auf. Zusätzlich zu allgemeinen, lan-
des- und kulturübergreifenden Indikatoren (wie falsche Versprechungen,
Übernahme der Reisekosten, Drohungen, Einsatz von Gewalt, Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit, Zwang zur Prostitution) sind kulturspezifische
Besonderheiten zu berücksichtigen, welche nur in einer bestimmten Re-
D-6806/2013
Seite 27
gion auftreten und in anderen Kulturkreisen nicht üblich sind (für landesty-
pische Indikatoren hinsichtlich Nigeria vgl. KROHN S. 24 ff. und die nachfol-
gende E. 8).
6.5 Die aus Art. 4 EMRK und Art. 10 Europarats-Übereinkommen abgelei-
tete staatliche Pflicht, Massnahmen zur Erkennung von Menschenhandels-
betroffenen zu ergreifen, ist im Asylverfahren auch deshalb von zentraler
Bedeutung, weil die Identifizierung die Voraussetzung darstellt, um über-
haupt über eine allfällige Asylgewährung, die Flüchtlingseigenschaft und
die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes befinden zu können (vgl. zu
den Voraussetzungen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von
Menschenhandelsopfern UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz:
Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Pro-
tokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von
Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen, HCR/GIP/
06/07, 7. April 2006; FREI 2015 S. 50 ff.; dies. 2013 S. 17 ff.; JANETZEK/
LINDNER 6/2014 S. 184-192, je mit weiteren Hinweisen).
6.6 In den letzten Jahren wurden in der EU vermehrt Anstrengungen un-
ternommen, die Identifizierung und den Schutz von Menschenhandelsbe-
troffenen im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu verbessern (vgl. hierzu
insbesondere die bereits zitierte, im März 2014 publizierte Studie des Eu-
ropäischen Migrationsnetzwerks EMN, welche die Ergebnisse von natio-
nalen Studien in 23 EU-Mitgliedstaaten und Norwegen zu den in den je-
weiligen Staaten entwickelten Identifizierungsmechanismen zusammen-
fasst und analysiert; als Beispiel für eine nationale Fokus-Studie für das
EMN vgl. BAMF, Die Identifizierung von Opfern von Menschenhandel im
Asylverfahren und im Fall der erzwungenen Rückkehr, Working Paper 56
2013; vgl. auch das gemeinsame Projekt von IOM, UNHCR und BAMF,
Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsys-
tem, 2012 sowie IOM, Landesbüro für Österreich, Menschenhandel. Er-
kennung von Betroffenen im Asylverfahren, 2015). Für die EU-Mitglied-
staaten ergibt sich die Pflicht, geeignete Verfahren für die frühzeitige Er-
kennung, Unterstützung und Betreuung von Opfern festzulegen, auch aus
Art. 11 Abs. 4 der – für die Schweiz nicht massgebenden – Richtlinie
2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2002/629/JI des Rates (vgl. dazu: “Prevent. Combat. Protect”, Joint UN
Commentary on the EU Directive – A Human Rights-Based Approach,
OHCHR/UNHCR/UNICEF/UNODC/UN Women/ILO, November 2011).
D-6806/2013
Seite 28
7.
7.1 In der Schweiz erkannte das damalige BFM gemäss eigenen Angaben
erstmals im Jahr 2004 bei der Prüfung eines Asylgesuches Aussagen mit
einem Bezug zu Menschenhandel. Bis 2012 hat das Bundesamt rund wei-
tere 100 Fälle erfasst, in denen die Betroffenen angaben, Opfer von Men-
schenhandel zu sein oder bei denen dies vermutet wurde. Rund ein Drittel
betraf Minderjährige; die angeführten Asylgründe standen meistens in Zu-
sammenhang mit sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution. Frauen
und Mädchen, welche aufgrund falscher Versprechungen ihr Heimatland
verliessen und anschliessend zur Prostitution gezwungen wurden, reichten
gemäss dem BFM häufig Asylgesuche ein, nachdem ihnen die Flucht ge-
lungen war. Dabei machten sie geltend, zu befürchten, Vergeltungsmass-
nahmen zu erleiden oder erneut Opfer von Menschenhandel zu werden –
Befürchtungen, welche das Bundesamt gemäss eigenen Angaben als be-
rechtigt erachtete. Vergeltungsmassnahmen drohten hauptsächlich von
Menschenhändlern, kriminellen Organisationen oder Familienangehöri-
gen. Die Frauen erhielten meistens keinen effektiven Schutz in den jewei-
ligen Herkunftsstaaten, weil diesen – so das BFM – der Wille fehle, gegen
diese Form der Kriminalität vorzugehen. Aus Sicht des BFM erfüllten die
Opfer von Zwangsprostitution im Allgemeinen die Flüchtlingseigenschaft
nicht, da sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland nicht verfolgt
worden seien; in solchen Fällen prüfte das BFM gemäss eigenen Angaben
sorgfältig, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorlagen und eine
vorläufige Aufnahme angezeigt war (vgl. LISELOTTE BARZÉ-LOOSLI, Bericht
aus dem Bundesamt für Migration: Asylgesuche und Menschenhandel, in:
FIZ, Rundbrief 51 S. 6; zur neueren Praxis des BFM bezüglich Menschen-
handel in die Zwangsprostitution vgl. BARZÉ, La Pratique de l'Office fédéral
des migrations [l'ODM] en matière de persécutions liées au genre, in: AL-
BERTO ACHERMANN/CONSTANTIN HRUSCHKA (Hrsg.), Geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung, 2012 S. 92 ff.; vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rück-
kehr, Artikel D7 Geschlechtsspezifische Verfolgung, Ziff. 2.3.6 S. 13 sowie
Artikel C7 Die Anhörung zu den Asylgründen, Ziff. 2.3.1.1 S. 7; zur Kritik
an dieser Praxis vgl. FREI 2015 S. 50 ff.; dies. 2013 S. 17 ff.).
7.2 Die Schweiz hat am 27. Oktober 2006 das Palermo-Protokoll ratifiziert,
welches am 26. November 2006 in Kraft trat (AS 2006 5917), und gleich-
zeitig den Straftatbestand des Menschenhandels im Strafgesetzbuch
(Art. 182 StGB) angepasst. Die im Bundesamt für Polizei angesiedelte Ko-
ordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel
KSMM ist mit der Entwicklung von gesamtschweizerischen Strategien,
Konzepten und Instrumenten zur Bekämpfung von Menschenhandel und
D-6806/2013
Seite 29
-schmuggel beauftragt. Als nationale Plattform vereinigt sie Behörden und
Stellen des Bundes und der Kantone sowie Nichtregierungs- und zwi-
schenstaatliche Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind. Das Steu-
erungsorgan der KSMM hat am 1. Oktober 2012 den ersten Nationalen Ak-
tionsplan gegen Menschenhandel (NAP) 2012 – 2014 der Schweiz verab-
schiedet. Am 17. Dezember 2012 hat die Schweiz als 38. Mitglied des Eu-
roparats das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels ra-
tifiziert, welches am 1. April 2013 in Kraft trat (AS 2013 475). Der Nationale
Aktionsplan soll unter anderem den bestehenden Handlungsbedarf und die
strategischen Schwerpunkte bei der Bekämpfung des Menschenhandels
in der Schweiz aufzeigen, die hauptverantwortlichen Akteure bei Bund und
Kantonen benennen sowie dazu beitragen, die Verpflichtungen aus den in-
ternationalen Vereinbarungen und Empfehlungen der zuständigen Über-
wachungsgremien umzusetzen (vgl. NAP 2012 – 2014 S. 2 f.; vgl. ferner
KSMM, Fact Sheet "Menschenhandel – Eine moderne Form der Sklaverei",
November 2013; dies., Leitfaden "Kooperationsmechanismen gegen Men-
schenhandel" 2005 sowie weitere auf abrufbare
Berichte und Publikationen).
7.3 Der Nationale Aktionsplan 2012 – 2014 enthält 23 Massnahmen zur
Bekämpfung von Menschenhandel in den Bereichen Prävention, Strafver-
folgung, Opferhilfe und Zusammenarbeit. Für den Asylbereich sieht der Ak-
tionsplan im Hinblick auf den Opferschutz unter anderem die Sicherstellung
der Identifizierung von Menschenhandelsopfern in Asylverfahren vor, was
insbesondere durch eine systematische Sensibilisierung der Mitarbeiten-
den des BFM beziehungsweise heute des SEM erreicht werden soll. Die
Abläufe sollen in einem (zu erstellenden) Nationalen Opferschutzpro-
gramm (vgl. Aktion 14) oder in einem separaten Massnahmenpapier dar-
gestellt werden, wobei unter anderem zu bestimmen sei, welcher Staat das
Opfer zu schützen hat, wenn dessen Ausbeutung im Ausland stattgefunden
hat, welches Gesetz für den Aufenthalt der Opfer in der Schweiz anzuwen-
den ist, wie der Opferschutz in der Schweiz zu gewährleisten ist und wie
die Zusammenarbeit mit dem Ausland zu erfolgen hat (vgl. NAP, Aktion 19
S. 17). Als Ausbildungsmassnahme ist unter anderem die Durchführung
von spezialisierten Ausbildungskursen für Angehörige der Migrationsbe-
hörden (kantonale Migrationsämter und BFM beziehungsweise SEM) vor-
gesehen mit dem Ziel, dass diese Behörden die Bedürfnisse der Men-
schenhandelsbetroffenen und die Instrumente des Opferschutzes kennen
sowie die Regeln über den Aufenthalt der Opfer im Einzelfall sachgerecht
anwenden können (vgl. NAP, Aktion 17 S. 16). Das SEM hat in den Jahren
2013 – 2015 mehrere Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt und ein
D-6806/2013
Seite 30
Ausbildungskonzept zur Erkennung von Menschenhandelsfällen im Asyl-
verfahren ausgearbeitet (vgl. Prostitution und Menschenhandel zum Zweck
der sexuellen Ausbeutung, Bericht des Bundesrates vom 5. Juni 2015 in
Erfüllung der Postulate 12.4162 Streiff-Feller, 13.3332 Caroni, 13.4033 Feri
und 13.4045 Fehr, 5.Juni 2015 S. 68).
7.4 Der Bundesrat hält in diesem Bericht fest, dass die Schweiz von Men-
schenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung hauptsächlich als Ziel-
land und zu einem geringeren Ausmass als Transitland betroffen ist. Aktu-
elle Schätzungen zur Anzahl Menschenhandelsbetroffener in der Schweiz
existieren nicht. Die wichtigsten Herkunftsstaaten von Opfern und Tätern
waren in den letzten Jahren Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Thailand,
China, Brasilien und Nigeria (vgl. Bericht des Bundesrates vom 5. Juni
2015 S. 70).
7.5 Die Umsetzung des Europarats-Übereinkommens in den Vertragsstaa-
ten wird durch die Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhan-
dels (GRETA) geprüft (vgl. zum Überwachungsmechanismus Art. 36 – 38
Europarats-Übereinkommen). Das Expertengremium hat kürzlich den ers-
ten Evaluationsbericht für die Schweiz mit Schlussfolgerungen und Emp-
fehlungen sowie einer Stellungnahme der Schweiz publiziert (vgl. Council
of Europe/GRETA, Group of Experts on Action against Trafficking in Human
Beings, Report concerning the implementation of the Council of Europe
Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Switzerland,
First evaluation round, GRETA (2015)18, 14. Oktober 2015, /t/dghl/monitoring/trafficking/Docs/Profiles/SWITZERLANDProfile_
en.asp >, letztmals abgerufen am 11.11.2015, nachfolgend: GRETA 2015).
Im Evaluationsbericht hält GRETA unter anderem fest, dass in der Schweiz
in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt lediglich 177 Personen als Men-
schenhandelsopfer erkannt und identifiziert wurden (2011: 37, 2012: 61,
2013: 44 und 2014: 35, vgl. GRETA 2015 S. 11). Das Überwachungsgre-
mium hält die Schweiz dazu an, zusätzliche Schritte zu unternehmen, um
sicherzustellen, dass alle Opfer von Menschenhandel, unabhängig von ih-
rem ausländerrechtlichen Status, korrekt identifiziert werden und die im Eu-
roparats-Übereinkommen garantierten Unterstützungs- und Schutzmass-
nahmen in Anspruch nehmen können. Zwar wird anerkannt, dass in 18 von
26 Kantonen multidisziplinäre Kooperationsmechanismen (sogenannte
Runde Tische) bestehen, die unter anderem auch Opfer identifizieren und
an die zuständigen Stellen überweisen können. Das Gremium bemängelt
jedoch, dass in der Schweiz kein einheitliches, landesweit angewendetes
D-6806/2013
Seite 31
formelles Verfahren zur Identifizierung von Menschenhandelsopfern exis-
tiert und fordert die Schweiz auf, ein solches Verfahren mit einheitlichen
Instrumenten und Indikatoren einzurichten, damit die einzelnen Etappen
zur Erkennung und Identifizierung von Menschenhandelsopfern klar defi-
niert sind und koordiniert werden können. Im Besonderen wird die Schweiz
auch aufgefordert, die korrekte Erkennung von Menschenhandelsopfern
unter irregulären Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchenden sicher-
zustellen, die Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zwecks Aus-
beutung der Arbeitskraft zu verbessern sowie ein Identifizierungsverfahren
zu entwickeln, das die besondere Situation von minderjährigen Opfern be-
rücksichtigt (vgl. GRETA 2015 S. 7, 32 ff., 48 und 52). In ihrer Stellung-
nahme verweist die Schweizer Regierung auf die Indikatorenliste der
KSMM und die Entscheidungshoheit der zuständigen lokalen Behörden
und hält unter anderem fest: "Il n’est pas indispensable en Suisse qu’une
décision de justice établisse formellement le statut de victime de traite des
êtres humains pour que la victime en question bénéficie des prestations de
l’aide aux victimes et d’une autorisation de séjour" (vgl. GRETA 2015, Com-
mentaires des autorités suisses, Observations particulières, Ziff.129 S. 5;
zu den Fragen, die sich bei der Ausgestaltung eines formellen Erkennungs-
und Identifizierungsverfahrens stellen können, vgl. FREI 2015 S. 34 ff.). Um
Opfer von Menschenhandel zu identifizieren, zu unterstützen und zu schüt-
zen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, sieht das Expertengremium
für die Schweiz Handlungsbedarf insbesondere auch bei der Sensibilisie-
rung und Ausbildung der mit potenziellen Menschenhandelsbetroffenen
befassten Behörden und Institutionen (vgl. GRETA 2015 S. 8, 22 f., 49 f.):
"Continuing efforts must be made so that all professionals who may come
into contact with victims of human trafficking, including law enforcement
officials, prosecutors, judges, migration officials, asylum officials, labour in-
spectors, social workers and medical staff, are continuously informed and
trained about the need to apply a human rights-based approach to action
against human trafficking on the basis of the Convention and the case law
of the European Court of Human Rights" (vgl. GRETA 2015, Ziff. 211 S. 49).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren reiste im Oktober
2003 in die Schweiz ein. Zu diesem Zeitpunkt war gemäss Angaben des
BFM (vgl. E. 7.1) in der Schweiz noch kein einziges Opfer von Menschen-
handel in einem Asylverfahren identifiziert worden. In anderen europäi-
schen Staaten wurden zur gleichen Zeit erste grössere Studien über Men-
schenhandel und Zwangsprostitution von Nigerianerinnen in Europa publi-
ziert (für Italien vgl. FRANCO PRINA, Trafficking of Nigerian Girls to Italy:
D-6806/2013
Seite 32
Trade and exploitation of Minors and young Nigerian women for prostitution
in Italy, United Nations Interregional Crime and Justice Research Institute
[UNICRI], Turin, Juli 2003, nachfolgend: PRINA; OKOJIE/OKOJIE/EGHA-
FONA/VINCENT-OSAGHAE/KALU, Trafficking of Nigerian Girls to Italy: Report
of Field Survey in Edo State, Nigeria, UNICRI, Juli 2003, nachfolgend:
OKOJIE et al.; für die Niederlande vgl. VAN DIJK et al., zitiert in: JØRGEN CAR-
LING, Migration, Human Smuggling and Trafficking from Nigeria to Europe,
IOM [Hrsg.], 2006 [nachfolgend: IOM 2006). Die nigerianischen Mädchen
und Frauen, die um die Jahrtausendwende nach Europa in die Prostitution
gehandelt wurden, stammten zu fast 90% aus dem südlichen Bundesstaat
Edo (Hauptstadt: Benin City) und im Übrigen aus Delta State, Port Harcourt
und Lagos (vgl. PRINA, Kap. 1.1; OKOJIE et al., Kap. 4.1, 5.3 und 6.1; IOM
2006 S. 25). Sie waren mehrheitlich nicht älter als 20, wobei der Anteil Min-
derjähriger tendenziell anstieg (PRINA, Kap. 1.1; OKOJIE et al., Kap. 4.1).
Die jungen Frauen wurden seit den Neunziger Jahren mit falschen Ver-
sprechungen angeworben (Arbeit als Dienstmädchen, Coiffeuse, Schnei-
derin, Modedesignerin, im Verkauf, in Restaurants und Fabriken oder an-
gebliche Ausbildung) und insbesondere nach Italien sowie in die Nieder-
lande, nach Spanien, Deutschland, Belgien und Österreich geschleust und
dort zur Prostitution gezwungen (vgl. OKOJIE et al., Kap. 2.4., 4.3 – 4.5;
PRINA, Kap. 1.2; IOM 2006 S. 25 f.). Angehörige der Ethnie der Edo/Bini
(aus Edo State) wurden in die Schengen-Staaten, insbesondere nach Ita-
lien, Spanien und in die Niederlande gehandelt, ethnische Yoruba und Ibo
ins Vereinigte Königreich sowie in die USA und Frauen aus dem muslimi-
schen Norden Nigerias nach Saudiarabien (vgl. OKOJIE et al., Kap. 4.1).
8.2 Der Handel mit jungen Frauen aus Edo State nach Europa beruht auf
einem sogenannten Emigrationspakt und hat im Laufe der Zeit eine spezi-
fische Organisationsform angenommen. Die erste Kontaktnahme mit dem
späteren Opfer oder dessen Familie erfolgt häufig durch Agenten eines
„Sponsors“, wobei es sich bei den Agenten um Verwandte, Bekannte,
Freunde, lokale Persönlichkeiten oder Fremde handeln kann. Der Agent
bietet der Frau oder dem Mädchen eine Arbeitsstelle in Europa an und stellt
den Kontakt zum „Sponsor“ oder der „Madam“ her. Die „Madam“, eine Ni-
gerianerin (manchmal auch ein Mann), ist die zentrale Person im Men-
schenhandels- und Prostitutionsnetzwerk in Nigeria. Der „Sponsor“ –
manchmal auch die „Madam“ selbst – finanziert die Reise und die Unter-
bringung in Europa; ein „Juju“-Priester oder „Ohen“ besiegelt den Pakt in
Nigeria mit einer Zeremonie und einem Schwur. Teil des weitverzweigten
Netzes sind ferner Menschenschmuggler, welche die Frau nach Europa
bringen („Trolleys“) sowie eine „Madam“, die häufig mit der Händlerin in
D-6806/2013
Seite 33
Nigeria verwandt ist und im europäischen Zielland als Kontrollperson (zu-
sammen mit einem oder mehreren Männern und ehemaligen Prostituier-
ten) sowie als Zuhälterin wirkt. Nach der Zustimmung der jungen Frau
und/oder ihrer Familie zur Auswanderung nach Europa besucht die Frau
vor der Ausreise zusammen mit der „Madam“ oder dem „Sponsor“ einen
oder mehrere Schreine. Dort durchläuft sie eine von einem Priester zur Be-
siegelung des Emigrationspaktes abgehaltene religiöse Zeremonie mit di-
versen Ritualen und legt einen Eid beziehungsweise einen Schwur ab, mit
dem der Emigrationspakt bekräftigt wird (vgl. OKOJIE et al., Kap. 4.3; IOM
2006 S. 24 ff.). Die Menschenhändler in Nigeria unterhalten häufig Verbin-
dungen zu internationalen Netzwerken des organisierten Verbrechens (vgl.
EGMR, Entscheid V.F. gegen Frankreich, E. 1b).
8.3 Der von der Frau abgelegte Eid beinhaltet, die eingegangenen Schul-
den abzuzahlen, Stillschweigen über die Händlerinnen und Händler zu
wahren und sich nicht an die Behörden beziehungsweise die Polizei zu
wenden. Für die Reisekosten nach Europa (einschliesslich gefälschter
Pässe, Visa, Bestechungsgelder für Beamte an Grenzübergängen, Flug-
häfen etc., vgl. PRINA, Kap. 2 und 3) sowie Unterkunft und Verpflegung
werden den Frauen massiv überhöhte Beträge in Rechnung gestellt, wel-
che sie nach der Ankunft im Zielland in der Prostitution „abarbeiten“ müs-
sen. Im Jahr 2003 betrugen diese Schulden laut verschiedenen Quellen
zirka 40'000 – 55'000 USD (vgl. OKOJIE et al., Kap. 4.5 und 6.1) bezie-
hungsweise 50'000 – 70‘000 Euro (vgl. PRINA, Kap. 1.4 und 6.1). Viele Be-
troffene erfassen das Ausmass der Verpflichtung, welche sie eingehen,
nicht, weil sie mit fremden Währungen nicht vertraut sind. Die Abzahlung
der Schulden dauerte im Jahr 2003 bis zu drei Jahren (vgl. OKOJIE et al.,
Kap. 4.5; ANDREW DESMOND, Juju, Human Trafficking and Nigerian Orga-
nized Crime, Vortrag an SFH-Tagung vom 15. September 2014).
8.4 Zur Bezeichnung spirituell-religiöser Praktiken, mit deren Hilfe Opfer
von Menschenhandel und Zwangsprostitution gefügig gemacht werden,
werden häufig die Begriffe „Voodoo“ und „Juju“ verwendet, die ursprünglich
aus der Tradition der westafrikanischen Yoruba stammen, welche heute
hauptsächlich im Südwesten Nigerias leben (vgl. /voodooreligion.html >; ,
abgerufen am 8.12.2015). Elemente aus diesen Traditionen werden be-
nutzt, um die Opfer über weite Distanzen zu kontrollieren (vgl. BKA S. 47).
Über den Inhalt der Rituale waren im Zeitpunkt der Publikation der ersten
grösseren Studien (und der Einreise der Beschwerdeführerin im vorliegen-
D-6806/2013
Seite 34
den Verfahren) nur wenige zuverlässige Informationen erhältlich. Die we-
nigen Opfer, welche darüber sprachen, machten nur bruchstückhafte An-
gaben über die Geschehnisse an den Schreinen in Nigeria: Die junge Frau
schwört, gehorsam und loyal zu sein und die Schulden zurückzuzahlen.
Die Personen, welche den Pakt besiegeln, schlucken organische Substan-
zen. Der Frau werden auf eine spezielle Weise Schnitte am Körper zuge-
fügt sowie Hautstücke, Teile von Finger- und Zehennägeln, Haare und Un-
terwäsche mit Menstruationsblut abgenommen. Diese werden in ein Papier
gewickelt, auf das die „Madam“ den Namen der Frau schreibt. Das Päck-
chen wird zusammen mit schwarzem Pulver aus Tierknochen oder -horn,
Seife und einem Pflanzenabsud aufbewahrt, bis die Schulden abbezahlt
sind. Es werden auch Tieropfer erwähnt. Dokumentiert sind etwa folgende
Aussagen von nach Nigeria abgeschobenen Opfern von Menschenhandel
in die Zwangsprostitution (vgl. PRINA, Kap. 1.3; VAN DIJK, zitiert in IOM 2006
S. 28):
„Something African, difficult to understand by westerners"
“We are going to a place where there are all types of wodoo that you can imag-
ine, outside there were all the figures (…) those who go there know that they are
going to make wodoo (…), it is like a building, there are all sorts of types of fig-
ures that you can imagine, monsters, etc.”
“If you see what they do it will frighten you.”
“There are various ways, they use water, all sorts of herbs that smell, perhaps
they have put a six month old herb, they always use that water, they cut you,
many things.”
“You go inside the room and you immediately know, there is a strange smell, im-
possible to explain. They do it there with crude things, meat, chickens, goats; they
take the heart and eat it crude. You must share it and swear.”
Die durch Schnitte mit Rasierklingen an bestimmten Körperstellen entstan-
denen Wunden werden mit einer Substanz behandelt, die in der Vorstel-
lung der Betroffenen einen Geist enthält, der auf diese Weise in den Körper
der Frau oder des Mädchens eindringen kann (vgl. > > Juju > Juju ceremony, wo eine ganze „Juju“-Zer-
emonie beschrieben wird; ELIZABETH WILLMOTT HARROP, Ties that bind: Af-
rican witchcraft and contemporary slavery, 17. September 2012 S. 7, nach-
folgend: WILLMOTT).
8.5 Fanden solche Zeremonien anfänglich erst nach der Ankunft der
Frauen in Italien statt, wurden sie mit der Zeit bereits in Nigeria ausgeführt
D-6806/2013
Seite 35
und nach der Ankunft in Europa wiederholt (vgl. PRINA, Kap. 1.3). Opfer,
die von ihren eigenen Familien gehandelt wurden, leisteten erst in Italien
einen Eid (vgl. OKOJIE et al., Kap. 4.5). Die meisten Frauen unterzogen sich
diesen Ritualen zunächst als Teil des Emigrationspaktes und in der An-
nahme, dadurch den für die Reise nach Europa erforderlichen Schutz über-
natürlicher Kräfte (Gottheiten und Ahnengeister) zu erhalten (vgl. WILL-
MOTT S. 6). Nach der Ankunft am Bestimmungsort werden den Frauen Rei-
sepässe und Flugbillette abgenommen (vgl. OKOJIE et al., Kap. 4.5) Wei-
gern sie sich, als Prostituierte zu arbeiten, werden sie mit physischer Ge-
walt, weiteren Ritualen an ihrem Aufenthaltsort sowie Drohungen, „to make
wodoo in Nigeria against them“, unter Druck gesetzt und gefügig gemacht.
Die Rituale dienen damit nicht mehr alleine dem Schutz der jungen Frau
und der Besiegelung einer Vereinbarung; vielmehr werden sie zum Mittel
der Durchsetzung der Ausbeutung und von den Betroffenen als schwarze
Magie erlebt, das heisst, als gegen sie gerichtete Massnahme, die ihnen
persönlich Schaden zufügen soll (vgl. PRINA Kap. 1.3; IOM 2006 S. 28 ff.).
Aus abgehörten Telefongesprächen ist bekannt, dass die „Madams“ in Ita-
lien ihre Geschäftspartnerinnen in Nigeria um Rat bitten, wie sie sich die
Polizei vom Leib halten und die Frauen von einer Flucht abhalten können,
und dass sie sich zu diesem Zweck Substanzen aus Nigeria schicken las-
sen, welche sie dem Essen der Frauen beimischen, sowie Gegenstände
oder Tiere, die sie für Rituale verwenden (vgl. PRINA Kap. 1.3 und 4.2).
Migrationsverträge werden auch in Kirchen der Pfingstbewegung mit Ge-
betsritualen besiegelt (vgl. VICTORIA IJEOMA NWOGU, Human Trafficking
from Nigeria and Voodoo – Any Connections?, in: La Strada International
Newsletter 9/2008, S. 8 f.).
8.6 Die sexuelle Ausbeutung der Opfer beginnt häufig nicht erst in Europa,
sondern bereits in Nigeria – insbesondere in Lagos, wo manche Händler
die Frauen vor der Ausreise bis zu zwei Wochen lang festhalten, sie ver-
gewaltigen und für die Arbeit mit ihren Kunden in Europa „vorbereiten“ (vgl.
OKOJIE et al., Kap. 4.5).
8.7 In Europa wohnen die Frauen entweder im Haushalt der „Madam“ (vgl.
IOM 2006 S. 26 ff.) oder zusammen mit anderen Zwangsprostituierten in
einer von der „Madam“ kontrollierten Unterkunft, etwa unter der Aufsicht
einer ehemaligen Prostituierten („Controller“). Sie haben der „Madam“
sämtliche Einnahmen aus der Prostitution abzuliefern und müssen über-
dies überhöhte Beträge für Miete und Lebensunterhalt sowie einen Stand-
platz auf der Strasse bezahlen (vgl. PRINA, Kap. 4). Fehlverhalten wird mit
physischer Gewalt und mit diversen Foltermethoden sanktioniert, und/oder
D-6806/2013
Seite 36
rebellische Frauen werden weiterverkauft. Als weitere Disziplinierungs-
massnahme werden „Bussen“ ausgesprochen, beziehungsweise die noch
abzuzahlenden Schulden willkürlich erhöht (vgl. OKOJIE et al., Kap. 4.5;
PRINA, Kap. 4.2). Mit dem Zeitablauf und fortschreitendem Schuldenabbau
wird die Kontrolle etwas gelockert, so dass die Frauen soziale Kontakte
ausserhalb des Arbeitsplatzes knüpfen und Geld an die Familie in Nigeria
schicken können. Viele Zwangsprostituierte arbeiten in Städten, die Hun-
derte von Kilometern von ihrem Wohnort entfernt sind, so dass sie täglich
weite Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, um an ihre
Arbeitsplätze zu gelangen. Dass nur wenige Frauen flüchten, hat verschie-
dene Gründe: Zum einen werden sie von einem unsichtbaren, weitver-
zweigten Netz von Assistenten der „Madam“ überwacht, sind sie in der Re-
gel mittellos und haben sie weder einen legalen Aufenthaltsstatus noch
Identitätsdokumente, so dass sie mit einer Abschiebung nach Nigeria rech-
nen müssen, wenn sie sich an die Behörden wenden. Zum anderen fühlen
sie sich durch den eingegangenen Pakt gebunden – nicht nur gegenüber
dem Vertragspartner, sondern häufig auch gegenüber der eigenen Familie
und der Sippe. Drohungen gegen Familienangehörige im Herkunftsland
und die Anwendung physischer Gewalt gegen diese, manchmal gar die
Zerstörung des Elternhauses oder die Inhaftierung von Angehörigen in Ni-
geria stellen weitere wirksame Druckmittel dar, mit denen die vollständige
Abzahlung der Schulden sichergestellt wird (vgl. PRINA, Kap. 4.2 und 1.4;
vgl. auch E. 8.8). Die Frauen kontrollieren sich überdies gegenseitig, da sie
offenbar für die Schulden von geflohenen Frauen aufkommen müssen (vgl.
FIZ, Frauenhandel aus Nigeria in die Schweiz, Rundbrief 51 S. 5.).
8.8 Zusätzlich zum „Juju“-Schwur oder als Alternative dazu wird gemäss
Aussagen von Opfern manchmal auch ein schriftlicher Vertrag mit der jun-
gen Frau oder ihrer Familie abgeschlossen und von einem Beamten mit
Beurkundungsvollmachten quasi notariell beglaubigt, wobei das Haus der
Familie als Sicherheit für die Bezahlung der Schulden eingesetzt wird. Sol-
che Verträge werden in Nigeria offenbar zum Teil als rechtlich verbindlich
betrachtet, zumal gemäss Aussagen von geflüchteten Menschenhandels-
betroffenen in manchen Fällen die Menschenhändler die nicht zurückbe-
zahlten Schulden von der Familie vor Gericht einforderten, wobei Familien-
angehörige inhaftiert wurden, wenn sie nicht zahlten (vgl. PRINA, Kap. 1.4
und 4.2; IOM 2006 S. 29). Gemäss DESMOND (SFH-Tagung, a.a.O.) wur-
den vor 1994 schriftliche Verträge mit den Opfern abgeschlossen; die Ver-
träge wurden mit der Zeit durch die „Juju“-Zeremonien ersetzt.
D-6806/2013
Seite 37
8.9 Viele Frauen nehmen die mit dem geleisteten Eid eingegangene Ver-
pflichtung sehr ernst, und eine Zuwiderhandlung zieht gemäss ihrer Über-
zeugung eine Bestrafung durch übernatürliche Kräfte nach sich, wobei sich
die Vergeltungsmassnahmen gegen die betroffene Person selbst oder ge-
gen Familienangehörige im Herkunfts- oder im Aufenthaltsstaat richten
können (vgl. BKA S. 47 f). Eine dänische Sozialbehörde stellte 2011 in ei-
nem Bericht fest, dass nigerianische Opfer von Menschenhandel sehr häu-
fig an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, wo-
bei sie die Symptome (wie Panikattacken, Angstzustände, Kopfschmerzen,
Schlafstörungen, Magen- und Atemprobleme) als Auswirkungen von „Juju“
deuten. Die Symptome bestärken die Frauen im Glauben, dass übernatür-
liche Kräfte einen realen und konkreten Einfluss auf ihr Leben haben und
die Geisterwelt ihnen Strafen auferlegen kann (vgl. WILLMOTT S. 7). Todes-
fälle in der Familie und Krankheiten von Angehörigen werden ebenfalls mit
dem Brechen des „Juju“-Schwurs in Verbindung gebracht, und manche
Frauen befürchten, dass ein gebrochener Eid sie selbst in den Wahnsinn
treiben oder töten würde (vgl. BKA S. 48).
8.10 Der tief verankerte Glaube an übernatürliche Kräfte und die Angst vor
den Konsequenzen eines Bruchs des Schweigegelübdes haben sich – ne-
ben der Angst vor einer Abschiebung nach Nigeria wegen des illegalen Auf-
enthaltes (vgl. E. 8.7) – als ein Haupthindernis bei der Identifizierung und
dem Schutz der Opfer einerseits und der Strafverfolgung der Täter ande-
rerseits erwiesen. Der Zwang zum Ablegen eines Eides, welcher westafri-
kanische Frauen zu absolutem Gehorsam den Täterinnen und Tätern ge-
genüber verpflichtet, ist mittlerweile in der Strafverfolgung als kulturspezi-
fische Täterstrategie bekannt (vgl. BKA S. 47 f. und S. 162 ff.). Gemäss
Angaben der staatlichen nigerianischen Behörde zur Bekämpfung des
Menschenhandels NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Traffi-
cking in Persons) aus dem Jahr 2008 stammten 90 % der nach Europa
gehandelten Mädchen aus den Bundesstaaten Edo und Delta und leisteten
vor der Ausreise nach Europa einen „Juju“-Schwur; nach der Ankunft an
den jeweiligen Bestimmungsorten hatten sie einen weiteren Eid abzulegen.
Gemäss Angaben von NAPTIP sind die Opfer auch in Nigeria aus Angst
vor den Konsequenzen kaum bereit, gegen die Täter auszusagen: „(…)
victims are afraid of ‘Juju’ and are hardly forthcoming“, und: „When traffick-
ers are arrested in Nigeria, victims have often failed to show up in court to
testify against them for fear that they would die if they violate the oaths they
took“ (vgl. MUSIKILU MOJEED, Nigeria – Voodoo Aids Human Trafficking,
24. Oktober 2008; vgl. ferner DOLS GARCÍA ANA, Voodoo, Witchcraft and
D-6806/2013
Seite 38
Human Trafficking in Europe, UNHCR [Hrsg.], New Issues in Refugee Re-
search, Research Paper No. 263, Oktober 2013).
8.11 Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung die Angst abgeschobener
nigerianischer Zwangsprostituierter vor „Juju“ (beziehungsweise vor den
Folgen eines gebrochenen Schwurs) als eine häufige Ursache für ihre er-
neute Anwerbung (Re-Trafficking) bezeichnet, insbesondere dann, wenn
sie ihre Schulden noch nicht vollständig abbezahlt haben: „La crainte du
‚Juju‘ est souvent une cause de réintégration dans le réseau et de deu-
xième ou troisième départ pour l’Europe pour celles qui n’ont pas réussi à
rembourser toute leur dette. Les sources locales confirment que le risque
de réenrôlement est réel et de nombreuses femmes disparaissent à nou-
veau une fois rentrées dans leurs familles“ (vgl. Entscheid des EGMR V.F.
gegen Frankreich E. 1b).
8.12 Als weitere Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking verschuldeter
Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ableh-
nung durch ihre Familien: „(…) les femmes expulsées d’un pays d’Europe
et renvoyées au Nigeria sont souvent stigmatisées et rejetées par leurs
familles ou communautés, généralement parce qu’elles n’ont pas rem-
boursé leur dette. De plus, les rapports internationaux disponibles (…) met-
tent en lumière la difficulté de subsister au Nigéria en dehors d’un lien com-
munautaire, de même que de se relocaliser en dehors de tout lien social.
(…) La relocalisation est particulièrement malaisée pour les jeunes femmes
seules retournées d’Europe et qui n’ont pas de formation ou d’éducation
leur permettant d’être indépendante“ (vgl. Entscheid des EGMR V.F. gegen
Frankreich E. 1c.ii). Kürzlich publizierte Berichte, die sich unter anderem
auch zur Unterstützung von aus Europa abgeschobenen nigerianischen
Zwangsprostituierten durch Familie, Gesellschaft, NGOs und den Staat so-
wie zu den mit einer Rückkehr verbundenen Risiken beziehungsweise zur
Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staates und zu inner-
staatlichen Aufenthaltsalternativen äussern, bestätigen diese Einschät-
zung (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin In-
formation Report – Nigeria: Sex trafficking of women, Oktober 2015, ins-
bes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service,
Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe,
24. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien
aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld
und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häu-
fig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können so-
ziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen – wenn überhaupt –
D-6806/2013
Seite 39
nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die
Prostitution bleibt, um überleben zu können. Überdies sind Rückkehrerin-
nen aus Europa einem höheren Gewaltrisiko und ihre (insbesondere hell-
häutigen) Kinder einem höheren Entführungsrisiko ausgesetzt, da ihre Um-
gebung davon ausgeht, dass sie über Geld verfügen (vgl. EASO 2015
S. 38 f.). Viele repatriierte Frauen erhalten bei der Ankunft in Nigeria nicht
nur keine Unterstützung, sondern werden im Gegenteil bereits am Flugha-
fen festgenommen und erst gegen die Bezahlung von Schmiergeld an die
Flughafenpolizei freigelassen; einige werden am Flughafen von ihren
Händlern in Empfang genommen (vgl. Finnish Immigration Service 2015
S. 24 f.).
8.13 Über manche Aspekte der Thematik liegen bis heute kaum gesicherte
Erkenntnisse vor – so etwa über eine allfällige Rolle von Geheimgesell-
schaften (wie den „Asigidi“) beim Frauenhandel in die Zwangsprostitution
oder die Zwangsarbeit (vgl. ACCORD, 2007; dies., Nigeria: Traditionelle
Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17. Juni 2011,
Kap. 1; vgl. auch E. 4.1.3).
8.14 Auch in der Schweiz zahlen gehandelte nigerianische Frauen oft
Zehntausende Franken bei kriminellen Netzwerken im Heimatland und der
Kontrollperson in der Schweiz (meist einer ehemaligen Prostituierten) ab;
Fälle von Menschenhandel mit Nigerianerinnen werden jedoch auch hier-
zulande selten aufgedeckt, unter anderem weil die Betroffenen aufgrund
des psychischen Druckes, dem sie durch den abgelegten „Juju“-Schwur
ausgesetzt sind, sich nicht gegen die Täter auszusagen trauen (vgl. Bun-
desamt für Polizei, Jahresbericht 2012 S. 24 f.). Fast alle nigerianischen
Frauen, welche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bei der Inter-
ventionsstelle für Opfer von Frauenhandel der FIZ in Zürich Unterstützung
suchten, befanden sich in einem Asylverfahren. Das Aussageverhalten ni-
gerianischer Frauen unterscheidet sich deutlich von demjenigen anderer
von der Interventionsstelle der FIZ beratenen Frauenhandelsopfer. Wäh-
rend über 70 Prozent der 2011 neu identifizierten Opfer von Menschenhan-
del, die von der FIZ unterstützt wurden, in Strafverfahren gegen die Täter
aussagten, war im gleichen Zeitraum keine der nigerianischen Frauen zu
einer Aussage bereit; sämtliche Nigerianerinnen brachen den Kontakt zur
FIZ ab und verschwanden. Nigerianische Opfer von Frauenhandel sind ge-
mäss der Fachstelle mehrheitlich sehr jung und wurden in der Regel bereits
als Minderjährige in die Ausbeutung gehandelt. Bis zur Erkennung als Op-
fer von Menschenhandel vergehen oft Monate oder gar Jahre. 17- bis 20-
D-6806/2013
Seite 40
jährige Nigerianerinnen haben bei der Ankunft in der Schweiz häufig be-
reits mehrere Jahre in der Zwangsprostitution in verschiedenen europäi-
schen Ländern hinter sich; sie werden entweder von Menschenhändlerin-
nen und -händlern in die Schweiz gebracht oder sind vor ihnen hierher ge-
flohen. Wenn nigerianische Frauen in der Schweiz als Menschenhandels-
opfer identifiziert werden, so die FIZ, sei dies der individuellen Aufmerk-
samkeit einzelner Personen im Asylverfahren zu verdanken (vgl. FIZ, Frau-
enhandel aus Nigeria in die Schweiz, Rundbrief 51, S. 4 f.).
9.
9.1
9.1.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG; zur prozessualen Untersuchungspflicht aus Art. 4 EMRK vgl.
E. 5.2.4). Dabei muss die Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis führen können (vgl. BVGE 2012/21
E. 5; 2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig,
wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum-
stände berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint
wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens ge-
macht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE
2012/21 E. 5). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demge-
genüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24
E. 7.2).
9.1.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits
der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person
D-6806/2013
Seite 41
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht der Behörde zur Abnahme der
angebotenen und tauglichen Beweismittel bildet einen weiteren Aspekt des
rechtlichen Gehörs (Art. 33 VwVG; vgl. BVGE 2007/21 E. 10.1 und 11.1.3;
BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b). Der Anspruch als solcher umfasst
unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat –
die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen die-
ses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen
abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind.
9.2
9.2.1 Aufgrund des heutigen Wissenstandes ergibt sich, dass bei der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren diverse konkrete Anhalts-
punkte für Menschenhandel bestehen.
9.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ein. Ihre Her-
kunft aus Edo State, dem Hauptrekrutierungsgebiet für Menschenhändler
in Nigeria, ist mit dem Sprachgutachten vom 15. November 2003 erstellt.
Gemäss ihren Angaben im Asylverfahren wurde ihre Reise nach Europa
von Drittpersonen organisiert und war (zumindest vorerst) unentgeltlich;
die Beschwerdeführerin wartete die Ausreise aus Nigeria in einem Ge-
bäude in Lagos ab, wohin ein „Pfarrer“ sie gebracht habe. Im Wiedererwä-
gungsgesuch wird geltend gemacht, dass sie in diesem angeblichen Haus
des „Roten Kreuzes“ sexuell ausgebeutet und anschliessend von einem
Menschenhändlerring nach Europa geschafft worden sei.
9.2.3 Der Körper der Beschwerdeführerin weist neben einer Narbe am
Bauch, welche von einer (…) stammt, offenbar zahlreiche weitere Narben,
unter anderem im Brust- und Thoraxbereich (vgl. Arztbericht vom 29. Mai
2015), sowie Brandzeichen ("marques") auf (vgl. BFF-act. A9/20 S. 8 ff.).
Die Ursachen der Narben beziehungsweise deren Urheber stehen auf-
grund der Aktenlage nicht fest. So ist unklar, ob die Narben tatsächlich von
Misshandlungen mit Rasierklingen durch ihren Onkel stammen, wie die Be-
schwerdeführerin im Asylverfahren angegeben hatte, und aus welchem
Grund und in welcher Funktion ihr der Onkel oder eine andere Person
diese Narben zugefügt hat – beispielsweise als Teil eines Initiationsrituals
oder im Rahmen eines „Juju“-Rituals (vgl. die graphische Darstellung von
„Juju“-Narben auf dem Rücken eines Opfers in WILLMOTT S. 6). Im Wieder-
erwägungsgesuch wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei an einen
„Juju“-Schrein gebracht worden, wo Ihr Körper geritzt, gebrannt und mit
Essenzen behandelt worden sei; das Anbringen solcher Essenzen störe
D-6806/2013
Seite 42
die natürliche Heilung, was zu auffälligen Narben – typischen „Juju“-Zei-
chen – führe.
9.2.4 Die Beschwerdeführerin verbrachte den grössten Teil ihrer Kindheit
gemäss eigenen Angaben nicht bei ihren Eltern, sondern bei einem Onkel,
und wurde bereits als Kind Opfer von Misshandlungen. Der Anamnese in
mehreren Arztberichten ist zu entnehmen, dass sie gegenüber den behan-
delnden Ärztinnen (ähnlich wie im Asylverfahren) angab, ihr Onkel habe
sie geschlagen, und wenn sie nicht genug gearbeitet habe, habe sie nichts
zu essen bekommen. Im Alter von (…) Jahren habe der Onkel sie gezwun-
gen, einen älteren, sehr einflussreichen und reichen Mann zu heiraten, der
sie vergewaltigt und geschlagen habe (vgl. den Austrittsbericht der Univer-
sitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in E._______ vom 25. No-
vember 2014). Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von (…) Jahren in
die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Aus den Akten ist nicht ersicht-
lich, in welchem Zeitpunkt sie ihr Heimatland verlassen hat beziehungs-
weise wo sie sich während der viereinhalb Jahre zwischen der vorgebrach-
ten Zwangsverheiratung in Nigeria und der Einreise in die Schweiz aufge-
halten hat. Die bescheidenen Länderkenntnisse der Beschwerdeführerin –
sie war beispielsweise nicht in der Lage, den Namen des damaligen Präsi-
denten und die Hauptstadt Nigerias zu nennen (vgl. BFF-act. 9/20 S. 13) –
erscheinen vor diesem Hintergrund in einem neuen Licht, und es stellt sich
die Frage, ob sie ihre Heimat allenfalls bereits als Kind verlassen und sich
vor der Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in anderen eu-
ropäischen Ländern aufgehalten hat, wie dies für viele nigerianische Men-
schenhandelsbetroffene typisch ist.
9.2.5 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte ist mit hoher Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2003 an einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren bis schwe-
ren Depression litt. Eine Betreuerin im Durchgangszentrum hatte sie acht
Monate nach der Einreise aufgrund von Symptomen einer Depression und
einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Ambulatorium für Folter-
und Kriegsopfer des SRK in E._______ angemeldet; nach regelmässigen
psychosozialen Beratungsgesprächen verschlechterte sich ihr Zustand,
und während der Suche nach einem geeigneten Therapieort wurde eine
(…) festgestellt (vgl. Bericht des Fachbereichs Sozialberatung des Ambu-
latoriums vom 17. November 2004). In diversen in den Jahren 2005 – 2014
ausgestellten fachärztlichen Berichten wurden eine mittelgradige bis
schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Posttraumatische
D-6806/2013
Seite 43
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung
mit emotional instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.31) diagnosti-
ziert. Als Ursachen für die Belastungsstörung und die Depression vermu-
tete die Sozialarbeiterin im Bericht des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer den abrupten Verlust der Mutter in der Kindheit und "von Ge-
walt geprägte Erlebnisse der jüngsten Vergangenheit". In den fachärztli-
chen Berichten werden einerseits Ereignisse in der Kindheit der Beschwer-
deführerin (insbesondere körperliche Misshandlung und Verlust der Eltern)
genannt und andererseits Erlebnisse, welche zeitlich nicht auf die Kindheit
beschränkt und teilweise nicht eindeutig fixiert wurden, wie "multiple trau-
matisierende Erlebnisse seit der Kindheit mit akuter Lebensgefahr" (vgl.
Arztbericht vom 30. März 2014). Im Arztbericht der Psychiatrischen Dienste
(…) in I._______ vom 27. August 2013 heisst es unter anderem, die Be-
schwerdeführerin habe "zeitweise schwere depressive Phasen" und
Ängste, leide an einer "komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
(schwerwiegende und langdauernde Folgen nach Traumatisierung in ihrem
Heimatland)", und sei in den letzten 12 Jahren meistens in Behandlung
gewesen. In ihrem Schlussbericht vom 19. Februar 2014 nennt dieselbe
Ärztin als Ursache der Belastungsstörung (ohne zeitliche Fixierung) "sexu-
elle und psychische Traumatisierung in Nigeria im zivilen Kontext". Dass
diese psychischen Leiden trotz kontinuierlicher psychotherapeutischer und
medikamentöser Behandlung bis heute weiter bestehen, dürfte kaum al-
leine auf die unsichere Aufenthaltssituation und die (bis vor kurzem)
schwierige Wohnsituation der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein.
9.2.6 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die nigerianische Bot-
schaft in Bern die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Jahren im Hin-
blick auf die Beschaffung von Reisepapieren sechs Mal vorlud, obwohl ihre
nigerianische Herkunft belegt ist, und es insgesamt mehr als dreieinhalb
Jahre dauerte, bis ihre nigerianische Staatsangehörigkeit anerkannt
wurde. Ebenfalls im Dunkeln liegen die Umstände und Hintergründe der
Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem nigerianisch-(…) Dop-
pelbürger im Jahr 2009 in der Schweiz. Während ihres jüngsten stationä-
ren Aufenthaltes in einer Psychiatrischen Klinik gab sie an, sie sei mit die-
sem Mann "in ihrer Gemeinde verheiratet worden"; aktuell bestehe nur we-
nig Kontakt (vgl. Austrittsbericht vom 29. Mai 2015 S. 3).
9.2.7 Trotz eines entsprechenden Antrags im Wiedererwägungsgesuch
zog die Vorinstanz die Strafakten nicht bei, so dass nicht erstellt ist, ob die
Beschwerdeführerin im Strafverfahren Aussagen machte, welche sie im
D-6806/2013
Seite 44
Fall einer Rückkehr nach Nigeria gefährden könnten. Überdies ist nicht er-
sichtlich, ob sie für die Drogenkurierdienste bezahlt wurde oder ob sie
diese unentgeltlich erbrachte. Sollte Letzteres zutreffen, würde sich die
Frage stellen, ob sie auf diese Weise Schulden abbezahlte, was ein weite-
res Indiz für Menschenhandel darstellen würde (vgl. zum Zusammenhang
zwischen Frauenhandel und der Tätigkeit als Drogenkurierin Bundesamt
für Polizei fedpol, Gewerbsmässiger Menschenschmuggel und die
Schweiz, Bericht 2014, S. 75).
9.2.8 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den Einfluss von „Juju“
für einen Drogentransport in der Schweiz gefügig gemacht wurde, ist vor-
liegend zwar insoweit nicht von Belang, als in einem Wiedererwägungsver-
fahren vor den Asylbehörden nicht Kritik an einem Strafurteil geübt werden
kann. Ob die Beschwerdeführerin einen „Juju“-Schwur geleistet hat und ei-
ner entsprechenden Zeremonie unterzogen wurde, kann sich jedoch inso-
fern als erheblich erweisen, als es sich dabei im nigerianischen Kontext um
ein weiteres Indiz für Menschenhandel handeln würde. Im Wiedererwä-
gungsgesuch wurde vorgebracht, die Zusammenhänge zwischen der
Durchführung von „Juju“-Ritualen und Menschenhandel, Zwangsprostitu-
tion sowie Drogenhandel seien erst in den letzten Jahren bekannt gewor-
den, die neuen Erkenntnisse fänden erst nach und nach Eingang in die
Strafverfolgung, und auch die Migrationsbehörden könnten sich den neuen
Kenntnissen über Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse nicht verschlies-
sen.
10.
10.1 Die Vorinstanz nahm zum Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch,
bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Opfer von Menschen-
handel, nicht Stellung. Sie äusserte sich in der angefochtenen Verfügung
nur sehr allgemein zu Geheimkulten und deren Praktiken und ging mit kei-
nem Wort auf das Menschenhandelsvorbringen ein (vgl. obige E. 4.2.2).
Das Bundesamt hat sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem der
im Wiedererwägungsgesuch angebotenen Beweise befasst und den An-
trag, die Beschwerdeführerin sei zu den geltend gemachten Wegweisungs-
hindernissen zu befragen, ignoriert. Schliesslich äusserte es sich nicht
dazu, wie die Beschwerdeführerin sich in Nigeria nach der langen Landes-
abwesenheit eine Existenz aufbauen und die erforderlichen medizinischen
Behandlungen finanzieren solle. Die Vorinstanz hat demzufolge den Sach-
verhalt mangelhaft erstellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör mehrfach verletzt.
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10.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM unter Verletzung des
verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und
der beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhandel
greifenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtsprechung
des EGMR zu Art. 4 EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft
festgestellt und die ihm obliegende Abklärungs-, Prüfungs- und Begrün-
dungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Be-
schwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon des-
halb nicht zur Debatte, weil die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung –
trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Instruktionsrichter – darauf
verzichtet hat, zum Vorbringen des Menschenhandels und zur in der Be-
schwerde erhobenen Rüge, es habe den Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf rechtliches Gehör verletzt, Stellung zu beziehen. Ausserdem ist die
erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch
nicht mit geringem Aufwand herstellen.
10.3 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend
eine neue Verfügung zu erlassen. Es hat eine Anhörung der Beschwerde-
führerin durchzuführen. Dabei ist den Empfehlungen gemäss Art. 10 Abs.
1 Europarats-Übereinkommen (vgl. Council of Europe, Explanatory Report
2005, Ziff. 127 ff., insbes. Ziff. 130) sowie den Sprachkenntnissen und dem
Bildungsniveau der Beschwerdeführerin gebührend Rechnung zu tragen
(vgl. Sachverhalt Bst. B). Das Staatssekretariat wird bei der Neubeurtei-
lung auch die weiteren auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die
eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben.
10.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 5. November 2013 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG).
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als ge-
genstandslos.
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11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das SEM
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschä-
digung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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