B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6807/2009/sma
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Sri Lanka,
vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N … .
D-6807/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 8. Oktober 2007 um Asyl in der Schweiz, worauf er
am 15. Oktober 2007 vom BFM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Die einlässli-
che Anhörung durch das BFM fand am 13. August 2009 statt.
Dabei brachte er auf die Fragen nach seinen persönlichen Verhältnissen
vor, seine Familie stamme ursprünglich aus der Region von X._______
(nördlich von Jaffna-Stadt gelegen), ab 1990 respektive 1992 hätten sie
jedoch in Y._______ gelebt (bei Point Pedro gelegen, ganz im Norden der
Jaffna-Halbinsel), wo er bis zirka Januar 2007 wohnhaft gewesen sei. Zu-
letzt habe er in Colombo gelebt und sei dort auch polizeilich registriert
gewesen. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe die Schule
… mit einem A-Level-Abschluss beendet. Danach sei er als Gelegen-
heitsarbeiter tätig gewesen. Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen
gab er im Rahmen der Kurzbefragung an, sein Vater sei bereits … [früh]
verstorben und seine Mutter sowie seine Ehefrau, welche im fünften Mo-
nat schwanger sei, würden an verschiedenen Adressen in Z._______
(nördlich von Colombo) wohnen. Verwandte in Drittstaaten habe er keine,
ausser einer Cousine, die in der Schweiz lebe. Im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung brachte er zum Verbleib seiner Angehörigen neu vor,
nach seiner Auseise aus Sri Lanka sei seine Ehefrau seinetwegen stän-
dig behelligt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb sie respektive ih-
re Familie Z._______ verlassen habe. Laut Auskunft von Nachbarn sei
sie respektive ihre Familie möglicherweise ins Ausland gegangen, jeden-
falls habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau verloren. Auch seine Mutter
habe seinetwegen Probleme bekommen, sie sei deshalb von Z._______
nach Jaffna zurückgekehrt und auch zu ihr sei der Kontakt abgebrochen.
Gleichzeitig führte der Beschwerdeführer neu an, er habe auch drei ältere
Brüder, welche alle drei ... [in einer europäischen Grossstadt] lebten.
Ausserdem habe er eine ältere Schwester gehabt, welche an einer
Krebserkrankung verstorben sei und deren Kinder in Jaffna lebten.
Zum Grund für sein Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, er sei
aus Sri Lanka ausgereist, weil dort sein Leben in Gefahr sei, respektive er
sei von seiner Mutter ins Ausland geschickt worden, da sie sich Sorgen
um seine Sicherheit und um seine psychische Gesundheit gemacht habe.
Dabei mache er zur Hauptsache das Folgende geltend: Nach Abschluss
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der Schule … habe er die LTTE immer wieder mit Essen und mit Informa-
tionen über die Armee versorgt, respektive für die Bewegung spioniert,
Unterkünfte und Verpflegung organisiert sowie Waffen versteckt. Nach-
dem er von verhafteten Mitgliedern der Bewegung bei der Armee denun-
ziert worden sei, sei er … 2001 festgenommen und als Folge davon für
ein Jahr im Kankesanthurai Military-Camp inhaftiert worden. Während
dieser Zeit sei er misshandelt und namentlich in einem dunklen Raum ge-
foltert worden. Da er psychisch angeschlagen gewesen sei, sei er …
2002 von der Armee wieder freigelassen worden. Zudem habe die Armee
auch keine Beweise gegen ihn gehabt, da er auch unter Folter Verbin-
dungen zur LTTE immer bestritten habe. Nach seiner Haftentlassung ha-
be er jedoch andauernd psychische Probleme gehabt, namentlich ständig
extreme Angst. Da sich sein Zustand nicht gebessert habe, habe ihn sei-
ne Mutter zu verschiedensten Ärzten gebracht, erst in Jaffna, dann 2003
in Colombo und Ende 2004 auch in Indien. Auch sei er von seiner Mutter
zu Priestern und Pfarrern gebracht worden, was ihn schliesslich irgend-
wie geheilt habe. Nachdem er wieder gesund geworden sei, seien sie
2005 nach Colombo und danach nach Jaffna zurückgekehrt, wo er von da
an in einer Bäckerei gearbeitet und ein normales Leben geführt habe. Ab
Ende 2006 sei es jedoch wieder zu Unruhen gekommen, respektive das
Militär und die Anti-LTTE-Gruppierungen hätten die alten Geschichten
wieder aufgenommen, wobei viele Leute mitgenommen und umgebracht
worden seien. Im … [Herbst] 2006 sei auch er gesucht worden, und zwar
erst vom Militär und dann von Personen in einem weissen Van, er habe
sich jedoch verstecken können. Vor diesem Hintergrund habe seine Mut-
ter Passierscheine des Militärs beschafft, worauf sie auf dem Seeweg von
Jaffna nach Colombo gereist seien. Sie hätten sich nach Z._______ be-
geben, wo er ein Haus gemietet und sich bei der Polizei ordentlich ange-
meldet habe. [Im Frühjahr] … 2007 habe er in Z._______ seine Ehefrau
geheiratet. Bei der Heirat habe es sich um eine Liebesheirat gehandelt,
respektive seine Mutter und sein in Z._______ wohnhafter Onkel hätten
ihn mit der Tochter eines Singhalesen und einer Tamilin verheiratet,
nachdem er in Z._______ mehrmals von den Behörden kontrolliert wor-
den sei. Konkrete Probleme in Z._______ habe er aber erst bekommen,
nachdem dort ein Kollege von ihm verhaftet worden sei, mit welchem er
früher der LTTE geholfen habe und welchen er kurz zuvor zufälligerweise
respektive anlässlich einer Verhaftungswelle in Colombo wiedergesehen
habe. Nachdem dieser Kollege … [im Herbst] 2007 verhaftet worden sei
und unter Folter seinen Namen verraten habe, sei er … [wenige Tage
später] bei ihm zuhause von der Armee gesucht worden. Da er jedoch bei
der Arbeit gewesen sei, habe ihn die Armee nicht gefunden. Am gleichen
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Abend hätten dann auch die sogenannten White-Van-Leute nach ihm ge-
sucht, von welchen er umgebracht worden wäre, wenn sie ihn erwischt
hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber bereits bei seinen Ver-
wandten versteckt gehalten. Vor diesem Hintergrund, und weil sich seine
Mutter erneut Sorgen um seine psychische Gesundheit gemacht habe,
habe sie ihn ins Ausland geschickt.
Zu den Umständen seiner Ausreise führte er aus, seine Ausreise sei von
seiner Mutter und seinem vermögenden Onkel organisiert und finanziert
worden, und er habe seine Heimat … [im Herbst] 2007 über den Flugha-
fen von Colombo verlassen, ausgestattet mit seinem 2005 in Colombo
ausgestellten Reisepass und im Besitz eines Visums für Italien. Er sei
über Qatar nach Italien gereist und von dort … mit Hilfe seines Schlep-
pers in die Schweiz gelangt. Auf die Frage nach dem Verbleib seines
Passes brachte er vor, er habe diesen am Ende der Reise seinem
Schlepper abgeben müssen.
Im Rahmen der Kurzbefragung legte der Beschwerdeführer als Beweis-
mittel eine Sammlung von medizinischen Unterlagen einer Privatklinik in
W._______ (Indien) aus dem Jahre 2005 vor. Direkt nach der Anhörung
– mit Eingabe vom 13. August 2009 – sandte er dem BFM als Beweismit-
tel einen Eheregisterauszug zu, inklusive einer englischen Übersetzung.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bun-
desamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der
Wegweisung angeordnet. Dabei erklärte das Bundesamt die Vorbringen
über eine angeblich einjährige Inhaftierung in einem Militärcamp ab …
2001 und die Vorbringen über eine angeblich neue Verfolgungssituation
ab Herbst 2007 in Z._______ als unglaubhaft. Darauf wird – soweit we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Abschlies-
send erklärte das Bundesamt den Wegweisungsvollzug als zulässig, als
zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nach Z._______ zurückkehren
könne, und als möglich.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. November
2009 (Poststempel) – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Be-
schwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefoch-
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tenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass
der Verfahrenskosten und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand, eventualiter um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht. Gleichzeitig ersuchte er darum, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, sowie um Ansetzung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. In seiner Beschwerdebegründung
machte er einleitend eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfest-
stellung durch das BFM geltend, aufgrund welcher seine Vorbringen zu
Unrecht als unglaubhaft erkannt worden seien. An seinen Gesuchsvor-
bringen hielt er im Anschluss daran fest und brachte vor, es sei ihm Asyl
zu gewähren, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe und die Si-
cherheitskräfte auch heute noch nach versteckten Rebellen suchten. Auf
die diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit wesentlich – nachfolgend
eingegangen. Den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka erklärte er so-
dann als unzulässig und unzumutbar, wobei er auf die Lage in seiner
Heimat sowie die (damalige) Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ver-
wies. Zum Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung führte er aus, er habe vom BFM – trotz Gesuch – noch keine Akten-
einsicht erhalten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 entsprach die damals
zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), unter der Voraussetzung
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Der Beschwerdeführer wur-
de dementsprechend aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. Schliesslich wurde
das BFM aufgefordert, dem Beschwerdeführer umgehend Akteneinsicht
zu gewähren, und dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Möglichkeit
eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme nachzureichen.
E.
Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt hatte,
gelangte dieser am 24. November 2009 vorab mit einem Gesuch um
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Seite 6
Erstreckung der ihm angesetzten Zahlungsfrist ans Bundesverwaltungs-
gericht. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 entsprach die
damals zuständige Instruktionsrichterin dem Erstreckungsgesuch. Der
einverlangte Kostenvorschuss war indes bereits am 25. November 2009
und damit innert der ursprünglich angesetzten Frist einbezahlt worden.
F.
Am 30. November 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Stellungnahme nach, wobei er
nach Einsicht in die aktenkundigen Befragungsprotokolle erklärte, damit
würden seine bisherigen Beschwerdegründe bestätigt. Gleichzeitig reich-
te er die Bestätigung eines indischen Arztes vom 30. Oktober 2009 zu
den Akten, womit seine Vorbringen belegt würden. Auf die diesbezügli-
chen Vorbringen wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2009 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Nach Einladung zur Replik, und einmalig erstreckter Frist, nahm der Be-
schwerdeführer am 4. Februar 2010 zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung Stellung. Dabei wurden weitere Beweismittel nachgereicht und neue
Sachverhaltselemente geltend gemacht, auf welche nachfolgenden ein-
gegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert und seine Beschwerde erweist
sich als frist- und formgerecht (vgl. Art. 48 Abs.1 VwVG sowie Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist.
2.
Vom Beschwerdeführer wird vorab geltend gemacht, von der Vorinstanz
sei der massgebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt
worden, was zu einer unzutreffenden Würdigung seiner Gesuchsvorbrin-
gen geführt habe. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass aufgrund der
Akten der entscheidrelevante Sachverhalt als vollständig erstellt zu er-
kennen ist, zumal sich kein Bedarf an zusätzlichen Abklärungen ergibt.
Eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks weiterer Sachverhaltsab-
klärungen fällt demzufolge ausser Betracht, womit das Bundesverwal-
tungsgericht einen Endentscheid in der Sache zu fällen hat (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 8
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Rahmen der Begründung seines Entscheides erklärt das BFM die
Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft, wobei es zur Hauptsache
ausführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien in wesentli-
chen Punkten zu wenig substanziiert und zudem erfahrungswidrig res-
pektive unlogisch. In dieser Hinsicht hält das Bundesamt fest, das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er habe während seiner einjährigen Haft
trotz massiver Folter seine Unterstützung für die LTTE nie eingestanden,
sei realitätsfremd. Im Weiteren sei unwahrscheinlich, dass die srilanki-
schen Sicherheitskräfte einen potentiellen LTTE-Verbündeten nur wegen
der geltend gemachten schlechten psychischen Verfassung, aus Mitleid
und ohne Konsequenzen, aus der Haft entlassen hätten. Im srilankischen
Kontext sei schliesslich ebenso unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer in Zusammenhang mit seiner angeblich einjährigen Inhaftierung bei
der srilankischen Armee über keinerlei Dokumente verfügen wolle. Vor
diesem Hintergrund, zufolge unsubstanziierter und realitätsfremder Anga-
ben, gelangt das Bundesamt zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei wegen Unterstützung der LTTE während
einem Jahr (von 2001 bis 2002) in einem Camp der srilankischen Armee
festgehalten worden, um ein reines Konstrukt handle. Zu den für die Zeit
vor der Ausreise aus Sri Lanka geltend gemachten Ereignissen – die an-
gebliche Verfolgungssituation in Z._______ im Herbst 2007 – führt es so-
dann aus, vom Beschwerdeführer sei kein plausibler Grund ersichtlich
gemacht worden, weshalb er angeblich wiederum ins Visier der srilanki-
schen Sicherheitskräfte geraten sei. Zwar habe er vorgebracht, anlässlich
einer polizeilichen Mitnahme einen ehemaligen LTTE-Kollegen getroffen
zu haben, von welchem er später denunziert worden sei. Er habe jedoch
das angebliche Wiedersehen weder datieren können noch plausibel dar-
zulegen vermocht, weshalb der Kollege gerade ihn hätte denunzieren sol-
len. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass über
den Flughafen von Colombo ausgereist, was ihm jedoch kaum möglich
gewesen wäre, wäre er tatsächlich von den srilankischen Behörden unter
LTTE-Verdacht gesucht worden. Die behauptete Verfolgungssituation im
Zeitpunkt der Ausreise sei damit nicht glaubhaft gemacht, womit auch die
angeblich gegen seine Ehefrau und seine Mutter gerichtete Reflexverfol-
gung nicht geglaubt werden könne. An dieser Einschätzung änderten
auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen
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aus Indien nichts, zumal in diesen einzig die Behandlung somatischer
Probleme dokumentiert werde, deren Ursachen nicht in einem asylrele-
vanten Zusammenhang stünden.
4.2 In seinen Beschwerdeeingaben setzt der Beschwerdeführer den vor-
instanzlichen Erwägungen entgegen, seine Schilderungen seien durch-
aus glaubhaft, zumal er anlässlich der Befragungen den Sachverhalt stets
in sich konsistent und inhaltlich im Wesentlichen gleich wiedergegeben
habe. Soweit er sich bei der Datierung der Ereignisse vereinzelt in Wider-
sprüche verstrickt habe, sei dies alleine auf seinen schlechten psychi-
schen Zustand zurückzuführen, welcher anlässlich der Anhörung auch
von der anwesenden Hilfswerkvertretung erkannt worden sei, respektive
auf die Tatsache, dass die Geschehnisse anlässlich der Anhörung bereits
zwei Jahre zurückgelegen hätten. Nachdem seine Schilderungen im Zeit-
punkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gewesen seien, mithin
ihm damals der Tod, eine erneute Inhaftierung mit Folter oder weitere
menschenunwürdige Behandlung gedroht habe, sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, zumal die Sicherheitskräfte auch weiterhin nach versteckten Rebel-
len suchten. Dabei macht er zu den vorinstanzlichen Feststellungen im
Einzelnen geltend, vom Bundesamt werde verkannt, dass ein Bekenntnis
zur LTTE seine Erschiessung zur Folge gehabt hätte. Die täglichen Folte-
rungen hätten derweil bei ihm Angstzustände und weitere psychische
Probleme ausgelöst, welche sich über die Zeit dermassen verschlimmert
hätten, bis er für die srilankischen Sicherheitskräfte unbrauchbar gewor-
den sei, da er zur Abgabe eines Geständnisses gar nicht mehr in der La-
ge gewesen sei. Auf der anderen Seite habe seine Mutter fortwährend die
anwesenden Hilfsorganisationen gebeten, sich für ihren Sohn einzuset-
zen. Er sei daraufhin nicht offiziell mit entsprechenden Dokument entlas-
sen, sondern quasi durch die Hintertür wieder auf freien Fuss gesetzt
worden. Im Weiteren habe er – entgegen den vorinstanzlichen Erwägun-
gen – durchaus plausibel geschildert, wie er anlässlich einer periodischen
Grosskontrolle in Z._______ von der Polizei festgenommen worden sei,
worauf er in der Haft seinen Bekannten getroffen habe. Dieses Ereignis
habe … [im Herbst] 2007 stattgefunden, und nachdem er … [etwas spä-
ter] von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, sei ihm sofort klar
gewesen, dass er von seinem Kollegen denunziert worden sei. Da sein
Kollege neu in Colombo gewesen sei, sei es nur logisch, dass dieser un-
ter Folter gerade ihn denunziert habe. Soweit die Umstände seiner Aus-
reise betreffend, verkenne das Bundesamt, dass seine gesamte Reise
von einem Schlepper organisiert worden sei, welcher alle relevanten Kon-
trollen von Z._______ bis zur Flughafenkontrolle bestochen habe. Unter
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Vorlage der Bestätigung eines indischen Arztes vom 30. Oktober 2009
machte er schliesslich geltend, damit werde belegt, dass er … [im Früh-
jahr 2005] wegen seiner Angstzustände und Depressionen in Behandlung
gewesen sei. Daraus sei zu folgern, dass seine Erkrankung auf die Folte-
rungen während seiner Inhaftierung zurückzuführen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2009 äussert sich das
BFM einzig zum neu vorgelegten Arztzeugnis aus Indien. Diesbezüglich
weist das Bundesamt vorab darauf hin, dass es sich dabei um ein nicht-
amtliches Dokument mit hohem Manipulationspotential handle. Ungeach-
tet dessen werde aber mit dem Zeugnis lediglich belegt, dass der Be-
schwerdeführer wegen Ängsten und Depressionen in Behandlung gewe-
sen sei, aufgrund seiner Form und seines Inhalt sei das Zeugnis jedoch
nicht geeignet, die angeblich mit Misshandlungen verbundene Festnahme
des Beschwerdeführers durch die srilankische Armee zu belegen.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2010 macht der Beschwer-
deführer vorab geltend, dem aus Indien nachgereichten ärztlichen Zeug-
nis sei grundsätzlich ebenso Vertrauen entgegen zu bringen, wie einem
schweizerischen Arztzeugnis. Unter Vorlage eines neuen respektive in-
haltlich leicht überarbeiteten Zeugnisses, ausgestellt vom gleichen indi-
schen Arzt am 3. Februar 2010 (Telefaxkopie), führte er in der Folge an,
damit sei nun belegt, dass er aus den geltend gemachten Gründen an
Angstzuständen und Depressionen gelitten habe (gemäss Zeugnis "due
to military harassment"). Gleichzeitig legt er als neues Beweismittel das
angebliche Schreiben eines Anwalts aus Z._______ vom 16. Januar 2010
vor, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe eine Rolle bei der
Anmietung eines Hauses für ein mutmassliches LTTE-Kader namens
B._______ gespielt (gemäss Schreiben "suspected to be a hardcore
member"). Der Mann sei … [im Herbst] 2009 unter dem Verdacht terroris-
tischer Aktivitäten in Z._______ verhaftet worden, er befinde sich seither
in Haft und er habe unter schwerer Folter ausgesagt, der Beschwerdefüh-
rer habe ihm bei der Anmietung des Hauses geholfen. Deshalb werde der
Beschwerdeführer nun wegen vermuteter terroristischer Aktivitäten von
der Polizei aktiv gesucht. Sein Haus werde regelmässig von Beamten des
Criminal Investigations Department aufgesucht, um ihn zu verhaften. Es
sei daher nicht ratsam, dass er nach Sri Lanka zurückkehre, zumal ihm
hier unbegrenzte Haft und eine menschenunwürdige Behandlung drohe.
Unter Vorlage verschiedener Fotos – welche ihn angeblich mit dem er-
wähnten LTTE-Kader zeigten – machte der Beschwerdeführer geltend,
diese Umstände bestärkten die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer
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Seite 11
Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet würde. Unabhängig davon sei jedoch
festzustellen, dass sich die Situation in Sri Lanka für Tamilen und insbe-
sondere Anhänger der LTTE, wie auch mutmassliche Mitglieder, nicht
verbessert habe. Dies zeige sich an der gestiegenen Zahl von Asylgesu-
chen auf der schweizerischen Botschaft in Colombo, wobei er auf einen
Pressebericht verwies.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält – wie vorstehend aufgezeigt – zum einen
an seinen ursprünglichen Gesuchsvorbringen fest, wobei er die vor-
instanzlichen Erwägungen betreffend deren Unglaubhaftigkeit als unzu-
treffend darstellt. Andererseits macht er das Vorliegen einer Verfolgungs-
situation aus angeblich zusätzlichen respektive neuen Gründen geltend,
wobei er auf Ereignisse verweist, welche sich erst nach seiner Ausreise
ereignet hätten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch festzustellen,
dass keines dieser Beschwerdevorbringen überzeugen kann. Aufgrund
erheblicher Mängel im Sachverhaltsvortrag sind die Gesuchsvorbringen
des Beschwerdeführers in allen wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu
erkennen. Die nachträglichen Vorbringen über angeblich nach der Ausrei-
se erfolgte Ereignisse erweisen sich schliesslich als offenkundig haltlos.
5.2
5.2.1 In Zusammenhang mit den Sachverhaltsangaben des Beschwerde-
führers fällt auf, dass er sich bereits bei den sehr einfachen Fragen nach
seinen persönlichen Verhältnissen respektive familiären Verbindungen in
nicht nachvollziehbare Widersprüche verstrickt hat. So hat er im Rahmen
der Kurzbefragung offenkundig zu unterdrücken versucht, dass er neben
seiner Ehefrau und seiner Mutter noch weitere Familienangehörige hat,
nämlich drei ältere Brüder ... [in einer europäischen Grossstadt], mit wel-
chen er in Kontakt stehe, sowie die in Jaffna wohnhaften Kinder seiner
Schwester. Kaum nachvollziehbar erweisen sich sodann seine Ausfüh-
rungen zu seiner Ehefrau, welche – damals im fünften Monat schwanger
– von ihm in der Heimat zurückgelassen worden sei. So berichtet er ei-
nerseits von einer Liebesheirat, andererseits lässt er aber sehr deutlich
erkennen, dass er diese Frau nur auf Drängen seiner Mutter und seines
Onkels geheiratet hat. Schliesslich will er sich erst einen Monat nach sei-
ner Ankunft in der Schweiz das erste Mal bei seiner Ehefrau gemeldet
haben, worauf der Kontakt jedoch schon abgerissen sei (vgl. … ). Dabei
lassen seine Ausführungen nicht schliessen, er hätte sich danach noch-
mals um eine Kontaktnahme zu seiner Ehefrau bemüht (vgl. … ). Auf-
grund dieser über weite Strecken kaum nachvollziehbaren Ausführungen
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Seite 12
des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen werden erste
Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben geweckt.
5.2.2 Klare Ungereimtheiten tun sich sodann im Bericht des Beschwerde-
führers über das von ihm behauptete Engagement für die LTTE … [vor
über zehn Jahren] auf. Machte er im Verlauf der Kurzbefragung lediglich
geltend, er habe der Bewegung Essen und Informationen gebracht, so
führte er im Rahmen der Anhörung neu an, er habe für die Bewegung
spioniert, für sie Unterkünfte arrangiert, ihr bei der Verpflegung geholfen
und für sie Waffen versteckt. Diese augenscheinliche Ausdehnung der
Vorbringen weckt weitere Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben
und Ausführungen, zumal eine tatsächliche Befassung mit Waffen vom
Beschwerdeführer mit Sicherheit bereits anlässlich der Kurzbefragung
erwähnt worden wäre, da damit die Grenze zur einfachen Hilfestellung
bei Weitem überschritten wird. In Zusammenhang mit dem geltend ge-
machten Engagement zugunsten der LTTE fällt sodann auf, dass er zu
keiner Vertiefung seiner diesbezüglichen Vorbringen in der Lage war.
Zum einen konnte er über seine angeblichen LTTE-Kontakte nur vage
Angaben machen, und zum andern führte er betreffend seine angeblichen
Aktivitäten lediglich aus, er sei mit dem Velo herumgefahren, er habe da-
bei die Soldaten beobachtet und danach den Bewegungsleuten davon
berichtet (vgl. … ). Diese Ausführungen lassen auch nicht ansatzweise
auf ein nennenswertes Engagement zugunsten der LTTE schliessen, was
die Gesuchsvorbringen im Kern tangiert.
5.2.3 Der Beschwerdeführer will dennoch aufgrund seiner Aktivitäten von
… 2001 bis … 2002 im Kankesanthurai Military-Camp inhaftiert worden
sein. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer
auch in diesem Zusammenhang zu keinen Detailschilderungen in der La-
ge war, welche nachvollziehbar auf das Erstehen einer einjährigen Haft-
zeit hinweisen würden. Seine Angaben beschränkten sich auf bloss rudi-
mentäre Angaben, welche in der vorliegend verkürzten Form – wenn
überhaupt – höchstens auf eine kurzzeitige Inhaftierung in einem lokalen
Militär-Camp schliessen lassen. Beim Palaly-Kankesanthurai Military-
Complex handelt es sich jedoch nicht um ein einfaches Camp, sondern
um eine ausgedehnte militärische Hochsicherheitsanlage im Norden der
Jaffna-Halbinsel. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz darin einig
zu gehen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
über keinerlei Beweismittel zu seiner angeblich einjährigen Haft in dieser
Anlage verfügen will. Dies umso mehr, als seine Festnahme bekannt ge-
wesen sei und sich seinen Angaben zufolge seine Mutter während der
D-6807/2009
Seite 13
gesamten Zeit beim AGA (beim Assistant Government Agent bzw. dem
Bezirksvorsteher) und den vor Ort ansässigen Hilfswerken für ihn einge-
setzt habe (vgl. … ). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, er sei
vom Militär quasi durch die Hintertür entlassen worden und er habe des-
halb keine Beweismittel, als blosse Schutzbehauptung zu erkennen.
Ebenfalls ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass das Vorbrin-
gen, er habe während seiner einjährigen Haft trotz ständiger Folter sein
LTTE-Engagement nie eingestanden, realitätsfremd ist. Immerhin beruft
sich der Beschwerdeführer selbst darauf, er sei ins Visier der Sicherheits-
kräfte gelangt, weil er im Herbst 2007 von einem Kollegen und im Herbst
2009 nochmals von einen Mann namens B._______ unter Folter denun-
ziert worden sei. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber für sich be-
hauptet, er selbst habe der Folter trotz schwerer psychischer Krankheit
über ein Jahr widerstanden, so kann das nicht überzeugen.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer im behaupteten Zusammenhang und im geltend gemachten Zeitraum
von einem Jahr (von 2001-2002) unter stetiger Folter in Militärhaft war.
Damit ist seinen Gesuchvorbringen die wesentliche Grundlage entzogen.
5.2.5 Mit diesem Schluss geht überein, dass der Beschwerdeführer eben-
falls nicht in der Lage war, die angeblichen ausreiserelevanten Ereignisse
vom Herbst 2006 in Jaffna respektive von 2007 in Z._______ in sich
stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Seine Ausführungen zur angeb-
lichen Bedrohungslage in Jaffna … 2006 beschränken sich auf minimale
Behauptungen ohne erkennbare Vertiefung. Seine Ausführungen zur an-
geblichen Bedrohungslage in Z._______ ab … [Herbst] 2007, respektive
den Umständen, welche zu dieser geführt haben sollen (angeblich die
Verhaftung eines kurz zuvor zufällig wiedergetroffenen LTTE-Freundes),
können ebenfalls nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer – wie
vom BFM zu Recht erkannt – zu keiner nachvollziehbaren Einordnung
der behaupteten Ereignisse in der Lage war, obwohl sich diese unmittel-
bar vor seiner Ausreise ereignet haben sollen. Der Beschwerdeführer
verbleibt in seinem Sachverhaltsvortrag praktisch durchwegs in plakati-
ven Elementen verhaftet, was in dieser Form nicht auf ein tatsächliches
Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lässt (vgl. dazu bspw. ... ).
Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka eine Verhaftung gedroht, besteht damit nicht.
5.2.6 Nachvollziehbar sind einzig die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers über die Bemühungen seiner Mutter, seine psychischen Probleme
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Seite 14
behandeln zu lassen. In dieser Hinsicht – aber auch nur in dieser – wei-
sen seine Ausführungen nachvollziehbare Realkennzeichen auf. Gleich-
zeitig geht aus den als Beweismittel vorgelegten Unterlagen einer Privat-
klinik im indischen W._______ hervor, dass er dort – anders als vom BFM
erwogen – auch wegen psychischer Probleme behandelt wurde, was sich
aus den verabreichten Antidepressiva ergibt (vgl. Medikamentenlisten).
Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers jedoch einen
Zusammenhang mit der angeblich erlittenen einjährigen Inhaftierung ha-
ben sollen, ergibt sich daraus nicht, wie auch dem ersten aus Indien
nachgereichten ersten ärztlichen Zeugnis (vom 30. Oktober 2009) nichts
dergleichen zu entnehmen ist. Zwar wird im zweiten aus Indien nachge-
reichten Zeugnis (vom 3. Februar 2010; Telefaxkopie) neu ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe "due to military harassment" an Angstzuständen
und Depressionen gelitten. Diesem nachverfassten zweiten ärztlichen
Zeugnis kann jedoch keine relevante Beweiskraft zugemessen werden,
zumal eine Einflussnahme des Beschwerdeführers auf den ausstellenden
Arzt als insgesamt offenkundig bezeichnet werden muss. Bemerkenswert
ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der ausstellende Arzt auch
im zweiten Zeugnis (betreffend eine Behandlung im Frühjahr 2005) ledig-
lich von "military harassment" spricht, also von blosser Belästigungen
oder Schikanen durch das Militär, nicht jedoch von Folter oder einer lan-
gen Haft berichtet, welche sein Patient angeblich drei Jahre vor der Be-
handlung (angeblich 2001-2002) zu erleiden gehabt hätte.
5.3
5.3.1 Mit der Eingabe vom 4. Februar 2010 wurde schliesslich als neues
Beweismittel das Schreiben eines Anwalts vom 16. Januar 2010 sowie
vier Fotos zu den Akten gereicht, welche zusammen als Beleg für eine
persönliche Verbindung des Beschwerdeführers zu einem angeblich im
Herbst 2009 in Z._______ verhafteten LTTE-Kader dienen sollen. Den
vorgelegten Beweismittel ist jedoch jegliche Beweiskraft abzusprechen.
5.3.2 Zuerst weisen die vorgelegten Fotos – worauf zwei Männer mit ei-
nem Kind und am Bildrand eine Frau in festlicher Kleidung abgebildet
sind – keinerlei verwertbaren Informationsgehalt auf. Gleichzeitig bleibt
auch völlig schleierhaft, weshalb die vier Fotos nicht direkt am abgebilde-
ten Anlass, sondern klar ersichtlich ab einem laufenden Fernsehschirm
erstellt wurden. Soweit es den Aussteller des vorgelegten Schreibens
vom 16. Januar 2010 betrifft (angeblich eine Person namens C._______),
bestehen sodann gewisse Zweifel an dessen Person, zumal er – obwohl
angeblich Anwalt und Notar in Z._______ – auf der Liste der per 31. De-
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Seite 15
zember 2009 in Sri Lanka zugelassenen Notare nicht zu finden ist (vgl.
dazu das srilankische Amtsblatt; Gazette of the Democratic Socialist Re-
public of Sri Lanka, No. 1677/13, vom 27. Oktober 2010). An anderer
Stelle im Verfahren trat die gleiche Person (C._______) nicht als Anwalt,
sondern als am Gericht von V._______ zugelassener Übersetzer auf (vgl.
Stempel auf der Übersetzung zum nachgereichten Eheregisterauszug).
Da schliesslich der Inhalt des Schreibens auch in klarem Widerspruch
zum Vorbringen des Beschwerdeführers steht, er sei nach 2001 nie mehr
für die LTTE tätig gewesen, zumal seine Mutter dies auch gar nicht zuge-
lassen hätte (vgl. … ), ist dem Schreiben jegliche Beweiskraft abzuspre-
chen. Ohnehin vermöchte allein ein solches Schreiben eine neu geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen. Es ist denn
auch nicht nachvollziehbar, woher der entsprechende Anwalt derart de-
tailliert über die Aussagen eines LTTE-Kaders in Haft Bescheid wissen
sollte. Das Schreiben muss insgesamt als Gefälligkeitsschreiben mit kon-
struiertem Inhalt qualifiziert werden.
5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka gezielten
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder er hätte solche für die
Zukunft zu fürchten gehabt. Anlass zur Annahme, nach seiner Ausreise
seien asylrelevante Ereignisse eingetreten, besteht ebenfalls nicht.
Bei dieser Sachlage sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E.9.2 S. 733 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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Seite 16
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft wer-
den, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung droht.
7.1.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
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Seite 17
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend besteht jedoch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen. In dieser Hinsicht vermögen
auch seine Hinweise auf die allgemeine Situation in Sri Lanka zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2008/2 (Grundsatz-
urteil) eine erste Lagebeurteilung zur Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Sri Lanka vor. Gemäss der damals festgelegten
Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die län-
gere Zeit im Grossraum von Colombo gelebt haben und dort auf ein trag-
fähiges Beziehungsnetz zurückgreifen konnten, grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiet auszugehen
(BVGE 2008/2 E. 7.6.1). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegwei-
sungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2). In Urteil
BVGE 2011/23 (Grundsatzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine
erneute Lagebeurteilung vorgenommen, da sich die Lage in Sri Lanka
nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 verändert
hatte. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zum
Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – mit
Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" – grundsätzlich zumutbar
ist, jedoch im Falle von Personen, welche aus der Nordprovinz stammen
und längere Zeit nicht mehr dort ansässig waren, die aktuellen Lebens-
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind (vgl. für die Einschät-
zung der verschiedenen Landesteile BVGE 2011/23 E. 13).
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Seite 18
7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge ursprüng-
lich aus der Nordprovinz, vor seiner Auseise aus Sri Lanka war er jedoch
in Z._______ wohnhaft, wo er sich ordentlich bei den Behörden angemel-
det habe und wo neben seinem Onkel offenbar noch weitere Verwandte
wohnhaft sind. Diese Umstände sprechen auch nach der jüngsten Praxis
zweifelsohne für die Möglichkeit einer Reintegration in Z._______ und
damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka.
Im Falle des Beschwerdeführers ist darüber hinaus – trotz längerer Ab-
wesenheit – von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in seine
ursprüngliche Heimatregion von Jaffna auszugehen, wo er seinen Anga-
ben zufolge bis Januar 2007 wohnhaft war. Nachdem dort die Kinder sei-
ner verstorbenen Schwester leben, dürfte er auch dort über naheliegende
Anknüpfungspunkte verfügen. Ob sich seine Mutter und Ehefrau weiter-
hin in Z._______ aufhalten oder nach Jaffna gezogen sind, kann dabei of-
fen bleiben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Kontakt
zu ihnen verloren, kann nach vorstehenden Erwägungen – aufgrund der
offenkundig weitgehenden Unglaubhaftigkeit seiner Angaben und Ausfüh-
rungen – jedenfalls nicht überzeugen. Schliesslich verfügt der Beschwer-
deführer über drei Brüder ... [in einer europäischen Grossstadt], welche
ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zumindest finanziell unter-
stützen dürften.
7.2.4 Aufgrund der Akten bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwer-
deführer in der Vergangenheit an einer Beeinträchtigung seines psychi-
schen Gesundheitszustandes litt. Gründe ausschliesslich medizinischer
Natur lassen indes den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als un-
zumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszuge-
hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind
unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Beschwerdefüh-
rer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene je-
mals geltend gemacht hat, er sei noch auf ärztlichen Beistand angewie-
sen.
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Seite 19
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu erkennen.
7.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung von Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.).
7.4 Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist damit als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten – welche
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind – sind mit dem am 25. Novem-
ber 2009 einbezahlten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und werden
mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6807/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Kosten sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss vollstän-
dig gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: