B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6807/2013
Ur t e i l vom 2 3 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (...).
D-6807/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus
B._______/Provinz C._______, Syrien zirka am 4. April 2011 auf dem
Landweg. Über D._______, E._______ und ihm unbekannte Länder sei er
am 31. Mai 2011 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ sein Asylgesuch
ein. Nach der dort am 10. Juni 2011 durchgeführten Befragung zur Person
(BzP) wurde er mit Verfügung vom 15. Juni 2011 für den Aufenthalt wäh-
rend des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 6. Juli
2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er besitze
die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sondern sei ein Ajnabi (staatenloser
Kurde; Anmerkung des Gerichts). Seit dem Jahre (...) habe er in
H._______, einem Vorort von I._______, und die letzten zwanzig Tage vor
der Ausreise in J._______/I._______ gelebt. Dort habe er zusammen mit
seinem Bruder in einem Restaurant gearbeitet. An den beiden letzten (...)
und am (...) habe er jeweils – zusammen mit sämtlichen anderen Ange-
stellten des Lokals – an einer Demonstration in J._______ teilgenommen
und sei jeweils in deren Anschluss an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt.
Dort hätten die Angestellten in einem Zimmer unter anderem ihre Wertsa-
chen, so auch die Handys, deponiert und sich für die Arbeit umziehen kön-
nen. Gegen Abend des (...), als sie auf der Arbeit gewesen seien, habe sie
die Polizei überrascht, die auf der Suche nach den Teilnehmern der De-
monstration gewesen sei. Bei der Razzia sei auch das erwähnte Zimmer
durchsucht worden und die Polizei habe die Handys der Angestellten be-
schlagnahmt. Auf diesen Geräten hätten sich Fotos und Filme der von
ihnen besuchten Demonstrationen befunden. Darauf seien sie zu erkennen
gewesen, wie sie beleidigende Parolen gegen den Präsidenten gerufen
hätten und mit den Füssen auf dessen Foto getreten seien. Aus diesem
Grund seien er und die übrigen Angestellten in verschiedene Richtungen
geflohen, als die Polizisten das Lokal betreten hätten. Bereits während der
Demonstrationen hätten die Sicherheitskräfte versucht, die Teilnehmer der
Kundgebung festzunehmen und seien mit Waffen und Stöcken auf die An-
wesenden losgegangen. Nach der Flucht aus dem Lokal habe er sich zu-
sammen mit seinem jüngeren Bruder zu seinem in K._______ lebenden
älteren Bruder begeben. Von dort hätten sie ihren Arbeitgeber angerufen,
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der ihnen von der Beschlagnahme ihrer Effekten berichtet und ihnen vor-
geschlagen habe, nicht mehr im Lokal zu erscheinen. Sein älterer Bruder
habe in der Folge seinen Vater angerufen, der ihnen zur Ausreise aus Sy-
rien geraten habe. Daraufhin hätten sie nach zwei Tagen I._______ verlas-
sen und seien über L._______ ausgereist. Abgesehen von diesen De-
monstrationsteilnahmen habe er mit Politik nichts zu tun gehabt und sei
auch nicht Mitglied einer bestimmten Partei gewesen. Dies im Gegensatz
zu einem seiner Brüder, der deswegen von den Behörden immer wieder
mitgenommen und vor (...) Jahren aufgrund einer durch diese zugefügten
Verletzung am (Nennung Körperteil) gestorben sei. Ferner habe er in der
Schweiz bislang an zirka fünf bis sechs gegen das syrische Regime ge-
richteten Demonstrationen teilgenommen. Überdies hätten seine Familien-
angehörigen vor einigen Monaten die syrische Staatsbürgerschaft erhal-
ten. Diese Möglichkeit hätten er und sein ebenfalls in der Schweiz weilen-
der jüngerer Bruder aber nicht.
Zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz reichte der Be-
schwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 1. November 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2011 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ord-
nete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung
der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) sowie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung.
Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sowie die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len. In formeller Hinsicht sei Einsicht in den allfälligen internen Antrag des
BFM auf vorläufige Aufnahme und eventualiter dazu das rechtliche Gehör
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zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung des internen
Antrages zuzustellen und zudem sei eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 wies der Instruktionsrich-
ter sowohl den Antrag betreffend die Akteneinsicht in den allfälligen inter-
nen Antrag des BFM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme als auch
die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen
Antrag beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung des
internen Antrages und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
30. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013, der eine (Nennung Beweismittel)
betreffend seine Fürsorgeabhängigkeit beilag, ersuchte der Beschwerde-
führer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG.
F.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs
um Verzicht auf die Bezahlung von Verfahrenskosten auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im
(...) mehrmals an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilge-
nommen zu haben. Bei seiner dritten Demonstrationsteilnahme sei die Po-
lizei eingeschritten und habe später auch das Restaurant gestürmt, in wel-
chem er gearbeitet habe. Dabei sei sein Handy beschlagnahmt worden,
das Fotomaterial von den Demonstrationen enthalten habe. Daraufhin
habe er auf Anraten seines Vaters Syrien verlassen. Angesichts der zahl-
reichen Gewaltereignisse in der Heimat des Beschwerdeführers sei es
nachvollziehbar, dass er sich in Syrien unsicher gefühlt und sein Land habe
verlassen wollen. Dennoch sei er zum Zeitpunkt seiner Ausreise – bei einer
objektiven Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet gewesen. Abgesehen
von seiner Teilnahme an Kundgebungen gegen das syrische Regime im
(...), bei denen unzählige andere Landsleute mitgemacht hätten, weise er
kein politisches Profil auf, das ein gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinte-
resse begründen könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien
vielmehr in den Kontext der allgemeinen kritischen Menschenrechts- und
Sicherheitslage zu setzen, von der die gesamte syrische Bevölkerung be-
troffen sei. Zudem lägen keine konkreten Hinweise vor, dass ein tatsächli-
ches Verfolgungsinteresse an ihm bestanden habe. So habe er keine
Kenntnis davon, ob die syrischen Behörden nach ihm gesucht hätten, und
habe unter anderem erklärt, diese seien zurzeit mit anderen Problemen
beschäftigt. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeachtlich, weshalb es
sich erübrige, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aus-
sagen näher einzugehen.
Im Weiteren führe der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement
an, indem er an mehreren Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen
habe. Dazu habe er mehrere Fotos eingereicht, auf welchen er als De-
monstrant abgebildet sei. Diesbezüglich sei bekannt, dass die syrischen
Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels
Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Ange-
sichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen
Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich
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die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrier-
ten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei
nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckten, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien vorlie-
gend nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu be-
gründen
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM den
Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
3.2.1 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbe-
sondere anzuführen, dass sein bereits bei der Vorinstanz gestellter Antrag
auf Zustellung des internen Antrages auf vorläufige Aufnahme beziehungs-
weise auf schriftliche Begründung desselben unbehandelt geblieben sei;
dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen
Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis
abzuweichen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren,
da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde
zu äussern. Zudem habe das BFM in Verletzung der Begründungspflicht
bei den Argumenten für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur
auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen, wodurch keine konkrete Ein-
zelfallwürdigung vorgenommen worden sei. In der angefochtenen Verfü-
gung habe es sodann mit keinem Wort erwähnt, dass es sich bei ihm um
einen staatenlosen Ajnabi handle, dass er und sein Bruder gezielt gesucht
worden seien, sein Vater früher politisch aktiv gewesen und ein Bruder von
den Behörden getötet worden sei.
Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass
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sich die mangelhafte Abklärung bereits aus der schwerwiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ergebe, beispielsweise betreffend die Suche
durch die Behörden, die Staatenlosigkeit sowie das politische Profil seines
Vaters und den Tod seines Bruders. Weiter habe das BFM nicht an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gezweifelt, sondern lediglich deren Asyl-
relevanz verneint. Er habe die gezielte Suche der syrischen Behörden nach
seiner Person ausdrücklich geschildert, was von der Vor-instanz willkürlich
ignoriert worden sei. Ferner habe das BFM ausgeführt, angesichts der Asy-
lirrelevanz seiner Vorbringen erübrige es sich, auf Unglaubhaftigkeitsele-
mente – wie Widersprüche – in seinen Aussagen näher einzugehen. Allein
schon der Verzicht auf diese Ausführungen und auf das Darlegen der ent-
sprechenden Begründungen, welche das BFM zu dieser Schlussfolgerung
veranlasst hätten, stelle eine schwerwiegende Verletzung der Begrün-
dungspflicht und des Willkürverbots dar. Auch habe es die Vorinstanz ver-
säumt, den Sachverhalt mit Blick auf eine allfällig bestehende Wehrpflicht
und daraus resultierende Probleme bei einer Rückkehr abzuklären und zu
berücksichtigen.
3.2.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
fest, es sei erwiesen, dass ihn die syrischen Behörden aufgrund seiner po-
litischen Aktivitäten an den besagten Demonstrationen gezielt aus politi-
schen und ethnisch motivierten Gründen asylrelevant verfolgt hätten, zu-
mal er die gezielte Suche nach seiner Person ausdrücklich geschildert und
die Vorinstanz am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen nicht gezweifelt
habe. Zudem müsse bei der Begründung der Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen auch der subjektiven Wahrnehmung einer Person Rechnung getra-
gen werden, da sie den Grad des psychischen Drucks auf diese Person
massgebend mitbestimme. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM zu
verstehen gebe, seine Vorbringen wären aufgrund der grossen Zahl der
Teilnehmenden an den Demonstrationen weniger asylrelevant. Öffentliche
Quellen zeigten, dass er angesichts des im (...) in Syrien gegen friedliche
Demonstranten eskalierten gewalttätigen Vorgehens, der dort verbreiteten
Menschenrechtsverletzungen und der gegen Oppositionelle ausgeübten
Gewalt im Zeitpunkt seiner Ausreise eindeutig eine asylrelevante Verfol-
gung zu befürchten gehabt habe. Die Aussage des BFM, es bestehe kein
gegen ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse und seine Vorbringen seien in
den Kontext der allgemeinen kritischen Menschenrechts- und Sicherheits-
lage zu setzen, von der die gesamte syrische Bevölkerung betroffen sei,
stelle keine Begründung für die Verneinung der asylrelevanten Verfolgung
dar. Im Gegenteil stelle dies die Notlage der gesamten syrischen Bevölke-
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rung dar, welche diese Menschen nachvollziehbar zur Flucht vor den Grau-
samkeiten des Regimes zwinge. Zudem zeige dies die allgemeine kritische
Menschenrechts- und Sicherheitslage, der er zusätzlich zu seiner asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt wäre, müsste er nach Syrien zurückkehren.
Für den Fall der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner
Flucht wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt
festzustellen. So sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv, weshalb die Be-
hauptung des BFM, dass er als Oppositioneller für die syrischen Behörden
nicht interessant sei, als unzutreffend zu erachten sei. Die eingereichten
Berichte, Aufrufe, Ausdrucke von Filmen und Fotos sowie sein unter einem
Pseudonym geführtes Facebook-Profil, das zahlreiche regimekritische Bei-
träge und Filme enthalte, zeigten sein regimekritisches Engagement.
Dadurch sei er ins Visier der syrischen Behörden geraten, zumal es auf-
grund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
durchaus denkbar sei, dass der syrische Geheimdienst von der Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre, insbesondere wenn die
betreffende Person sich exilpolitisch betätige oder mit oppositionellen
Gruppierungen in Verbindung gebracht werden könne. Gerade bei einer
Rückkehr sei die Gefahr bei solchen Personen vorhanden, einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es sei bekannt, dass bei De-
monstrationen im nahen Ausland der Schweiz Angehörige der jeweiligen
Botschaften als Spione eingesetzt würden. Zudem weise auch der Nach-
richtendienst des Bundes in seinem Lagebericht 2013 darauf hin, dass in
der Schweiz niedergelassene Regimegegner und Oppositionelle ebenfalls
ein Ziel ausländischer Nachrichtendienste darstellten. Das syrische Re-
gime überwache denn auch exilpolitisch tätige Personen über das Internet
und die sozialen Medien. Es sei daher für den syrischen Geheimdienst ein
Leichtes, an Informationen über ihn und seine Teilnahmen an Demonstra-
tionen gegen das syrische Regime zu gelangen. Dabei genügten bereits
geringe Aktivitäten, um in das Visier der Behörden zu geraten. Mit seinen
Teilnahmen an wichtigen Demonstrationen habe er klarerweise die
Schwelle eines "low level activist" längstens überschritten. Es reiche aus,
dass einer über den Flughafen Damaskus ausgeschafften Person vorge-
worfen werde, sie sei im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewe-
sen, wobei zurzeit dieser Vorwurf flächendeckend gegen alle sich im Aus-
land aufgehaltenen und nach Syrien zurückkehrenden Asylsuchenden er-
hoben werde. Überdies könne bereits die Stellung als abgewiesener Asyl-
bewerber im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen,
wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung von anderen europäischen
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Ländern zu verweisen sei. Es sei aufgrund seines Alters und der gegebe-
nen Umstände sehr wahrscheinlich, dass er während seines Ausland-
aufenthaltes zum Wehrdienst einberufen worden sei, sich daher sein Name
auf einer entsprechenden Suchliste befinde und er deshalb bei einer Rück-
kehr durch die syrischen Behörden identifiziert würde. Sodann verweist der
Beschwerdeführer auf diverse Artikel und Zeitschriften zu den aktuellsten
Entwicklungen in Syrien, wo der Bürgerkrieg andauere und eine absehbare
Verbesserung der komplexen Situation nicht zu erwarten sei. Auf die wei-
teren Ausführungen – so insbesondere die eingehende Schilderung der
exilpolitischen Tätigkeiten sowie die ausführliche Darlegung der Situation
in Syrien im (...) und im heutigen Zeitpunkt und den dazu eingereichten
Unterlagen – wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
4.
4.1 Vorab rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ver-
schiedene Verletzungen formellen Rechts. Konkret sei das rechtliche Ge-
hör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch das BFM verletzt worden. Diese Rügen, insbesondere
diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung,
sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah-
ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh-
ren (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grund-
satz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz
des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Be-
hörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstel-
lers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
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können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz auf-
grund der Parteiauskünfte und der vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache
zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und
nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 49
N 38; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Au-er/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerde-
führer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes darstellt. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer lau-
fenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien.
4.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Einsicht in den
internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht offenge-
legt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht
in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von die-
ser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 zu ver-
weisen, worin festgehalten wurde, dass sich in den Akten kein solcher An-
trag befinde, worauf das entsprechende Einsichtsgesuch abgelehnt wurde.
Weiter wurde angeführt, dass einem solchen Gesuch um Akteneinsicht
auch im Falle des Vorliegens dieses Aktenstücks nicht entsprochen würde,
zumal es sich bei diesem um ein behördeninternes Dokument handle, das
grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege, da solchen Unter-
lagen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme,
sondern diese nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt seien.
Überdies verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die in
einem anderen Beschwerdeverfahren gewährte einmalige Einsicht in einen
solchen Antrag klarerweise noch keine Praxisänderung des Bundesverwal-
tungsgerichts darstellt. Vorliegend kann somit nicht von einer Verletzung
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Seite 12
des Akteneinsichtsrechts und mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs
gesprochen werden.
4.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. So-
dann berücksichtigte die Vorinstanz auch den Umstand, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen staatenlosen Ajnabi handelt, da sie in ihrem
Entscheid sowohl die Staatenlosigkeit und die kurdische Volkszugehörig-
keit anführte (vgl. act. A14/6 S. 2 und 5 unten). Überdies wurde die polizei-
liche Stürmung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Anschluss
an die Demonstration und die Flucht praktisch sämtlicher Angestellter des
Restaurants, so auch des Beschwerdeführers, erwähnt und die entspre-
chenden Vorbringen anschliessend unter dem Blickwinkel des allfälligen
Vorliegens einer begründeten Furcht geprüft (vgl. act. A14/6 S. 2 f.). Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil
es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite
des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten
(BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE
126 I 97 E. 2b). Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang,
die Vorinstanz hätte die Vorbringen, dass sein Vater früher politisch aktiv
gewesen und ein Bruder von den Behörden getötet worden sei, berück-
sichtigen müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in seinen Befragungen in keiner Weise vorbrachte, ob und in welcher
Weise das politische Engagement seines Vaters mit seinen Asylvorbringen
in Zusammenhang gestanden habe, und überdies bei der Anhörung auch
auf ausdrückliche Nachfrage nach politisch tätigen Familienangehörigen
ausser seinen Brüdern keine weiteren Personen, insbesondere auch nicht
seinen Vater, erwähnte; überdies vermochte er in diesem Zusammenhang
einen entsprechenden Vorhalt nicht plausibel aufzulösen (vgl. act. A11/14
S. 8 und 11). Das Gleiche hat auch in Bezug auf den getöteten Bruder zu
gelten, zumal er diesbezüglich angab, er sei noch ein kleines Kind gewe-
sen, als sein von den syrischen Behörden misshandelter älterer Bruder ge-
storben sei. Zum Einwand, wonach es die Vorinstanz versäumt habe, den
Sachverhalt mit Blick auf eine allfällig bestehende Wehrpflicht und daraus
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Seite 13
resultierende Probleme bei einer Rückkehr abzuklären und zu berücksich-
tigen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich sel-
ber nicht veranlasst sah, im Rahmen der BzP oder der Anhörung auf diesen
Umstand hinzuweisen, woraus geschlossen werden kann, dass er diesbe-
züglich für seine Person keine Befürchtungen hegte. Ausserdem ist den
schweizerischen Asylbehörden bekannt, dass in Syrien die Wehrpflicht mit
18 Jahren beginnt und in der Regel zwei Jahre dauert; der Beschwerde-
führer war im Zeitpunkt seiner Ausreise jedoch bereits 22 Jahre alt, wes-
halb die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass er beim
Verlassen seiner Heimat entweder den obligatorischen Militärdienst bereits
geleistet hatte oder dafür aus in casu unbekannten Gründen nicht in Frage
kam. Dass die Vorinstanz diese Sachverhaltselemente in der Folge als
nicht erheblich erachtete und im Entscheid nicht weiter berücksichtigte,
stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, da sie sich – wie er-
wähnt – auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken darf.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe durch ihren Ver-
zicht auf die Prüfung und Darlegung der Unglaubhaftigkeitselemente in sei-
nen Vorbringen – da diese als asylirrelevant erachtet worden seien – die
Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt, erweist sich dieser Ein-
wand als nicht stichhaltig. Das Vorgehen des Bundesamtes ist nicht zu be-
anstanden. Ist ein geltend gemachten Sachverhalt ohnehin nicht asylrele-
vant, so ist nicht weiter zu prüfen, ob dieser allenfalls glaubhaft ist.
4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das BFM
habe bei der Beurteilung seines Falles hinsichtlich der Frage, ob subjektive
Nachfluchtgründe vorlägen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts missachtet, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen sei, ist festzustellen, dass die Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts durch das BFM Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet. Sollte sich diese als fehlerhaft erweisen, wäre
die Sache nicht notwendigerweise zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen, sondern könnte auch reformatorisch entschieden werden.
4.5 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht,
dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er-
scheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar
sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
D-6807/2013
Seite 14
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 524 f., mit Hinweisen
auf die Praxis des Bundesgerichts).
4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbe-
gründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2008/4
E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
5.2 Vorliegend ist aufgrund der geltend gemachten Sachverhaltselemente
keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, die vom Be-
schwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer
Zeit verwirklichen. Sein Einwand, er sei von den syrischen Behörden auf-
grund seiner politischen Aktivitäten an den besagten Demonstrationen ge-
zielt aus politischen und ethnisch motivierten Gründen asylrelevant verfolgt
D-6807/2013
Seite 15
worden, findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörung führte er
nämlich an, die Polizei sei nicht nur auf der Suche nach ihm gewesen, son-
dern nach allen Personen, die an der Demonstration vom (...) teilgenom-
men hätten (vgl. act. A11/14 S. 5). Zudem ist davon auszugehen, dass die
Polizei im Zeitpunkt der Erstürmung des Restaurants noch gar keine
Kenntnisse davon hatte, welche im Lokal befindlichen Personen allenfalls
an der besagten Demonstration teilgenommen haben könnten. Zwar finden
sich in den Befragungsprotokollen keine eindeutigen Hinweise auf den ge-
nauen Zeitpunkt, in welchem die Polizisten das Angestelltenzimmer des
Restaurants durchsucht haben sollen. Es ist jedoch als überwiegend un-
wahrscheinlich zu erachten, dass die Polizisten noch vor der Razzia im
Lokal zunächst unbemerkt das fragliche Angestelltenzimmer aufgesucht
und die dort befindlichen Handys beschlagnahmt hätten. Um Anhalts-
punkte für die effektive Teilnahme an der Demonstration zu finden, hätten
die auf den Handys – nach allfälliger Entsperrung – befindlichen Inhalte
noch geprüft werden müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen und
das Überraschungsmoment für die Polizei zunichte gemacht hätte. Der
Umstand, dass wahllos sowohl Angestellte als auch Gäste von den Polizis-
ten verhaftet worden seien, lässt klarerweise nicht auf eine gezielte Suche
nach dem Beschwerdeführer schliessen. Dieser weist denn in der Tat auch
kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die syrischen
Behörden hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an
seiner Person. So führte er anlässlich der Anhörung selber an, er habe –
ausser den drei Demonstrationsteilnahmen, die in seinem Fall zwischen
(...) und (...) Stunden gedauert hätten – mit Politik gar nichts zu tun gehabt
und sei auch nicht Mitglied einer bestimmten Partei, sondern nur mit seiner
Arbeit beschäftigt gewesen (vgl. act. A11/14 S. 5 und 8). Zudem konnte er
nicht angeben, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise überhaupt von den syri-
schen Behörden gesucht worden sei. Diesbezüglich gab er an, er habe
nicht dort warten wollen, bis sie konkret nach ihm suchen würden (vgl. act.
A11/14 S. 10). Folglich kann sich der Beschwerdeführer aber noch nicht
darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss
auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell
ereignen könnten, auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor einer Ver-
haftung und weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. So-
dann sei er gemäss eigenen Angaben von den syrischen Behörden weder
bei seinen Eltern noch seinen Geschwistern oder am Arbeitsplatz gesucht
worden und er erklärte, die syrischen Behörden seien im Moment mit an-
deren Problemen beschäftigt (vgl. act. A11/14 S. 10). Diese Umstände zei-
gen, dass der Beschwerdeführer nicht im Visier der syrischen Behörden
D-6807/2013
Seite 16
gestanden haben kann, zumal er trotz der im fraglichen Zeitraum herr-
schenden besorgniserregenden Situation in seiner Heimat – er verweist in
diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe in Art. 19 auf di-
verse öffentliche Quellen, welche das im (...) in Syrien gegen friedliche De-
monstranten eskalierte gewalttätige Vorgehen, die dort verbreiteten Men-
schenrechtsverletzungen und die gegen Oppositionelle ausgeübte Gewalt
aufzeigen – offensichtlich weder gezielt noch als ein Demonstrationsteil-
nehmer unter Vielen gesucht wurde.
5.3 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an,
seine Familienangehörigen seien vor einigen Monaten syrische Staatsan-
gehörige geworden, darunter auch sein Vater und der älteste Bruder, die
gemäss seinen Angaben politisch tätig gewesen seien (vgl. act. A11/14 S. 2
f. und 8). Diese Aussagen verdeutlichen, dass die syrischen Behörden zu
diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse an der Familie des Beschwer-
deführers gehabt haben. So wäre seinen Familienangehörigen wohl kaum
die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden, wenn diese als poli-
tisch missliebig eingestuft worden wären. Der Beschwerdeführer machte
denn auch bezüglich seines Vaters weder konkrete noch stimmige Ausfüh-
rungen zu dessen politischen Aktivitäten. Zwar sei sein ältester Bruder im
(...) in den K._______ geflüchtet, weil ihn die Behörden im Zusammenhang
mit einer Demonstrationsteilnahme angegriffen hätten (vgl. act. A11/14
S. 3). Konkretere Ausführungen zu diesem Vorfall sind den Akten aber
nicht zu entnehmen. Angesichts des Umstandes, dass auch diesem Bruder
kurz vor dessen Flucht die Staatsangehörigkeit Syriens verliehen worden
sei, obwohl sich dieser offensichtlich schon länger politisch betätigt habe,
und die übrigen Familienmitglieder deswegen durch die syrischen Behör-
den keine Behelligungen gewärtigen mussten, erscheint insgesamt eine
Betroffenheit des Beschwerdeführers von Reflexmassnahmen als wenig
wahrscheinlich beziehungsweise ist als nicht begründet im Sinne von Art.
3 AsylG einzustufen.
5.4 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Er konnte
keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorver-
folgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussagen lassen sich ent-
sprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht
vor Verfolgung ableiten. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen
D-6807/2013
Seite 17
eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger
Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch das gel-
tend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz, Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe gel-
tend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.,
2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivi-
täten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die
D-6807/2013
Seite 18
für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asyl-
gewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements gel-
tend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1
S. 10).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonde-
rem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.6).
6.5 Vorliegend führte der Beschwerdeführer an, er habe in der Schweiz ei-
nige Male an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Die einge-
reichten Unterlagen würden dies belegen. Ausserdem führe er unter einem
Pseudonym ein Facebook-Profil, auf welchem er zahlreiche regimekriti-
sche Beiträge und Filme aufgeführt habe. Auch könne bei einer Rückkehr
bereits die Stellung als abgewiesener Asylsuchender im Falle einer Rück-
kehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Wie vorstehend ausgeführt,
konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien
vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Es kann
daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der
Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder
D-6807/2013
Seite 19
Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. So nahm der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit seiner
Einreise in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen
in verschiedenen Schweizer Städten teil. Als Beweis dafür reichte er meh-
rere Berichte, Aufrufe, Ausdrucke von Filmen (aus youtube) und Fotos ein,
die ihn als einen von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigen.
Zudem legte er verschiedene Ausdrucke von seinem unter einem Pseudo-
nym geführten Facebook-Profil vor, das diverse regimekritische Beiträge
enthalte. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des
Beschwerdeführers ist aber nicht davon auszugehen, dass er innerhalb ei-
ner der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte
Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsange-
höriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und
anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das sy-
rische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert und gefilmt wurde.
Es ist somit nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei
ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit
handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten
als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefal-
len sein könnte. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven
Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich
eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist
nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an de-
nen er teilweise Transparente mit regimekritischen Parolen getragen hat,
sowie die Hinweise auf regimekritische Berichte in seinem unter einem
Pseudonym geführten Facebook-Profil – auch wenn sein Profilbild erkenn-
bar sein sollte – hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch
tätigen Kurden ab. Eine dermassen spezifische, über die Rolle eines blos-
sen Mitläufers hinausgehende und damit einer erhöhten Exponiertheit
gleichkommende Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen
Gemeinschaft kann dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Da-
ran vermag auch der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf die
frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Urteil
D–4051/2011 vom 8. Juli 2013 die Anforderungen am Exponierungsgrad
eines exilpolitisch Tätigen aufgrund der aktuellen politischen Lage in Syrien
tiefer zu setzen seien als bisher, nichts zu ändern. Es ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens
der dortigen Behörden zu rechnen hat.
D-6807/2013
Seite 20
An obiger Einschätzung ändert in casu auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Im Gegensatz
zum vorliegenden Verfahren stellt sich der Sachverhalt im zitierten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D–4051/2011 vom 8. Juli 2013 insofern
anders dar, als dort der Beschwerdeführer bereits in Syrien als Oppositio-
neller registriert wurde und auch hinsichtlich des Exponierungsgrads in der
Schweiz Unterschiede auszumachen sind. Sodann bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass die Identität des Beschwerdeführers während sei-
nes bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz oder die Einreichung eines
Asylantrags im Ausland beziehungsweise in der Schweiz den syrischen
Behörden hätte zur Kenntnis gelangen können, zumal sein Facebook-Profil
unter einem Pseudonym geführt werde, seine Rolle bei den Demonstrati-
onsteilnahmen in der Schweiz sich auf diejenige eines blossen Mitläufers
beschränkt und die im schweizerischen Asylverfahren beteiligten Personen
einer Verschwiegenheitspflicht unterstehen. Alleine aus dem Umstand,
dass sich ein syrischer Staatsangehöriger oder ein staatenloser Kurde sy-
rischer Herkunft im Ausland respektive in der Schweiz aufhält, bedeutet im
Übrigen nicht per se, dass es sich bei dieser Person automatisch um einen
Asylgesuchsteller handeln muss. Ferner wurde der Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich die Frage einer Rück-
führung auf unabsehbare Zeit gar nicht stellt. Zu einer anderen Würdigung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die Hinweise auf öffentlich
zugängliche Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien und zur Vorge-
hensweise der syrischen Behörden sowie der Verweis auf die Rechtspre-
chung anderer europäischer Länder, welche bereits aufgrund der Gefähr-
dung eines abgewiesenen Asylbewerbers bei der Rückkehr nach Syrien
die Flüchtlingseigenschaft bejahen würden, nicht zu führen. Die Rüge, das
BFM habe sich im angefochtenen Entscheid (erneut) auf veraltete Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts gestützt und dadurch dessen Rechtspre-
chung missachtet, ist daher als nicht stichhaltig zu erachten.
6.6 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht erfüllt.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen
D-6807/2013
Seite 21
keine Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfol-
gung führen könnten. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
9.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Da es dazu keiner be-
sonderen Feststellung bedarf, erweist sich der unter Ziffer 4 der Beschwer-
deanträge gestellte Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung), als gegenstandslos. Da die drei möglichen
Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) und der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von
ihnen erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Eventu-
alantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, kein Rechtsschutzinteresse.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
11.
D-6807/2013
Seite 22
11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt
eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be-
einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichts-
los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
11.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde die Behandlung des Ge-
suchs um Verzicht auf die Bezahlung von Verfahrenskosten auf einen spä-
teren Zeitpunkt respektive auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Zwar sind
die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Je-
doch ist nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen,
zumal er seit dem 1. Juli 2014 in einem Gastgewerbebetrieb erwerbstätig
ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: