B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6807/2014 /wua
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Kasachstan, (…),und
B._______, geboren (…), Armenien, sowie (…)
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren, Armenien,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (…).
D-6807/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerde-
führerin) ersuchten am 30. Januar 2012 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf sie vom BFM am 10. Februar 2012 (der Beschwerdefüh-
rer) und am 13. Februar 2012 (die Beschwerdeführerin) zu ihrer Person,
ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wur-
den. Die einlässliche Anhörung zu ihren Gesuchsgründen fand am 31. Ok-
tober 2012 statt.
A.b Im Rahmen der Begründung seines Gesuches führte der Beschwer-
deführer aus, er sei ursprünglich Armenier, er habe diese Staatsangehörig-
keit jedoch 1995 oder 1996 aufgegeben, um die kasachische anzunehmen.
Er sei zwar in der armenischen Stadt X._______ geboren und aufgewach-
sen, jedoch im Jahre 1993 oder 1994 nach Kasachstan gegangen, um in
Y._______ zu studieren. Nach dem Studium sei er in Y._______ geblieben
und dort später als Händler tätig geworden, indem er ab 2005 mit (… [Gü-
tern]) gehandelt habe, welche er aus Armenien bezogen habe. Ab 2007
habe er sich (…[in einem anderen Geschäftsbereich]) betätigt, wobei er in
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit mit der kasachischen Mafia in Konflikt
geraten und mit Schutzgeldforderungen konfrontiert worden sei. Zwar habe
er sich an die Polizei gewandt, diese habe ihm jedoch nicht helfen wollen,
respektive der einzige Polizist, der ihm habe helfen wollen, sei später er-
mordet worden. Nachdem er während vier Tagen von der Mafia entführt
und bedroht worden sei, sei er im Januar 2009 respektive schon im Februar
2008 nach Armenien zurückgekehrt. Dort habe er jedoch die armenische
Staatsangehörigkeit nicht zurückerhalten können, auch nicht arbeiten kön-
nen und zudem die nötige medizinische Behandlung für seine Diabeteser-
krankung nicht erhalten. Aus diesem Grund, und weil seine Ehefrau in Ar-
menien Verfolgung erlitten habe, sei er im November 2011 mit der Be-
schwerdeführerin nach Kasachstan zurückgekehrt. Dort sei er jedoch
schon nach wenigen Tagen in einem Kaffee von der Mafia erkannt und fast
entführt worden, worauf sie in die Schweiz weitergereist seien. Für die Vor-
bringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte zur Hauptsache das Folgende vor:
Sie stamme ebenfalls aus X._______, wo sie nach Abschluss ihres Studi-
ums und bis Oktober 2011 erfolgreich ein (…[Geschäft]) geführt habe. Bis
zum Tod ihrer Schwester, welche (…) 2009 (… [noch jung und überra-
schend]) den Folgen einer Angina verstorben sei, habe sie nie Probleme
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Seite 3
gehabt. Der Tod ihrer Schwester habe sie massiv getroffen und sei für sie
unerklärlich gewesen, weswegen sie gegen den behandelnden Arzt vorge-
gangen sei, zumal es in dessen Praxis respektive im betreffenden Spital
noch zu anderen ungeklärten Todesfällen gekommen sei. Die Polizei habe
jedoch ihre Klagen nicht entgegennehmen wollen und ihr gedroht, sollte
sie weiter gegen den Arzt – eine bekannte Person der Stadt und ein enger
Freund des Bürgermeisters von X._______ – vorgehen. Einige Zeit später
sei sie ungerechtfertigterweise von einer Kundin ihres (…[Geschäfts]) in
ein Gerichtsverfahren verwickelt worden, wobei sie schliesslich vor dem
Appellationsgericht in Jerewan obsiegt habe. Am Abend des 28. Juli 2010
sei sie in ihrem Büro von vier Männern, ihres Zeichens eine Art Bürgerwehr
unter der Leitung des Neffen des Bürgermeisters, überfallen und mit dem
Tod bedroht worden, sollte sie sich in Zusammenhang mit dem Tod ihrer
Schwester in Zukunft nicht still verhalten. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie
einen nervlichen Kollaps und zudem eine Fehlgeburt erlitten. Im Jahre
2011 habe sie sodann Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden bekom-
men, indem sie zweimal monatlich kontrolliert worden sei. Schliesslich sei
sie von ihrer Hauptbuchhalterin, welche eine Generalvollmacht besessen
habe, betrogen worden, wodurch sie ihr ganzes Geschäft verloren habe.
Da es in ihrer Heimat kein Gesetz und kein Recht gebe, respektive da sie
praktisch bei jedem Schritt verfolgt worden sei, indem beispielsweise ihrer
Mutter von den Ärzten nicht geholfen worden sei, nachdem diese einen
Hirnschlag erlitten habe, sei sie im November 2011 mit ihrem Ehemann
nach Kasachstan und von dort in die Schweiz ausgereist. Für die Vorbrin-
gen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird
– auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Dabei stellte das
Bundesamt namentlich fest, es sei weder glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer die armenische Staatsangehörigkeit nicht wiedererlangen könne,
noch dass er in Kasachstan in der vorgebrachten Weise von der Mafia ver-
folgt worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien sodann
mangels Intensität der Übergriffe als nicht asylrelevant zu qualifizieren,
selbst wenn diese wahr sein sollten, zumal sie gegen das betrügerische
Vorgehen der Buchhalterin den Rechtsweg hätte ergreifen können. Den
Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt sowohl nach Armenien wie
auch nach Kasachstan als zulässig, zumutbar und möglich.
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B.b Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1281/2013 vom 7. August 2013 bestätigt, wobei das
(…) in der Schweiz geborene Kind C._______ in das Verfahren seiner El-
tern miteinbezogen wurde. Im Rahmen dieses Urteils hielt das Gericht na-
mentlich fest, weder sei die angebliche Verfolgung durch die Mafia in Ka-
sachstan im vorgebrachten Umfang und bis ins Jahr 2011 glaubhaft, noch
wäre sie asylrechtlich relevant, zumal die kasachischen Behörden schutz-
fähig und schutzwillig seien. Ausserdem hielt das Gericht fest, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien ihrerseits nicht substanziiert und nicht
nachvollziehbar ausgefallen, und ohnehin sei auch diesbezüglich festzu-
halten, dass die vorgebrachten Schwierigkeiten nicht intensiv genug seien,
um asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Schliesslich befasste sich das Ge-
richt mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers res-
pektive der Möglichkeit der Wiedererlangung seiner ursprünglichen arme-
nischen Staatsangehörigkeit, wie auch mit seiner bereits damals bekann-
ten Diabeteserkrankung und psychischen Erkrankungslage. Die Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Ar-
menien wie auch nach Kasachstan wurde bestätigt.
C.
C.a Am 6. September 2013 – und damit nur einen Monat nach Erlass des
vorgenannten Urteils – gelangten die Beschwerdeführenden ein erstes Mal
mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe ans BFM, in
welcher sie unter Bekräftigung ihrer Gesuchsvorbringen und mit Verweis
auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers um Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten.
C.b Diese Gesuchseingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Re-
visionsbegehren entgegen genommen, auf welches das Gericht mit Urteil
D-5470/2013 vom 23. Oktober 2013 nicht eintrat, zufolge Nichtbezahlung
des einverlangten Kostenvorschusses. Vom Gericht war vorgängig im Rah-
men der Verfahrensinstruktion festgestellt worden, dass sich die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen in einer blossen appella-
torischen Kritik am Urteil D-1281/2013 erschöpften (vgl. dazu die Zwi-
schenverfügung D-5470/2013 vom 1. Oktober 2013).
D.
D.a Am 28. Oktober 2013 – und damit nur fünf Tage nach Erlass des vor-
genannten Urteils – gelangten die Beschwerdeführenden wiederum mit ei-
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nem Wiedererwägungsgesuch ans BFM, in welchem sie erneut um Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten. Im Rahmen dieses
Gesuches wurde zum einen erstmals geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin habe in der Heimat eine Vergewaltigung erlitten, und zum andern
unter Vorlage eines ärztlichen Berichts vom 4. Oktober 2013 erstmals vor-
gebracht, das in der Schweiz geborene Kind C._______ sei von einem Nie-
renleiden betroffen. Dabei wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe
zwar den Überfall des Neffen des Bürgermeisters und seiner Helfer am 28.
Juli 2010 erwähnt, die dabei erlittene Vergewaltigung aus Scham jedoch
nicht vorbringen können (vgl. dazu und für die weiteren Gesuchsvorbringen
die Akten).
D.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 trat das BFM auf das vorge-
nannte Wiedererwägungsgesuch nicht ein, zufolge Nichtbezahlung des
vom Bundesamt einverlangten Kostenvorschusses. Vorgängig hatte das
BFM im Rahmen seiner Zwischenverfügung vom 8. November 2013 fest-
gehalten, die geltend gemachte Vergewaltigung müsse als offensichtlich
nachgeschoben qualifiziert werden und sei damit nicht glaubhaft, und die
medizinischen Probleme seien in den Heimatstaaten der Beschwerdefüh-
renden adäquat behandelbar.
D.c Auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6921/2013 vom 6. Januar 2014
nicht ein, zufolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses.
Vom Gericht war vorgängig im Rahmen der Verfahrensinstruktion festge-
stellt worden, die neu vorgebrachte Vergewaltigung wäre zwar grundsätz-
lich revisionsrechtlich zu prüfen gewesen, da diese aber ausschliesslich in
Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung
vorgebracht worden sei, habe das BFM dieses Vorbringen im Ergebnis zu
Recht im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches geprüft. Sodann sei be-
reits mehrfach festgehalten worden, eine adäquate medizinische Betreu-
ung sei in Armenien oder Kasachstan möglich, was ebenso für das neu
eingebrachte Nierenleiden ihres Kindes gelte (vgl. dazu die Zwischenver-
fügung D-6921/2013 vom 12. Dezember 2013).
E.
E.a Am 3. Februar 2014 – und damit weniger als einen Monat nach Erlass
des vorgenannten Urteils – gelangten die Beschwerdeführenden wiederum
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mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM, in welchem sie erneut um
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus medizi-
nischen Gründen und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz ersuchten. Im Rahmen dieses Gesuches wurde vorgebracht, die
Beschwerdeführerin leide tatsächlich an einer schweren psychischen Er-
krankung (vgl. dazu und für die weiteren Vorbringen die Akten).
E.b Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 lehnte das BFM dieses Wieder-
erwägungsgesuch unter Kostenfolge ab, wobei das Bundesamt darauf hin-
wies, dass die Gesundheitslage der Gesuchstellenden bereits mehrfach
Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.
E.c Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am
15. März 2014 Beschwerde, wobei im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
ein Schreiben der Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) zu den
Akten gereicht wurde, in welchem ein ausführliches Gutachten zur Situa-
tion der Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt wurde. Ausserdem
wurde mittels Vorlage eines Schreibens der die Beschwerdeführerin be-
handelnden Fachpersonen (ein Arzt und eine Psychologin) an die damalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 4. April 2014 auf die to-
tale psychische Dekompensation und die Hospitalisierung des Beschwer-
deführers sowie die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerde-
führerin nach erlittener Vergewaltigung hingewiesen. Unter Verweis auf die
Offizialmaxime wurde im Rahmen einer weiteren Eingabe die Wiedererwä-
gung auch im Asylpunkt beantragt, und schliesslich im Verlauf des Verfah-
rens vorgebracht, ein allfällig getrennter Vollzug der Familienmitglieder in
die jeweiligen Herkunftsländer würde gegen Art. 8 EMRK verstossen.
E.d Auf die vorgenannte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-1389/2014 vom 23. April 2014 nicht ein, zufolge Nichtbezah-
lung des einverlangten Kostenvorschusses. Vom Gericht war vorgängig im
Rahmen der Verfahrensinstruktion die Beschwerde als aussichtlos qualifi-
ziert worden, indem darauf hingewiesen wurde, Prozessgegenstand im
vorliegenden Wiedererwägungsverfahren sei allein die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund veränderter Sachumstände (Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation). Dieser könne auf Beschwerdeebene nicht
ausgeweitet werden, weshalb das neue Vorbringen hinsichtlich der Verge-
waltigung sowie die Frage der entsprechenden Glaubhaftigkeit im Hinblick
auf eine erneute Entscheidung über den Asylpunkt nicht Gegenstand des
Verfahrens bilden. Dieser Aspekt sei gegebenenfalls im Rahmen eines Re-
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visionsgesuches bei der zuständigen Behörde geltend zu machen, hinge-
gen liege bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
kein neuer Sachverhalt vor (vgl. dazu die Zwischenverfügungen D-
1389/2014 vom 20. März 2014 und 9. April 2014).
F.
Nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens wurde vom BFM zwischen-
zeitlich der Vollzug der Wegweisung unter Rücksichtnahme auf die (…) in
der Schweiz erfolgte Geburt des Kindes D._______ ausgesetzt (mit Schrei-
ben vom 16. und 24. Juni 2014 respektive vom 10. Juli 2014 und bis zum
22. August 2014).
G.
Am 26. August 2014 wandte sich die Schweizer Sektion von AI mit einer
Eingabe ans BFM, wobei von AI unter Vorlage eines ausführlichen Berichts
vom 25. August 2014 – in welchem die Angaben und Ausführungen der
Beschwerdeführerin aufgrund eigener Wahrnehmungen als durchwegs
glaubhaft erklärt wurden – zur Hauptsache ausgeführt wurde, die Be-
schwerdeführenden hätten in Armenien Verfolgung vonseiten der Mafia zu
gewärtigen, ohne auf staatlichen Schutz zählen zu können, weshalb eine
Wegweisung unzulässig sei. Darüber hinaus seien der Beschwerdeführer,
die Beschwerdeführerin und das Kind C._______ auf medizinische Be-
handlung angewiesen, welche ihnen in Armenien nicht zuteilkommen
werde, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei (vgl. für die diesbezüg-
lichen Ausführungen im Einzelnen die Akten). Mit der Eingabe vom 26. Au-
gust 2014 wurden als Beweismittel – neben dem bereits bekannten Arzt-
bericht vom 4. Oktober 2013 (betreffend das Kind C._______) und dem
vorerwähnten ärztlichen Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin vom
4. April 2014 – ein weiteres Schreiben vonseiten der die Beschwerdefüh-
rerin behandelnden Fachpersonen an die vormalige Rechtsvertreterin vom
11. April 2014, ein Auszug aus der armenischen Krankenakte des Be-
schwerdeführers vom 26. Juni 2014 (betreffend den Zeitraum vom 11. Au-
gust 2010 bis zum 17. Februar 2011; inkl. Übersetzung), ein Arztzeugnis
betreffend den Beschwerdeführer vom 10. Juli 2014 (zur bekannten Dia-
betes), ein ausführlicher ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerdefüh-
rerin vom 7. August 2014 (bezogen auf eine Untersuchung namentlich vom
31. Juli 2014), ein Schreiben der sie behandelnden Fachpersonen von AI
ebenfalls vom 7. August 2014 (in Beantwortung diverser Fragen), ferner
ein ausführlicher ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer vom
5. August 2014 (zu seiner psychischen Erkrankungslage) und eine na-
mentlich seine Person betreffende sogenannte SFH-Schnellrecherche
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vom 15. August 2014 (zur medizinischen Versorgungslage in Armenien) zu
den Akten gereicht. Im Rahmen der Eingabe vom 26. August 2014 wurde
von AI zugleich in Aussicht gestellt, die Beschwerdeführenden würden in-
nert 30 Tagen mit einem weiteren Gesuch ans BFM gelangen.
H.
Am 19. September 2014 gelangten die Beschwerdeführenden – handelnd
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit einer als "zweites Asylgesuch
bzw. Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM, in wel-
cher sie zur Hauptsache um (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Ver-
fügung vom 7. Februar 2013, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl, eventualiter um wiedererwägungsweise Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten (vgl. für die weiteren Anträge
die Akten). In der Eingabe wurde geltend gemacht, die Vergewaltigung
habe aufgrund von Schamgefühlen nicht früher vorgebracht werden kön-
nen und werde durch ein neues Beweismittel belegt. Bei der Vergewalti-
gung durch den Neffen des Bürgermeisters von X._______ handle es sich
um asylrechtlich relevante Verfolgung und es bestehe keine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative, weshalb den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren sei. Eventualiter sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal ein erneu-
ter Täterkontakt nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb nicht von
einer Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat ausgegangen werden
könne. Schliesslich könnte eine Behandlung ihrer ernsthaften gesundheit-
lichen Probleme von den Beschwerdeführenden auch nicht finanziert wer-
den.
I.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 lehnte das BFM das jüngste Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden unter Kostenfolge ab, wobei
das Bundesamt festhielt, die Verfügung vom 7. Februar 2013 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. In seinem Entscheid führte das Bundesamt ins-
besondere aus, bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung würden ei-
nige Vorbehalte bestehen. Zwar sei nachvollziehbar, dass diese im Rah-
men der Anhörung nicht vorgebracht worden sei. Es erstaune hingegen,
dass die Beschwerdeführerin diese auch nicht ansatzweise auf Beschwer-
destufe oder zumindest im Rahmen des ersten Revisionsgesuches zu ver-
stehen gegeben habe, sondern das Vorbringen erst im Rahmen des ersten
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Wiedererwägungsgesuches eingebracht wurden, dort aber der Kostenvor-
schuss nicht bezahlt worden sei, was nicht nachvollzogen werden könne.
Selbst wenn die Vergewaltigung stattgefunden habe, so vermöge diese je-
doch keine asylrechtliche Verfolgung zu begründen, da der Kausalzusam-
menhang zwischen diesem Ereignis im Juli 2010 und der Ausreise im No-
vember 2011 offensichtlich nicht gegeben sei, zumal sich aus den Akten
nichts ergebe, was auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Asylgesetz
(AsylG; SR 142.31) in dieser Zeit hinweisen würde. Zudem sei darauf hin-
zuweisen, dass die Beschwerdeführenden noch im Oktober 2011 eine Er-
holungsreise nach Z._______ gemacht hätten und von dort nach Armenien
zurückgekehrt seien, weshalb die Vergewaltigung offensichtlich nicht in Zu-
sammenhang mit der Ausreise im November 2011 gestanden haben
könne. Für die Ausreise scheine vielmehr der Umstand kausal gewesen zu
sein, dass die Beschwerdeführerin durch den Betrug ihrer Buchhalterin ihr
Geschäft verloren habe. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführenden seien schliesslich bereits mehrfach Prozessgegen-
stand gewesen und diesbezüglich liege kein veränderter Sachverhalt vor.
J.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 21. No-
vember 2014 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die
Aufhebung sowohl der angefochtenen Verfügung [2] als auch der Verfü-
gung des BFM vom 7. Februar 2013 [3] sowie die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [4], eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges [5] beantragten. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie, um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens, mit entsprechender An-
weisung an die Vollzugsbehörde [1], und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche
Anwältin und verbunden mit der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
[6]. Mit ihrer Eingabe reichten sie, neben nochmaliger Vorlage der vorer-
wähnten Beweismittel (vgl. oben, Bst. G), ein weiteres Arztzeugnis betref-
fend die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober
2014 zu den Akten. Für die Beschwerdebegründung im Einzelnen ist – so-
weit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verwei-
sen.
K.
Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung vom
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Seite 10
Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 24. November 2014 und ge-
stützt auf Art. 56 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwVG, SR 172.021) vorsorg-
lich ausgesetzt. Nach Eingang und Prüfung der Akten wurde dann aber mit
Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 das Gesuch um ein Aussetzen
des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und die Anordnung betreffend
den vorsorglichen Vollzugsstopp wieder aufgehoben. Gleichzeitig wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abgewiesen und die Beschwerdeführen-
den wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr.
1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss
wurde in der Folge am 15. Dezember 2014 fristgerecht zugunsten der Ge-
richtskasse einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG,
SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird so-
dann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl.
dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere
Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
D-6807/2014
Seite 11
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wurde auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch
dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68
VwVG richtet. Da das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
ist und das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen hat, kann auf
eine Prüfung der Frage verzichtet werden, ob die Gesuchseingabe vom
19. September 2014 den genannten Anforderungen genügt hat.
2.2 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ist auch
die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung zu
prüfen. Zwar wäre dieses Vorbringen als neue Tatsache grundsätzlich ein
Revisionsgrund. Da es jedoch schon am 28. Oktober 2013 unter dem Titel
Wiedererwägung vorgebracht und behandelt worden ist, kann es nicht auf-
grund der Eingabe vom 19. September 2014 unter dem Aspekt der Revi-
sion erneut geprüft werden; als Revisionsgrund war die neue Tatsache der
Vergewaltigung zu diesem Zeitpunkt verspätet (vgl. dazu Art. 47 VGG
i.V.m. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Daran vermag auch der Verweis auf die
aufgrund von Schamgefühlen bestandene Unfähigkeit, die Vergewaltigung
bei den Behörden im ordentlichen Verfahren vorbringen zu können – unter
Berufung auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003/17 publizierten Rechtsprechung –
nichts zu ändern, zumal spätestens seit dem 28. Oktober 2013 die behaup-
tete Unfähigkeit weggefallen war. Eine Prüfung im Sinne der in EMARK
1995/9 publizierten Rechtsprechung, wonach auch verspätete Vorbringen
im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beachten sind,
ist vorliegend obsolet, da die neue Tatsache ausserdem mit einem neu ent-
standenen Beweismittel belegt wird, was die Prüfung unter dem Aspekt der
Wiedererwägung ermöglicht.
2.3 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevan-
testen Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
D-6807/2014
Seite 12
dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Indes können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde
(vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Schliesslich sind Revisionsgründe, welche
sich wie vorliegend auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Ab-
schluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Ti-
tel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu
entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Das BFM
geht von daher fehl, wenn es in seinen Erwägungen die Beschwerdefüh-
renden an einer Stelle – in Zusammenhang mit dem SFH-Bericht vom
15. August 2014 zur medizinischen Versorgungslage in Armenien und da-
mit unter Bezugnahme auf ein neu entstandenes Beweismittel – sinnge-
mäss auf die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht verweist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, dritter Absatz
[Abschlussbemerkung]).
3.
3.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens – wie schon im Rahmen des über weite Strecken gleichlauten-
den Wiedererwägungsgesuches (vgl. dazu die Akten) – sowohl das Vorlie-
gen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im
Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch das
Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich
veränderten Sachlage geltend gemacht. Dabei bringen sie ausdrücklich
vor, "dem Gutachten von AI vom 25. August 2014 ist zu entnehmen, dass
einerseits gewichtige Asylgründe im bisherigen Verfahren nicht richtig be-
urteilt wurden, andererseits neue Elemente (gesundheitliche Gründe, fami-
liäre Situation) vorliegen, welche betreffend der Zumutbarkeit des Vollzu-
ges der Wegweisung einer Neubeurteilung bedürfen". Auf diese Vorbringen
ist nachfolgend einzugehen, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen
bleibt, dass dem vorliegenden Verfahren bereits mehrere ausserordentli-
che Verfahren vorausgegangen sind und es sich verbietet, Sachverhalte
zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situ-
ation verändert hätte oder neue Beweismittel vorliegen würden.
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3.2 In der Sache ist zunächst auf die geltend gemachte Vergewaltigung
einzugehen, mithin auf den Umstand, dass aufgrund der nunmehr vorlie-
genden Aktenlage insgesamt als überwiegend glaubhaft erscheint, dass
die Beschwerdeführerin im Sommer 2010 eine Vergewaltigung erlitten hat.
Ihren Angaben zufolge war der Täter der Neffe des Bürgermeister ihres
Heimatortes, der (…) Kleinstadt X._______. Zwar hat die Beschwerdefüh-
rerin diese Vergewaltigung erst nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens vorbracht. Dies erscheint jedoch im Sinne der Rechtsprechung nach
BVGE 2009/51 E. 4.2.3 (mit Hinweisen) als entschuldbar und ist für sich
alleine als Unglaubhaftigkeitselement zu verwerfen. Sodann hat die Be-
schwerdeführerin von Beginn an und übereinstimmend mit ihrem Ehemann
vorgebracht, sie sei im Juli 2010 das Opfer eines Übergriffs geworden, die
diesbezüglichen Protokollstellen lassen eine besondere Stresssituation der
Beschwerdeführerin beim Berichten über den erlittenen Übergriff zumin-
dest im Ansatz erkennen und aufgrund der Aktenlage entsteht insgesamt
durchaus der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhö-
rung nicht über alle Ereignisse sprechen können. Schliesslich sind auch
die schlechte gesundheitliche Situation beider Beschwerdeführenden und
die Berichte von verschiedenen Seiten, die das entsprechende Ereignis
bestätigen, als Indizien zu werten. Zwar bringt das BFM zu Recht vor, die
Beschwerdeführerin habe das entsprechende Ereignis in den zahlreichen
dem ordentlichen Verfahren nachfolgenden ausserordentlichen Verfahren
nicht genügend klar und überzeugend eingebracht, was letztlich aber die
nunmehr vorliegenden Glaubhaftigkeitselemente nicht zu überwiegen ver-
mag.
3.3 Demgegenüber ist dem BFM in entscheidrelevanter Hinsicht beizu-
pflichten, wenn es in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Vergewal-
tigung im Jahre 2010 könne nicht als asylrechtlich relevant qualifiziert wer-
den. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nach der im Sommer 2010 erlittenen Vergewaltigung noch über ein Jahr im
Heimatort verblieben sind und sie auch noch im Oktober 2011 von einer
Auslandreise dorthin zurückgekehrt sind. Gleichzeitig konnte die Be-
schwerdeführerin nach dem geltend gemachten Ereignis vom Juli 2010
weiterhin ihrer Arbeit nachgehen. Zwar hat sie für die nachfolgende Zeit
noch gewisse Behelligungen geltend gemacht, diese vermögen jedoch
eine asylrechtlich relevante Intensität offensichtlich nicht zu erreichen. Auf-
grund der Aktenlage war für die Ausreise letztlich vielmehr der Betrug durch
ihre Buchhalterin kausal, zumal die Beschwerdeführerin dadurch ihr
(…[Geschäft]) verloren habe. Sodann genügt alleine der Verweis auf die
Verweigerung der Polizei, gegen den Arzt der Schwester vorzugehen, nicht
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als Beleg, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die ihren Angaben zu-
folge in X._______ bekannten Täter der Vergewaltigung nicht hätte zur
Wehr setzen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass sie sich betreffend die Klage vonseiten einer unzufriedenen Kundin
auf dem gerichtlichen Instanzenzug bis nach Jerewan durchaus durchset-
zen konnte. Sodann verbleibt auch darauf hinzuweisen, dass sich die Be-
schwerdeführerin den geltend gemachten Nachstellungen durch den Bür-
germeister von X._______ und/oder dessen Neffen innerstaatlich hätte
entziehen können, da nicht zu überzeugen vermag, dass diese sie in ganz
Armenien gesucht hätten, zumal auch ihr angeblicher Konflikt mit dem Bür-
germeister nicht das nötige Gewicht aufweist, um eine anhaltende Belästi-
gung von dessen Seite glaubhaft erscheinen zu lassen. Die im Sommer
2010 erlittene Vergewaltigung vermag damit die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Zu-
sammenhang zu bestätigen ist.
3.4 Dem BFM ist in der Folge auch insofern Recht zu geben, als die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bereits mehrfach Pro-
zessgegenstand waren und bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass
die mehrfachen gesundheitlichen Schwierigkeiten sowohl in Armenien als
auch in Kasachstan behandelbar sind. Daran vermag auch die einge-
reichte Schnellrecherche der SFH betreffend die medizinische Versor-
gungslage in Armenien nichts zu ändern, zumal ebenfalls bereits rechts-
kräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die armenische
Staatsangehörigkeit wiedererlangen kann (vgl. dazu auch die nachfol-
gende Erwägung) und den Asylbehörden gewisse Schwierigkeiten und ver-
bleibende Kosten in von Korruption geprägten Ländern durchaus bewusst
sind. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass zwar aufgrund
der Aktenlage vom Vorliegen verschiedener ernsthafter gesundheitlicher
Probleme sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerde-
führerin auszugehen ist. Die Vorbringen über eine angeblich in Armenien
nicht gesicherte medizinische Versorgung vermögen jedoch nicht zu über-
zeugen, zumal nach Auffassung des Gerichts in Armenien – wie schon im
Rahmen der Verfahren D-1281/2013, D-6921/2013 und
D-1389/2014 erwogen – ein hinreichendes Behandlungsangebot besteht
und armenische Staatsangehörige (zu welchen vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Erwägung nicht nur das Kind C._______, sondern auch der
Beschwerdeführer zu zählen ist) grundsätzlich Anspruch auf Versorgung
haben. In entscheidrelevanter Hinsicht ändert auch eine allfällige Akzentu-
ierung der seit längerem bekannten Erkrankungslage sowohl des Be-
schwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin nichts. Im Rahmen ihrer
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offenkundig laufenden ärztlichen Behandlungen kann eine Rückkehr in die
Heimat gebührend vorbereitet werden, zumal auch unter Berücksichtigung
der jüngsten ärztlichen Berichte davon auszugehen ist, einer allfälligen, in
Zusammenhang mit der anstehenden Rückkehr in die Heimat auftretenden
vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne mit
einer angepassten Betreuung und medikamentösen Massnahmen durch-
aus Rechnung getragen werden. Auch das Wissen um das auslösende Er-
eignis der psychischen Probleme beider Beschwerdeführenden vermag an
dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal das Argument, die Beschwer-
deführenden seien auch in anderen Teilen von Armenien den Tätern
schutzlos ausgeliefert, nach vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeu-
gen vermag. Ebenso stellt der mit der Geburt des zweiten Kindes erfolgte
Familienzuwachs keine wesentliche Veränderung des bereits beurteilten
Sachverhaltes dar, zumal in diesem Zusammenhang auf die bestehenden
familiären und sozialen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführenden in
der Heimat verwiesen werden kann. So dürften die Beschwerdeführenden
in Armenien weiterhin über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ver-
fügen, da sowohl die Eltern des Beschwerdeführers als auch zumindest die
Mutter der Beschwerdeführerin in Armenien leben (vgl. act. A5 Ziff. 3.03
und act. A7 Ziff. 3.01). Von der Beschwerdeführerin wurde zwar ehemals
geltend gemacht (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2013),
ihr Bruder werde mit seiner Familie aus Armenien auswandern. Diesem
Vorbringen ist jedoch keine Relevanz zuzumessen, da die Beschwerdefüh-
renden in Armenien neben ihren direkten Angehörigen (Eltern respektive
Mutter) auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen dürf-
ten, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch während sei-
nes Aufenthalts in Kasachstan stets mir Armenien verbunden blieb, und er
nach seiner Rückkehr in seine ursprüngliche Heimat wiederum mehrere
Jahre dort gelebt hat, und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in
ihrer Heimat während Jahren als erfolgreiche Geschäftsfrau tätig gewesen
sei. Die Beschwerdeführenden sind schliesslich an dieser Stelle auf die
Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe hinzuweisen, zumal sie, so-
weit ersichtlich, noch nicht mit einem entsprechenden Ersuchen an das
SEM gelangt sind (vgl. Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]).
3.5 Das Vorbringen betreffend eine angeblich drohende Trennung der Fa-
milie (gemäss Ziff. 5 der Beschwerde) ist von vornherein nicht stichhaltig,
da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne ohne weiteres zu-
sammen mit seinen Angehörigen nach Armenien zurückreisen, wenn er an
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der Organisation seiner Rückkehr nach Armenien mitwirkt und seine Aus-
reise aus der Schweiz nicht behördlich erzwungen werden muss. So dürfte
einer freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Armenien
– seine ursprünglichen Heimat, wo er vor seiner Reise in die Schweiz wie-
derum mehrere Jahre gelebt hat und wo weiterhin seine Eltern leben –
nichts entgegen stehen, auch wenn er nur kasachische Papiere vorgelegt
hat, da er mit diesen Papieren ohne weiteres nach Armenien einreisen
kann (vgl. dazu die armenische Liste der Visa befreiten Staaten:
[ab
gerufen am 6. Februar 2015]). Gleichzeitig bietet ihm das Gesetz über die
Staatsangehörigkeit der Republik Armenien vom 16. November 1995
(StAngG; in: BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kind-
schaftsrecht [Loseblattsammlung], Armenien [Stand: 15. März 2011])
gleich mehrere Grundlagen zur Erlangung der armenischen Staatsange-
hörigkeit (vgl. Art. 10 ff. StAngG), und zwar auch in der revidierten Fassung
vom 8. Dezember 2011 (vgl. dazu
load/1930_1371717143_51b770884.pdf [abgerufen am 6. Februar 2015]),
namentlich in der Form der Wiedererlangung gemäss Art. 13 Abs. 4 und
Art. 14 StAngG. Zudem dürfte er auch über eine Anspruchsgrundlage auf-
grund seiner Vaterschaft zu seinen armenischen Kindern verfügen (ge-
mäss Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 StAngG), wobei festzuhalten bleibt, dass die
Kinder der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Abstammung mütterli-
cherseits mit Bestimmtheit über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung
der armenischen Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. dazu Art. 11 StAngG).
3.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend weder vom Vorliegen
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Vergleich zum ursprüng-
lich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachver-
haltslage auszugehen, wobei anzumerken bleibt, dass es grundsätzlich
nicht angehen kann, die weitgehend immer gleichen Sachverhaltsmo-
mente immer wieder neu überprüfen zu lassen.
4.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen.
5.
Den Beschwerdeführenden sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
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22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten im vorliegen-
den Verfahren betreffend einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss
auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind. Der am 15. Dezember 2014 geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: