Abtei lung IV
D-6808/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Au-
gust 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6808/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger aus
D._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen im
März 2003, reiste mit dem Schiff nach E._______ und gelangte am
19. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Er gab anlässlich der Befragung vom 25. März 2003 in der F._______
und der kantonalen Anhörung vom 21. Mai 2003 in G._______ – letz-
tere wurde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in
Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt – an, seine jüngere,
unverheiratete Schwester sei von einem jungen Mann schwanger ge-
worden. Nachdem er von der Schwangerschaft erfahren gehabt habe,
habe er den jungen Mann aufgesucht, um ihn zur Rede zu stellen. Da-
bei sei es zu einer Auseinandersetzung und in der Folge zu einem
Handgemenge gekommen. Er habe auf den jungen Mann einge-
stochen. Dieser sei anschliessend im Spital seinen Verletzungen
erlegen. Die Polizei habe ihn gesucht und er habe befürchtet, die Fa-
milie des Opfers könnte Selbstjustiz üben. Deshalb sei er zu seinem
Onkel nach H._______ geflohen. Mit dessen Hilfe habe er das Land
verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Papiere zu den Akten. Er gab an,
nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Sein On-
kel habe die Reise für ihn organisiert. Er habe für seine Reise von
H._______ in die Schweiz keine Dokumente gebraucht. Als er im Auto
die schweizerische Grenze passiert habe, habe ihn der Fahrer des
Wagens angewiesen, sich zu verstecken. So sei er unbemerkt über die
Grenze gelangt.
B.
Mit – am 27. August 2003 eröffneter – Verfügung vom 26. August 2003
verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll-
zug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei offensichtlich fehlender
Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzu-
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gehen. Deren spätere Geltendmachung bleibe jedoch ausdrücklich
vorbehalten. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staat-
liche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden.
Ferner liege eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte
nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und
Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er werde aufgrund eines Tö-
tungsdeliktes, das er begangen habe, von der Polizei gesucht, und die
Familie des Opfers werde ihn bei einer Rückkehr nach Guinea töten.
Bei einer allfälligen Festnahme durch die Polizei handle es sich dem-
nach um eine Massnahme zur Abklärung eines gemeinrechtlichen Tat-
bestandes. Diese Massnahme stelle keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar.
Vielmehr sei es legitim, dass die Polizei, um dem Auftrag, für Sicher-
heit und Ordnung zu sorgen, gerecht zu werden, und zur Weiterverfol-
gung einer Straftat, wie im vorliegenden Fall einer Tötung, eine Fest-
nahme vornehme.
Des Weiteren seien die seitens der Familie des getöteten jungen Man-
nes gemachten Drohungen als Übergriffe Dritter zu werten. Solche
Übergriffe seien dann asylbeachtlich, wenn der Staat dafür die Verant-
wortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden Handlungen
fallen, die er anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und da-
mit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewährt, obwohl
er dazu verpflichtet und in der Lage wäre. Im vorliegenden Fall würden
sich keine Hinweise auf Nichtgewährung des Schutzes durch die Be-
hörden ergeben, und es könnte ihnen insbesondere auch keine ausge-
bliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden, da es sich aus den
Akten ergebe, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt
um den Schutz der Behörden gekümmert habe, obwohl ihm diese
Möglichkeit offengestanden sei. Die Anforderungen an den Flüchtlings-
begriff seien daher nicht erfüllt.
Der Vollzug der Wegweisung sei, auch im Rahmen des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107), durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2003 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die Ziffern 4
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und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. August 2003 seien aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar
und unzulässig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2003 hielt der Instruktions-
richter fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des
BFF vom 26. August 2003 sei, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls betreffe, in Rechtskraft erwachsen. Aus die-
sem Grund sei auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu über-
prüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde lediglich die Fra-
ge, ob die Wegweisung zu vollziehen sei oder ob an Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Er hielt fest, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2003 fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Es fügte an, die Haftbedingungen in Guinea würden
zwar nicht westeuropäischen Standards entsprechen, aber allein die
Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle noch keine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar und erfül-
le das hierfür notwendige Vorhandensein eines „real risk“ nicht. Auf-
grund der Tatsache, dass dem guineischen Strafrecht zufolge Minder-
jährige getrennt von erwachsenen Strafgefangenen unterzubringen
seien, NGO's Zugang zu ihnen hätten und sich um sie kümmern könn-
ten, und weder Amnesty International noch das UNHCR in den letzten
Jahren über systematische Folterungen in den Gefängnissen von Gui-
nea berichtet hätten, seien die hohen Anforderungen für die Bejahung
eines „real risk“ nicht erfüllt und es bestünden somit keine stichhalti-
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gen Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehr. In Be-
zug auf die mögliche Selbstjustiz der Familienangehörigen des Getöte-
ten hielt das Bundesamt fest, dass nach den Erkenntnissen des BFF
Straftaten, welche aus Blutrache erfolgen würden, von den guinei-
schen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden; es
könne infolgedessen nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch
den Staat ausgegangen werden. Zwar würden die guineischen Polizei-
behörden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat
nicht unbedingt gegenüber den Familienangehörigen des Getöteten
abschirmen können, es sei andererseits aber auch nicht Aufgabe der
schweizerischen Asylbehörden, einen Straftäter vorläufig aufzuneh-
men, weil Drittpersonen theoretisch gegen das guineische Strafgesetz
verstossen könnten. Die Haftbedingungen und eine mögliche Selbst-
justiz würden demgemäss kein Wegweisungsvollzugshindernis darstel-
len. Daher beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 30. August 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. September 2008 teilte das nunmehr
zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es
behalte sich im Urteil in Bezug auf die im Jahr 2003 geltend gemach-
ten Ereignisse eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sin-
ne von Art. 7 AsylG vor. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche
Gehör gewährt.
H.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Stellung und teilte mit, er halte vollumfänglich
an seinen Ausführungen fest. Beim Vorfall habe es sich um einen Un-
fall gehandelt. Die herbei eilenden Zivilpersonen hätten sich um den
Verletzten gekümmert, weshalb er sich ungehindert vom Tatort habe
entfernen können. Polizisten seien zu diesem Zeitpunkt noch keine vor
Ort gewesen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Umstände
des Vorfalls habe er annehmen können, dass er frühestens am folgen-
den Tag gesucht würde. Zum Vorwurf der mangelnden Substanz könne
er lediglich sagen, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls sowie der späte-
ren Asylbefragung noch sehr jung gewesen sei. Seine knappen Aus-
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künfte dürften jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihn dieser
Vorfall auch noch heute immer wieder sehr beschäftige.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvorausset-
zung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge ist
der Beschwerdeführer am B._______ geboren; bei Einreichung der
Beschwerde am 10. September 2003 war er daher (...), mithin noch
minderjährig. Das angegebene Geburtsdatum wurde vom BFF nicht in
Zweifel gezogen. Aufgrund der gesamten Aktenlage hat das
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keinen Anlass, an der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zurzeit der
Beschwerdeeinreichung zu zweifeln.
2.2 Ferner durfte aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und da-
mit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie
auch seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur
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Prozessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl.
FRITZ GYGI, a.a.O., S. 180; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrens-
recht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 94; die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts
ergibt sich aus Art. 35 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes
über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Nach dem Gesag-
ten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50
und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Das Bundesamt verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde lediglich die
Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug. Die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat und er dem Geltungsbereich der KRK nicht
mehr untersteht, weshalb auf die diesbezüglich in der Beschwerde
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enthaltenen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.2 Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Nachdem die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft nicht, unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.3 Laut Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
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et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Aussagen ein Tötungsde-
likt beging, brachte in seiner Beschwerde vom 10. September 2003
vor, die Haftbedingungen, denen Gefangene in Guinea ausgesetzt
seien, müssten als unmenschlich und erniedrigend bezeichnet werden.
Zudem müsse er damit rechnen, Rachehandlungen der Familie des
Opfers ausgeliefert zu sein. Der Vollzug der Wegweisung würde des-
halb eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen. Die Vorinstanz,
welche die geltend gemachte Tötung und die vorgebrachte Drittver-
folgung lediglich auf ihre Asylrelevanz hin prüfte, hielt den Argumenten
des Beschwerdeführers in der Vernehmlassung im Wesentlichen ent-
gegen, die in der Beschwerde angeführten allgemeinen Hinweise auf
die Haftbedingungen in Guinea würden den Anforderungen an den
Nachweis eines „real risk“ nicht genügen. Straftaten, die aus Blutrache
erfolgten, würden von den guineischen Behörden verfolgt und geahn-
det.
Wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein
Tötungsdelikt beging, wäre eingehend zu prüfen, ob er bei einer Rück-
kehr nach Guinea deswegen aufgrund der dort herrschenden Haftbe-
dingungen allenfalls einer unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Zu prüfen wäre
ebenso, ob für die vorgebrachte Straftat die Todesstrafe drohen würde,
zumal in Guinea diese Strafe (noch) nicht abgeschafft ist. Aus den
folgenden Gründen können diese Fragen indessen offen bleiben:
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen im Zusammenhang
mit dem Tötungsdelikt unglaubhaft sind. Hierzu ist festzuhalten, dass
es realitätsfern erscheint, der Beschwerdeführer habe, nachdem er
angeblich einen jungen Mann erstochen gehabt habe, unter den von
ihm geschilderten Umständen und von den offenbar herbeieilenden
Personen und der Polizei unbehelligt nach Hause gehen und am
nächsten Tag von seinem Haus aus zu seinem Onkel fliehen können,
ohne von der Polizei aufgegriffen zu werden. Zudem erscheint die ge-
samte Schilderung des Vorfalls und insbesondere seiner Flucht vom
Tatort nicht substanziiert, da sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auf allgemeine Ausführungen beschränken und vage sind. Ange-
sichts eines derart einschneidenden Erlebnisses dürfte vom Be-
schwerdeführer – auch in Berücksichtigung seiner damaligen Minder-
jährigkeit – jedoch zu erwarten sein, dass er genauere Angaben so-
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wohl zu den Umständen, welche zur Messerstecherei führten, wie
auch zum Vorfall selbst machen könnte. Die Vorbringen sind auch wi-
dersprüchlich, denn er gab bei der kantonalen Anhörung an, am Mor-
gen nach dem Vorfall sehr früh zu seinem Onkel geflohen zu sein (vgl.
A 10/13 S. 7), andererseits gab er jedoch bei der Empfangsstellenbe-
fragung an, noch einen Tag in seinem Dorf geblieben zu sein (A 1/8
S. 4). Widersprüchlich ist auch, dass er einerseits angab, sofort nach
dem Vorfall nach Hause gegangen zu sein (A 10/13 S. 7), und an-
dererseits zu Protokoll gab, er sei noch einige Zeit am Tatort geblieben
(A 1/8 S. 4). Dazu kommt, dass er anlässlich der kantonalen Anhörung
aussagte, er habe auf eine Gelegenheit gewartet, um den jungen
Mann für die Schande, die er über seine Familie gebracht habe, zur
Rechenschaft zu ziehen, und habe an besagtem Abend ein Messer
mitgenommen. Er habe gewusst, wo er sich aufhalte, und habe ihn
aufgefordert, ihm nach draussen zu folgen. Darauf hin hätten sie ange-
fangen, sich zu schlagen. Er habe gemerkt, dass er verlieren würde,
und habe den Gegner mit dem Messer in die Brust gestochen. Den
herbeieilenden Menschen habe er gesagt, der junge Mann müsse
sterben (A 10/13 S. 6). Diese Schilderung erweckt den Anschein einer
geplanten Racheaktion. Später beteuerte er anlässlich der Befragung
jedoch, dass er den jungen Mann nicht habe umbringen wollen. In sei-
ner Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 beschreibt er den Vorfall
demgegenüber in pauschaler Weise als „Unfall“. Es ist sodann
widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung
vorbrachte, das verletzte Opfer sei sogleich verstorben (A 1/8 S. 4),
während er bei der Anhörung erklärte, das Opfer sei ins Spital ge-
bracht worden und sei erst dort verstorben (A 10/13 S. 6). Insgesamt
sind die Schilderungen der geltend gemachten Ereignisse im Jahr
2003 deshalb nicht als glaubhaft zu beurteilen. Weitere Indizien für die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sind die realitätsferne Schilderung
seiner Reise und die Nichtabgabe seiner Identitätspapiere.
Im Lichte dieser Erwägungen sind die im Zusammenhang mit der
angeblich drohenden Festnahme und möglichen Verurteilung des
Beschwerdeführers in seiner Heimat geltend gemachten Vorbringen
nicht massgeblich. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend
gemachten Vorfalls erübrigt es sich, auf die angeblich drohende
Verfolgung durch die Familie des Opfers einzugehen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
Seite 10
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erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch
im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.2 Zu den jüngsten Entwicklungen in Guinea ist folgendes festzu-
stellen: Am 23. Dezember 2008, dem Tag nach dem Tod des damali-
gen Staatspräsidenten Lansana Conté, übernahm eine Militärjunta un-
ter der Führung des heutigen de facto Staatsoberhaupts Moussa Da-
dis Camara die Macht, Gerichte und Parlament wurden für aufgelöst
erklärt und die Verfassung ausser Kraft gesetzt. Am folgenden Tag
wurde ein Nationaler Rat für Entwicklung und Verwaltung gebildet, wel-
cher Guinea bis zur Abhaltung von Neuwahlen regieren soll. Mittler-
weile wurde mit Kabiné Komara ein Ministerpräsident ernannt, Neu-
wahlen wurden bis Jahresende 2009 in Aussicht gestellt. Die allgemei-
ne Sicherheitslage ist nach dem Militärputsch jederzeit stabil geblie-
ben.
In Guinea herrscht damit zum heutigen Zeitpunkt keine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne, dass von ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle
Asylsuchenden aus Guinea auszugehen wäre.
5.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund de-
rer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle
der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situati-
on. Der Beschwerdeführer kann in seinem Heimatland insbesondere
auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer
Rückkehr unterstützen und ihm die Reintegration erleichtern kann. So
leben gemäss seinen eigenen Aussagen seine Mutter, seine Ge-
schwister und sein Onkel sowie weitere nahe Verwandte nach wie vor
dort (vgl. A 10/13 S. 2 f.). Zudem kann er die in der Schweiz gewonnen
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beruflichen Erfahrungen ebenfalls in seinem Heimatland einsetzen.
Sodann steht gemäss Rechtsprechung auch der längere Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz einer Rückkehr nicht entgegen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 2 S. 16). Überdies stellen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb
auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des
Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung im Ergeb-
nis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil nicht beide kumu-
lativen Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, er sei bedürftig.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insge-
samt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
Seite 12
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VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein, )
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den Z._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 14