Abtei lung IV
D-6808/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6808/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
D._______, Nordprovinz, stammender srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, seinen Heimat-
staat am 9. Juli 2006 auf dem Luftweg. Über E._______ sei er am
11. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt. Am gleichen Tag stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach
der Kurzbefragung vom 14. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 4. August 2006 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 4. Oktober
2006 wurde er von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe sich nach seiner Schulzeit bei der tamilischen
Gruppierung H._______ ausbilden lassen, sich anschliessend aber
nach den Friedensverhandlungen zwischen der srilankischen und
indischen Armee wieder nach Hause in sein Dorf zurückbegeben.
Einige Zeit später hätten die tamilischen Organisationen Eelam
People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF), Tamil Eelam
Liberation Organisation (TELO), People's Liberation Organisation of
Tamil Eelam (PLOTE) und Eelam People's Democratic Party (EPDP)
mit Zwangsrekrutierungen begonnen. Er selber sei von der I._______
zwangsrekrutiert und in ein Camp verbracht worden. Man habe ihm
gesagt, dass er einer Einheit namens J._______ beitreten müsse, was
er aber nicht gewollt habe. Dem Rat seiner Mutter folgend und um den
Behelligungen der tamilischen Organisationen zu entgehen, habe er
sich im Jahre 1989 nach Colombo zu einem Verwandten der Familie
begeben und in der Hauptstadt bis zu seiner Ausreise im Juli 2006
gelebt. In Colombo habe er seine jetzige Frau kennengelernt und ein
Onkel von ihm habe ihm dann geholfen zu heiraten. Im Jahre 2005 sei
er unter zwei Malen von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) aufgesucht worden, welche von ihm verlangt hätten,
dass er in Colombo ein Haus miete, welches die LTTE dann als
Telekommunikationsstützpunkt verwenden könnten. Da diese Treffen
von seinen K._______ Nachbarn beobachtet worden seien, hätten
diese nach dem zweiten Treffen die Polizei alarmiert, worauf er von
Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause respektive auf dem
Polizeiposten befragt und schliesslich wieder entlassen worden sei.
Seite 2
D-6808/2007
Ende des Jahres 2005 sei eine Person namens K. erschossen worden,
wofür die srilankischen Behörden tamilische Organisationen verant-
wortlich gemacht hätten. In der Folge seien viele Tamilen, so auch er,
vom L._______ festgenommen und auf den Posten gebracht worden.
Dort habe man ihn geschlagen und auf die Strasse geworfen,
weswegen er eine Kopfverletzung erlitten habe. Als er wieder zu sich
gekommen sei, habe er sich im Spital wiedergefunden. Er sei von
einem Bekannten, der ihn auf der Strasse habe liegen sehen, ins
M._______ in die Unfallabteilung gebracht worden. Dort habe man
seine Kopfwunde behandelt und ihn während zehn Tagen gepflegt.
Nach seiner Entlassung sei er noch zwei bis drei Mal von Polizisten
auf der Strasse angehalten und über Angehörige der LTTE befragt
worden. Im Juni 2006 sei ein Brigadier der Armee erschossen worden,
weshalb er sich aus Angst vor einer erneuten Festnahme und auf
Anraten seiner Nachbarn, die ihm von der Suche nach seiner Person
erzählt hätten, nicht mehr nach Hause begeben habe. Daraufhin habe
er sich während sechs Monaten versteckt gehalten und sich zur Flucht
aus seiner Heimat entschlossen. Ferner habe ihm seine Frau bei
einem Telefongespräch am 18. Juli 2006 erzählt, dass Angehörige des
L._______ vorbeigekommen seien, Ärger gemacht, nach ihm gesucht
und alle Dokumente beschlagnahmt hätten. Auch hätten Angehörige
der LTTE einen Brief unter der Türe durchgeschoben, gemäss
welchem er sich zwecks Befragung ins N._______ begeben solle. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 7. September
2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung
Seite 3
D-6808/2007
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe-
sentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurden wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren
abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis
zum 27. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
E.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 27. Dezember
2007 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
Seite 4
D-6808/2007
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesent-
lichen Punkten seines Asylgesuches unterschiedliche Angaben ge-
macht, weshalb seine Vorbringen als widersprüchlich zu erachten sei -
en. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Festnah-
men durch die srilankischen Sicherheitskräfte, des Polizeipostens, auf
welchen er nach der Ermordung von K. gebracht worden sei, des Da-
tums der Festnahme nach der Ermordung von K., der Umstände sei-
ner ersten Festnahme, des Verbleibs der Identitätskarte, des Zeitpunk-
tes der Tötung des Armeebrigadiers und der darauffolgenden Suche
nach ihm in Widersprüche verstrickt. Weiterhin habe der Beschwerde-
Seite 5
D-6808/2007
führer auch widersprüchliche Aussagen über die vermeintlichen Über-
griffe der LTTE gemacht, so insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeiten
der Geschehnisse. Aufgrund dieser Widersprüche in den Kernvorbrin-
gen würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben aufkom-
men. Weiter widerspreche der vom Beschwerdeführer angegebene Tö-
tungszeitpunkt von K. den Erkenntnissen des BFM, zumal dieser ge-
mäss übereinstimmenden Pressequellen und Informationen aus dem
Internet bereits Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt umgebracht
worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers
und die davon abgeleitete Verfolgung seien daher als tatsachenwidrig
zu bezeichnen. Ferner habe der Beschwerdeführer die exakten Daten,
an welchen er von LTTE-Mitgliedern in Colombo zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden sei, nicht zu nennen vermocht. Auch sei seine
Schilderung dieser Zusammentreffen bloss allgemein ausgefallen.
Überdies habe er die Reaktionsweise der LTTE auf seinen abschlägi-
gen Bescheid in dieser Angelegenheit wenig überzeugend und lebens-
nah wiedergegeben. Darüber hinaus seien auch die zwei Festnahmen
durch die srilankischen Sicherheitskräfte (Polizei und L._______)
wenig detailliert geschildert worden und vermöchten nicht den
Eindruck zu erwecken, dass er tatsächlich den besagten Übergriffen
ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an-
gegeben, am 9. Juli 2006 legal über den internationalen Flughafen von
Colombo ausgereist zu sein. Diese legale Ausreise lasse sich in-
dessen nicht mit seiner Behauptung, wonach er wegen des Verdachts
der Mitbeteiligung an der Ermordung eines Armeebrigadiers kurz vor
seiner Ausreise aktiv von den srilankischen Behörden gesucht worden
sein soll, vereinbaren. Bei einem konkreten Interesse der srilankischen
Behörden wäre der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit festgenommen worden und hätte zudem kaum diesen Aus-
reiseweg gewählt. Zudem sei den srilankischen Behörden die Wohn-
adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen, weshalb sie ihn
jederzeit dort hätten festnehmen können. In diesem Lichte betrachtet
sei die „Faxnachricht“ der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach
auch nach seiner Ausreise nach ihm gefahndet worden sein soll, als
ein von der Schweiz aus in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu qualifizieren.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe anlässlich der Erstbefra-
gung im Empfangszentrum nicht gesagt, er sei nur zweimal festge-
nommen worden, sondern habe einfach von den zwei Festnahmen, die
Seite 6
D-6808/2007
ihm wichtig erschienen seien, Genaueres erzählt. Erst bei der zweiten
Anhörung sei er dann gefragt worden, ob er noch weitere Male festge-
nommen worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien klar und
nicht widersprüchlich ausgefallen. Auch die Ausführungen zu den Da-
ten der Festnahme im Zusammenhang mit der Ermordung von K. wür-
den keine Widersprüche enthalten. Zudem sei darauf hinzuweisen,
dass er seit der schweren Kopfverletzung Mühe mit seinem Erinne-
rungsvermögen bekunde.
Bei einer Rückkehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit staatliche
Verfolgung erleiden und wie das Fax seiner Ehefrau belege, werde er
aktuell von den heimatlichen Behörden gesucht, wobei ein legitimer
Grund für diese Suche nicht bestehe. Seine Furcht sei begründet, da
er bereits vor seiner Flucht verfolgt worden sei und man ihn weiterhin
verdächtigen würde, den LTTE anzugehören. Zudem drohe von Seiten
der LTTE ebenso konstante Gefahr.
3.3 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Ak-
tenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner
Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Einschät-
zung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefähr-
dungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen.
Diesbezüglich kann zunächst vorweg auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 verwiesen
werden, zumal im Resultat die darin gezogenen Schlussfolgerungen
angesichts der unveränderten Sachlage nach wie vor ihre Gültigkeit
besitzen. So hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen an der Wahrheit seiner Aussagen fest und führt an, ent-
gegen den Erwägungen der Vorinstanz seien seine Aussagen bezüg-
lich der Anzahl Festnahmen klar und nicht widersprüchlich. So habe er
anlässlich der Kurzbefragung nicht gesagt, er sei nur zwei Mal festge-
nommen worden, sondern er habe lediglich von zwei Festnahmen,
welche ihm wichtig erschienen seien, Genaueres erzählt. Dieser Ein-
wand vermag jedoch nicht zu überzeugen und findet denn auch in den
Akten keine Stütze, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurz-
befragung explizit bestätigte, er sei zwei Mal festgenommen worden,
und ergänzend anführte, sie hätten ihn jedoch nicht ins Gefängnis ge-
steckt, sondern beide Male einige Stunden festgehalten (A1/11, S. 8).
Bei diesen Aussagen muss sich der Beschwerdeführer behaften las-
Seite 7
D-6808/2007
sen, hat er doch die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen bei der
Befragung im EVZ nach der Rückübersetzung in seiner Muttersprache
unterschriftlich bestätigt und festgehalten, alle seine Asylgründe vor-
gebracht zu haben (vgl. A1/11, S. 8 oben und S. 9). Weiter vermag die
pauschale und durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behaup-
tung, wonach seine Ausführungen zu den Daten der Festnahme im Zu-
sammenhang mit der Ermordung von K. nicht widersprüchlich seien,
die entsprechenden Ausführungen auch nicht ansatzweise in einem
anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Da der Beschwer-
deführer diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen keine kon-
kreten Argumente entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die dementsprechenden Ausführungen und
Schlussfolgerungen des BFM im angefochtenen Entscheid, denen sich
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst,
verwiesen werden (vgl. A12/7, S. 3 f.).
Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Co-
lombo als nicht vereinbar mit der gleichzeitig bestehenden angebli-
chen behördlichen Suche nach seiner Person im Zusammenhang mit
der Tötung eines hohen Armeeoffiziers erachtete. Angesichts der zahl -
reichen Unstimmigkeiten und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen im
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sowie des Umstandes,
dass seine Adresse den srilankischen Behörden bekannt war, kann die
per Telefon und Telefax übermittelte Nachricht der Ehefrau, wonach er
vom L._______ zu Hause gesucht werde, nicht geglaubt werden und
muss als blosser Versuch gewertet werden, seinem Asylgesuch mehr
Glaubhaftigkeit zu verleihen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu
bemerken, dass zwar in der Telefonnotiz des BFM (vgl. A7/1) von einer
Suche des L._______ nach dem Beschwerdeführer gesprochen wird.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Inhalt dieser Notiz einzig
aufgrund der dem Dolmetscher gegenüber gemachten Aussagen des
Beschwerdeführers über den Inhalt des Telefongesprächs mit seiner
Ehefrau erstellt wurde. Überdies ist aus dem Fax (vgl. A9/3) nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von behördlicher Seite gesucht
würde, zumal darin lediglich davon gesprochen wird, dass die Ehefrau
und das Kind - aus nicht näher genannten Gründen - nicht nach Hause
gehen könnten.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Nachteile seitens der LTTE
befürchtet, ist Folgendes festzuhalten: Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
Seite 8
D-6808/2007
folgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die
betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizi-
enten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines sol -
chen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Ga-
rantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt
werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009 mit weite-
ren Hinweisen). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grund-
sätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren.
Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staat-
liche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre
und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm
im Bedarfsfall Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens der LTTE zu
gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen
zu treffen. Es besteht somit für den Beschwerdeführer im Bedarfsfall
ausreichender Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Sri Lanka.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Schilde-
rungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann,
dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie vom
Beschwerdeführer geschildert wurden, und er einer diesbezüglichen
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respek-
tive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Unter
diesen Umständen kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit
den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen unterblei-
ben, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die
angefochtene Verfügung ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
Seite 9
D-6808/2007
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
Seite 10
D-6808/2007
führung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Seite 11
D-6808/2007
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag-
fähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkre-
ten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu-
rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tat-
sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O., E.7.6.1).
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Si-
cherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden ha-
ben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen
erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen
und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausser-
dem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie of-
fenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus
dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaf-
tes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Re-
gierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen
Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht
klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tat -
sächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische
Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in
Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit
weiteren Hinweisen).
5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri
Lanka (D._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der
oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.
5.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Sü-
den des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat li-
che Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicher-
te Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
Seite 12
D-6808/2007
Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist
vorliegend zu bejahen. So verlegte der Beschwerdeführer den Akten
zufolge im Dezember 1989 seinen Wohnsitz von D._______ nach Co-
lombo, wo er während siebzehn Jahren bis zu seiner Ausreise am
9. Juli 2006 lebte. Dort blieb der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge zunächst bei einem Freund seines Vaters und heiratete später
seine jetzige Ehefrau, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat. In
der Folge arbeitete er als Tagelöhner in der Region von Colombo bei
O._______ und verkaufte P._______ (vgl. A1/11, S. 2 ff.; A10/29, S. 6).
Ferner wohnt ein Bruder des Beschwerdeführers in Colombo, wo die-
ser als Q._______ arbeite. Der Beschwerdeführer und seine Familie
haben ferner im Grossraum Colombo diverse Freunde und Bekannte
(vgl. A1/11, S. 3; A10/29, S. 5). Er verfügt somit in der Landeshaupt-
stadt über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz.
Weiter war es ihm möglich, von seinem Erwerbseinkommen seine Fa-
milie und sich selber zu ernähren (vgl. A10/29, S. 6). Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass es ihm angesichts der oben er-
wähnten Umstände, die auf ein tragfähiges familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz schliessen lassen, und in Anbetracht seiner diversen
Berufserfahrungen gelingt, sich (erneut) in seiner Heimat respektive im
Grossraum Colombo niederzulassen und sich sowohl beruflich als
auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Dabei wird der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner nächsten Familienangehö-
rigen zählen können (vgl. A1/11, S. 3). Die in der Rechtsmitteleingabe
geltend gemachte R._______ spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges, da in diesem Zusammenhang nicht
vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist, er sei bei einer Rück -
kehr in sein Heimatland deswegen existenziell gefährdet. Es ist davon
auszugehen, dass die benötigten medizinischen und technischen
Vorkehrungen zur {.......} auch in Sri Lanka vorhanden sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch
in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka - als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 13
D-6808/2007
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 27. Dezember 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-6808/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Ver-
fügung vom 6. September 2007 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den S._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 15