B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6808/2018
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch MLaw Josef Gabrieli,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM)
das am 21. Juli 2007 vom Beschwerdeführer A._______ eingereichte erste
Asylgesuch mit Verfügung vom 13. November 2008 ablehnte und dessen
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertreterin dagegen eingereichte Beschwerde mit
Urteil D-8330/2008 vom 5. August 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz in Richtung
C._______ verliess und dort eine bis zum 21. Januar 2013 gültige Aufent-
haltsbewilligung erhielt,
dass er gemäss seinen Angaben im Jahr 2011 in den Irak zurückkehrte,
wo er anfangs 2012 seine jetzige Ehefrau, die Beschwerdeführerin
B._______, kennengelernt habe,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss am 1. Dezem-
ber 2015 gemeinsam in die Schweiz einreisten und gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 14. Dezember 2015 zu ihren Personalien und zu ihrem
Reiseweg sowie summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurden,
dass sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass sie am 25. Mai 2016 in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM
vertieft angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches
vorbrachte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
stamme aus F._______ (Distrikt G._______, Provinz Dohuk, Autonome
Region Kurdistan [ARK]), wo er während neun Jahren die Schule besucht
habe und danach von seiner Familie zwecks Ausübung einer Erwerbstätig-
keit nach Europa geschickt worden sei,
dass er nach seiner Rückkehr aus C._______ wieder bei seiner Familie
gelebt und bei der (…) gearbeitet habe,
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dass die Beschwerdeführerin B._______ angab, sie sei ebenfalls irakische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus F._______,
dass sie Analphabetin sei, weil ihr Vater ihr und ihren Schwestern nicht
erlaubt habe, zur Schule zu gehen,
dass die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten sich etwa im
Februar 2012 anlässlich einer Hochzeit kennengelernt und sich dann inei-
nander verliebt,
dass ihre jeweiligen – miteinander verwandten – Familien jedoch gegen
eine Heirat gewesen seien (die Familie des Beschwerdeführers, weil es
schon vor langer Zeit Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin
gegeben habe und die Beschwerdeführerin (…) Jahre älter sei, und die
Familie der Beschwerdeführerin auch, weil der Beschwerdeführer lange in
Europa unter Christen gelebt habe),
dass die Beschwerdeführerin daher auch von ihrem Bruder geschlagen
worden sei,
dass die Beschwerdeführenden daher beschlossen hätten, gemeinsam zu
fliehen, und sich dann zu H._______, einem Onkel mütterlicherseits des
Beschwerdeführers, nach I._______ (Distrikt I._______) begeben hätten,
wo sie erfahren hätten, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihnen bei-
den mit dem Tod drohe,
dass die Beschwerdeführenden nach ihrer durch H._______ veranlassten
Heirat im (…) 2012 in J._______ (ebenfalls Distrikt I._______) ein Haus
gemietet hätten und der Beschwerdeführer in der Folge nachts wieder in
der (…) gearbeitet habe,
dass sie aber weiterhin Angst gehabt hätten, weil mehrfache Versöhnungs-
versuche (auch mittels Geldzahlungen) keine Lösung gebracht hätten,
dass sie die Behörden nie über ihre Schwierigkeiten informiert hätten, weil
H._______ ihnen davon abgeraten habe, und offenbar die Familie der Be-
schwerdeführerin auch nie eine Anzeige eingereicht habe,
dass sie sich überlegt hätten, nach K._______ (Provinz L._______) zu zie-
hen, wo der Beschwerdeführer einen (…) habe eröffnen wollen, welche
Idee jedoch durch den Einmarsch des Islamischen Staates (IS) in die Stadt
vereitelt worden sei,
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dass im Jahr 2015 in G._______ eine Frau umgebracht worden sei, welche
zwanzig Jahre zuvor auch mit einem ihrer Familie nicht genehmen Mann
durchgebrannt sei,
dass sie sich daher auf Anraten von H._______ hin zur Ausreise entschlos-
sen hätten,
dass sie sich im August 2015 in M._______ hätten Reisepapiere ausstellen
lassen und im Oktober 2015 oder anfangs November 2015 den Nordirak in
Richtung Türkei verlassen hätten, von wo aus sie via Griechenland und die
Balkanroute nach Österreich und schliesslich von Deutschland her unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist seien,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
verschiedene Dokumente (drei Identitätskarten, eine Heiratsurkunde und
ein (…) Reisedokument im Original sowie – jeweils in Kopie – die Identi-
tätskarte, den Nationalitätenausweis und die Todesurkunde eines Onkels
des Beschwerdeführers väterlicherseits) zu den Akten gaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 – eröffnet am 5. No-
vember 2018 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neinte, deren am 1. Dezember 2015 eingereichte Asylgesuche ablehnte
und ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren am 7. November 2018 man-
datierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. November 2018 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten
und dabei beantragten, die SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2018 sei auf-
zuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2018
aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
an das SEM zurückzuweisen, jedenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und als Folge
davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Josef Gabrieli als amt-
lichen Rechtsbeistand ersuchten,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift nebst zwei Vollmachten und
einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine polizeiliche Vorladung und
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ein Haftbefehl (jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen verse-
hen) sowie drei Lohnabrechnungen und eine Honorarnote eingereicht wur-
den,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. De-
zember 2018 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung von Rechtsanwalt Jo-
sef Gabrieli als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG) abwies und den Beschwerde-
führenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 750.– eine Frist bis zum 27. Dezember 2018 ansetzte, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sach-
lage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden fi-
nanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung
oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Be-
schwerde vom 30. November 2018 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. Dezember 2018 bezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2018 (vgl. S. 4 und 5)
ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass das SEM vorab zutreffend festgehalten hat, in der ARK bestehe dank
der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems
eine funktionierende Schutzinfrastruktur, weshalb jedenfalls Personen, die
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aufgrund einer Blutrache oder – wie vorliegend – wegen familiärer Prob-
leme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf den staatlichen Schutz
zählen könnten, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Absenz des
Schutzwillens bei den Behörden vor,
dass das SEM im vorliegenden Verfahren auch zu Recht darauf hingewie-
sen hat, die Beschwerdeführenden hätten nicht versucht, sich mit dem gel-
tend gemachten Problem (ihre jeweiligen Familien seien gegen ihre Heirat
gewesen und hätten ihnen daher mehrfach mit dem Tod gedroht) an die
Behörden der ARK zu wenden und um Schutz zu ersuchen, wobei ihrer
Begründung sowie den Akten in der Tat keine Hinweise auf eine Absenz
des Schutzwillens bei den Behörden entnommen werden können und so-
mit im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ihres
Heimatstaates auszugehen ist,
dass die Vorinstanz sodann berechtigterweise festgehalten hat, die Be-
schwerdeführenden hätten für die Zeit von April 2012 bis zur Ausreise im
November 2015 keinerlei konkrete Probleme geltend gemacht und ihren
Entschluss zur Ausreise nicht nach einem sie persönlich betreffenden Er-
eignis, sondern nach der Tötung einer ihnen unbekannten Frau in Zakho
gefasst, und sich aus ihren Aussagen und aus den Akten auch keine Hin-
weise ergeben, dass begründeter Anlass zur Annahme einer Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft bestanden
hätte,
dass im Weiteren das SEM zu Recht die Auffassung vertreten hat, die bei
ihm eingereichten Beweismittel vermöchten an den vorstehenden Ein-
schätzungen nichts zu ändern, da sie lediglich die Heirat der Beschwerde-
führenden und die Ermordung eines Onkels, nicht aber die geltend ge-
machten Probleme belegten,
dass schliesslich auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann,
aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf
deren Glaubhaftigkeit einzugehen, wobei das SEM aber zur Ergänzung be-
rechtigterweise auf Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden sowie auf die knappe und unsubstanziierte Schilderung der geltend
gemachten Probleme hinwies,
dass weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift noch die auf Be-
schwerdeebene in Kopie und mit Übersetzung eingereichten Dokumente
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(polizeiliche Vorladung und Haftbefehl) geeignet sind, eine andere Beurtei-
lung des Sachverhalts herbeizuführen,
dass nämlich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumen-
ten zu den zuvor als alleinige Fluchtgründe vorgebrachten familiären Prob-
lemen und der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behör-
den der ARK auf Beschwerdeebene weitgehend fehlt,
dass stattdessen auf Beschwerdeebene ganz andere Probleme (die Ver-
folgung des Beschwerdeführers wegen PKK-Unterstützung in den Jahren
2012–2015) geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 3 f.),
dass indes nicht einsehbar ist, wieso der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörungen – auch auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Vorakten SEM
B4 S. 8) – weder eine Unterstützung der PKK mit Geld und Lebensmitteln
noch irgendwelche politischen Aktivitäten erwähnt hatte,
dass sich die erwähnten Unterstützungsleistungen überdies mit der angeb-
lich völlig zurückgezogenen Lebensführung der Beschwerdeführenden
kaum vereinbaren lassen,
dass die diesbezüglichen Vorbringen daher nachgeschoben und somit un-
glaubhaft erscheinen,
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Stimmung in der nord-
irakischen Gesellschaft gegenüber der PKK sei mit deren Rückzug gekippt,
ohne jeden Beleg blieb, ebenso die (implizite) Behauptung, eine Unterstüt-
zung der PKK werde in der ARK strafrechtlich verfolgt,
dass sich der von den Beschwerdeführenden für den Rückzug der PKK
aus dem Nordirak genannte Artikel auf das Jahr 2018 bezieht, was eine
strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 (wegen
Unterstützung der PKK) ohnehin überaus unwahrscheinlich erscheinen
lässt,
dass es sich bei den beiden eingereichten Dokumenten (Vorladung und
Haftbefehl) lediglich um Kopien handelt, welche ohne Weiteres manipuliert
und im Übrigen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts auch im Original problemlos käuflich erworben werden können,
dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2018 das Vorliegen
von Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen könnten, zu Recht verneinte,
dass es sich dabei eingehend (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) mit der
Lage in der ARK auseinandergesetzt hat und zum Schluss gelangt ist, es
herrsche dort insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt,
dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfü-
gung S. 6 f.), wieso keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass nämlich in der Tat bezüglich des geltend gemachten familiären Prob-
lems von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden der ARK
auszugehen ist und die Beschwerdeführenden keine konkret erlebten
Schwierigkeiten in den letzten dreieinhalb Jahren vor der Ausreise geltend
gemacht haben,
dass sodann auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Beschwerde-
führenden, welche keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht hat-
ten, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten (sie
lebten gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise selbständig, hatten aber
regelmässigen Kontakt zu einem Onkel; ausserdem ist der Beschwerde-
führer neun Jahre lang zur Schule gegangen und hat während mehrerer
Jahre, bis zu seiner Ausreise, in einer (…) gearbeitet, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen wird, erneut eine
Arbeitsstelle zu finden und mit seiner Ehefrau auch finanziell ein selbstän-
diges Leben zu führen),
dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaf-
fung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1
AIG),
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dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der
eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache "zur weiteren Ab-
klärung an das SEM" abzuweisen ist,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
wobei der am 21. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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