Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6809/2011
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – von Nairobi kommend – am 24.
November 2011 auf dem Flughafen ZürichKloten ankam, wo sie am
gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte,
dass ihr mit Verfügung des BFM vom 24. November 2011 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und ihr für längstens 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass sie vom BFM am 29. November 2011 zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt und am 12.
Dezember 2011 einlässlich angehört wurde,
dass sie bei dieser Gelegenheit vorbrachte, sie sei eine Staatsangehörige
von Somalia und stamme ursprünglich aus Mogadischu,
dass sie dabei zu ihrem ethnischen Hintergrund ausführte, sie gehöre von
Seiten ihres Vaters eigentlich zum Clan R._______, Subclan Rr.______,
nach dem Tod ihres Vaters vor zirka sechs Jahren sei sie jedoch im
Umfeld ihrer Mutter aufgewachsen, welche dem Clan S._______,
Subclan Sa.______, angehöre, welcher sich wiederum in die
Subsubclans Saa._____, Sab._____ und Sac._____ unterteile, wobei die
S._______ mit anderen Clans in T._______ lebten …,
dass sie gleichzeitig angab, sie habe mit ihrer Familie ursprünglich im
Quartier U._______ gelebt, welches früher V._______ geheissen habe,
und dort seien im Mai 2005 bei einem Granatangriff ihr Vater und ihre drei
älteren Brüder getötet worden,
dass sie nach diesem Ereignis respektive richtigerweise ab 2007 mit ihrer
Mutter und ihren drei jüngeren Geschwistern in der Nähe des W._______
Marktes gelebt habe, bis sie 2007 respektive richtigerweise 2008 ins
Flüchtlingslager X._______ geflohen seien,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) als Grund für ihr Asylgesuch
vorbrachte, in ihrer Heimat herrsche Bürgerkrieg, weshalb man sich dort
kein Leben aufbauen könne, wobei sie namentlich auf den Tod ihres
Vaters und ihrer Brüder verwies (vgl. BzPProtokoll, Ziff. 7.01),
dass sie demgegenüber im Rahmen der Anhörung vorbrachte, sie sei
sehr lange krank gewesen, worauf ihr Onkel (bzw. ihr Schwiegervater)
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beschlossen habe, sie müsse das Land aus gesundheitlichen Gründen
verlassen (vgl. Anhörungsprotokoll, Ziff. 1 am Ende),
dass sie in diesem Zusammenhang vorbracht, sie sei bis vor zwei Jahren
meist verwirrt gewesen und von ihrer Familie – wie vormals bereits ihre
Grossmutter – als von einem Dämonen besessen angeschaut worden, da
Dämonen mit ihr gesprochen hätten, weshalb sie früher über Monate von
Imamen mit Koranversen behandelt worden sei,
dass sie sich aufgrund ihrer Erkrankung sowohl in Mogadischu als auch
in X._______ nur sehr wenig in der Öffentlichkeit bewegt habe,
dass es ihr aber seit zwei Jahren besser gehe und sie normal geworden
sei, worauf ihre Mutter und ihr Onkel beschlossen hätten, dass sie jetzt
einen Cousin heiraten müsse, welchen sie nicht gekannt habe, welcher
aber Arbeit in einem Restaurant im W._______ Markt habe,
dass sie im Hinblick auf die Heirat von X._______ nach T._______
gebracht worden sei, wo sie am 10. April 2011 mit ihrem Cousin
verheiratet worden sei, respektive sie bereits in X._______ verheiratet
worden sei und erst danach mit ihrem Ehemann nach T._______
gegangen seien,
dass sie ihren Ehemann jedoch nur kurze Zeit später wieder aus den
Augen verloren habe, weil er kurz nach der Hochzeit wieder nach
Mogadischu zurückgekehrt sei, wo er alle seine Freunde und auch seine
Arbeit habe (vgl. dazu das BzPProtokoll, Ziff. 9.01 [am Ende]), respektive
weil er in T._______ von der Shabaab verschleppt worden sei (vgl. dazu
das Anhörungsprotokoll, F. 1 und F. 94 ff.)
dass sie danach alleine in der ehelichen Wohnung in T._______ gelebt
habe und in dieser Zeit sehr krank geworden sei, da sie überall am
Körper und besonders im Unterleib Schmerzen bekommen habe,
dass sie deshalb im August 2011 wieder von T._______ nach X._______
zurückgebracht worden sei, wo sie wieder mit ihrer Mutter und ihren
Geschwistern gelebt habe, bis ihr Onkel sie im Hinblick auf ihre Ausreise
von dort wieder abgeholt habe,
dass sie auf die Frage nach dem Zeitpunkt und den Umständen ihrer
Ausreise vorbrachte, sie sie sei am 28. Oktober 2011 von X._______
nach T._______ gebracht worden, von wo sie am folgenden Tag auf dem
Seeweg ihre Heimat verlassen habe,
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dass sie … [in der Folge] Mombasa (Kenia) erreicht habe, von wo sie drei
Tage später per Bus nach Kampala (Uganda) gefahren sei,
dass sie von dort in zwei Tagen per LKW eine Ortschaft im Sudan
erreicht habe, wo sie eine Woche später von ihrem Schlepper in Empfang
genommen worden sei, welcher sie zu einem Flughafen gefahren und
danach auf dem Luftweg vom Sudan nach Nairobi (Kenia) gebracht habe,
wo er sie anschliessend auf ihren Flug in die Schweiz geschleust habe,
dass sie gemäss Feststellung der Flughafenpolizei ZürichKloten (auf der
Basis von AirlineInformationen) anlässlich des CheckIn in Nairobi einen
kenianischen Reisepass vorgelegt hatte (ausgestellt … 2008 und lautend
auf B._______, geboren … ),
dass sie diesbezüglich auf Vorhalt des BFM geltend machte, sie habe
ihre Reise mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass absolviert, welcher
ihr vom Schlepper für die Reise respektive die Reisekotrollen nur zur
Verfügung gestellt und danach wieder weggenommen worden sei,
dass sie auf der Reise von ihrem Schlepper im Flugzeug ins Gesicht
geschlagen worden sei, weil sie sich den Pass habe anschauen wollen,
dass die gesamte Reise 4'000.– USDollar gekostet habe und von ihrem
Onkel finanziert worden sei, welcher in Y._______ bei T._______ lebe,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten sowie der Verzeichnung
im Anhörungsprotokoll während ihres Aufenthalts im Transitbereich des
Flughafens in ein Spital gebracht werden musste, wo ihr mehrere
Nierensteine entfernt wurden (vgl. Protokoll, Ziff. 19 ff.),
dass das BFM der Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung eröffnete,
es bestünden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Somalia
und Hinweise auf eine Herkunft aus Kenia, worauf die
Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 (eröffnet durch die
Flughafenpolizei am gleichen Tag) das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens ZürichKloten sowie den
Wegweisungsvollzug nach Kenia anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft als teils widersprüchlich und die
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geltend gemachte Ausreise aus Somalia erst am 29. Oktober 2011 als
unglaubhaft erklärte, mithin ihre Vorbringen betreffend ihre angeblich
ausschliesslich somalische und nicht kenianische Staatsangehörigkeit
stark anzuzweifeln seien,
dass das Bundesamt gleichzeitig die Vorbringen über das Verschwinden
des Ehemannes als unglaubhaft erklärte und im Anschluss daran
festhielt, die Beschwerdeführerin habe auch zu ihrem Reiseweg
offensichtlich unwahre Angaben gemacht, da der Sudan von Kampala per
LKW nicht in nur zwei Tagen erreicht werden könne und sie zudem ihren
Abflugsort im Sudan nicht habe nennen können,
dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund schloss, es handle sich bei
der Beschwerdeführerin um die rechtmässige Besitzerin des oben
erwähnten kenianischen Reisepasses,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach
Kenia als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es die
Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Behandlung ihrer
gesundheitlichen Probleme in Kenia verweis,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011 eine Beschwerde
gegen den Entscheid des BFM einreichte (bei der Flughafenpolizei
ZürichKloten und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts),
dass sie in der Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, jedenfalls aber
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit oder
allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass sie daneben um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchte, wie auch darum, den
fremdsprachigen Teil ihrer Eingabe von Amtes wegen zu übersetzen,
dass sie ihm Rahmen ihrer Beschwerdebegründung an der geltend
gemachten Herkunft aus Somalia festhielt,
dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember
2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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dass nach Eingang der Beschwerde eine Übersetzung des somalisch
sprachigen Teils der Beschwerdebegründung veranlasst wurde, welche in
der Zwischenzeit beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und sich ihre Eingabe als
fristgerecht und nach amtlicher Übersetzung auch als formgerecht erweist
(vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst.
e AsylG), wobei auf eine Schriftenwechsel verzichtet wird und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass das BFM seinen Entscheid sowohl im Asylpunkt (nach Art. 3 und 7
AsylG) als auch im Vollzugspunkt (nach Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auf den Schluss
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abstützt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
Staatsangehörige von Kenia, mithin es abschliessend den oben
erwähnten kenianischen Reisepass – welcher im Original nicht zur
Verfügung steht – als der Beschwerdeführerin rechtmässig zustehend
erklärt,
dass der Schluss betreffend die angeblich kenianische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin – welcher den gesamten
Entscheid trägt – in den Akten jedoch keine genügende Basis findet,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zwar ausführt,
die Angaben der Beschwerdeführerin zu Somalia seien lückenhaft und
teilweise auch veraltet, der Beschwerdeführerin die geltend gemachte
Herkunft aus Somalia aber nicht abspricht,
dass das Bundesamt vielmehr davon ausgeht, die Beschwerdeführerin
stamme zwar aus Somalia, sie habe ihre Heimat aber schon etwas länger
als geltend gemacht verlassen,
dass sich von daher jedoch nicht auf die kenianische Staatsangehörigkeit
schliessen lässt, da diese Staatsangehörigkeit – wenn sie nicht durch
Abstammung erworben wird – einzig durch Einbürgerung nach
mindestens sieben Jahren ungetrennter Ehe mit einem kenianischen
Ehegatten oder aber nach mindestens sieben Jahren rechtmässigem und
klaglosem Aufenthalt im Lande erworben werden kann, womit somalische
Staatsangehörige in Kenia in aller Regel von einer Einbürgerung
ausgeschlossen sind, da sich diese ganz überwiegend als Flüchtlinge
und damit illegal im Lande aufhalten,
dass sich in diesem Zusammenhang auch nichts aus der von der
Flughafenpolizei über die Airline erhältlich gemachten Passkopie ableiten
lässt, zumal vom BFM bereits am 29. November 2011 festgestellt wurde,
dass eine sichere Zuordnung des Passes nicht möglich sei, indem vom
Bundesamt in einer Aktennotiz vermerkt wurde, zwar bestünden gewisse
Ähnlichkeiten, ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der
Farbkopie des Passes falle aber schwer, da die Beschwerdeführerin ein
Kopftuch trage und die erhaltene Farbkopie nicht sehr deutlich sei,
dass alleine der Vermerk in der Aktennotiz über eine gepflegte
Erscheinung der Beschwerdeführerin und gewisse Englischkenntnisse
nicht für deren kenianische Staatsangehörigkeit spricht,
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dass damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der von ihr auf dem
Flug vom Sudan nach Narobi und beim Antritt ihrer Reise in die Schweiz
beim CheckIn in Nairobi verwendete Reisepass (ausgestellt bereits …
2008) stehe ihr nicht zu, sondern sei ihr lediglich von ihrem Schlepper zur
Verfügung gestellt worden, nicht entkräftet ist,
dass gleichzeitig das Vorbringen betreffend die Verwendung eines nicht
zustehenden Passes aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin
zu ihren Reiseetappen und dem Verhalten ihres Schleppers keineswegs
als haltlos zu bezeichnen ist,
dass in dieser Hinsicht anzumerken bleibt, dass sich die Erwägungen der
Vorinstanz über die angeblich Haltlosigkeit der Angaben zum Reiseweg
als nicht stichhaltig erweisen, da nicht nur Schiffsverbindungen zwischen
T._______ und Mombasa bestehen, sondern sowohl tägliche
Busverbindungen von Mombasa über Nairobi nach Kampala als auch von
Kampala ins südsudanesische Juba (Reisezeit dort bei guten
Verhältnissen zirka 12 Stunden), wobei von Juba wiederum direkte
Flugverbindungen nach Nairobi bestehen (täglich gleich mehrere Flüge
verschiedener Anbieter),
dass der von der Beschwerdeführerin grundsätzlich übereinstimmend
geschilderte Reiseweg zwar auf den ersten Blick als aufwändig
erscheinen mag, von Schleppern jedoch nicht möglichst einfache,
sondern möglichst effiziente Routen verwendet werden, will heissen
Routen, auf welchen die Sicherheitskontrollen im internationalen
Personenverkehr am ehesten unterlaufen werden können (was bei
Flugreisen einen Start in einem möglichst schwach entwickelten Land wie
dem Südsudan nahelegt),
dass das BFM in seinen Erwägungen – mit einer klaren Ausnahme
(Angaben zum Ehemann; vgl. dazu unten) – überhaupt nur auf sehr
wenige Mängel im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin
verweisen kann,
dass sich beispielsweise der vorinstanzliche Vorhalt betreffend eine
angeblich widersprüchliche Datierung der bisherigen Wohnorte aufgrund
der Akten als nicht stichhaltig erweist, da die Beschwerdeführerin
diesbezügliche Ungereimtheiten zwischen der Kurzbefragung und der
Anhörung zum Schluss der Anhörung durchaus erklären konnte (vgl.
dazu das Anhörungsprotokoll, F. 115 f.),
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dass aufgrund ihrer aktenkundigen Angaben zu ihrem ethnischen
Hintergrund auch die vorinstanzliche Feststellung nicht überzeugen kann,
die Beschwerdeführerin habe ihre ClanZugehörigkeit nur unvollständig
darstellen können, sondern von hinreichend vertieften und insgesamt
nachvollziehbaren Angaben auszugehen ist,
dass das Bundesamt zwar zu Recht dafür hält, die Beschwerdeführerin
habe die Reisezeit von X._______ nach T._______ unzutreffend
dargestellt, da es mit Sicherheit nicht bloss der von ihr genannten vier
Stunden, sondern mutmasslich der doppelten Zeit bedarf, um per Bus
von X._______ ins 450 Kilometer entfernte T._______ zu gelangen,
dass die Beschwerdeführerin jedoch in vielen anderen Punkten zu
durchaus zutreffenden Angaben in der Lage war (bspw. Lokalisierung von
X._______, von Y._______ bei T._______, von verschiedenen
Quartieren in Mogadischu oder des Clans der S._______ innerhalb
Somalias),
dass die Beschwerdeführerin zwar hin und wieder eine angebliche
Unwissenheit vorschützte, weil sie nur selten in der Öffentlichkeit
gewesen sei, alleine daraus aber nicht zu schliessen ist, die
Beschwerdeführerin sei nicht eine somalische Staatsangehörige,
dass das BFM demgegenüber zu Recht davon ausgeht, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin über eine angebliche Verschleppung ihres
Ehemannes seien völlig unglaubhaft, was sich aber in
entscheidrelevanter Hinsicht – betreffend die Frage der geltend
gemachten Herkunft – letztlich als nicht erheblich erweist,
dass in diesem Zusammenhang aber immerhin angemerkt werden kann,
dass von der Beschwerdeführerin an sich schon am Ende der
Kurzbefragung offengelegt wurde, dass ihr Mann nicht im Bürgerkrieg
verschwunden oder von der Shabaab verschleppt worden ist, sondern er
sie vielmehr nur kurz nach der arrangierten Heirat am gemeinsamen
Wohnort in T._______ zurückgelassen hat, da er zu seinem
Freundeskreis und seiner Arbeitsstelle in Mogadischu zurückkehren
wollte, was aber vom BFM weder im Rahmen der einlässlichen Anhörung
noch in der angefochtenen Verfügung erkannt worden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Schluss des BFM, bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine Staatsangehörige von Kenia,
nicht überzeugen kann, sondern alleine von der geltend gemachten
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somalischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden muss, womit der
angefochtenen Verfügung die tragende Basis entzogen ist,
dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde – die
angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass in der Folge die Akten zur vollständigen Feststellung und Würdigung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sind (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der nicht
vertretenen Beschwerdeführerin seien durch die Beschwerdeführung
relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung
an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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