Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6810/2007/wif
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren […], unbekannte Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2007 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland Bhutan im Jahre 1983 und wohnte bis im März 2003 in Nepal.
Am 2. April 2003 gelangte er unbemerkt über Indien und Italien in die
Schweiz, wo er gleichentags bei der Empfangsstelle (heute Empfangs-
und Verfahrenszentrum) X._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen
geltend, er sei bhutanischer Staatsangehöriger nepalesischer
Volkszugehörigkeit. Er habe jedoch weder bhutanische
Identitätsdokumente besessen noch sei er in Nepal registriert. Die
nepalesische Staatsangehörigkeit sei ihm verweigert worden, weil er
Bhutanese sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die bhutanische
Regierung seine Eltern vertrieben habe und sie deshalb mit ihm (dem
Beschwerdeführer) in seinem vierten Lebensjahr nach Nepal gezogen
seien, wo sie fortan gelebt hätten. Ungefähr seit dem Jahr 2000 hätten
Angehörige der Maoisten ohne Bezahlung im Restaurant gegessen,
welches er zusammen mit seiner Mutter bewirtschaftet habe. Auch hätten
diese Leute von ihm verlangt, dass er in ihrer Organisation gegen Entgelt
arbeite. Ausser verbalen Schwierigkeiten habe er mit diesen Leuten keine
Probleme gehabt. Von den Behörden sei er bloss im Zusammenhang mit
der Verabreichung von Essen an Angehörige der Maoisten befragt
worden. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Auf Anraten seiner
Mutter sei er schliesslich ausgereist.
C.
Am 27. Oktober 2003 wurde durch einen von der Vorinstanz beauftragten
Experten anlässlich eines telefonischen Gesprächs eine Analyse
betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers durchgeführt. Der
Experte kam zum Schluss, dass das Gebiet, in dem der
Beschwerdeführer überwiegend sozialisiert worden sei, definitiv nicht
Bhutan sondern Nepal sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2003 gewährte das Bundesamt
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur zusammengefassten
Lingua-Analyse. Er liess sich innert der ihm gesetzten Frist nicht
vernehmen.
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E.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2006 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom
12. Mai 2006.
G.
Mit Urteil vom 26. Juli 2006 hiess die ARK die Beschwerde insoweit gut,
als sie die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2006 aufhob und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Auf den Inhalt wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Am 27. November 2006 führte das BFM eine ergänzende Anhörung
durch. Auf den Inhalt dieser Anhörung wird in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer
Kopien des Reisepasses seiner Mutter sowie den Umschlag, in welchem
diese Kopien von Nepal in die Schweiz gesandt worden seien, zu den
Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 hiess das BFM das Gesuch
um Akteneinsicht vom 4. Dezember 2006 (recte: 2. Juni 2006) gut und
stellte dem Beschwerdeführer die ihm noch nicht zugestellten
vorinstanzlichen Akten zu. Zudem erhielt er nochmals Gelegenheit, zur
zusammengefassten Herkunftsanalyse vom 5. Dezember 2003 Stellung
zu nehmen.
K.
Am 23. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der
Herkunftsanalyse im Original.
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L.
Auf die Vorbringen der am 30. August 2007 erfolgten Stellungnahme wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit am 6. September 2007 eröffneter Verfügung vom 5. September 2007
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die
detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
N.
Am 8. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte deren Aufhebung sowie zwecks Neubeurteilung die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter ersuchte er um
Gewährung von Asyl, subeventualiter um vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um Verzicht einer
Erhebung des Kostenvorschusses. Weiter ersuchte er um Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig räumte er dem BFM Frist zur Vernehmlassung ein.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 – welche dem
Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme gebracht wurde
– hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flücht-lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht/ Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
4.
4.1. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge
offensichtlich fehlender Asylrelevanz ab. Zur Begründung führte es in der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass davon auszugehen
sei, Nepal sei der prädominante Sozialisationsraum des
Beschwerdeführers gewesen, was auch durch die Herkunftsanalyse
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bestätigt werde. Hingegen müsse die Frage seiner Staatsangehörigkeit
offen bleiben. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass er mit einem
gefälschten Identitätspapier von Indien nach Italien gereist sei, da in
internationalen Flughäfen Identitätspapiere mehrfach auf ihre Echtheit
überprüft werden. Ausserdem habe er verschiedene Namen angegeben,
auf welche das angeblich von ihm verwendete Identitätspapier ausgestellt
gewesen sei. Aus diesen Gründen könne die Identität des
Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, woran auch die eingereichte
Kopie des Identitätsausweises seiner Mutter nichts ändere. Hinsichtlich
der Lage in Nepal stellte das BFM fest, dass sich diese seit der Ausreise
des Beschwerdeführers massgeblich verändert habe. Die Maobaadi
würden einerseits seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der
neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene
Terrororganisation betrachtet und andererseits seien die Maoisten
amnestiert worden und verzichteten im Gegenzug auf Gewaltanwendung,
ansonsten sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen hätten.
Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer
massgeblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen
Land geführt. Im Weiteren bestehe die Möglichkeit, sich lokalen
Bedrängungen durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Teil
Nepals zu entziehen. Schliesslich enthalte das von der Expertenperson
erstellte Gutachten Daten, welche bei Offenlegung missbraucht werden
könnten. Es bestehe ein öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung,
weshalb lediglich eine beschränkte Akteneinsicht gewährt werden könne.
4.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde
im Wesentlichen geltend, dass ihm die Einsicht in das Original der
Herkunftsanalyse verwehrt und deshalb der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Überdies sei der Sachverhalt nicht vollständig
festgestellt worden, weil seine Staatsangehörigkeit nicht geklärt sei.
Indem er eine Kopie des Reisepasses seiner Mutter zu den Akten
gereicht habe, habe er seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seiner
Möglichkeiten erfüllt, weshalb in der Folge das Bundesamt hätte abklären
müssen, ob er Staatsangehöriger von Bhutan sei oder nicht. Weiter hätte
eine Prüfung erfolgen müssen, ob er unter der angeblich verbesserten
Menschenrechtslage in Nepal keiner Verfolgung ausgesetzt sein werde.
Dieselbe Frage hätte ferner auch hinsichtlich Bhutan untersucht werden
müssen. Das BFM gehe zudem fälschlicherweise davon aus, dass er die
nepalesische Staatsangehörigkeit besitze beziehungsweise, dass in
Nepal Niederlassungsfreiheit bestehe; diese komme überdies für
ausländische Personen nicht zum Tragen. Weiter rügte der
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Beschwerdeführer, dass die minimalen Anforderungen an ein Gutachten
bei der Herkunftsanalyse nicht eingehalten worden seien respektive die
sachverständige Person nicht bekannt gegeben worden sei.
5.
5.1. Da die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung führen kann beziehungsweise das BFM
von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen hat,
wobei es sich auch Parteigutachten im Sinne von Art. 19 VwVG i.V.m.
49 BZP bedienen kann, sind die entsprechenden Rügen vorab zu
untersuchen. Obwohl die Herkunftsanalyse vom 3. November 2003 zwar
die Aussage des Beschwerdeführers bestätigte, er sei nicht in Bhutan
sozialisiert worden, sondern in Nepal, geht es vorliegend um die
umstrittene Frage des Glaubhaftmachens der Staatsangehörigkeit
respektive ob das BFM diesbezüglich hinreichende Abklärungen getätigt
hat.
5.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt die
Herkunftsanalyse vom 3. November 2003 kein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG dar, da
das von der Vorinstanz angewandte Verfahren den Anforderungen
gemäss den zivilprozessualen Bestimmungen gemäss 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
(BZP, SR 273) nicht genügt. Vielmehr entspricht die Analyse einem
Parteigutachten gemäss Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), welches die
formellen Voraussetzungen i.S.V. Art. 57 ff. BZP nicht erfüllen muss
(insbesondere Äusserungsrecht, Recht auf Abänderungs- und
Ergänzungsanträge zu stellen, Einwendungen gegenüber dem Gutachter;
EMARK 1998 Nr. 34 E. 6f und 8g). Bei Einhaltung der in EMARK 1998
Nr. 34 E. 8b – 8e genannten Anforderungen, welche nachfolgend zu
prüfen sind, kann jedoch im Einzelfall der Analyse erhöhter Beweiswert
zugemessen werden.
5.3. Vorliegend wurde die Herkunftsabklärung von der Vorinstanz mittels
eines Auftrags erteilt. Demzufolge handelt es sich um eine amtsexterne
Fachperson, die nicht der Weisungsbefugnis der Vorinstanz unterstellt ist,
unabhängig arbeitet und somit grundsätzlich keinen Anstrich von
Parteilichkeit aufweist. Dies bestätigte der amtsexterne Gutachter auch
explizit am Anfang seiner Expertise. Der Experte konnte ferner im
Zeitpunkt des telefonischen Gesprächs vom 27. Oktober 2003, welches
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45 Minuten gedauert hat, bereits auf eine Erfahrung von knapp sechs
Jahren zurückgreifen, während denen er vom Bundesamt zu
Herkunftsabklärungen beauftragt wurde. Weiter verfügte er über einen
universitären Abschluss. Schliesslich lebte die sachverständige Person
während 24 Jahren in Bhutan beziehungsweise ist seine Herkunftsregion
Westbhutan und er spricht unter anderem Dzongkha und Nepali. Dieser
Werdegang und die Qualifikationen lassen den Gutachter als geeignet
erscheinen, qualifiziert entscheiden zu können, ob der Beschwerdeführer
in Bhutan sozialisiert wurde. Dass er vom Gutachter nicht direkt, sondern
telefonisch angehört wurde, vermindert vorliegend im Übrigen die Qualität
der Herkunftsanalyse nicht, denn der Beschwerdeführer rügte keine
technischen Störungen beim Telefongespräch oder eine mangelhafte
Übermittlung respektive Registrierung. Der Werdegang des Gutachters
und die Grundlagen seiner Schlussfolgerungen im "Lingua-Gutachten"
wurden zudem berichtsmässig festgehalten und sind aktenkundig.
Ausserdem ist das Gutachten schlüssig und in sich widerspruchsfrei
beziehungsweise nachvollziehbar begründet. Aus den genannten
Gründen erfüllt die Herkunftsanalyse vom 3. November 2003 die
Minimalanforderungen an ein Parteigutachten gemäss EMARK 1998
Nr. 34 Ziff. 8b-8e und hat damit erhöhten Beweiswert.
5.4. Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der
Zusammenfassung vom 5. Dezember 2003 fest, dass dem
Beschwerdeführer den Inhalt der Analyse rechtsgenüglich
wiedergegeben wurde, auch wenn ihm keine Einsicht in den Wortlaut des
Gutachtens gewährt wurde. Wie das BFM korrekt ausführte, stehen der
vollständigen Offenlegung einer Lingua-Analyse überwiegende öffentliche
Interessen entgegen, namentlich die Verhinderung der
Weiterverwendung durch andere Asylgesuchsteller (vgl. EMARK 1998
Nr. 34 E. 9b). Die ungenaue Wiedergabe des Gutachtens durch das BFM
im Resumé wurde ausserdem im Urteil der ARK vom 26. Juli 2006
richtiggestellt. Die ARK führte aus, die Herkunftsanalyse besage im
Ergebnis einzig, dass eindeutig nicht Bhutan der Sozialisationsraum des
Beschwerdeführers gewesen sei, welcher ihn am meisten geprägt habe,
sondern dies vielmehr Nepal gewesen sei. Daraus folgt, dass er die
wesentlichen Bestandteile der Expertise kennt und am 22. August 2007
die Möglichkeit erhielt, sich dazu zu äussern; dieses Recht nahm er am
30. August 2007 wahr. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die
persönlichen Eckdaten der sachverständigen Person – Herkunftsregion,
Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen
Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine
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Sachkompetenz abstützt – offengelegt (EMARK 1998 Nr. 34 a.a.O),
weshalb sich der Beschwerdeführer eine klare Vorstellung über die
gutachterliche Qualifikation machen konnte.
5.5. Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die
Herkunftsanalyse vom 3. November 2003 kein
Sachverständigengutachten darstellt, welches gewissen Anforderungen
standhalten muss, sondern ein Parteigutachten ist, welchem vorliegend
erhöhter Beweiswert zugemessen werden kann. Weiter wurde durch die
Vorinstanz rechtsgenügliche Akteneinsicht in die Herkunftsanalyse
gewährt, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
6.
6.1. Die Anhörung des Gesuchstellers hat im Allgemeinen den Sinn und
Zweck, dem Asylbewerber die Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu
begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 S. 365, EMARK 1993 Nr. 35
E. 3a S. 244 f., mit Verweis auf WALTER KÄLIN, a.a.O. S. 255 f.). Die
Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör stellt jedoch nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern dient gleichzeitig auch
der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren
grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den
Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht
eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen
legen und bei der Anhörung ihre Asylgründe angeben müssen. Zwar
schliesst diese behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchende
Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der
Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie
von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben,
welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar
nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (s.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren
Hinweisen, BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f.).
6.2. Die ARK stellte in ihrem Urteil vom 26. Juli 2006 fest, dass die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststeht und
zusätzliche Abklärungen im Zusammenhang mit einem allfälligen
Wegweisungsvollzug notwendig seien. Nach Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Mai 2006 durch die ARK wurde der
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Beschwerdeführer durch das Bundesamt am 27. November 2006 erneut
angehört. Während dieser Anhörung versuchte der Sachbearbeiter des
BFM mit verschiedenen Fragen den Beschwerdeführer zu motivieren,
über seine Lebensweise in Bhutan und Nepal zu erzählen. Diesen Fragen
wich der Beschwerdeführer jedoch meistens aus, erklärte, er könne diese
nicht beantworten oder gab nur zaghaft Auskunft. So wusste er nicht, ob
er noch Verwandte in Bhutan habe (Akte A 32 S. 4), wo er in Bhutan
genau bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt habe, aus welchem Grund
und in welchem Jahr seine Mutter mit ihm Bhutan verlassen habe, welche
Sprache in Bhutan gesprochen werde (Akte A32 S. 5) oder wie sich die
heutige Situation in Bhutan gestalte. Dass der Beschwerdeführer diese
Fragen nicht aufgrund eigener Erinnerung beantworten konnte, ist
verständlich, da er mit vier Jahren Bhutan mit seinen Eltern verlassen hat.
Nicht verständlich ist jedoch, dass er angeblich nie Interesse an seiner
Herkunft gehabt habe und nie bei seiner Mutter diesbezüglich
nachgefragt habe. Zudem ist festzuhalten, dass die wenigen
Informationen, welche der Beschwerdeführer zu seiner Familie gab,
teilweise widersprüchlich sind. So erklärte er, er wisse nicht, wann sein
Vater verstorben sei, um später auf Nachfrage hin auszusagen, er (der
Beschwerdeführer) sei beim Tod seines Vaters fünf oder sechs Jahre alt
gewesen (Akte A32 S. 4). In Bezug auf Nepal, wo er während 20 Jahren
zusammen mit seiner Mutter gelebt habe, wusste er beispielsweise nicht,
wie man nach dem Kalender Nepals sein Geburtsdatum benennt (Akte
A32 S. 2) beziehungsweise gab er seinen Geburtsmonat im
nepalesischen Kalender falsch an (Akte A32 S. 3). Ferner konnte er keine
ungefähre Einwohnerzahl oder Anzahl der Häuser des Dorfes angeben,
in dem er zuletzt mehrere Jahren mit seiner Mutter zusammen gewohnt
habe, obwohl er anschliessend ausführte, es seien lediglich acht bis zehn
Häuser gewesen (Akte A32 S. 4 und 7). Der Beschwerdeführer hätte
somit an dieser Anhörung zahlreiche Möglichkeiten gehabt, mehr über
sein angebliches Heimatland Bhutan oder sein Herkunftsland Nepal zu
erzählen und damit seine Herkunft respektive Staatsangehörigkeit
glaubhaft zu machen. Da er dies unterlassen hat, bleibt vollkommen
unklar, an welchen Orten und im Kreis welcher Personen der
Beschwerdeführer sein Leben verbracht hat, ehe er in die Schweiz
gelangt ist. Ein solches Desinteresse an der eigenen Vergangenheit ist
jedoch nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer von der Schweiz aus Kontakt mit seiner Mutter gehabt
hat und sogar mittels einer Postsendung eine Kopie ihres angeblichen
Reisepasses erhalten hat. Während dieses Austauschs mit seiner Mutter
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oder bei anderen zu vermutenden Kontaktnahmen hätte der
Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sie über seine Herkunft zu fragen.
6.3. Durch seine mangelhafte Mitwirkung verunmöglichte der
Beschwerdeführer, seine Nationalität sinnvoll zu überprüfen
beziehungsweise festzustellen. An dieser Schlussfolgerung ändern auch
die eingereichten Kopien des angeblichen Reisepasses seiner Mutter
nichts, da diese naturgemäss leicht manipulierbar sind. Weil überdies die
fünf Seiten des Reisepasses zum Teil unterschiedliche Grössen
aufweisen oder drei verschiedene Kartennummern enthalten (No. […],
[…] und […]), sind zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses
Dokuments anzubringen.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig, unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt
haben soll. Aufgrund dieser Erwägungen besteht kein Anlass, ein
Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Das entsprechende
Gesuch ist somit abzuweisen.
7.
7.1.
7.1.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch hauptsächlich
mit Vorfällen, welche ihm in Nepal wiederfahren seien. Bezüglich Bhutan
machte er lediglich geltend, dass er aus diesem Land im Jahre 1983 als
Vierjähriger mit seiner Mutter von der bhutanischen Regierung vertrieben
worden sei, weil sie Nepalesen seien (Akte A1 S. 4, Akte A7 S. 11).
Demnach beruht der rechtserhebliche Sachverhalt auf Geschehnissen in
Nepal, weshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers das BFM
in der angefochtenen Verfügung nicht zwingend auf die Erzählungen des
Beschwerdeführers über Bhutan eingehen musste. Da seine
Staatszugehörigkeit aufgrund der mangelnden Mitwirkung überdies nach
dem zuvor Ausgeführten nicht hinreichend feststeht, besteht keine
Veranlassung die – mithin hypothetische – flüchtlingsrechtliche Relevanz
der Ereignisse aus dem Jahr 1983 in Bhutan zu prüfen, was in der
Rechtsmitteleingabe verlangt wird.
7.2. Hinsichtlich Nepal hat das BFM zutreffend festgestellt, dass sich die
allgemeine Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich
verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des
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Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in
Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von
Friedensverhandlungen der Maoisten und der Regierung
beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den
Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. EMARK 2006
Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die
Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der
maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangsparlament ersetzt, an
welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine
Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung,
die in einen Sieg für die Maoisten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von 601
Abgeordnetensitze). Am 28. Mai 2008 schaffte die Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast
240 Jahre alte Monarchie ab und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Yadav vom
NC zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um die
Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei um die Eingliederung der maoistischen
Kämpfer in die nepalesische Armee. Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und
Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor dem Auslaufen des Mandats der
verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien
auf eine Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich, weil der amtierende
Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal, Vorsitzender der Communist Party of Nepal – Unified Marxist-
Leninist (CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt kündigten die Maoisten
zudem an, dass sie eine Regierung der nationalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die
Regierungsverantwortung zu. Mitte Januar 2011 hat der Anführer der früheren kommunistischen Rebellen
das Kommando über seine Kämpfer der Regierung übertragen und nun soll erneut versucht werden, eine
neue Regierung zu bilden, nachdem der letzte Versuch vom 12. Januar 2011 fehlgeschlagen ist (NZZ
Online vom 14. Januar 2011).
7.3. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges
im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach wie vor
gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische
Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar
andauern sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum
gerichtlich geahndet werden (vgl. dazu Human Rights Watch, Country
Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des
Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt
werden.
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7.4. In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für den Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen in
der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine
begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die
Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der
Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der Maoisten auch kein Interesse
mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Es
kann deshalb darauf verzichtet werden, weiter auf die Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis
offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz deshalb klar
abzusprechen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für
den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Diese Kriterien sind grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der
Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner
wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen
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Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl.
dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). Der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen.
11.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
13.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der vorstehenden
Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften
Erfolgsaussichten beschieden waren, ist von dieser Regel nicht
abzuweichen.
13.2. Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
13.3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand: