B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6810/2009
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. André Seydoux, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irani-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem zur Stadt B._______
gehörenden Dorf C._______/Provinz D._______, seinen Heimatstaat im
Oktober 2007 auf dem Landweg. Über E._______ und ihm unbekannte
Länder sei er am 27. Dezember 2007 illegal in die Schweiz gelangt, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______
ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 8. Januar 2008
im EVZ wurde er mit Verfügung vom 25. Januar 2008 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am
16. April 2008 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, sein Vater sei als Regimegegner bei der Partei H._______
als Peshmerga aktiv gewesen und von den Behörden – zusammen mit
(...) weiteren Personen – getötet worden, als er selber noch sehr klein
gewesen sei. Wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters sei ihre
Familie immer wieder belästigt worden und das Informationsamt habe
seinen älteren Bruder öfters von der Schule abgeholt und verhört, wes-
halb dieser vor drei Jahren den Iran verlassen und sich in den J._______
begeben habe, wo er für die I._______ tätig sei. Er habe seinen Bruder in
J._______ diverse Male besucht und vor (...) Jahren begonnen, selber für
die I._______ tätig zu werden. Diesbezüglich habe er jeweils der Partei
über eine Verbindungsperson beziehungsweise durch Vermittlung seines
Bruders Informationen über Basidjis, bewaffnete Gruppen, Leute des In-
formationsdienstes und Kollaborateure weitergeleitet. Von seinem Bruder
oder auch von Kaderleuten der I._______ habe er jeweils die Namen von
Personen erhalten, die sich in ihrem Dorf aufgehalten hätten und über
welche er Auskünfte habe einholen müssen. Ein Freund seines im Iran
lebenden Bruders, der bei der Gruppe K._______ gewesen sei, habe
über die Leute Bescheid gewusst, die von den Sicherheitskräften hätten
verfolgt werden sollen. Dessen Angaben zufolge habe sich auch sein
Name auf einer solchen Liste befunden und er habe gewusst, dass er ir-
gendwann verhaftet würde, weshalb er beschlossen habe, den Iran zu
verlassen.
Ferner habe er nach seiner Einreise in die Schweiz einen Peshmerga der
I._______ kennengelernt, der ihn mit anderen Mitgliedern der Partei be-
kannt gemacht habe. Er selber sei nun offizielles Mitglied der I._______
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und habe bislang an einer Sitzung derselben teilgenommen. Auf die wei-
teren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
A.b. Mit Schreiben des L._______ vom 26. Mai 2008 wurde die vom Be-
schwerdeführer dort eingereichte Identitätskarte im Original dem BFM
weitergeleitet.
A.c. Mit Telefax vom 26. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM eine Bestätigung der I._______ vom 21. Juli 2008 zu den Akten,
worin dessen Mitgliedschaft zur Partei und sein aktives Engagement in-
nerhalb derselben bestätigt wird.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 1. Oktober 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftig-
keit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Rechtsmitteleingabe
vom 30. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Auf die
Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. November 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, bis zum
19. November 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu
zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Am 17. November 2009 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 17. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Farbkopie der M._______ betreffend seinen Cousin zu den Akten und
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wies gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeschrift wegen falscher
respektive missverständlicher Übersetzung Fehler enthalte.
F.
Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, gemäss Angaben seines Klienten enthalte die Be-
schwerdeergänzung vom 17. November 2009 inhaltliche Fehler, und er-
suchte gleichzeitig um zehntägige Sistierung des Verfahrens, da er infol-
ge Erkrankung nicht in der Lage sei, mit dem Beschwerdeführer Kontakt
aufzunehmen.
G.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Beschwerdeergänzung sowie eine Erklärung der N._______ vom
27. Oktober 2009 inklusive Übersetzung zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 10. September 2010 legte der Beschwerdeführer weite-
re Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement für die I._______
in der Schweiz ins Recht (Auflistung Beweismittel).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben,
dass sein Vater ein Regimegegner gewesen sei und die Behörden seine
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Familie, insbesondere den älteren Bruder, deswegen immer wieder be-
helligt hätten. Allerdings gehe aus seinen Aussagen hervor, dass sein Va-
ter bereits im Jahre (...) gestorben sei, als er selber erst (...) alt gewesen
sei. Zudem habe sich der ältere Bruder bereits rund (...) Jahre vor seiner
Ausreise in den J._______ begeben, um sich dort politisch betätigen zu
können, weil dies im Iran zu gefährlich sei. Der Beschwerdeführer selber
sei, abgesehen von üblichen Kontrollen beim Warentransport vom
J._______ in den Iran, von den Sicherheitsbehörden bis zu seiner Ausrei-
se nicht behelligt worden. Aus der politischen Vergangenheit seines Va-
ters und Bruders sei daher kein Kausalzusammenhang mit der Ausreise
des Beschwerdeführers zu erblicken.
Der Beschwerdeführer habe jedoch geschildert, er selber sei rund (...)
Jahre für die I._______ tätig gewesen. Geflüchtet sei er, als er von einem
Freund seines Bruders gehört habe, dass er auf einer Liste gesuchter
Personen verzeichnet sei. Dieser Freund habe für die im Auftrag des ira-
nischen Sicherheitsdienstes "Eteelat" tätige bewaffnete Gruppe
K._______ gearbeitet. Eine solche Gruppe sei jedoch dem BFM nicht be-
kannt und auch der bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscher habe mit
dieser Bezeichnung nichts anfangen können.
Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen
Aktivitäten für die I._______ ungereimt und teils klar widersprüchlich aus-
gefallen. So habe er den Transport von politischem Propagandamaterial
aus dem J._______ in den Iran und das Verteilen im Dorf, was weitaus
riskanter und gefährlicher gewesen wäre als das Sammeln beliebiger und
weitgehend unbedeutender Informationen – wie etwa über die Heiratsak-
tivitäten im Dorf ansässiger Imame –, bei der direkten Anhörung mit kei-
nem Wort mehr erwähnt, obwohl anlässlich der Befragung mehrfach
nachgefragt worden sei, ob er nicht auch noch andere Sachen transpor-
tiert oder noch andere Tätigkeiten für die Partei ausgeübt habe. Aber
auch die weiteren behaupteten Aktivitäten für die Partei, nämlich das
Sammeln und Weitergeben von Informationen aus dem Dorf, würden sich
als wenig glaubhaft erweisen. Abgesehen von der Banalität vieler Infor-
mationen an sich falle auf, dass die entsprechenden Schilderungen des
Beschwerdeführers stereotyp sowie recht abstrakt ausgefallen seien und
zudem kaum Realkennzeichen aufweisen würden. Bei Nachfragen sei er
ausgewichen oder habe nur vage Antworten zu geben vermocht, die zu-
dem teilweise in sich unstimmig und realitätsfremd gewesen seien. Zu-
sammenfassend würden sich die behaupteten Aktivitäten im Auftrag der
I._______ insgesamt als unglaubhaft erweisen. Somit könne dem Be-
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schwerdeführer, der bis zur Zeit seiner Ausreise erklärtermassen keine
Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, nicht geglaubt wer-
den, dass er von diesen wegen verbotener politischer Aktivitäten verfolgt
würde.
Allein die Tatsache, dass er im Juli 2008 eine Bestätigung der I._______
habe einreichen lassen, wonach er nun im Gegensatz zu vorher Mitglied
sei, führe auch unter dem Aspekt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe
nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, weil die blosse Mitglied-
schaft in dieser Organisation gemäss konstanter Praxis nicht dazu führen
könne.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, die Rolle der Gruppe K._______ sei für
seine Verfolgungssituation von zentraler Bedeutung, zumal es um die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen schlecht bestellt wäre, sollte diese
Gruppe tatsächlich – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
vorgebracht – nicht existieren. Beim Begriff K._______ handle es sich um
einen Spitznamen für den Sicherheitsdienst im Gebiet (...) bei B._______
und bedeute "schnelle Reaktion". Diesen Sachverhalt würden zahlreiche
in der Schweiz lebende Iraner auf dem der Rechtsmitteleingabe beigeleg-
ten Unterschriftsbogen sowie N._______ im beigelegten Schreiben vom
27. Oktober 2009 bestätigen. Die Unterzeichner auf dem Unterschriftsbo-
gen seien, soweit identifizierbar, als Zeugen zu befragen. Weiter habe er
bei der direkten Anhörung vom 16. April 2008 ausführlich über seine
Transporte von Propagandamaterial seiner Partei vom J._______ in den
Iran berichtet. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe diese Ausführun-
gen beim Thema "Person" gemacht und sie später nicht wiederholt, sei
krass willkürlich. Es habe für ihn kein Grund bestanden, einen Sachver-
halt zu wiederholen, den er im ersten Teil der Befragung ausführlich ge-
schildert habe, zumal für ihn die Befragung eine Einheit dargestellt habe.
Falsch habe sich hingegen seine Behauptung präsentiert, dass er kein
Mitglied der I._______ gewesen sei. Er sei im Iran wie auch jetzt in der
Schweiz Mitglied dieser Partei. Er habe nie von 15 Imamen, sondern von
15 religiösen Führern beziehungsweise Mullahs gesprochen, wobei er
damit Islamisten meine, die er habe ausspionieren müssen.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
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vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine
Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte.
4.2. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in ent-
scheidrelevanter Hinsicht nicht zu überzeugen. So ist der Einwand, wo-
nach der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom
16. April 2008 ausführlich über seine Transporte von Propagandamaterial
seiner Partei vom J._______ in den Iran berichtet habe, angesichts des
klarerweise anderslautenden Protokollwortlautes (vgl. act. A10/22, S. 7
unten und S. 8 oben) als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Auch geht die
Rüge der krass widersprüchlichen Feststellung durch das BFM fehl, zu-
mal die fraglichen Ausführungen nicht beim "Thema Person" anlässlich
der direkten Bundesanhörung gemacht wurden – wie der Beschwerdefüh-
rer zu verkennen scheint –, sondern, wie von der Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid angeführt, anlässlich der "Befragung zur Person"; ein
Ausdruck, der von der Vorinstanz regelmässig als Synonym für die Erst-
befragung im EVZ verwendet wird. Unter diesen Umständen ist auch der
Einwand, wonach für ihn kein Grund bestanden habe, einen Sachverhalt
zu wiederholen, den er im ersten Teil der Befragung ausführlich geschil-
dert habe, zumal für ihn die Befragung eine Einheit dargestellt habe, als
unbehelflich zu erachten. Grundsätzlich kommt zwar dem Protokoll des
EVZ angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatz-
weise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da der
Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung seine angeblichen
Aktivitäten für die I._______ gänzlich anders als noch anlässlich der Be-
fragung im EVZ schilderte und diese für die Beurteilung des vorliegenden
Gesuchs als wesentlich zu erachten sind, durfte die Vorinstanz die er-
wähnten Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit he-
ranziehen. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der je-
weiligen Befragungen die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben nach
Rückübersetzung unterschriftlich, weshalb er sich bei seinen Aussagen
behaften lassen muss.
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Soweit der Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit der tatsächlichen Exis-
tenz der Gruppe K._______ für die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit als
Ganzes hinweist und zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene
Bestätigungen, welche die Existenz dieser Gruppe belegten, einreichte,
ist festzuhalten, dass er gemäss den Akten im (...) vom Freund seines
Bruders informiert worden sei, auf einer Liste von Gesuchten zu stehen.
Demgegenüber ist der mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 eingereichten
Bestätigung der N._______ zu entnehmen, dass die fraglichen Gruppe
K._______ neulich unter dem Namen "Schnelle Truppe" gegründet wor-
den sei. Demzufolge ist der Schluss zu ziehen, dass – selbst in der An-
nahme des tatsächlichen Bestehens dieser Gruppe seit diesem Zeitpunkt
– diese Einheit im Moment, als sich die vorgebrachten Asylgründe reali-
siert haben sollen, noch gar nicht existiert haben dürfte. Daher vermögen
sämtliche zum Nachweis der effektiven Existenz der Gruppe K._______
eingereichten Beweismittel die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Bei dieser
Sachlage ist der Beweisantrag, es seien die im Unterschriftenbogen auf-
geführten Personen, soweit identifizierbar, als Zeugen zu befragen, ab-
zuweisen, da solche Zeugenaussagen an diesen Ausführungen nichts zu
ändern vermöchten und ohnehin nicht begründet wird, inwiefern die auf-
geführten Personen aus eigener Wahrnehmung Auskunft geben könnten.
An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten weiteren Beweismittel nichts zu ändern. So kann der Beschwer-
deführer aus den Fotos, die einerseits ihn in traditionellen Kleidern der
Peshmerga und andererseits angeblich seinen Bruder zeigten, für das
vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten herleiten, da sie in kei-
nem Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen stehen. Ferner vermag
die in Kopie eingereichte M._______ eines Cousins des Beschwerdefüh-
rers nicht den Nachweis zu erbringen, dass es sich dabei tatsächlich um
einen seiner Verwandten handelt. Ausserdem wird dazu in der Eingabe
vom 17. November 2009 vorgebracht, dieser Cousin habe dem Be-
schwerdeführer eine Reihe von Namen von auszuspionierenden Perso-
nen angegeben und dann selber flüchten müssen. Demgegenüber brach-
te der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung unmissver-
ständlich vor, er habe die Namen immer von seinem Bruder oder von
O._______ erhalten (vgl. act. A10/22, S. 6).
4.3. Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Gefährdung wegen seiner angeführten Zuge-
hörigkeit zur I._______ – unbesehen einer allenfalls bereits im Iran be-
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stehenden Mitgliedschaft zu derselben – seitens der iranischen Sicher-
heitskräfte nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Daher ist eine daraus
resultierende Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran
als unglaubhaft zu qualifizieren. Doch selbst bei einer allenfalls bereits im
Iran bestehenden Mitgliedschaft zur I._______ könnte dem Beschwerde-
führer aus diesem Umstand keine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung attestiert werden. Dass dem iranischen Regime eine solche Mit-
gliedschaft aufgrund obiger Erwägungen zur Glaubhaftigkeit in irgendei-
ner Weise bekannt geworden wäre, ist vorliegend auszuschliessen.
4.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
schen Behörden zu befürchten hat, wie er dies geltend macht, und aus
diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.4.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f.).
4.4.2. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es
zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessieren. Allerdings geht das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass sich die irani-
schen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen auf Perso-
nen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen wer-
den, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von poli-
tisch tätigen Exilorganisationen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.).
Der Beschwerdeführer fällt klarerweise nicht in diese Kategorie, auch
wenn er den eingereichten Unterlagen zufolge Mitglied der I._______ sei
und an einer Versammlung sowie einer Demonstration teilgenommen und
immer in der Partei mitgeholfen habe. Im Übrigen ist es im vorliegenden
Fall auch unwahrscheinlich, dass er aufgrund des bestehenden Fotoma-
terials hätte identifiziert werden können, da er darauf nicht namentlich
D-6810/2009
Seite 11
genannt wird. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit
kann er offensichtlich nicht als besonders engagierter und exponierter
Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall
des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit hätte er daher bei ei-
ner Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behör-
den zu gewärtigen, zumal aufgrund seiner unglaubhaften diesbezüglichen
Aussagen davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland dort nicht behördlich verfolgt wurde. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nach dem Gesagten keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie die subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine ent-
sprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch
die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 12
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Seite 13
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Erwägung 4
eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation
einerseits nicht geglaubt und andererseits als flüchtlingsrechtlich irrele-
vant qualifiziert werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Iran vermag diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen
auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsiden-
tenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend
zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung nichts zu
ändern (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.1 S. 354 ff.).
6.3.3. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist jung, alleinstehend
und soweit aktenkundig gesund. Ausserdem spricht er neben seiner Mut-
tersprache (...) auch gut (...) (vgl. A1/9, S. 2). Weiter transportierte er Wa-
ren zwischen dem Iran und J._______ hin und her und es ist davon aus-
zugehen, dass seine im Iran verbliebenen Verwandten (Mutter, Bruder
und Schwestern) ihm bei der Integration behilflich sein werden (vgl. act.
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A1/9, S. 2 f.; act. A10/22, S. 6 ff.). Angesichts der gesamten Umstände
kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG,
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am
17. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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