B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6810/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte,
dass er anlässlich seiner Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 12. und 30. Juli 2013 (rechtliches Gehör zu einem
allfälligen Wegweisungsvollzug im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Italien) im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland
keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht politisch tätig gewe-
sen und auch nie verhaftet worden,
dass er von Beruf (…) sei und von den italienischen Behörden im Jahr
2011 eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, da er einen
Arbeitsvertrag habe vorweisen können,
dass er mit dem ihm erteilten Arbeitsvisum am (…) 2012 legal von Tune-
sien nach Italien gereist sei,
dass er die Aufenthaltsbewilligung nicht habe verlängern können, da sein
Arbeitsvertrag aufgelöst worden sei und er in Italien keine neue Stelle ge-
funden habe,
dass er deshalb am 29. April 2013 illegal nach C._______ gereist sei und
dort einige Tage gearbeitet habe, bevor er nach Italien zurückgekehrt sei,
da ihm in D._______ Arbeit versprochen worden sei,
dass sich diese Zusage indes als leeres Versprechen entpuppt habe,
weshalb er am 1. Juli 2013 von Italien in die Schweiz gereist sei, um sei-
nen hier wohnhaften Bruder zu treffen,
dass er nicht vorhabe, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben, sondern
hier nur während einer begrenzten Zeitspanne Geld verdienen möchte,
um seinen Kindern im Heimatland den Schulabschluss zu ermöglichen
und Geld für neue Projekte – er plane, (…) – zu erwirtschaften,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da es dort für ihn keine Ar-
beit und damit keine Zukunft gebe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3 und A4),
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2013 – eröffnet am
30. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 3. Dezember 2013
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 2. Dezember 2013) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin er sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, respektive ihm den
Verbleib in der Schweiz aus humanitären Gründen zu bewilligen, ersuch-
te,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, Italien sei nicht in
der Lage, ihm ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, da er dort
keiner Arbeit nachgehen könne und auch keine ausreichende medizini-
sche Versorgung – er sei chronisch krank und schlucke jeden Tag Medi-
kamente – erhalten würde,
dass ihm aus den gleichen Gründen auch in Tunesien kein menschen-
würdiges Dasein möglich sei, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, dort-
hin zurückzukehren,
dass zudem die Menschenrechtslage in Tunesien schlecht sei, weshalb
er Angst habe, dass ihm dort etwas zustossen könnte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 das
BFM nochmals mit Nachdruck darauf hinwies, nicht nach Italien zurück-
kehren zu wollen (wenn er schon gehen müsse, dann lieber nach Tune-
sien) und zudem die Vorinstanz darum ersuchte, ihm entweder die Er-
laubnis zu erteilen, bei seinem Bruder in der Schweiz zu arbeiten oder
ihm Rückkehrhilfe zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten erst am 16. Dezember 2013 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das im Nachgang zur Beschwerde an das BFM gerichtete Schrei-
ben vom 3. Dezember 2013 bei der Entscheidfindung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber mitzuberücksichtigen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
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stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
entnommen werden konnte, dass Italien ihm eine Aufenthaltsgenehmi-
gung ausgestellt hatte,
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 1. Oktober 2013
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-
II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
15. November 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zu-
stimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des
Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern
vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu
negieren vermögen,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene sinngemäss geäusserten
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung von Italien nach
Tunesien festzuhalten ist, dass es angesichts der Vermutung, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat
respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflich-
tungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche
ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Be-
hörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht res-
pektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493/10),
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dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Sig-
natarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsver-
bot, halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Einwände gegen eine allfällige
Überstellung nach Tunesien bei den italienischen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, die Lebensbedingun-
gen in Italien seien schlecht, festzuhalten ist, dass die schweizerischen
Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fal-
le einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht
und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausge-
setzt ist, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbe-
hörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, der Beschwerdeführer indes
nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft ma-
chen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass
die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden – nicht zuletzt auch dank der seit Kurzem von der
EU zugesprochenen, massiven finanziellen Unterstützung – die Möglich-
keiten erhalten haben, hilfsbedürftigen Menschen vermehrt besondere
Unterstützung zukommen zu lassen (bspw. durch die Inbetriebnahme
neuer Zentren in Mailand und Rom),
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dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und
seine Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständigen
italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzuset-
zen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass sich bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten, indes
nicht belegten chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die me-
dikamentöser Behandlung bedürfe, die Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung entsprechender Arztzeugnisse aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen nicht angezeigt ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom
27. Mai 2008),
dass die vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachte vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit zeigt, dass es sich bei seinen gesundheitlichen Be-
schwerden, die medikamentös behandelt würden, um keine lebensbedro-
henden Krankheiten handelt , bei denen eine zwangsweise Rückweisung
nach Italien allenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könn-
te,
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Ita-
lien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei
Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, und es
ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zu-
ständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf den in der
Schweiz lebenden Bruder festzuhalten ist, dass es sich bei Geschwistern
nicht um "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO
(Ehegatte, minderjährige Kinder) handelt, weshalb der Beschwerdeführer
aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande (bspw. Geschwister) unter den Schutz der
Einheit der Familie fallen können, sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1),
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dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass die vorgebrachte finanzielle Unterstützung durch den Bruder keine
durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Bezie-
hung zu begründen vermag, weshalb auch auf den auf Beschwerdeebe-
ne geäusserten Wunsch, beim Bruder in der Schweiz arbeiten zu dürfen,
nicht weiter einzugehen ist, zumal weder das Bundesverwaltungsgericht
noch das BFM für dieses Anliegen zuständig wäre,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers damit keinen unzulässigen
Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK darstellt,
dass unter diesen Umständen nach einzelfallgerechter Prüfung keinerlei
Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als
unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: