B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-681/2012
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Timur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
D-681/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 2. Februar
2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
9. Februar 2009 im Transitzentrum (heute: EVZ) C._______ befragt
(Kurzbefragung); am gleichen Tag fand im Rahmen einer allgemeinen
Zusatzabklärung eine ergänzende Befragung statt. Am 19. Oktober 2009
wurde er in D._______ zu seinem Asylgesuch angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
E._______ (Provinz F._______). Ab 1997 habe er in G._______ in einer
Firma als (…) gearbeitet, wo er der einzige Tamile gewesen sei. Seit En-
de 2006 sei er von seinen singhalesischen Arbeitskollegen aufgrund sei-
ner Ethnie gemobbt worden. Ab Januar 2007 habe er von unbekannten
Personen Anrufe erhalten, die ihn als Angehörigen der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) beschimpft und ihm gedroht hätten, ihn zu töten.
Am Abend des 18. März 2007 sei er an einer Bushaltestelle von Angehö-
rigen des Nachrichtendienstes der Armee beziehungsweise des CID
(Criminal Investigation Departments) entführt und an einen unbekannten
Ort gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Ihm sei
vorgeworfen worden, den LTTE Medikamente geliefert zu haben, wofür
es Beweise gäbe. Er vermute, dass ihn jemand aus seinem Büro denun-
ziert habe. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Am 20.
März 2007 habe er den Vorfall auf dem Polizeiposten in I._______ ange-
zeigt, wobei die Polizei aber nichts unternommen habe. Deswegen und
weil ihm auch sein Vorgesetzter nicht habe helfen können, habe er per
Ende April 2007 seine Arbeitsstelle gekündigt und sei mit seiner Familie
nach J._______ (Provinz K._______) gezogen. Am 28. Juni 2007 sei er
zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn auf legalem Weg als Tourist
in die Schweiz gereist. Ende Juli 2007 beziehungsweise Anfang Septem-
ber 2007 seien sie nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 20. November
2008 hätten Angehörige des CID ihr Hause in J._______ durchsucht, je-
doch nichts gefunden. Am 22. November 2008 hätten Unbekannte bei ei-
ner Bushaltestelle versucht, ihn zu entführen, wobei es ihm gelungen sei
zu entkommen. Die unbekannten Personen hätten auf ihn geschossen,
wobei er jedoch nicht getroffen worden sei. Nach diesem Vorfall habe er
das Haus in J._______ nur noch selten verlassen. Politisch habe er sich
D-681/2012
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nicht betätigt. Weil er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt habe, sei
er am 31. Januar 2009 ausgereist. Bezüglich der weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem auszugsweise Kopien seines sri-lankischen Reisepasses, seine
sri-lankische Identitätskarte (in Kopie), eine sri-lankische Heiratsurkunde
(in Kopie), auszugsweise Kopien des sri-lankischen Reisepasses seiner
Ehefrau sowie ein Arbeitszeugnis von L._______ vom 21. April 2007 zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 6. Januar 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, gemäss schwei-
zerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer
asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psy-
chischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, wenn sie
noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung
bestünden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich ver-
gangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der ak-
tuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Ferner seien Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe,
dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die sri-lankische Armee hätte den
Beschwerdeführer im März 2007 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie
ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hät-
te. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankische Ar-
mee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt
habe. Die vorübergehende Festnahme im März 2007 und die Hausdurch-
suchung im Rahmen eines Round-Ups im November 2008 seien zudem
bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese für
den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach
sich gezogen hätten. Solche Personenkontrollen zielten einzig darauf ab,
die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbin-
den, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation
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darstelle. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein
Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-
lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Der Beschwerde-
führer sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der
LTTE gewesen. Hinsichtlich des geltend gemachten Entführungsversu-
ches durch unbekannte Personen im weissen Van sei festzuhalten, dass
den Akten keine Hinweise entnommen werden könnten, dass es sich
hierbei um eine gezielte staatliche Verfolgungsmassnahme gehandelt ha-
be. Dagegen sprächen zudem folgende Gründe: Der Vorfall habe sich im
öffentlichen Raum ereignet und er habe keine konkreten Verfolgungs-
massnahmen nach sich gezogen, zumal der Beschwerdeführer bis zu
seiner Ausreise unbescholten an seiner offiziellen Adresse zu Hause ge-
lebt habe. Damit könne ausgeschlossen werden, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um eine von den Behörden gesuchte Person handle.
Was Verfolgungsmassnahmen durch paramilitärische Gruppen angehe,
sei festzuhalten, dass sich auch diesbezüglich in Sri Lanka die Situation
seit dem Ende des Bürgerkrieges stark verändert habe. So habe der Ein-
fluss der bewaffneten Gruppen deutlich abgenommen. Auf eine Zusam-
menarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppie-
rungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Es komme jedoch vor, dass
sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betä-
tigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversu-
chen unter Druck setzten. Hierbei handle es sich jedoch um Verfol-
gungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen staatlichen
Behörden geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe demnach im
Falle von Problemen mit bewaffneten Gruppen die Möglichkeit, sich an
die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen.
Soweit er geltend mache, an seiner ehemaligen Arbeitsstelle von seinen
singhalesischen Arbeitskollegen wegen des Bürgerkrieges belästigt und
bedroht worden zu sein, sei festzuhalten, dass diese Gründe asylrechtlich
nicht beachtlich seien, da es sich ebenfalls um Übergriffe durch private
Dritte gehandelt habe. Die Probleme mit seinen Arbeitskollegen seien be-
reits mangels Intensität und auf Grund des Umstandes, dass er diesem
Konflikt habe ausweichen können, indem er die Arbeitsstelle Ende April
2007 gekündigt habe, nicht asylrelevant. Zudem seien die Konflikte am
ehemaligen Arbeitsplatz nicht der ausschlaggebende Grund, die ihn dazu
bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen und in der Schweiz ein
Asylgesuch einzureichen, zumal er erst fast zwei Jahre später – Ende
Januar 2009 – ausgereist sei.
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Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu
erkennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Fal-
le einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit da-
mit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Be-
hörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus-
gesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände be-
zögen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen würden. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung ver-
wiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2012 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 4.
Januar 2012 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidre-
levant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 6. Janu-
ar 2012 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 10. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kos-
tenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– bis zum 24. Februar 2012 zu bezahlen habe.
F.
Am 22. Februar 2012 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
D-681/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
D-681/2012
Seite 7
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
D-681/2012
Seite 8
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermei-
dung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. C. vorstehend). Die un-
substanziierten Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der
Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis gehört, deren Zugehörige
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer erhöhten Gefahr
unterliegen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7 f.). Die
Behauptung in der Beschwerde, wonach davon auszugehen sei, dass in
Sri Lanka noch heute Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer
bestünden, in irgendeiner Weise mit den LTTE zusammengearbeitet zu
haben, ist unglaubhaft, zumal sie durch nichts belegt wird. Gegen eine
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland
spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er Anfang September 2007
freiwillig aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrte (Akten BFM A
16/14 F92, eingereichte Passkopien).
5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte.
Er vermag mit seinen unsubstanziierten Beschwerdevorbringen zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 9
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
D-681/2012
Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging bereits nach der früheren
Rechtsprechung davon aus, dass bei Tamilen, die aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges
Familien- und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE
2008/2 E. 7.6.1). Aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri
Lanka seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 ist diese Praxis vom Bundesverwal-
tungsgericht nunmehr im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 nicht bloss bestätigt, sondern sogar
erweitert worden, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North
Central, North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum
Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz stammen und
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Seite 11
dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
ist (a.a.O. E. 13.3).
7.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ (Provinz
F._______). Ab Ende April 2007 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka En-
de Januar 2009 wohnte er in J._______ (Provinz K._______). Nach der
soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. vorstehend E. 7.3.2) ist seine Rückkehr dorthin als grundsätzlich
zumutbar zu betrachten. Auch aufgrund der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der – soweit den Akten zu
entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer hat fast sein ganzes bisheri-
ges Leben in Sri Lanka verbracht. Zudem verfügt er über eine gute Aus-
bildung sowie jahrelange Berufserfahrung im (…), weshalb anzunehmen
ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Ge-
mäss seinen Angaben leben überdies seine Frau, sein Sohn, seine Eltern
sowie seine Schwiegermutter nach wie vor in der Provinz K._______ (A
1/12 S. 3, A 16/14 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer dort über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.
11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art.
83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Februar 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: