B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-681/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N_______.
D-681/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden zusam-
men mit ihrem älteren Sohn ihren Heimatstaat am 17. September 2008
und gelangten nach einigen Tagen in die Schweiz, wo sie am 22. Septem-
ber 2008 Asylgesuche stellten.
B.
Am 25. September 2008 fanden die Befragungen zur Person (Kurzbefra-
gungen) statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie sei-
en Angehörige der Moors und hätten zuletzt in E._______ (Provinz Uva)
gelebt. Zuvor hätten sie in der Stadt F._______, Distrikt G._______ (Zent-
ralprovinz), gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit sieben Jahren dorthin
gezogen. Die Beschwerdeführerin Mitte 2005. Davor habe sie in der Stadt
G._______ gelebt. Bis Ende August 2005 habe sie als Englischlehrerin in
F._______ gearbeitet, der Beschwerdeführer sei als Teehändler selbstän-
dig erwerbstätig gewesen. Am 29. Juni 2009 fanden die Anhörungen der
Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen (Anhörungen) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, am 22. November 2007 sei er zu Hause von
Angehörigen der Armee gesucht worden, während er bei der Arbeit gewe-
sen sei. Als die Angehörigen der Armee nach den "Tigers" gefragt hätten,
habe seine Ehefrau ihnen ihre Identitätskarten gezeigt, um zu beweisen,
dass sie Muslime seien. Die Armeeangehörigen hätten ihr Haus durch-
sucht und seiner Ehefrau Fotos von zwei ihnen bekannten Personen ge-
zeigt. Bei den fraglichen Personen habe es sich um Tamilen gehandelt,
welche der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in H._______ als Teehändler
kennengelernt habe und welche ihn und seine Familie im April 2007 be-
sucht und sich einige Wochen bei ihnen aufgehalten hätten. Die Armee-
angehörigen hätten ihre Identitätskarten mitgenommen und gesagt, der
Beschwerdeführer solle sich nach seiner Rückkehr auf dem Polizeiposten
in I._______ melden. Als seine Ehefrau ihn telefonisch über den Zwi-
schenfall informiert habe, habe er sie gebeten, ihre Sachen zu packen
und ihn am Bahnhof in J._______ zu treffen. Kurz vor ihrem Weggang
seien Polizisten gekommen und hätten ihr eine Vorladung gebracht, wo-
nach sie sich sofort auf dem Polizeiposten zu melden hätten. Seine Ehe-
frau habe dem Hausbesitzer den Schlüssel gegeben und gesagt, sie ge-
he zu ihrer Mutter nach G._______. Sie hätten sich dann in J._______
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getroffen, und seien zu einem Freund nach E._______ gefahren. Dort
seien sie bis kurz vor ihrer Ausreise geblieben. Vom Hausbesitzer hätten
sie telefonisch erfahren, dass der Beschwerdeführer zu Hause gesucht
worden sei.
C.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Sie mache sich
grosse Sorgen um dessen Leben.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des Asylverfahrens
Kopien von zwei beglaubigten Geburtsregisterauszügen sowie die Ge-
burtsurkunde ihres älteren Sohnes, ihre Heiratsurkunde und ein polizeili-
ches Schreiben […] ein.
C.d Am (…) kam der Sohn D._______ in der Schweiz zur Welt.
D.
D.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am 22. Januar 2013 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
D.b Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, Massnahmen
seitens der Behörden beziehungsweise der Armee zu befürchten, da sie
angeblich zwei Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
beherbergt hätten. Die geltend gemachten Bedrohungen würden in die
Zeit des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE fal-
len. Seit Mai 2009 sei aber dieser Krieg mit der Niederlage der LTTE zu
Ende gegangen. Das gesamte Land sei wieder unter Regierungskontrolle
und es sei zu keinen weiteren terroristischen Aktivitäten der LTTE gekom-
men. Wahllose Festnahmen fänden nicht mehr statt. Auf eine Zusam-
menarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppie-
rungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Den vorliegenden Ak-
ten seien auch keine Hinweise für eine zukünftige Verfolgung der Be-
schwerdeführenden im Sinne des Gesetzes zu entnehmen. Die Be-
schwerdeführenden gehörten der Ethnie der Moors an und hätten die
LTTE weder konkret unterstützt, noch je mit ihr sympathisiert oder sich
aus anderen Überzeugungen engagiert oder exponiert. Was die beiden
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Tamilen anbelange, die sie im April 2007 als Besucher empfangen haben
wollen, wüssten die Beschwerdeführenden nicht, ob diese tatsächlich für
die LTTE aktiv gewesen seien, welche Tätigkeiten sie vor, während und
nach ihrem Besuch nachgegangen seien oder ob sie je in Kontakt mit der
Armee oder den Behörden gestanden hätten. Die dargelegte Suche der
Polizei und der Armee seien vor dem Hintergrund der Situation in Sri
Lanka im November 2008 und den damaligen behördlichen Massnahmen
gegenüber Anhängern der LTTE zu verstehen. Es sei daher aufgrund der
persönlichen Profile der Beschwerdeführenden sowie der veränderten Si-
tuation nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien.
D.c Die Beschwerdeführenden hätten ein von der sri-lankischen Polizei
ausgestelltes Dokument eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie
sich auf dem Polizeiposten in I._______ zu melden hätten. Weiter werde
darin gesagt, sie würden unter Anwendung des Terrorismusvorbeugungs-
gesetzes bestraft werden. Da es sich beim vorliegenden Dokument an
und für sich um eine polizeiinterne Mitteilung handle und es realitätsfremd
sei, dass die Polizei ein solches Schreiben den betroffenen Personen zu
Hause aushändige, ohne gleichzeitig Massnahmen zu ergreifen, seien
erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes auszumachen.
E.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 fochten die Beschwerdeführenden die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten
die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter seien sie infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig
aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuer-
kennen und es sei ihnen die kostenlose Beschwerdeführung zu gewäh-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 8. Februar 2013 sind nicht ge-
eignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanzi-
ierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung
unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen,
zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an der Asylrelevanz ih-
rer Vorbringen beziehungsweise an ihrer Befürchtung, bei ihrer Rückkehr
drohe ihnen Misshandlung, Verschleppung oder gar der Tod, festhalten.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihren ei-
genen Aussagen zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (…),
dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, mit sri-lankischen
Reisepässen, ausgestellt auf tamilische Namen und mit ihren Fotos ver-
sehen (vgl. Akten der Vorinstanz A1/10 S. 7; A2/12 S. 8) verlassen konn-
ten, im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung.
5.3 In der Beschwerde wird zudem auf die Situation der Muslime als dis-
kriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Die Beschwerdeführen-
den reichen in diesem Zusammenhang zahlreiche Internetauszüge ins
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Recht, welche Behelligungen und Schikanen von Muslimen im Zeitraum
zwischen 2011 und Januar 2013 thematisieren.
5.4 Die Beschwerdeführenden gehören der ethnischen Minderheit der
Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Portugiesen eingeführte und
auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri Lanker muslimischen
Glaubens. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas
beträgt 8%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas
religiöse Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne
Einschränkungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie
öffentliche Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islami-
sche Schulen führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch
der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Par-
teien vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009
vom 1. Februar 2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflam-
men des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der bei-
den Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes be-
troffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinander-
setzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die
übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in
denen sie zwischen den Fronten – also zwischen den Singhalesen und
den Tamilen – standen. Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür,
dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen. Die Beschwerdeführenden machen
auch keine diesbezüglichen Behelligungen geltend. Sie haben im Rah-
men ihrer Befragungen und in ihren schriftlichen Eingaben auch nie kon-
krete direkt gegen sie gerichtete Nachteile im direkten Zusammenhang
mit ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, wes-
halb sich weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka
erübrigen.
5.5 Bei dieser Sachlage wird auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde sowie auf die eingereichten Internetauszüge im Einzelnen nicht
mehr eingegangen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung
nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzustel-
len, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsa-
men Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben.
Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu be-
stätigen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt.
D-681/2013
Seite 8
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Ein-
schätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde-
führenden in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte
nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat
der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-Lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
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Seite 10
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
7.5.3 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
7.5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht
festgehalten, dass die Muslime (welche sich selbst als eigenständige
Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten
der Insel nicht weniger stark betroffen waren als die tamilische Bevölke-
rung. Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges geltend gleichermassen für Asylsuchende muslimischer
wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013
E. 7.3.2 S. 9 f.).
7.5.5 Der Beschwerdeführer lebte in Sri Lanka mehrheitlich in der Stadt
F._______, District G._______, in der Zentralprovinz, die Beschwerdefüh-
rerin lebte dort seit dem Jahr 2005, zuvor wohnte sie in der Stadt
G._______, wo ihre Mutter heute noch lebt (vgl. A2/12 S. 4). Eine Rück-
kehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu erach-
ten (vgl. vorstehend E. 7.5.4). Bei den Beschwerdeführenden handelt es
sich um junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde junge
Leute mit zwei kleinen Kindern. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass ihnen angesichts ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie ihrer Be-
rufspraxis zuzumuten ist, nach Sri Lanka zurückzukehren und sich eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka keine
Angehörigen mehr. Er hat jedoch einen nahen Freund in E._______, wel-
cher die Familie vor ihrer Ausreise mehrere Monate beherbergt hat (vgl.
A1/10 S. 2). Der Beschwerdeführer hat die Schule in der 7. Klasse ab-
gebrochen und als Teehändler seinen Lebensunterhalt verdient (vgl.
A1/10 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat einen OL-Abschluss in engli-
scher Sprache und das erste Semester im A-Level absolviert (vgl. A2/12
S. 3) sowie als Englischlehrerin an der K._______ in F._______ bis zu ih-
rer Schwangerschaft gearbeitet (vgl. a.a.O). Ferner leben ausser ihrer
Mutter noch ihre Onkel und Tanten väterlicherseits in L._______, diejeni-
D-681/2013
Seite 11
gen mütterlicherseits in M._______ (vgl. A2/12). Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka über
ein tragfähiges soziales Netz verfügen und sie auch in der Lage sein
werden, sich wieder wirtschaftlich zu integrieren. Schliesslich konnten sie
ihren Aussagen zufolge ihre Ausreise mit Erspartem aus dem Teegeschäft
des Beschwerdeführers sowie mit dem Verkauf von Gold, welches die
Beschwerdeführerin besessen hatte, finanzieren (vgl. A1/10 S. 7; A2/12
S. 9). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass
bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist anzunehmen, dass sie bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten
werden. Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden sind sechs
und knapp drei Jahre alt. Sie sind somit in einem Alter, in dem sie noch
stark an ihre Eltern gebunden und von ihnen abhängig sind. Vor allem der
zweitgeborene Sohn ist in einem Alter, in dem er noch keine Beziehungen
zu seiner näheren Umgebung ausbilden kann. Die Kinder sind gemäss
Aktenlage gesund und weisen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch
benötigen sie eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug
auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar. Die Zugehörigkeit
zur muslimischen Minderheit stellt auch kein Vollzugshindernis dar. Ge-
mäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Muslime in Sri Lanka nicht
von schweren und systematischen Diskriminierungen betroffen, welche
geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr Leben zu gefährden. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-681/2013
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.— festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: