Abtei lung IV
D-6812/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, alias
B._______, alias
C._______, alias
D._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. November 2003 i. S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 21.
Februar 1998 und reiste am 21. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle
von Frankreich her in die Schweiz ein, wo er am 25. März 2003 sein Asylgesuch
stellte. Am 1. April 2003 erfolgte eine Kurzbefragung im Empfangszentrum
E._______ (vormals Empfangsstelle E._______). Das Amt für Ausländerfragen
des Kantons F._______ hörte den Beschwerdeführer am 28. April 2003 zu seinen
Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er der Ethnie der Azeri angehöre
und im Iran in G._______ wohnhaft gewesen sei. Seit Juli 1997 habe er
Militärdienst geleistet. Anfang Februar 1998 hätten er und ein anderer Soldat den
Auftrag erhalten, einen politischen Gefangenen in die Hauptkaserne der Stadt
H._______ zu bringen. Unterwegs habe der Gefangene, ein Azeri, sie überredet,
ihn freizulassen. Der Beschwerdeführer habe sich danach mit dem Taxi zum
Busterminal der Stadt H._______ begeben und habe von dort aus dem Vater
telefoniert. Dieser habe ihm geraten, statt nach Hause zurückzukehren, nach
I._______ zu seiner Schwester zu fahren. Nachdem er und sein Freund sich drei
bis vier Tage bei der Schwester aufgehalten hätten, habe ihm der Vater etwas
Geld gebracht. Er sei dann nach J._______ gefahren. Daraufhin habe er sich in
die Türkei begeben, wo er fünf Jahre lang in einer Textilmaschinenfabrik gearbeitet
habe. Weil er aber zu wenig Geld verdient habe, sei er im März 2003 in einem
Lastwagen nach Frankreich gefahren. Nach einigen Tagen sei er in die Schweiz
gereist.
Der Beschwerdeführer reichte Fotokopien von Fotografien und eine Videokassette
über exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz ein.
B. Mit Verfügung vom 24. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der
Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle geltend gemacht
habe, dass er sich mit dem Freund bei der Schwester in I._______ aufgehalten
habe; dort seien sie von seinem Vater und dem Vater des Freundes besucht
worden. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, dort
hätten ihn sein Vater sowie der Bruder seines Kollegen besucht. Ein solcher
Widerspruch wecke erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Sachverhalts. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er
streng bestraft werde, weil er einen politischen Gefangenen, den er zu einer
Kaserne habe begleiten müssen, freigelassen habe; dieser habe ihn nämlich von
seiner Unschuld überzeugen können. Die Frage, was die iranischen Behörden
diesem Gefangenen vorgeworfen hätten, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht
beantworten können. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend gemacht,
dass ihnen der Gefangene den Grund für die Verhaftung nicht gesagt habe.
Anderseits habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sie hätten sich sehr
3eingehend mit ihm unterhalten. Sonderbarerweise wolle der Beschwerdeführer ihn
aber trotzdem wegen seiner Überzeugungen, die ja der Grund für die Verfolgung
des Gefangenen gewesen sein solle, freigelassen haben. Der Beschwerdeführer
habe im Weiteren geltend gemacht, man habe ihnen auch das Dossier des Gefan-
genen mitgegeben. Bezeichnenderweise wisse er aber nichts über dessen Inhalt.
Angeblich habe der Beschwerdeführer weder vor der Freilassung des Gefangenen
noch nachher einen Blick ins Dossier geworfen, sondern dieses zerrissen und
vernichtet. Erstaunlicherweise habe sich nach Aussagen des Beschwerdeführers
auch der Gefangene überhaupt nicht für den Inhalt des Dossiers interessiert.
Diese wirklichkeitsfremde Sachverhaltsschilderung vermöge nicht zu überzeugen.
Der Gefangene, der nach Aussagen des Beschwerdeführers angeblich in der
vorausgehenden Nacht festgenommen worden sei, habe Kontakte zu den
Mujahedin gehabt und den Beschwerdeführer über deren Ziele informiert.
Aufgrund der Schilderung hätten die Sicherheitskräfte bereits bei oder nach der
Festnahme gewusst, dass es sich um einen „politischen Gefangenen" gehandelt
habe. Trotzdem hätten sie ihn aber nicht selbst der zuständigen Behörde
zugeführt, sondern in eine Militärkaserne gebracht. Innert weniger Stunden hätten
sie nach Angaben des Beschwerdeführers dort die Identität abgeklärt und ein
Dossier erstellt. Derartige Abklärungen nehme aber nicht der Kommandant einer
militärischen Einheit in seiner Kaserne vor. Da die Identität des Gefangenen
angeblich festgestanden habe, hätten die Sicherheitskräfte auch wissen müssen,
dass es sich beim Gefangenen um einen Azeri gehandelt habe. Unter diesen
Umständen erscheine es als ungereimt, dass sie in Kenntnis dieser Sachlage zwei
jungen, unbewaffneten und unerfahrenen Rekruten, die auch der Ethnie der Azeri
angehört hätten, den Auftrag erteilt hätten, den „politischen Gefangenen", einen
mutmasslichen Mujahedin, zur Hauptkaserne zu überführen. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, es liege ein Strafverfahren gegen ihn vor. Er
vermöge aber darüber keine Auskunft zu geben, obwohl man seinen Eltern
angeblich eine Vorladung und einen Haftbefehl übergeben habe. Der
Beschwerdeführer habe keine Dokumente zum angeblichen Strafverfahren
eingereicht. Bei dieser Sachlage seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den Fluchtgründen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen
Aussagen nach seiner Ausreise aus dem Iran während ungefähr fünf Jahren in der
Türkei gelebt und sei dort einer Arbeit nachgegangen; die Türkei habe er nur
wegen des seiner Meinung nach zu schlechten Monatslohnes verlassen. Während
dieser langen Zeit habe es der Beschwerdeführer nicht für notwendig gehalten,
sich bei dem in der Türkei tätigen UNHCR zu melden und auf seine Verfolgung
hinzuweisen und um Schutz zu ersuchen, wie dies viele tatsächlich verfolgte Iraner
tun würden. Auch dieser Umstand spreche gegen die angebliche Gefährdung des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz an
politischen Aktivitäten iranischer Oppositioneller beteiligt. Das gehe aus den
eingereichten Fotos und der Videokassette über eine Fernsehsendung von
K._______ hervor. Der Beschwerdeführer gehe deshalb davon aus, dass er von
den iranischen Behörden deswegen registriert worden sei. In der Tat würden
immer wieder iranische Asylbewerber versuchen, sich auf diese Art und Weise ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Dies sei mittlerweile auch den
iranischen Behörden bekannt. Es würden aber keine Hinweise vorliegen, dass die
iranischen Behörden Kenntnis von dieser Regionalsendung hätten, geschweige
4denn, dass ihnen die Identität jedes einzelnen Exponenten bekannt sei. Das
gleiche gelte für iranische Staatsangehörige, die in der Schweiz an Kundgebungen
teilnehmen würden. Erfahrungsgemäss sei in solchen Fällen in der Regel nicht von
einer Gefährdung auszugehen, insbesondere dann nicht, wenn sich ein Asyl-
bewerber im Iran nie politisch exponiert habe und - wie der Beschwerdeführer -
kein politischer Aktivist gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
erfüllten somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG
nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werde.
C. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2003 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der „Wegweisung“ festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die „unentgeltliche Prozessführung“ zu
bewilligen. Auf die Begründung, auf die weiteren Eingaben und auf die als
Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2004 verzichtete der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
entschied, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.
Januar 2004 verschiedene Dokumente sowie eine Videokassette ins Recht, um
sein Engagement sowie seine Mitgliedschaft bei der L._______zu belegen.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt
er die Gelegenheit, bis am 3. März 2004 dazu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 3. März 2004 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht.
H. Mit Eingaben vom 10. März 2004, 16. August 2004 und vom 17. März 2005,
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht. Dabei machte er mit
Eingabe vom 17. März 2005 erstmals geltend, der M._______ anzugehören.
I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
erneut auf dessen exilpolitische Aktivitäten aufmerksam. Parallel dazu verwies er
auf ein Urteil der ARK vom 18. April 2005 (N ) und erkundigte sich nach dem
Verfahrensstand.
J. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer einen
Rechtsvertreterwechsel mit und reichte verschiedene Beweismittel für seine
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Dabei machte er unter anderem
nähere Ausführungen bezüglich seines Engagements für die M._______.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
6(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Was die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vor der Ausreise aus dem Iran
betrifft, so lässt es der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben im
Wesentlichen bei einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen bewenden. Der Rechtsmitteleingabe sind aber keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die diesbezügliche
Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Auch nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen in wesentlichen Punkten als
widersprüchlich, ungereimt und deshalb unglaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend, er sei
der L._______ sowie der M._______ beigetreten und habe im Rahmen des
Engagements für diese Parteien an Informationsveranstaltungen teilgenommen. Er
sei auch einer der Teilnehmer an der Hungerstreikaktion vom (...) gewesen. Er
habe in den Jahren 2003-2005 an verschiedenen Informationsveranstaltungen der
L._______, der N._______ und schliesslich der M._______ teilgenommen bzw.
diese mitorganisiert. Ferner habe er den Informationsstand der L._______ vom
(...) in O._______ auf seinen Namen angemeldet. Er habe am (...) an der
Kundgebung vor dem Hotel P._______ in Q._______, wo sich Präsident
R._______ aufgehalten habe, teilgenommen sowie an der Protestkundgebung vom
(...) sowie vom (...) vor der S. in Q. Unter anderem habe er auch an der
Generalversammlung der M._______ am 22. Januar 2005 im T._______ in
O._______ teilgenommen. Bei fast allen Aktionen seien die Teilnehmer fotografiert
und die Fotos der Aktionsteilnehmer seien veröffentlicht worden. Er sei darauf gut
erkennbar. Auch in der Fernsehberichterstattung sei er deutlich zu sehen. Für den
Beweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente
ein.
4.3 Aufgrund der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs sind die Anforderungen
bezüglich der Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch
anzusetzen, da es nicht im Belieben eines Asylbewerbers stehen soll, die
Flüchtlingseigenschaft durch Aktivitäten im Aufenthaltsstaat herbeizuführen. Der
gesetzgeberische Wille war ganz klar dahingegend, dass subjektive
Nachfluchtgründe verursachende Asylbewerber nur dann als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen werden sollen, wenn eine Rückweisung in den Heimatstaat die von
der Schweiz unterzeichneten Konventionen verletzen würde. Demnach rechtfertigt
es sich - analog zur Prüfung, ob eine Wegweisungsschranke nach Art. 3 EMRK
vorliegt - bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe einen strengen
Massstab anzuwenden. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an der
namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen
massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinausgehen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den
Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
7Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung nur dann, wenn der Betreffende nach
aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv wird oder
wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland
betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität
erreichen. So besteht z.B. grundsätzlich keine asylerhebliche Gefährdung für
einen blossen Mitläufer der Volksmujahedin, wenn es sich bei seinen Aktivitäten
um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B. Teilnahme an
Veranstaltungen der Volksmujahedin, Demonstrationsteilnahme) und keine
glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für
ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger bekannten
Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf Grund der
politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung
einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den Betroffenen in den
Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einen
ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner
Ankunft in der Schweiz betrifft, liegen keine glaubhaften Hinweise dafür vor, er
habe sich bereits im Iran für die involvierten Organisationen betätigt. Es lässt sich
daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den
Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen.
Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer
hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer
regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz
des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den eingereichten Dokumenten geht
lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor.
Vorliegend liegen keine Hinweise auf eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit vor,
zumal die Teilnahme an Demonstrationen - selbst vor der S._______ in
Q._______ (vgl. Eingabe vom 17. März 2005) - und die Mitarbeit an
Informationsständen und dergleichen den Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt
gemacht haben dürfte. Auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den
Informationsstand der L._______ vom (...) in O._______ auf seinen Namen
angemeldet haben will, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
Der Inhalt des Gesuchs und der entsprechenden Bewilligung dürfte nämlich
lediglich den lokalen Behörden bekannt sein. Was die im Internet veröffentlichten
Fotos und politischen Texte betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein
Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie
unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien
Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen
genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten
auf privaten Homepages. Die Frage, ob der iranische Sicherheitsdienst sämtliche
dieser in riesigen Mengen veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend zu
überwachen vermag, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer will beim im
Internet aufgeschalteten Artikel "U._______" als Autor namentlich angeführt sein
(vgl. Eingabe vom 9. Dezember 2005, Beilage 6). Nun lässt sich aber aus diesen
Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen,
zumal allein aus der Kombination des Namens und des Vornamens die Identität
8nicht einwandfrei erwiesen ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht
geltend, er trage als einziger im Ausland lebender iranischer Staatsbürger diesen
Vor- und Nachnamen. Angesichts der Anonymität des Internets und der
Manipulierbarkeit von Homepages kann deshalb aufgrund der geltend gemachten
Internetpublikationen noch kein sicherer Rückschluss auf die Person des
Beschwerdeführers gezogen werden. Es lässt sich deshalb daraus noch nicht
schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen verfolgt würde. Eine grosse
Anzahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen betätigt sich
gleichermassen auf diese Weise, was indes bei einer Rückkehr nicht zwingend zu
einer asylrelevanten Gefährdung führt. Es bestehen somit vorliegend keine
objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als
gefährlicher Regimegegner registriert worden ist. Friedliche Propagandaaktionen
in westeuropäischen Staaten werden durchaus unter realistischer Einordnung –
des ebenso evidenten wie unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute interpretiert,
im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwerben.
Zwar erklärt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. März 2004 im
Zusammenhang mit dem Hungerstreik vom (...), bei einzelnen Teilnehmern habe
es sich um anerkannte Flüchtlinge gehandelt, die als notorische harsche Kritiker
des Regimes bekannt seien. Deshalb führe die öffentliche Teilnahme an Aktionen
an ihrer Seite bereits mit höchster Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung im Falle der
Rückkehr nach Iran. Da aber der Beschwerdeführer den iranischen Behörden
namentlich nicht bekannt sein dürfte, vermag dies an der Beurteilung nichts zu
ändern.
Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer auch kein subjektiver
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgewiesen hat. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren
Beschwerdevorbringen und auf die übrigen als Beweismittel eingereichten
Dokumente im Asylpunkt im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einem anderen
Ergebnis zu führen vermöchten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
9den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
Entscheide und Mitteilungen der ARK /EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
10
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Aus der aktuellen allgemeinen Lage im Iran ergeben sich keine
Vollzughindernisse. Desgleichen sind den Akten keine individuellen Faktoren
gegen den Wegweisungsvollzug zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer, der über
Berufserfahrung verfügt, ist es zumutbar, sich in der Heimat wieder zu
reintegrieren.
5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde
eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos
erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aufgrund der Aktenlage (Aufnahme der
Erwerbstätigkeit im Juni 2005) ist der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig,
weshalb die beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Demzufolge ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
11
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilagen: Einzahlungsschein; VHS-Kassette)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente
entscheidet das BFM auf Anfrage
- Amt V._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand am: