B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6812/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A.______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
(Asyl und Wegweisung); N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B.______ stammende, verheiratete Beschwerdeführer kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in C.______ ersuchte gemäss Anga-
ben der Schweizerischen Botschaft in D.______ am 9. November 2010
telefonisch um Asyl und reichte diverse Beweismittel ein.
A.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (Eingang BFM: 27. Juni 2011) in-
formierte die Schweizerische Botschaft in D.______ das BFM über das
Auslands-Asylgesuch des Beschwerdeführers und ergänzte, dieser habe
seitdem nicht mehr erreicht werden können, weshalb davon ausgegan-
gen werde, es bestehe kein Interesse mehr am Verfahren. Dieses würde
daher als beendet betrachtet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel (wobei es sich um eine Nüfuskopie, Schreiben des Be-
schwerdeführers, Medienberichte, Schriftverkehr des Rechtsanwaltes,
Schreiben der Rechtsanwaltskammer und Gerichtsunterlagen handle)
würden daher ans BFM im Hinblick auf eine allfällige Gesuchseinreichung
in der Schweiz weitergeleitet.
B.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau
eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2010 auf dem Landweg und
gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Januar 2011 in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E.______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden am 11. Januar 2011 die
Kurzbefragungen durchgeführt und am 26. Januar 2011 wurden der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau vom BFM zu ihren Asylgründen ange-
hört. Bis dato ist im (gemeinsamen) Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau keine vorinstanzliche Verfügung erlassen worden
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und sein Familien-
büchlein ein. Zudem gab er folgende (unübersetzte) Dokumente bei der
Erstbefragung ab: Begründetes Urteil des 11. Gerichts für schwere Stra-
fen, D.______ vom (…) 2006 (nach Aussage des Beschwerdeführers
wurde mit diesem Urteil die im Jahr 1993 verhängte Strafe dem neuen
Strafgesetzt aus dem Jahr 2005 angepasst); Schreiben der Oberstaats-
anwaltschaft C.______ an die Anwaltskammer C.______ vom (…) 2008;
Beschluss der Anwaltskammer C.______ vom (…) 2008; Schreiben des
Justizministeriums an die türkische Anwaltskammer vom (…) 2009;
Schreiben des Präsidenten der Anwaltskammer C.______ an den Be-
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schwerdeführer vom (…) 2009; Beschluss der Anwaltskammer C.______
vom (…) 2009; Entscheid des 10. Verwaltungsgerichtes D.______ vom
(…) 2009; ärztliches Zeugnis betreffend Behandlung vom 30. September
2010; Auszug aus der Internet-Plattform betreffend Dienstverweigerer
vom 23. Oktober 2010; Schreiben der Militärdienstbehörde, mit Um-
schlag, vom (…) 2006.
C.
Mit Entscheid des BFM vom 27. Januar 2011 wurden der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F.______
zugewiesen.
D.
Am 1. Februar 2011 reichte er folgende (nicht übersetzte) Dokumente
nach: Ein Anwaltsschreiben vom (…) 2009 (bei dem es sich wohl um die
Klage gegen das Justizministerium handelt) sowie einen Internet-
Zeitungsartikel (ANF News Agency).
E.
Am 26. Februar 2012 wurde (das Kind) ([…]) des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau geboren.
F.
Mit Eingabe vom 2. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (afK) des
Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 20. Juli 2012 ein. Darin wird
bescheinigt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2012 in
psychiatrischer Behandlung im afk befinde. Diagnostiziert werden eine
posttraumatische Belastungsstörung mit klinisch signifikanter Angst- und
Depressionssymptomatik sowie sequentieller Traumatisierung bei Vorlie-
gen einer psychosozialen Belastungssituation. Der Beschwerdeführer lei-
de wegen der Folgen der mehrmaligen Inhaftierungen, Folterungen und
Entführungen in der Türkei an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung. Seit der Geburt (des Kindes) weise er eine verstärkte Angstsympto-
matik auf, akzentuiert durch den ausstehenden Asylentscheid. Er sei ge-
prägt von Gedankenkreisen und Zukunftsängsten sowie Verzweiflungs-
und Hoffnungslosigkeitsgefühlen, was Traumafolgestörungen wie Intrusi-
onen, Schlafstörungen, Übererregung und Reizbarkeit zur Folge habe.
Der Entscheid über das Asylgesuch sei als emotionale Notwendigkeit für
die Gewährleistung der äusseren Sicherheit für den Beschwerdeführer
und seine Familie zu begreifen. Für eine erfolgreiche Therapie des über
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sehr viele Ressourcen verfügenden und hoch motivierten Patienten sei
die Entscheidfällung medizinisch notwendig.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
eine Mandatsanzeige sowie eine Vollmacht seiner neu mandatierten
Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2013 ein. Beigelegt war ein weiterer Arzt-
bericht des afK vom 24. Mai 2013. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin,
dass der Beschwerdeführer bereits bei der Empfangsstellenbefragung am
4. Januar 2011 seine Fluchtgründe vorgetragen habe, aber noch immer
kein Entscheid gefällt worden sei. Auch wirke sich, wie dem Arztbericht zu
entnehmen sei, der ungeklärte Aufenthaltsstatus negativ auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Es werde um prioritäre
Behandlung des Asylgesuches, umgehende Auskunftserteilung über den
Verfahrensstand und Akteneinsicht ersucht.
Im beigelegten Bericht des afK wird unter Bezugnahme auf den vorheri-
gen Bericht und die dortigen Diagnosen eine Akzentuierung der depressi-
ven Symptomatik des Beschwerdeführers festgehalten, bedingt durch
den vergeblichen Versuch des Beschwerdeführers, Informationen über
den Stand seines Asylverfahrens zu erhalten. Die unklare Aufenthaltssi-
tuation habe die bereits vorhanden Zukunftsängste verstärkt, was wie-
derum zu einer Zunahme der emotionalen Vulnerabilität und Verstärkung
der intrusiven PTSD (posttraumatische Belastungsstörung)-Symptomatik
geführt habe. Die psychosoziale Belastung der Familie durch den unkla-
ren Aufenthaltsstatus müsse insbesondere im Hinblick auf das Kindes-
wohl dringend reduziert werden. Es werde erneut betont, dass aus medi-
zinisch therapeutischen Gründen für alle Familienmitglieder eine Klärung
des Aufenthaltsstatus dringend notwendig sei.
H.
Das BFM teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schrei-
ben vom 13. Juni 2013 mit, dass es derzeit eine sehr hohe Arbeitsbe-
lastung zu bewältigen habe, weshalb momentan in erster Linie besonders
prioritäre Gesuche behandelt würden. Bedauerlicherweise könne zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden, wann ein Entscheid über
das Gesuch gefällt werde.
I.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 an das BFM verwies die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers darauf, dass seit dem letzten Schrei-
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ben des BFM erneut fünf Monate vergangen seien, ohne dass ein Ent-
scheid gefällt worden sei. Wenn das Gesuch nicht bis Ende November
2013 entscheiden worden sein sollte, werde sie sich gezwungen sehen,
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das BFM einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen das BFM wegen Rechtsverzögerung und beantragte,
es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren durch die Vorin-
stanz verzögert worden sei. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, um-
gehend einen Asylentscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Beigelegt war eine Honorarnote vom 2. De-
zember 2013 sowie Kopien der Schreiben an das BFM vom 3. Juni 2013
und 7. November 2013, zudem die Kopie des Antwortschreibens des
BFM vom 13. Juni 2013.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, seit der Einreise des Beschwerde-
führers und seiner Anhörung seien fast drei Jahre vergangen, ohne dass
dem Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre, welche Verfahrensschrit-
te unternommen worden seien. Auch wenn vorliegend von einem kom-
plexen Fall ausgegangen werden müsse und weitere Abklärungen im
Sinne des alt Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) notwendig seien, müsse die Verfahrensdauer von drei Jahren seit
der Einreise als überlang bezeichnet werden.
K.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Dezember 2013 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständigung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz
in Anwendung von Art. 57 VwVG Frist zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung bis zum 30. Dezember 2013 eingeräumt.
L.
Am 13. Februar 2014 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Stel-
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lungnahme. Das Schreiben des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
12. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Hiervon ausgehend wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen
die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt, womit er
zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern
eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.1 - 3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unter-
liegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2
VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form
ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Seite 7
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-
stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung
ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für
alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE
130 I 312 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverwei-
gerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden vom Be-
schwerdeführer auch nicht behauptet.
2.3 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist
nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch
dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V
190 E. 5; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In
Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache,
das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeu-
tung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006
Nr. 37 E. 5.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
Nach den zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches für das erst-
instanzliche Asylverfahren geltenden Behandlungsfristen waren Ent-
scheide in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstel-
lung zu treffen, Nichteintretensentscheide innerhalb von zehn Tagen nach
Gesuchseinreichung (alt Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Wenn weitere Abklä-
rungen nach alt Art. 41 AsylG erforderlich waren, war über das Asylge-
such in der Regel innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (alt Art. 37
Abs. 3 AsylG).
Diese bereits knappen Fristen sind vom Gesetzgeber mit der am 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision - zweifellos in Kenntnis
der aktuellen Pendenzensituation des BFM - nochmals erheblich gekürzt
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Seite 8
worden: Neu sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von
fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung (respektive Zustimmung des rück-
übernehmenden Staates im Dublin-Verfahren) zu treffen, während die
Entscheide in allen übrigen Verfahren in der Regel innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind (Art. 37 Abs. 1 und
2 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Fol-
gendes fest:
3.2 Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich bereits am
9. November 2009 wegen seiner geltend gemachten Gefährdungslage
schutzsuchend an die Schweizer Behörden gewandt hat, wobei das BFM
ihn bis dato nicht darüber informierte, dass es die entsprechenden Ver-
fahrensdokumente von der Schweizerischen Botschaft in D.______ am
27. Juni 2011 erhalten hat. Dies wäre jedoch insofern angebracht gewe-
sen, als das BFM ihm in der Bundesanhörung vom 26. Januar 2011 noch
entgegengehalten hatte, dass keine Informationen über dieses Asylge-
such aus dem Ausland vorliegen würden (act. A7, S. 2), was den Be-
schwerdeführer offensichtlich sehr beunruhigte (vgl. act. A7, S. 4).
3.3 Das im vorliegenenden Verfahren zu beurteilende Asylgesuch des
Beschwerdeführers datiert vom 4. Januar 2011 und ist mithin nun seit
über drei Jahren hängig. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Be-
lastung des BFM bekannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl mo-
mentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfris-
ten von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar.
Allerdings kann das BFM, wie in seinem Antwortschreiben an die Rechts-
vertreterin vom 13. Juni 2013 angedeutet, mit den Argumenten der hohen
Geschäftslast und der internen Prioritätenordnung, rechtsprechungsge-
mäss eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (s.o.).
3.4 Die faktische Verfahrensdauer von über drei Jahren steht in keinerlei
Verhältnis mehr zu der seit 1. Februar 2014 geltenden Vorgabe des Ge-
setzgebers (zehn Arbeitstage), auch wenn zur Abklärung, wie die Rechts-
vertreterin zu Recht vorbringt, bei diesem komplexeren Fall noch weitere
Abklärungen nach alt Art. 41 AsylG notwendig sein dürften. Eine irgend-
wie geartete Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die lange Ver-
fahrensdauer kann zudem klar verneint werden, insbesondere vor dem
Hintergrund seiner ausführlichen Angaben in den Befragungsprotokollen
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und der Vielzahl der (nach summarischer Prüfung tauglich erscheinen-
den) eingereichten Beweismittel. Vielmehr ist er seiner von Gesetzes we-
gen obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes offensichtlich nachgekommen (vgl. Art. 8 AsylG).
3.5 Am 26. Januar 2011 erfolgte die Bundesanhörung. Aus den Akten ist
nicht ersichtlich, dass seither weitere Verfahrenshandlungen erfolgt oder
Abklärungen getroffen worden wären, wie beispielsweise das Veranlas-
sen von Übersetzungen der vom Beschwerdeführer (bei der Botschaft
und beim BFM) eingereichten umfangreichen türkischen Verfahrensdo-
kumente bzw. sonstigen Beweismittel oder das Durchführen weiterer Ab-
klärungen über die Schweizerische Botschaft in D.______. Angesichts
dessen, dass sich das BFM seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom
2. August 2012 (mit welcher ein ausführlicher Arztbericht des afK vom 20.
Juli 2012 eingereicht wurde) in Kenntnis über dessen traumatisierten Ge-
sundheitszustand befindet und auch aus dem später eingereichten Be-
richt des afk vom 24. Mai 2013 für das BFM klar zu entnehmen war, zu
was für einer erheblichen Belastung sich die lange Verfahrensdauer für
den Beschwerdeführer und die ganze Familie auswirkt, ist die gänzliche
Untätigkeit des BFM nicht nachvollziehbar. Bis auf das Antwortschreiben
an die Rechtsvertreterin bezüglich der Anfrage vom 13. Juni 2013 nach
dem Verfahrensstand sind dem Dossier keine Hinweise über irgendwel-
che vom BFM getätigten Vorkehrungen zu entnehmen. Im Rahmen des
Schriftenwechsels hat das BFM es zudem versäumt zu erklären, weshalb
es bis heute nicht in der Lage sein sollte, über das Asylgesuch vom
4. Januar 2011 befinden zu können. Im Übrigen ist daran zu erinnern,
dass das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben
und persönliche Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG) zum Zweck hat, weshalb in
diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche
sachlich geboten ist.
3.6 Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot des
Art. 29 Abs. 1 BV klar verletzt ist und sich die Rüge der Rechtsverzöge-
rung somit als begründet erweist. Die Beschwerde vom 3. Dezember
2013 ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden
mit der Anweisung, das Gesuch vom 4. Januar 2011 zügig zu behandeln
und allfällige weitere Abklärungen umgehend in die Wege zu leiten.
D-6812/2013
Seite 10
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertretererin hat mit der Beschwerde vom 3. De-
zember 2013 eine Kostennote vom 2. Dezember 2013 eingereicht, in
welcher sie einen Gesamtbetrag von Fr. 1346.-- ( inkl. Mehrwertsteuer
und sämtliche Auslagen) in Rechnung stellt. Für das Gespräch mit dem
Beschwerdeführer und das Abfassen der Beschwerde hat sie (bei einem
Stundenansatz von Fr. 240.--) einen Betrag von Fr. 1200.-- in Rechnung
gestellt. Eine Stunde Arbeitsaufwand wurde für das Mandantengespräch
berechnet, was angemessen erscheint. Für die Beschwerdeabfassung
hat die Rechtsvertreterin zwei Stunden geltend gemacht, was ebenfalls
angemessen erscheint, weshalb es sich bei dem diesbezüglich in Rech-
nung gestellten Betrag von Fr. 960.-- um einen Schreibfehler handeln
muss. Vielmehr ist angesichts des Stundenansatz von Fr. 240.-- stattdes-
sen davon auszugehen, dass für das zweistündige Abfassen der Be-
schwerde ein Betrag von 480.-- in Rechnung gestellt werden sollte. Der
Vertretungsaufwand beträgt demnach nicht, wie schätzungsweise auf-
grund des vermutlichen Schreibfehlers in der Kostennote angegeben,
Fr. 1200.--, sondern Fr. 720.--. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies hin-
sichtlich des Vertretungsaufwandes einen Betrag von Fr. 777.60, zuzüg-
lich der in Rechnung gestellten Spesenpauschale von Fr. 50.--. Die vom
BFM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt
Fr. 827.60 (inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6812/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers um-
gehend an die Hand zu nehmen und zügig zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 827.60
(inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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