B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6813/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für
den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zuge-
wiesen, wo am 29. September 2015 die MIDES Personalienaufnahme und
am 2. November 2015 ein beratendes Vorgespräch stattfand. Am 18. De-
zember 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
A.b Mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 wurde sein Asylgesuch zur
Weiterbehandlung ins erweiterte Verfahren zugewiesen.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Region
C._______ in D._______. Dort habe er als (…) gearbeitet. Anfang des Jah-
res (…) habe er begonnen, (…) über die Organisation Laskher-e-Islam auf-
zuklären und davor zu warnen. Gegen Ende (…) habe er deswegen ein
erstes Drohschreiben von Laskher-e-Islam erhalten. Darin sei er aufgefor-
dert worden, sich bei dieser Organisation zu melden, um die Unstimmig-
keiten zu besprechen. Nachdem er der Aufforderung keine Folge geleistet
habe, habe er am (…) einen zweiten Drohbrief erhalten. Darin sei er erneut
aufgefordert worden, sich bei der Organisation zu melden, ansonsten er
mit Konsequenzen zu rechnen habe. Er habe der Aufforderung wiederum
nicht Folge geleistet und sei aus Angst vor den Konsequenzen Mitte (…)
ausgereist.
Er reichte ein Schreiben der Laskher-e-Islam vom (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit be-
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ziehungswiese die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei
der Entscheid zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er legte der Beschwerde Schreiben der Laskher-e-Islam vom (…) und vom
(…), je in Kopie samt Übersetzung, bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – diese ging am 8. Januar 2018
beim Gericht ein – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Das SEM liess sich am 28. Dezember 2017 zur Beschwerde vernehmen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Januar 2018 unter Beilage der
Originalschreiben der Laskher-e-Islam, welche mit der Beschwerde in Ko-
pie eingereicht worden waren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer ersucht im Sinne eines Eventualantrages um Rück-
weisung der Sache an das SEM, begründet diesen Antrag indessen nicht.
Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu neuem
Entscheid ist deshalb ohne weitere Begründung abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
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Seite 5
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheides aus, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungslage, seiner Verfolgung
und den zentralen Ereignissen während der geltend gemachten Verfolgung
seien wenig konkret und unsubstanziiert gewesen. Er habe zwar ausge-
sagt, dass er eine Zwangsmitarbeit oder –rekrutierung durch die Laskher-
e-Islam befürchtet habe, er habe jedoch selbst keine konkrete Vorstellung,
weshalb gerade er ausgewählt worden sei, noch welche Funktion er hätte
erfüllen sollen. Seine Vorbringen hätten dadurch wenig begründet gewirkt.
Auf die Frage, was passiert wäre, wenn er den Aufforderungen der Grup-
pierung nicht Folge geleistet hätte, habe er ebenfalls pauschale Antworten
gegeben. In Anbetracht dessen, dass er die Gruppierung seit (…) Jahren
und dementsprechend deren Vorgehen gekannt habe, würden seine Be-
schreibungen insgesamt dürftig und oberflächlich erscheinen. Er habe
nicht näher beschreiben können, wie es Bekannten und Freunden, die
ebenfalls bedroht worden seien, ergangen sei. Er habe sich auf die Aus-
sage beschränkt, dass solche Leute verschwunden seien. Die fehlende
Substanz in seinen Aussagen könne jedoch auch nicht auf fehlenden In-
formationsfluss in seinem Heimatort zurückgeführt werden. In der Folge sei
der Eindruck entstanden, dass er Antworten während des Gesprächs ad
hoc konstruiert und das Geschilderte gar nie selbst erlebt habe. Dieser Ein-
druck sei durch sein ausweichendes Aussageverhalten verstärkt worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gruppierung Laskher-e-Islam Leute
zu rekrutieren versuche, die sich öffentlich gegen sie stellen würden. Es
wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass man ihn aufgefordert hätte, die
(…) einzustellen und ihm bei Nichtbefolgung der Aufforderung mit Konse-
quenzen gedroht hätte. In diesem Zusammenhang bleibe zu ergänzen,
dass sämtliche Aussagen zu seiner persönlichen Bedrohungslage diffus
und wenig verständlich gewesen seien. Es sei zudem nicht nachvollzieh-
bar, dass er erst nach Erhalt des zweiten Schreibens den Ernst der Lage
erfasst hätte. Da seine Fluchtgründe konstruiert wirken würden und Aussa-
gen zu zentralen Punkten seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar seien,
würden sich die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit erhärten.
Zudem sei es zu Widersprüchen betreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise
gekommen. Da der Ausreisezeitpunkt in seinem Fall eine zentrale Rolle in
Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation spiele, würden die
diesbezüglichen Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen sprechen.
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Es sei allgemein bekannt, dass in seinem Heimatstaat Dokumente, wie der
Brief der Laskher-e-Islam, ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden
müsse. Ausserdem würden seine Angaben bezüglich des Inhalts des Brie-
fes nicht mit den tatsächlichen Angaben im Schriftstück übereinstimmen.
Damit sei das eingereichte Dokument nicht nur untauglich zum Beweis sei-
ner Vorbringen, sondern bestätige vielmehr die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen.
Es gelinge ihm daher nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfol-
gung durch die Organisation Laskher-e-Islam glaubhaft zu machen.
6.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmitteleingabe dagegen
ein, es erstaune, dass eine drohende Zwangsrekrutierung durch eine ter-
roristische Organisation erst mit einer konkreten Funktion glaubhaft ge-
macht werden könne, zumal dies voraussetzen würde, dass er der Vorla-
dung hätte Folge leisten und formell bereits Mitglied werden müssen, um
dies zu erfahren. Er könne lediglich erahnen, wofür sie ihn hätten einsetzen
können. Es sei eine naheliegende Taktik, Kritiker die Möglichkeit zu geben,
sich der Organisation anzuschliessen, um Konsequenzen zu vermeiden.
Die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass seine Familie niemandem
sage, wohin er gereist sei, und dass dies bei allen Familien so sei. Der
Informationsaustausch in einem kleinen Dorf finde seine Grenzen bei der
Sicherheit geflüchteter Familienmitglieder. Er habe sich zuerst genauer er-
kundigen wollen. Mit Erhalt des zweiten Briefes, welcher dann auch Kon-
sequenzen angedroht habe, sei ihm der Ernst der Lage bewusst geworden
und er sei ausgereist. Zu den von der Vorinstanz angeführten Widersprü-
chen betreffend sein Ausreisedatum sei festzuhalten, dass über das vor-
beratende Gespräch kein Wortprotokoll erstellt worden sei, weswegen
nicht erkenntlich sei, wie seine Aussage „circa (…)“ zustande gekommen
sei. Ausserdem sei nicht klar, ob hier ein Missverständnis bezüglich Ab-
reise nach E._______ und Ausreise aus Pakistan vorliege. Bei diesem
Sachverhalt von einem offensichtlichen Widerspruch zwischen „circa (…)“
und „etwa Mitte (…)“ zu sprechen, lasse unverhältnismässig hohe Anfor-
derungen an die Genauigkeit seiner Aussagen vermuten. Der Brief sei am
(…) verfasst worden. Dieser sei über ein kompliziertes Prozedere bis zu
ihm nach Hause geliefert worden, wobei davon auszugehen sei, dass eine
Dauer von bis zu einer Woche vom Verfassen des Schreibens bis zur An-
kunft bei ihm möglich sei. Somit wäre der Brief erst fast (…) bei ihm gewe-
sen. Einen Tag später sei er nach E._______ gereist – was zur Vermeidung
von Checkpoints etwa zwei Tage dauere – und habe dort den Schlepper
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kennengelernt, welcher 15 bis 20 Tage gebraucht habe, um ihm ein Visum
zu organisieren. Danach habe er etwa zwei bis drei Tage gebraucht, um
von E._______ in den Iran zu gelangen. Das würde dann ein Ausreiseda-
tum zwischen Ende (…) und Anfang/Mitte (…) ergeben, was mit seinen
Aussagen vereinbar sei. Weiter habe es offensichtlich einige Missverständ-
nisse im Verlaufe der Befragung gegeben, da sich einige Antworten anders
nicht erklären liessen.
Betreffend den Beweiswert der Schreiben sei es stossend, einen höheren
Grad an Fälschungssicherheit zu verlangen, zumal es nicht in der Natur
der Sache privater Schreiben und Drohbriefe liege, fälschungssicher zu
sein, und diese trotzdem als einziges Beweismittel einer Drohung heran-
gezogen werden könnten.
6.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die Aussagen in Bezug auf
das Ausreisedatum seien während der Anhörung eindeutig gewesen. We-
der der Beschwerdeführer noch die damalige Rechtsvertretung hätten
während der Anhörung zu den Asylgründen oder im Nachgang an das Ge-
spräch Verständigungsprobleme geltend gemacht. Dazu sei zu ergänzen,
dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung sogar ein zweites Mal
bestätigt habe, den Dolmetscher verstanden zu haben, und anlässlich der
Rückübersetzung keine Korrekturen des Protokolls verlangt habe. Viel-
mehr würden die geltend gemachten Missverständnisse den Eindruck be-
stätigen, dass er wiederholt Fragen ausweichend beantwortet habe, was
seine Vorbringen insgesamt wenig glaubhaft erscheinen lasse. Hinsichtlich
des Beweiswertes der neu eingereichten Dokumente werde auf die Erwä-
gungen der erstinstanzlichen Verfügung verwiesen. Selbst wenn die Vor-
bringen als glaubhaft erachtet worden wären, seien die Voraussetzungen
für die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme
nicht gegeben, da innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden. Der Ein-
flussbereich der Laskher-e-Islam beschränke sich auf die (..) in der
C._______ Region und die Gruppierung werde vom pakistanischen Staat
bekämpft. Durch einen Wohnortswechsel in einen anderen Landesteil hätte
er sich jederzeit der geltend gemachten Bedrohungslage entziehen und
sich bei den dortigen Behörden melden können. Vor dem Hintergrund, dass
es sich bei ihm um (…) handle, die gemäss eigener Angaben sehr gut (…)
und (…) spreche, erscheine ein solcher Wohnortswechsel auch zumutbar.
6.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, der Vorinstanz sei es
nicht gelungen, seinen Erklärungen bezüglich dem angeblichen Wider-
spruch das Ausreisedatum betreffend etwas entgegenzuhalten. Er habe
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bei der Frage nach dem Erhalt des Briefes lediglich das Datum erwähnt,
an welchem es verfasst worden sei. Bezüglich Übersetzungsschwierigkei-
ten sei festzuhalten, dass es realitätsfremd sei, dass er bei vollem Ver-
ständnis der Aussagen des Dolmetschers solche Antworten wie zu den
Fragen 100, 101 und 169 gebe. Zudem habe die Rechtsvertretung entge-
gen den Aussagen der Vorinstanz bemerkt, dass er seltsamerweise nicht
sinnvoll auf die gestellten Fragen geantwortet habe. Es sei in keiner Weise
ersichtlich, inwiefern die Bedrohung einer Terror-Organisation geschmälert
werde, wenn sie vom Staat bekämpft werde, insbesondere da sie noch be-
stehe und aktiv sei. Zudem seien die Bemühungen des pakistanischen
Staates wenig effektiv beziehungsweise sogar kontraproduktiv. Zur Be-
schränkung der Einflussnahme der Laskher-e-Islam sei festzuhalten, dass
es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz eine ihn so einschneidend
betreffende Entscheidung auf Informationen aus einem zehnzeiligen Wi-
kipedia-Artikel stütze, welchen sie ohne weitere Angaben zitiere. Dieser
Artikel halte nicht fest, dass Laskher-e-Islam lediglich in der C._______
Region Einfluss nehme, und habe abgesehen von einem einzeln erwähn-
ten Anschlag im 2012 keine Quellen, welche auf nach 2008 datiert sei. Es
gebe aber sehr wohl andere Quellen mit gegenteiliger Darstellung. Zusam-
menfassend habe die Vorinstanz seine Begründung in der Beschwerde-
schrift nicht zu widerlegen vermocht und ausserdem würden aufgrund der
Verbreitung von Laskher-e-Islam und der erfolglosen Bekämpfung durch
den Staat keine innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten bestehen.
7.
7.1 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass sich die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungslage, seiner Verfolgung und den
zentralen Ereignissen während der geltend gemachten Verfolgung als zu
wenig konkret und unsubstanziiert erweisen. Für Einzelheiten kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung (Verfügung des SEM vom 30. Oktober Ziff. II/1.) verwiesen wer-
den, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Der Beschwer-
deführer vermag mit seinen Vorbringen, es erstaune, dass man eine
Zwangsrekrutierung erst mit einer konkreten Funktion glaubhaft machen
könne, und er wisse nicht, wohin seine Bekannten geflohen seien, weil
dessen Familien es nicht gesagt hätten, nichts zu ändern.
7.2 Die durch diese Unstubstanziiertheit geweckten Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Aussagen werden durch die Widersprüche, die das SEM im
Zusammenhang mit dem Ausreisedatum festgestellt hat, verstärkt. Soweit
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der Beschwerdeführer einwendet, mit der Angabe „circa (…)“ sei unter Um-
ständen die Abreise nach E._______ und nicht die Ausreise aus Pakistan
gemeint, ist dem nicht zu folgen, da das Datum des (…) klarerweise im
Zusammenhang mit der Ausreise aus Pakistan genannt worden ist, wobei
E._______ nicht erwähnt worden ist (vgl. SEM act. A15). Der Beschwerde-
führer gab zudem an, den Dolmetscher gut zu verstehen, und bestätigte
mit seiner Unterschrift, dass der Dolmetscher ihm die Aussagen in eine ihm
verständliche Sprache (…) rückübersetzt habe (vgl. SEM act. A15). Er hat
sich somit seine Aussagen im vorberatenden Gespräch, welche durchaus
zur Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden können, anrechnen zu
lassen. Er vermag in der Beschwerde seine widersprüchlichen Angaben in
Bezug auf sein Ausreisedatum nicht aufzulösen. Vielmehr stellt er selber
eine Diskrepanz in seinen Aussagen zwischen Ende (…) und Anfang/Mitte
(…) fest. Wie das SEM richtigerweise festhält, ist das Ausreisedatum im
vorliegenden Fall durchaus gewichtig, weswegen zu erwarten wäre, dass
er dieses widerspruchsfrei darlegen könnte. Es finden sich aber auch in
Bezug auf sein Kernvorbringen – dem Inhalt der Schreiben – widersprüch-
liche Angaben. Es erstaunt doch sehr, dass der Beschwerdeführer zuerst
sagte, im ersten Brief sei ihm gedroht worden, da er schlecht über die Or-
ganisation gesprochen habe (vgl. SEM act. A21 F87), um sodann auszu-
sagen, „die [Mitglieder der Organisation] suchen nach Leuten, die eine
Ausbildung haben“ (SEM act. A21 F100). Er widerspricht sich somit darin,
ob das Schreiben eine Drohung oder eine Rekrutierung beinhaltet habe.
7.3 Es ist ferner, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, nicht nachvollzieh-
bar, dass die Gruppierung Laskher-e-Islam Leute zu rekrutieren versuchen
würde, die sich öffentlich gegen sie stellen. Dies ist gerade keine nahelie-
gende Taktik, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Auch ist mit dem
SEM einig zu gehen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass er seine Flucht
nicht schon nach dem ersten Drohbrief angetreten habe, zumal die Bedro-
hung von der Organisation ausgegangen sei, (…). Es ist somit davon aus-
zugehen, dass er die Bedrohung schon mit dem ersten Schreiben hätte
einordnen können und sich nicht noch hätte genauer erkundigen müssen.
7.4 Es sind den Akten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese widersprüchlichen und
unplausiblen Angaben auf Übersetzungsschwierigkeiten in der Anhörung
zurückzuführen wären. Auch hier gab der Beschwerdeführer an, den Dol-
metscher „ganz richtig“ zu verstehen (SEM act. A21 F1), und bestätigte mit
seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. Zwar wies sein damali-
ger Rechtsvertreter darauf hin, dass es seltsam sei, dass er nicht auf die
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Seite 10
Fragen antworte (vgl. SEM act. A21 F170). Dies ist aber kein Anzeichen für
Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher, was er auf Frage seines
Rechtsvertreters auch verneinte (F166), sondern verdeutlicht vielmehr sein
ausweichendes Aussageverhalten, auf welches auch schon das SEM hin-
gewiesen hat.
7.5 Zusammenfassend erscheinen seine Aussagen unstubstanziiert, wi-
dersprüchlich, unplausibel und ausweichend. Es entsteht der Eindruck,
dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht in der dargelegten Art
und Weise erlebt hat, es sich bei seiner Geschichte vielmehr um ein fiktives
Konstrukt handelt.
7.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Schreiben
nichts zu ändern, zumal solche in Pakistan leicht käuflich erwerbbar sind
und ihnen somit grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt. Hinzu
kommt, dass an der Echtheit weitere Zweifel aufkommen angesichts des-
sen, dass das Schreiben aus dem Jahr (…) mit dem Namen F._______
unterschrieben worden ist. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass
dieser – (…) – ein Schreiben an eine Person richten würde, die nur durch
(…) (vgl. SEM act. A21 F145) oder wegen möglicher Rekrutierung aufge-
fallen sei, zumal F._______ (…) ist (…).
7.7 Da vorliegend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gemäss Art. 7
AsylG verneint wird, erübrigt es sich, die Asylrelevanz und damit die
Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates und das Bestehen einer inner-
staatlichen Fluchtalternative zu prüfen.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermochte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus
Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
oder in begründeter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall sei-
ner Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
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Seite 11
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 12
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilwei-
ser angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteil des BVGer
E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.).
9.3.2 Es sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der
Beschwerdeführer verfügt über einen Bachelor-Abschluss und hat als (…)
gearbeitet. Er spricht (…), (…), (…), (…) sowie ein wenig (…) und (…). Er
verfügt in seinem Heimatland über ein stabiles soziales Netz mit seiner
Ehefrau, seinen Kindern, seiner Mutter, seinen Geschwistern – selbst wenn
seine Brüder nicht mehr in Pakistan leben sollten – und seinen Schwieger-
eltern. Es ist davon auszugehen, dass er sich erneut eine Existenz wird
aufbauen können. Auch die gesundheitlichen Beschwerden stehen einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zwar ist den Akten zu entnehmen,
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Seite 13
dass der Beschwerdeführer an (…) leidet und deswegen in der Schweiz
medikamentös behandelt worden ist (vgl. SEM act. 21 F11). Einer mögli-
chen Verschlechterung seines Gesundheitszustands wäre indessen bei ei-
nem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit einer angemessenen Vorbe-
reitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnah-
men und Betreuung entgegenzuwirken. Es ist zu betonen, dass bei einer
Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und unwiederbringlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzu-
mutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Da entsprechende Institutionen
auch in Pakistan zur Verfügung stehen und Medikamente auch dort erhält-
lich sind (vgl. Urteil des BVGer D-6036/2013 vom 6. Dezember 2013 E.
5.1), ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
auch bei einer allenfalls benötigten Weiterbehandlung zu verneinen. Etwas
anderes wird denn vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch
nicht dargelegt. Es bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf,
dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage ge-
raten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6813/2017
Seite 14
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 15. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht davon auszugehen ist,
dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6813/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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