B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6814/2011/sed
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber, Rechtsberaterin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).
D-6814/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger
der serbischen Volksgruppe mit letztem Wohnsitz in X._______ (Kosovo).
Er ist (Datum) in Y._______ (Bosnien und Herzegowina) geboren, wo er
gemäss eigenen Angaben bis 1992 lebte. Seine Eltern sind geschieden.
Aufgrund der Scheidung habe zwischen den Kindern und der Mutter auf
der einen Seite und dem Vater auf der anderen Seite kein gutes Verhält-
nis bestanden. Nach Ausbruch des Krieges sei er zusammen mit seiner
Mutter und einem seiner Brüder zuerst nach Montenegro und anschlies-
send nach Z._______ im Kosovo geflohen. Nach Beendigung des Krie-
ges zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter nach
X._______, wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz lebte.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliess er X._______ in der Nacht vom (Da-
tum) auf den (Datum). Am 14. August 2011 stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Dort wurde er am 9. Septem-
ber 2011 zu seiner Person sowie zu seinen Asylgründen kurz befragt und
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton R._______ zugewiesen. Am 4.
November 2011 wurde er schliesslich vom Bundesamt für Migration
(BFM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anläss-
lich der durchgeführten Befragungen reichte der Beschwerdeführer eine
UNMIK-Identitätskarte, das Scheidungsurteil seiner Eltern sowie eine bei
der UNMIK eingereichte Anzeige, datiert vom (Datum), ein.
C.
Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass
er in X._______ das Haus eines Serben bewohnt habe. Im (Datum) habe
der Nachbar, ein ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Soldat, ange-
fangen, auf ihn und seine Mutter Druck auszuüben, um sie zum Auszug
aus dem Haus zu zwingen. Am (Datum) habe ein Überfall auf das Haus
stattgefunden: Es seien Steine auf das Haus geworfen sowie die Fens-
terscheiben eingeschlagen worden. Dabei sei der Beschwerdeführer ver-
letzt worden. Schliesslich habe ihn die Polizei in Sicherheit gebracht. Das
Haus sei allerdings während seiner Abwesenheit geplündert worden. Als
Täter habe die Polizei den Nachbarn ermitteln können, jedoch dem Be-
schwerdeführer nahe gelegt, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Seit
diesem Vorfall sei es ständig zu Problemen mit dem Nachbarn gekom-
men. Er habe den Beschwerdeführer weiterhin unter Druck gesetzt und
D-6814/2011
Seite 3
sogar mit dem Tode bedroht. Am Anfang sei die Situation noch unter Kon-
trolle gewesen, da die Mutter des Beschwerdeführers (für die US-
amerikanischen Truppen) gearbeitet habe. Die regelmässigen Besuche
der US-amerikanischen Soldaten haben zu einer gewissen Beruhigung
der Lage beigetragen. Nachdem seine Mutter jedoch im (Datum) die An-
stellung verloren habe, sei dieser Schutz weggefallen. Die Polizei habe
ihm und seiner Mutter keinerlei Schutz geboten. Vielmehr seien seine An-
zeigen gar nicht ernst genommen worden, da viele Polizeibeamte eben-
falls ehemalige UCK-Kämpfer seien. Im (Datum) habe der Nachbar damit
gedroht, seinen ehemaligen UCK-Kommandanten einzuschalten und den
Beschwerdeführer schliesslich (…) angegriffen und verletzt. Dies habe
ihn schliesslich zur Flucht in die Schweiz bewegt.
D.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 (Eröffnung am 19. November
2011) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 focht der Beschwerdeführer die ab-
lehnende Verfügung des BFM an. Dabei beantragte er die Aufhebung des
negativen Asylentscheids sowie die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit der Beschwerdeschrift übermittelte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung des Kostenvorschusses, verschob
aber den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
D-6814/2011
Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 wurde die Vernehmlassung des BFM
dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde wird mithin eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 5
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Angaben seien widersprüchlich
und mithin nicht glaubhaft. So habe er in der ersten Befragung angege-
ben, dass während der Unruhen im (Datum) eine Masse von Leuten ins
Haus eingedrungen sei, bei der zweiten Anhörung jedoch ausgesagt,
dass die Männer lediglich versucht hätten, ins Haus einzudringen. Auch
betreffend die Besuche der US-amerikanischen Soldaten habe der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. So seien die Ame-
rikaner gemäss der ersten Anhörung zu ihm nach Hause gekommen, um
die Situation zu beruhigen. Bei der eingehenden Anhörung habe er dann
jedoch ausgesagt, dass die Besuche lediglich privater Natur gewesen
seien. Ferner habe er in einer ersten Anhörung zu Protokoll gegeben,
dass er vom ehemaligen UCK-Kommandanten direkt kontaktiert und be-
droht worden sei, wobei er in der zweiten Anhörung lediglich vorbrachte,
dass der Nachbar ihm gesagt habe, dass der Kommandant sich mit ihm
in Verbindung setzen werde.
D-6814/2011
Seite 6
Als zweiten Grund für die Abweisung führt das BFM aus, dass die Schil-
derungen der Geschehnisse zu wenig konkret und zu undifferenziert sei-
en, so dass der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt habe. So sei es befremdend, dass der Be-
schwerdeführer den Nachnamen des albanischen Nachbarn nicht ange-
ben könne, insbesondere, da er bei der Polizei gegen diesen nach eige-
nen Angaben Anzeige eingereicht habe. Und nicht zuletzt beschränke
sich die Schilderung der Druckausübung seitens des Nachbarn auf pau-
schale und unsubstantiierte Angaben.
4.2. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Be-
schwerdeführers kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Wahrunterstel-
lung der vorgebrachten Gründe die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführenden zu verneinen ist.
4.3. Hinsichtlich der ursprünglich als fluchtauslösend bezeichneten Asyl-
vorbringen nannte der Beschwerdeführer die Druckausübung und (Todes)
Drohungen des Nachbarn. Dabei handelt es sich um nichtstaatliche Ver-
folgungsmassnahmen. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrecht-
liche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein ei-
nes adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Dieser Schutz ist als
hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde,
die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu
begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
4.4. Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unab-
hängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europä-
ischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat an-
erkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März
2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem
neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische
Vertretung eröffnet. Zudem wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Be-
schluss vom 6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist –
als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht
zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" be-
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Seite 7
inhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfol-
gungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanti-
ierter Hinweise umgestossen werden kann.
4.5. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass er mehrmals die Po-
lizei benachrichtigt habe, die Polizei auf seine Anzeigen hin jedoch nicht
tätig geworden sei.
4.6. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im
Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Inso-
weit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und
konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im
Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, na-
mentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (Uni-
ted Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der "Euro-
pean Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police
Services" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Koso-
vo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012, E. 6.; Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage
der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo
vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21).
4.7. Es kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer –
sollten die zuständigen Beamten sich geweigert haben, gegen den Nach-
barn vorzugehen – immer noch die Möglichkeit offen gestanden hätte,
den rechtsstaatlich installierten Instanzenzug in Anspruch zu nehmen.
Opfer von Behördenwillkür könnten die ihnen zustehenden Rechte somit
auf dem Rechtsweg einfordern oder sich auch an die vor Ort tätigen in-
ternationalen Organisationen wenden.
4.8. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm die Möglichkeit
offenstand bzw. weiterhin offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften
Schutz vor Bedrohungen und Angriffen seitens des albanischen Nachbarn
und anderen Angehörigen der albanischen Volksgruppe zu erlangen. Es
ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers, dem im (geografische Angabe) Kosovo gelegenen Be-
zirk X._______, wie auch in weiteren Teilen des Kosovo erhebliche Prob-
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Seite 8
leme zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben bestehen
und auch in Zukunft gegenseitige Übergriffe nicht gänzlich ausgeschlos-
sen werden können. Indessen ist die Lage nicht derart, dass von einer
Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit ausgegangen werden kann.
4.9. Im Ergebnis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht
geeignet, die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu entkräften.
Das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ist folglich zu
verneinen.
5.
5.1. Doch selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung anzunehmen wä-
re, so ist der Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl.
EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 f.; BVGE 2010/41 E. 6.5.1. S. 582)
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da er – wie nachfolgend
dargelegt wird – als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger in
Bosnien Zuflucht nehmen kann.
5.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Allerdings verfügt
er zudem über die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft. Nach
dem Nationalitätengesetz von Bosnien und Herzegowina (Law on Citi-
zenship of Bosnia and Herzegovina, vgl. Art. 5 ff. i.V.m. Art. 37) erhält ei-
ne Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit entweder
durch seine Eltern, die bosnische Staatsangehörige sind, oder durch die
Geburt auf dem (heutigen) Gebiet von Bosnien und Herzegowina oder
aus anderen Gründen. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage und
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem heutigen Staatsgebiet
von Bosnien und Herzegowina geboren wurde und gemäss eigenen An-
gaben früher über einen in Y._______ ausgestellten amtlichen Ausweis
verfügte, so dass er dort vermutlich weiterhin registriert ist, kann davon
ausgegangen werden, dass er die bosnisch-herzegowinische Staatsbür-
gerschaft besitzt.
Das Nationalitätengesetz schliesst zwar die Doppelbürgerschaft in gewis-
sen Konstellationen aus (vgl. Art. 17) doch hat Bosnien den Kosovo bis
anhin nicht als unabhängigen Staat anerkannt, so dass eine kosovarische
Staatsbürgerschaft aus bosnischer Perspektive unbeachtlich bleibt.
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Seite 9
5.3. Der Beschwerdeführer macht bezüglich Bosnien und Herzegowina
keine asylrelevante Verfolgung geltend, so dass er im Sinne des Subsidi-
aritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
6.
Im Ergebnis kann mithin festgehalten werden, dass das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
8.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation (Asylrekurskommission, ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
D-6814/2011
Seite 10
9.
9.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, da der
Kosovo wie ausgeführt als "Safe Country" gilt.
10.
10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2. Das BFM erachtete den Vollzug als zumutbar, da im Norden des
Kosovo, in U._______ (Kosovo) oder in Bosnien und Herzegowina Zu-
fluchtsmöglichkeiten bestehen würden und es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen und gesunden Menschen mit einem Mittelschulab-
schluss handle, der sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne
und in U._______ sowie Bosnien und Herzegowina über ein Beziehungs-
netz verfüge.
10.3. Diesen Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer entge-
gen, dass der Norden des Kosovo keine Aufenthaltsalternative darstelle,
da sich die Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben seit
Sommer 2011 intensiviert haben und der Beschwerdeführer automatisch
in diese Auseinandersetzungen hineingezogen würde und somit keine
Möglichkeit zum Aufbau einer Existenz hätte. Auch nach Bosnien und
Herzegowina sei eine Rückkehr nicht zumutbar, da sein Vater die Mutter
des Beschwerdeführers beschuldige, dass der Beschwerdeführer nicht
sein Sohn sei, so dass er der Verfolgung und Rache seines Vaters und
dessen Familie ausgesetzt wäre und die bosnischen Behörden ihn davor
nicht schützen könnten.
D-6814/2011
Seite 11
10.4. Betreffend den Norden des Kosovo können den Akten keinerlei
Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort je gelebt
hätte oder über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Aller-
dings handelt es sich um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann,
so dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich schnell ein tragfähi-
ges soziales Netz aufbauen kann. Zudem verfügt er über einen Mittel-
schulabschluss, was ihm die Etablierung einer wirtschaftlichen Existenz
ermöglichen sollte. Es ist zwar zutreffend, dass aufgrund der desolaten
Arbeitsmarktlage im Kosovo der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz-
grundlage nicht einfach ist. Auch für den Beschwerdeführer gestaltet sich
der Aufbau einer Lebensgrundlage somit als anspruchsvoll, jedoch nicht
als unmöglich, so dass im Norden des Kosovo eine zumutbare Aufent-
haltsalternative besteht.
Der Hinweis, dass sich die Sicherheitslage im Norden des Kosovo seit
Sommer 2011 derart destabilisiert habe und somit keine Aufenthaltsalter-
native darstelle, vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass
es im Sommer 2011 zu Ausschreitungen im Norden des Landes gekom-
men ist. Diese sind jedoch mittlerweile wieder unter Kontrolle, so dass die
Sicherheit der Bevölkerung grundsätzlich wieder gewährleistet ist und
keine Gefährdungslage darstellt, die den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erscheinen liesse.
10.5. Überdies ist dem Beschwerdeführer auch eine Rückkehr nach
U._______ zumutbar. Gemäss eigenen Angaben ist für die Mutter des
Beschwerdeführers in U._______, einem serbischen Dorf in der Nähe
von X._______, ein problemfreies Leben möglich. Die Gefährdungslage
des Beschwerdeführers scheint sich somit auf den Nachbarn in
X._______ zu beschränken. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
dass seine Mutter vor Übergriffen sicher sei, da grundsätzlich nur Männer
von Drohungen und Übergriffen betroffen seien sowie die pauschale Aus-
sage, dass man es "auf ihn abgesehen habe", sind als blosse Schutzbe-
hauptungen zu würdigen. Für den Beschwerdeführer besteht somit die
Möglichkeit, sich ebenfalls nach U._______ zu begeben, wo er – analog
zu den obigen Ausführungen – in der Lage ist, sich sozial und wirtschaft-
lich zu integrieren und überdies mit seiner Mutter über die – seit seiner
Flucht aus Y._______ – wichtigste soziale Bezugsperson verfügt. Somit
besteht auch in U._______ eine Aufenthaltsalternative.
10.6. Schliesslich ist noch die Zufluchtsmöglichkeit in Bosnien und Her-
zegowina zu erörtern.
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Seite 12
Wie bereits weiter oben ausgeführt, besitzt der Beschwerdeführer die
bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft. Bezüglich die Zumutbar-
keit der Zufluchtsalternative ist anzufügen, dass die Lage der Bürger ser-
bischer Ethnie in Bosnien besser ist als diejenige im Kosovo. Anders als
im Kosovo bilden die Serben in Bosnien keine (diskriminierte) Minderheit,
sondern bildet zusammen mit der Kroaten und Bosniaken die konstituti-
ven Volksgruppen, denen (noch) eine privilegierte Stellung gegenüber
den Minderheiten zukommt. Zwar ist auch in Bosnien und Herzegowina
die Arbeitsmarktlage angespannt und insbesondere bei jungen Menschen
besteht eine sehr hohe Arbeitslosigkeit (vgl. European Commission, Bos-
nia and Herzegovina – 2011 Progress Report, §§ 3.1. und 4.1.8.). Trotz-
dem sollte es einem jungen, gesunden und alleinstehenden Mann mit Mit-
telschulabschluss möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzu-
bauen.
Mit seinen (…) Brüdern besitzt der Beschwerdeführer zudem Verwandte
in Bosnien und Herzegowina. In der Beschwerdeschrift wurde geltend
gemacht, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina der
Rache und Verfolgung durch seinen Vater ausgesetzt wäre. In der Befra-
gung zur Person gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Vater
ihn in Y._______ nicht aufnehmen würde. Auch in der eingehenden Be-
fragung durch das BMF gab er lediglich an, dass der Vater eine Rückkehr
zu ihm entschieden ablehne. Daraus ergibt sich das Bild, dass das Ver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater zwar angespannt
ist, jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine hochgradi-
ge Gefährdung, des mittlerweile (Altersangabe) Beschwerdeführers be-
steht, zumal auch der Bruder, (…), die Differenzen mit dem Vater über-
winden konnte (…). Im Übrigen ist an dieser Stelle auch anzumerken,
dass Bosnien und Herzegowina als "Safe Country" gilt und somit von ei-
nem wirksamen staatlichen Schutz vor etwaigen Übergriffen durch den
Vater ausgegangen werden kann.
Der Vater ist aber nicht der einzige Verwandte des Beschwerdeführers,
da auch seine (…) Brüder in Bosnien und Herzegowina leben, mit wel-
chen er bis anhin (sporadischen) Kontakt pflegte. Überdies lebt eine Tan-
te mütterlicherseits ebenfalls in Bosnien und Herzegowina. Und nicht zu-
letzt ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters sowie
seines Bildungs- und Gesundheitszustands möglich, sich schnell ein
(neues) tragfähiges Beziehungsnetz aufzubauen.
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Seite 13
Zusammenfassend ist somit auch die Zufluchtsmöglichkeit in Bosnien
und Herzegowina zumutbar.
10.7. Aufgrund dieser Ausführungen ist der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig und zumutbar.
10.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt, soweit er nicht über die nötigen Mittel ver-
fügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Bestätigung
vom 19. Dezember 2011 wird der Beschwerdeführer vollumfänglich von
der Fürsorge unterstützt. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Die
Begehren des Beschwerdeführers waren zudem nicht von vornherein
aussichtslos, so dass ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wird. Im vorliegenden Verfahren werden somit keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6814/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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