B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6814/2017
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______ ,geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
D-6814/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 10. Juli 2014
aus Tibet aus und gelangte am 13. April 2015 in die Schweiz, wo sie am
selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 28. April 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Per-
son sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP).
Am 27. Oktober 2016 fand die eingehende Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend, dass sie ethnische Tibeterin sei und im Dorf B._______, Gemeinde
C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, aufgewachsen sei
und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Die meiste Zeit habe sie auf der
Weide bei ihren Tieren verbracht. In ihrem Dorf habe es einen Arzt, ein
Geschäft und eine Schule gegeben. Weil sie meistens mit den Tieren auf
der Weide gewesen sei und nie die Schule besucht habe, spreche sie kein
chinesisch. So habe sie den Kontrollen der chinesischen Polizisten, welche
die Einhaltung der Schulpflicht kontrolliert hätten, entgehen können.
Eines Tages habe sie auf der Viehweide einen Lama (Lehrer des Tibeti-
schen Buddhismus; Anmerkung des Gerichts) getroffen, welcher ihr ein
Bild des Dalai Lama sowie mehrere Papiere mit Bildern eines Mandala und
dem Datum einer traditionellen tibetischen Veranstaltung ausgehändigt
habe. Er habe sie aufgefordert, diese zu verteilen, was sie in ihrem Dorf
getan habe. Sie habe die Papiere ihren Nachbarn und ihrer Freundin über-
reicht. Letztere habe sie am 10. Juli 2014 auf der Weide aufgesucht und
sie darüber informiert, dass sie (die Beschwerdeführerin) von chinesischen
Soldaten gesucht werde. Die Soldaten seien in ihr Dorf gekommen und
hätten dem Dorfvorsteher mitgeteilt, dass sie herausfinden wollten, wer da-
für verantwortlich sei. Für den nächsten Tag sei in C._______ deswegen
eine Versammlung einberufen worden. Nach dieser Versammlung hätten
die Soldaten aufgrund von Hausdurchsuchungen und Befragungen der
Dorfbewohner herausfinden können, dass sie es gewesen sei, die diese
Papiere verteilt habe. Aufgrund dessen sei sie wegen des Drucks ihrer Mut-
ter und mithilfe ihres Bruders noch am selben Tag, an welchem sie gewarnt
worden sei, aus Tibet geflohen. Sie habe ihr Dorf mit dem Pferd in Richtung
C._______ verlassen, von wo sie mit dem Auto nach F._______ gelangt
sei. Von dort sei sie am nächsten Tag zu Fuss mit anderen Personen über
G._______ nach H._______ und nach I._______ gegangen, wo sie einen
D-6814/2017
Seite 3
grossen Fluss überquert habe. Mit dem Bus seien sie darauf in die Haupt-
stadt von Nepal gefahren, wo sie sich für neun Monate aufgehalten habe.
Von dort aus sei sie schliesslich von einem ihr unbekannten Flughafen an
einen ihr unbekannten Ort geflogen, von wo sie am nächsten Morgen mit
dem Zug ins Empfangszentrum gebracht worden sei. Ihre Identitätskarte
habe sie zuhause in B._______ gelassen.
C.
Am 27. April 2017 wurde mit der Beschwerdeführerin durch eine Expertin
der LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen in der
Schweiz) ein einstündiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung ge-
führt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht (nachfol-
gend: LINGUA-Analyse) vom 8. September 2017 wurde festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert wurde.
D.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur
LINGUA-Analyse Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 2. November 2017)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik
China explizit ausschloss.
G.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin
beim SEM Einsicht in die Aufzeichnungen der telefonischen Herkunftsab-
klärung.
H.
Mit Schreiben vom 17. November 2017 lud das SEM die Beschwerdefüh-
rerin ein, am 22. November 2017 in den Räumlichkeiten des SEM Einsicht
in die LINGUA-Analyse zu nehmen. Das Schreiben wurde der Beschwer-
deführerin am 22. November 2017 zugestellt.
D-6814/2017
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, sub-
eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung einer Frist
für eine Beschwerdeergänzung und ersuchte um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung. Das Gesuch um Gewährung einer Frist für eine
Beschwerdeergänzung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass
sie den Akteneinsichts-Termin nicht habe wahrnehmen können, da ihr die
Einladung erst am Tag des Termins zugestellt worden sei.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2017 bot der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, nach Gewäh-
rung der Akteneinsicht durch das SEM innert Frist eine Beschwerdeergän-
zung einzureichen.
K.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 lud das SEM die Beschwerdeführerin
zu einem zweiten Termin zur Gewährung der Akteneinsicht ein.
L.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2018 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz
ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen
bisherigen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.
D-6814/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-6814/2017
Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund erhebli-
cher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin
eine Herkunfts- und Sprachanalyse durchgeführt worden sei. Diese habe
ergeben, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet, sondern in
einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb Tibet sozialisiert worden sei.
Ihre Sprache weise kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt des Kreises
D._______ auf, obwohl sie zu Beginn des Gesprächs explizit darum gebe-
ten worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Im Bereich der Wort- und
Satzbildung fänden sich überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt
von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Sprache, jedoch nicht mit
dem Dialekt der von ihr geltend gemachten Heimatregion. Gleich verhalte
es sich mit den von ihr verwendeten Satzkonstruktionen. Sie habe zudem
hauptsächlich Begriffe des Lhasa-tibetischen und der exiltibetischen Spra-
che verwendet und das Wort „pura“ benutzt, welches in Tibet weder ver-
wendet noch verstanden werde. Zudem verfüge sie über keine Chinesisch-
Kenntnisse. Ihre entsprechenden Einwände bei der Gewährung des recht-
lichen Gehörs, dass es aufgrund von Verständigungsproblemen am Tele-
fon zu vielen Missverständnissen gekommen sei und sie weder falsche
Satzkonstruktionen verwendet noch die Begriffe falsch ausgesprochen
habe, würden durch die Aufzeichnungen entkräftet, da in diesen festgehal-
ten worden sei, dass die Verständigung und die akustische Qualität des
Gesprächs gut gewesen seien.
Die landeskundlich-kulturelle Analyse bestätige die Zweifel an ihrer ange-
gebenen Herkunft. Sie habe zwar korrekt einige Orte, Bezirkskreise, einen
Fluss und einen weltberühmten Berg genannt. Auch beim Thema Vieh-
zucht wie bei der Farbe und Lagerung der Butter, der Verwendung der Yak-
D-6814/2017
Seite 7
Haare, der Flaumhaare der Ziegen und der Tsampa-Herstellung (tibeti-
sches Grundnahrungsmittel; Anmerkung des Gerichts) verfüge sie offenbar
über einige Kenntnisse. Diese vermöchten das Ergebnis der Sprachana-
lyse jedoch nicht in Zweifel zu ziehen, da diese Angaben im Gegensatz zu
ihrer Sprache mittels öffentlichen Quellen leicht erlernbar seien. Auch sei
nicht auszuschliessen, dass sie mit der Viehwirtschaft oder traditionellen
tibetischen Gerichten im Ausland in Kontakt gekommen sei und sie deswe-
gen bestimmte Kenntnisse habe erlangen können.
Die Schlussfolgerungen aus der Herkunftsanalyse würden des Weiteren
auch durch ihre unsubstantiierten oder tatsachenwidrigen Aussagen zu ih-
rer Ausreise aus Tibet in der Anhörung untermauert. So habe sie angege-
ben, dass ihr Bruder ihre Flucht mit einem befreundeten Händler in die
Wege geleitet habe und sie deshalb keinerlei Informationen darüber habe.
Über ihren Fluchthelfer wisse sie nur, dass dieser Händler sei und im Ort
F._______ eine Frau und eine Mutter habe, über ihre Fluchtgefährten habe
sie ausschliesslich angeben können, dass diese aus F._______ stammen
würden. Es hätte erwartet werden können, dass sie über das Zustande-
kommen ihrer mehrwöchigen, risikoreichen Reise durch eigene Beobach-
tungen und Gespräche mit ihrem Bruder und ihren Fluchthelfern substan-
tiierter hätte Auskunft geben können. Die Angaben zum Reiseweg seien
stereotyp, vage und tatsachenwidrig ausgefallen. Sie habe nicht ausführ-
lich beschreiben können, wie es ihr nach einem mehrwöchigen Fuss-
marsch gelungen sei, sich tagsüber versteckt zu halten, und habe dazu nur
ausgeführt, sich in Berghöhlen verborgen zu haben. Sie habe weder die
Namen der beiden Pässe gewusst, welche sie überquert hätten, noch wie
sie sich auf dem Reiseweg orientiert hätten. Ihre Angabe, es gehe bergauf
auf dem Weg von H._______ nach I._______, entspreche nicht der Reali-
tät. In Wirklichkeit liege letzterer Ort 1500 Höhenmeter tiefer als H._______
und der Weg führe steil nach unten. Die Erklärung für diese falsche An-
gabe, es müsse sich dabei um einen zweiten Weg handeln, überzeuge
nicht. Dass sie sich in Nepal an einem ihr unbekannten Ort aufgehalten
habe, sei angesichts dessen, dass sie dort neun Monate verbracht haben
wolle, ebenfalls nicht plausibel. Aufgrund ihrer insgesamt vagen und teils
tatsachenwidrigen Aussagen in den Anhörungen sowie während der tele-
fonischen Herkunftsbefragung könne ihr eine Herkunft und Ausreise aus
Tibet nicht geglaubt werden.
Ebenfalls sei zu bezweifeln, dass sich die vorgebrachten Ereignisse, wel-
che zur Flucht aus Tibet geführt hätten, wie geschildert zugetragen hätten.
Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung zunächst relativ ausführlich
D-6814/2017
Seite 8
über diese Geschehnisse berichtet. Ihre Antworten auf Vertiefungsfragen
seien hingegen insgesamt oberflächlich, stereotyp und unplausibel ausge-
fallen. Sie habe keinerlei Angaben zum Lama, welcher ihr die Papiere über-
geben habe, machen können, und habe nicht gewusst, woher dieser ge-
kommen und wie er zu ihnen ins Dorf gelangt sei. Sie habe auch nicht ge-
wusst, zu welchem Zweck er in das Kloster (…) habe gehen wollen. Es
müsse erwartet werden, dass sie substantiierter über die Hintergründe die-
ses aussergewöhnlichen Zusammentreffens hätte berichten können. Auf
das Verteilen der Papiere angesprochen, habe sie erklärt, dies an einem
Abend getan zu haben, weil es in ihrem Dorf chinesische Spitzel gegeben
habe. Auf Nachfrage habe sie ausgeführt, sei sei von ihrer Mutter und ih-
rem Bruder über die Spitzel informiert worden, wer damit gemeint sei,
wisse sie hingegen nicht. Da sie ihr ganzes Leben in diesem Dorf verbracht
haben wolle, wären differenziertere Angaben zu den Beziehungen, Span-
nungen und dem Misstrauen gegenüber bestimmten Personen zu erwarten
gewesen. Ihre Angaben zu der Suche durch die chinesischen Soldaten in
ihrem Dorf seien wirr, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen. Als sie
gebeten worden sei, detailliert zu schildern, was sie über die Suche der
Soldaten erfahren habe, habe sie im Wesentlichen erklärt, dass die chine-
sischen Soldaten den Dorfvorsteher über die Flugblätter informiert hätten
und danach wieder gegangen seien. Dabei habe sie den Dialog zwischen
den Soldaten und dem Dorfvorsteher in dessen Büro geschildert. Aus ihren
darauffolgenden Aussagen sei aber nicht ersichtlich, woher sie den geschil-
derten Gesprächsinhalt überhaupt kenne, da ihren Aussagen zufolge we-
der sie selbst noch jemand von ihren Bekannten bei diesem Gespräch da-
bei gewesen sei. Auf Vorhalt habe sie erklärt, dass der Dorfvorsteher im
Anschluss an das Gespräch die Bewohner informiert habe. Diesen Um-
stand habe sie jedoch zuvor mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe sie
sich mit der Aussage widersprochen, dass die Soldaten ein Flugblatt von
ihr in den Händen gehalten hätten, und ihre Freundin vermutlich davon er-
fahren habe, dass sie gesucht werde. Weiter habe sie angegeben, die Sol-
daten seien nach dem Gespräch mit dem Dorfvorsteher wieder gegangen
und hätten sich ohne weitere Vorkehrungen oder Massnahmen (abgese-
hen von der Versammlung am nächsten Tag) aus dem Dorf zurückgezo-
gen. Dieses Vorgehen widerspreche der üblichen Vorgehensweise von Be-
hörden, die den Urheber einer solchen Verteilaktion sowie die entspre-
chenden Beweismittel finden wollen würden, da sie damit die Dorfbewoh-
ner gewarnt hätten. Schliesslich habe sie zur Haft ihres Vaters keine ge-
nauen Angaben machen können. Sie habe weder den genauen Grund, den
Haftort, die Haftdauer noch den Zeitpunkt seines Todes gekannt, und es
habe sie ihren Aussagen zufolge auch nie interessiert, mehr darüber zu
D-6814/2017
Seite 9
erfahren. Da es sich dabei um ein für die Familie einschneidendes Ereignis
gehandelt habe, wären substantiiertere Angaben zu erwarten gewesen, zu-
mal sie das Schicksal ihres Vaters als Grund für ihre Abneigung gegenüber
der chinesisch-sprachigen Bevölkerung angeführt habe. Zum Todeszeit-
punkt ihres Vaters habe sie ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht,
indem sie in der BzP ausgeführt habe, ihr Vater sei gestorben, als ihre Mut-
ter mit ihr schwanger gewesen sei, und in der Anhörung, nach ihrer Geburt
sei ihr Vater noch einige Jahre in Haft gewesen und ungefähr ein Jahr nach
seiner Freilassung gestorben. Da sie in der BzP ihre Aussage zweimal zu
Protokoll gegeben habe, könne ein Missverständnis ausgeschlossen wer-
den, ihr Bestreiten, dies nicht so ausgesagt zu haben, sei tatsachenwidrig.
Die Probleme ihre Vaters mit den chinesischen Behörden könnten ihr dem-
nach nicht geglaubt werden, weshalb es sich erübrige, auf die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Vorsprachen der Behörden bei ihr zu-
hause weiter einzugehen. Eine Verfolgung ihrer Familie durch die chinesi-
schen Behörden sei als unglaubhaft zu erachten, was die Zweifel an dem
Vorbringen, sie sei in Tibet sozialisiert worden, stütze.
Zusammenfassend seien ihre angebliche Herkunft aus der Region Tibet
und somit auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft. Gemäss geltender
Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre
Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen
werden, sie würden in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsbewilligung
oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe vorlägen, welche ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
4.2 Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen, dass sie den veralteten und nicht mehr
gebräuchlichen Begriff für die administrative Einheit „Provinzbezirk“ ver-
wendet habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie nie die Schule besucht
habe. Gleich verhalte es sich mit ihren falschen Angaben zum Schulgeld
und zu den Schulferien. Fehlende oder mangelnde Kenntnisse der chine-
sischen Sprache seien kein Hinweis darauf, dass eine Person aus einer
Region ausserhalb Tibets stamme. In ländlichen Gebieten könnten viele
Tibeter kein Chinesisch sprechen. Auch hier sei zu beachten, dass sie
keine Schule besucht habe, ihre Familie zuhause kein Chinesisch gespro-
chen habe und sie aufgrund ihrer Abneigung gegenüber der dieser Spra-
che mächtigen Bevölkerung diese auch nicht habe erlernen wollen. Dass
ihre Sprache kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt des Kreises
D._______ aufweise, liege an ihrem fast einjährigen Aufenthalt in Nepal.
Während der Ausreise sei sie sehr ängstlich und aufgewühlt gewesen und
D-6814/2017
Seite 10
habe sich um ihre Familie gesorgt. Ihr Bruder habe ihr mitgeteilt, dass sie
sich nicht um die Reise zu kümmern brauche. Dies erkläre, weshalb sie
sehr wenig über die Person, welche die Reise geführt habe, gewusst habe.
Bis heute wisse sie nicht, in welchem Ort in Nepal sie sich aufgehalten
habe. Sie habe befürchtet, dass jemand von den vielen sich dort aufhalten-
den tibetisch sprechenden Personen hätte bemerken können, dass sie aus
Tibet geflohen sei. Warum sie sich über den Reiseweg und den Herkunfts-
ort des Lama hätte informieren sollen, sei nicht nachvollziehbar. Wichtig
seien zu diesem Zeitpunkt lediglich die Feierlichkeiten gewesen, über wel-
che sie gesprochen hätten. Die Vorinstanz habe ihr vorgehalten, sie habe
lediglich aussagen können, dass es in ihrem Dorf viele Spitzel gegeben
habe und sie keine differenzierteren Angaben dazu habe machen können.
Chinesische Spitzel seien jedoch nicht allen Personen im Dorf bekannt.
Was den Gesprächsinhalt zwischen den chinesischen Polizisten und dem
Dorfvorsteher betreffen, habe sie bereits in der Anhörung angegeben, dass
sie nicht wisse, woher ihre Freundin den genauen Gesprächsinhalt ge-
kannt habe.
Entgegen den Ausführungen des SEM habe sie in der BzP nicht angege-
ben, dass ihr Vater während der Schwangerschaft ihrer Mutter mit ihr ge-
storben sei. Es müsse sich dabei um einen Übersetzungsfehler handeln.
Ihr Vater sei zuerst zuhause gewesen. Mit ihrer Aussage in der BzP, sie
habe ihren Vater nie gesehen, habe sie nicht gemeint, dass ihr Vater ge-
storben sei, bevor sie geboren worden sei, sondern dass sie zu jung ge-
wesen sei, um ihn zu kennen und sich an ihn zu erinnern. Im Satz „Mein
Vater ist anlässlich einer politischen Aktion gestorben“ sei ersichtlich, dass
sie anstatt „gestorben“ „verhaftet“ gesagt habe und dieses Wort falsch
übersetzt worden sei. Ansonsten müsse angenommen werden, dass sie
noch während der BzP ihre eben erfolgte Angabe, ihr Vater sei bei einer
politischen Aktion gestorben, vergessen habe. Dies sei weniger plausibel
als ein Übersetzungsfehler.
In der Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie
im Telefongespräch zur Herkunftsabklärung sehr wohl entsprechende Ant-
worten zur administrativen Einteilung von Tibet habe machen können. Sie
habe nicht ausgeführt, ihr Heimatort liege in der Nähe der Provinzhaupt-
stadt; dabei müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Nähere Anga-
ben zur Ausreiseroute habe die deswegen nicht machen können, weil sie
bei den vielen unterschiedlichen Abschnitten des Weges den Überblick
über die einzelnen Abschnitte verloren habe. Zudem sei sie verängstigt und
lange unterwegs gewesen. Ihre entsprechenden Angaben zum Ort
D-6814/2017
Seite 11
J._______ würden nur auf den Aussagen ihres Bruders beruhen. Auch ihre
Aussagen zu einzelnen Aspekten der Tierwirtschaft würden auf einem
Missverständnis beruhen. Sie und die befragende Person hätten starke
Verständigungsschwierigkeiten gehabt, was bei einer Anhörung der Ge-
sprächsaufzeichnung klar ersichtlich sei. Die Verständigungsschwierigkei-
ten seien denn auch dadurch ersichtlich, dass die Befragerin sie teilweise
nicht verstanden habe, weshalb sie ihr einzelne Wörter auf Deutsch habe
nennen müssen. Entgegen der Ansicht des SEM seien diese angeblichen
Fehlangaben nicht als Indizien dafür zu werten, dass sie nicht hauptsäch-
lich in C._______ sozialisiert worden sei. Vielmehr werde dadurch die An-
nahme gestützt, dass die Befragerin den in C._______ gesprochenen Dia-
lekt nicht kenne.
5.
5.1 Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerde-
führerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss den Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu
schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Per-
son tibetischer Ethnie sei. In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwal-
tungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person. Verunmögliche eine solche Person tibetischer Ab-
stammung durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verun-
möglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass
die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Da-
bei kann hauptsächlich auf die ausführliche und fundierte LINGUA-Analyse
verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich
nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert
D-6814/2017
Seite 12
wurde (vgl. A13 sowie die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung [siehe oben E. 4.1]). Eine solche LINGUA-Analyse stellt
zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft ei-
ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar.
Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität der befragenden Person wie auch an die inhaltliche Schlüs-
sigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch er-
höhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis
auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Von einem solchen erhöhten Beweiswert kann vorliegend ausgegangen
werden. Die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person mit
dem Kürzel AS19 sind nicht zu bemängeln (vgl. dazu SEM-Akte A13), und
es bestehen mangels gegenteiliger Hinweise auch keine Gründe, an der
Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu zweifeln.
5.3 Die in der LINGUA-Analyse gezogene Schlussfolgerung, wonach die
Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______, son-
dern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik
China sozialisiert worden sei, ist nachvollziehbar begründet. Hervorzuhe-
ben in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass die Beschwerdefüh-
rerin nichts von dem einzigen zivilen Flughafen in ihrem Bezirk wusste, die
Gebietshauptstadt von E._______, ihrem angeblichen Heimatgebiet, nicht
kannte, die Haarverteilung des Yaks sowie den Schlacht-Zeitpunkt dieser
Tiere unzutreffend beschrieb und auch über elementare Aspekte des
Schulwesens wie die Feriendauer oder das Schulgeld falsche Angaben
machte. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach von einer Person,
welche nicht die Schule besucht und den Grossteil ihres Lebens zu Hause
beziehungsweise auf der Weide mit ihren Tieren verbracht habe, keine de-
taillierten Angaben erwartet werden könnten, ist nicht überzeugend, zumal
dem angeblichen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin beim
Erstellen der LINGUA-Analyse Rechnung getragen wurde (so insbeson-
dere dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich ihren Angaben zu-
folge grösstenteils auf der Weide bei ihren Tieren aufgehalten hat). Diese
lückenhaften Kenntnisse können somit nicht damit erklärt werden, dass sie
ungebildet sei und in einem von der Aussenwelt isolierten Dorf gelebt habe,
oder dass sie sich nicht für die Schule interessiert habe. Dass die Schule
in Tibet kostenlos ist oder die Schulferien zwei bis drei Monate dauern, darf
gemäss dem Gutachten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Ihr
D-6814/2017
Seite 13
Unwissen betreffend viehwirtschaftliche Belange spricht gerade deshalb
gegen die angebliche Sozialisation in Tibet, da sie angegeben hat, von der
Tierwirtschaft gelebt zu haben und ihre Zeit fast ausschliesslich mit diesen
Tieren verbracht zu haben. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zu-
sammenhang angeführte Erklärung für ihr Unwissen, sie habe es bestimmt
richtig angegeben, ist als nicht überzeugende Schutzbehauptung zu wer-
ten. Gleiches muss für das mehrfach vorgebrachte Argument, ihre falschen
Angaben seien auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, gelten,
zumal sowohl die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und
der befragenden Person als auch die akustische Qualität des Gesprächs
den Akten zufolge gut waren (vgl. A12 S. 1).
Der linguistische Teil der Analyse sowie die daraus gezogenen Schlussfol-
gerungen sind ebenfalls konsistent und überzeugend. Auch hier ist festzu-
halten, dass dem angeblichen biografischen Hintergrund der Beschwerde-
führerin Rechnung getragen wurde (wie beispielsweise dem Umstand,
dass sie viel Zeit mit ihrer aus einem anderen Kreis stammenden Mutter
verbracht habe, was ihren Dialekt beeinflusst haben könnte). Zudem er-
wartete die befragende Person unter Berücksichtigung, dass die Be-
schwerdeführerin eher ländlich aufgewachsen ist, eher passive als aktive
Chinesisch-Kenntnisse. Die entsprechenden Kenntnisse haben jedoch der
LINGUA-Analyse zufolge die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen
nicht erfüllt. Ebenfalls zu kurz gegriffen ist die in der Beschwerde ange-
führte Erklärung, die exiltibetischen Elemente in der Sprache der Be-
schwerdeführerin seien auf ihre Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz
zurückzuführen. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter Berücksichti-
gung dieser Aufenthalte ausgeführt, dass die Merkmale auch die in der
Sprecherin tief verankerte Morphologie/Morphosyntax sowie den phone-
tisch/phonologischen und lexikalischen Teil betreffen würden, was für eine
in Tibet sozialisierte Tibeterin nicht zu erwarten sei.
Insgesamt überwiegen im vorliegenden Fall die für die Richtigkeit der LIN-
GUA-Analyse und ihrer Schlussfolgerung sprechenden Elemente und er-
scheint diese als verwertbar. Dies gilt insbesondere angesichts dessen,
dass es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zur Analyse noch in der Beschwerdeschrift gelang, die oben erwähnten
einzelnen Wissenslücken und die zusammenfassende Einschätzung des
Experten argumentativ zu entkräften.
5.4 Zusätzlich zu den in der LINGUA-Analyse festgehaltenen Wissenslü-
cken sind in den Angaben der Beschwerdeführerin in den Befragungen und
D-6814/2017
Seite 14
während der telefonischen Herkunftsabklärung markante Widersprüche
feststellbar, welche die von SEM in der angefochtenen Verfügung gezo-
gene Schlussfolgerung stützen. Während sie in der BzP angab, sie sei in
B._______, einem Dorf mit ungefähr 30 ansässigen Familien, in einer No-
madengegend der Gemeinde C._______ aufgewachsen (A4 1.07; 2.02),
nannte sie den Begriff B._______ in der Telefonbefragung nie (vgl. A12).
Dort gab sie vielmehr an, aus dem Dorf C._______ zu stammen, wo es
keine Schule gebe. Die Schulkinder würden in der Kreishauptstadt zur
Schule gehen. In der BzP hingegen hatte die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll gegeben, es habe in B._______ eine Schule gegeben (A4 6.01). Wei-
ter gab die Beschwerdeführerin an, nie tibetisches Geld benutzt zu haben
(A4 5.02). Im Laden in B._______ habe sie nie eingekauft, dies habe stets
ihre Mutter erledigt. Die Beschwerdeführerin nannte zudem verschiedene
Anzahlen von Tieren, welche ihre Familie angeblich besessen habe: Nach-
dem sie in der BzP angab, ihre Familie habe fünf Pferde, 12 Yaks und zehn
Dris (weibliche Yaks; Anmerkung des Gerichts) besessen, führte sie in der
Anhörung aus, sie hätten fünf Pferde, sechs Yaks und vier Dris besessen
(A4 1.17.05; A10 F151 f.). Die Umstände zu den Verhältnissen in ihrem
angeblichen Heimatort sind somit nicht klar beziehungsweise machte die
Beschwerdeführerin keine einheitlichen Angaben darüber. Auch zu ihrem
Vater liegen, wie das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht vorhielt, un-
einheitliche Angaben vor. Gemäss den Aussagen in der BzP starb ihr Vater,
als ihre Mutter mit ihr schwanger gewesen ist (A4 3.01). Ihren Angaben in
der Anhörung zufolge ist ihr Vater jedoch inhaftiert worden, während ihre
Mutter mit ihr schwanger war, blieb für viele Jahre im Gefängnis, bevor er
entlassen wurde und starb ungefähr ein Jahr darauf (A10 F145). Auf Vor-
halt dieses Widerspruchs bestritt die Beschwerdeführerin ihre Aussage in
der BzP (A10 F170). Ihre entsprechende Erwiderung auf Beschwerde-
ebene steht dem protokollierten Wortlaut des BzP-Protokolls entgegen, ge-
mäss welchem sie den Tod ihres Vaters während der Schwangerschaft ih-
rer Mutter mit ihr zweimal erwähnte (A4 3.01). Schliesslich machte die Be-
schwerdeführerin falsche beziehungsweise widersprüchliche Angaben zur
tibetischen Identitätskarte. Nachdem sie angegeben hatte, ihre eigene
Identitätskarte habe sie zuhause gelassen, und diese sei weiss mit schwar-
zer Schrift, korrigiert sie sich auf Nachfrage und führte aufgrund des Hin-
weises der befragenden Person auf die Farbigkeit der Karte aus, die Iden-
titätskarte sei weiss und habe ein hellbläuliches Muster (A4 4.03). Zudem
gab sie an, sie könne niemanden kontaktieren, da es kein Telefon gebe.
Auf Vorhalt der befragenden Person, gemäss der eben erfolgten Aussage
der Beschwerdeführerin gebe es im Dorf einen Laden und einen Arzt,
räumte die Beschwerdeführerin ein, ein Telefon sei zwar vorhanden, sie
D-6814/2017
Seite 15
kenne jedoch die Telefonnummer nicht. Diese ungenauen und auswei-
chenden Angaben lassen weiter darauf schliessen, dass die Beschwerde-
führerin die wahren Umstände ihrer Herkunft nicht offenlegt.
5.5 Die Unglaubhaftigkeit der Herkunft der Beschwerdeführerin wird
schliesslich durch ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen und zur Ausreise
bestätigt. So sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis (der Su-
che nach ihr durch chinesische Polizisten) trotz mehrmaliger Nachfrage
ohne Substanz ausgefallen (vgl. A10 F57–F100). Insbesondere schilderte
sie, wie das SEM ihr zu Recht vorhielt, den Vorgang, wie ihre Freundin von
der Suche der Polizisten nach ihr erfahren habe, uneinheitlich. So gab sie
einerseits an, ihre Freundin habe einen von ihr verteilten Zettel in der Hand
des Polizisten gesehen (A10 F93), und sei darauf zu ihr auf die Viehweide
gekommen, um dann wenig später anzugeben, ihre Freundin habe vom
Gespräch zwischen dem Dorfvorsteher und dem Polizisten erfahren und
sei darauf zu ihr gekommen, um sie zu warnen (A10 F95). Ihr Einwand auf
Beschwerdeebene, sie habe in der Anhörung angegeben, dass sie nicht
wisse, woher ihre Freundin den genauen Gesprächsinhalt gekannt habe,
ist aktenwidrig. Schliesslich sind auch die Schilderung der Ausreise aus
Tibet sowie der Weiterreise in die Schweiz substanzarm und geprägt von
vielen Wissenslücken ausgefallen (vgl. A4 5.01 und 5.02; A4 5.01; A10 107
f., F115, F120 ff., F171–F173). Auch hier kann auf die detaillierten und
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben
E. 4.1).
5.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der in den Rechtsbe-
gehren gestellte Rückweisungsantrag in der Beschwerdeschrift nicht be-
gründet wurde. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz einen Verfahrensfehler begangen haben soll. Auf diesen Antrag
ist somit nicht weiter einzugehen.
5.7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht
hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtspre-
chung muss angenommen werden, dass keine flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gründe bestehen, welche gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort sprechen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
D-6814/2017
Seite 16
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersu-
chungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonsei-
ten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie
keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine ent-
sprechende Rückkehr sprechen würden.
7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach
China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 6).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6814/2017
Seite 17
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Instruktionsverfügung vom 1. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6814/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: