Abtei lung IV
D-6815/2006
haf/wig
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Gérard Scherrer, Robert Galliker
Gerichtsschreiber Gert Winter
A._______, geboren _______, Montenegro,
alias A._______, geboren _______, Serbien,
B._______, geboren _______, Montenegro,
alias B._______, geboren _______, Serbien,
C._______, geboren _______, Montenegro,
alias C._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, _______, _______,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. August 2003 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 29. März 2003 den Heimat-
staat zusammen mit ihren beiden Kindern verliess und am 3. April 2003 via Albanien
und Italien sowie unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass sie am gleichen Tag im Empfangszentrum des BFF in Vallorbe erschien und um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 7. April 2003 im Empfangszentrum sowie der di-
rekten Anhörung vom 10. April 2003 durch das BFF zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, sie gehöre der Ethnie der Roma an und habe, nach-
dem ihr Ehemann anfangs 1998 gestorben sei, als Witwe im Kosovo ein sehr schwieri-
ges Leben geführt,
dass sie nachts ständig gestört worden sei, weil die jungen Albaner ständig an ihrer
Haustüre geklopft hätten, um eingelassen zu werden, doch habe sie als Roma nicht mit
Albanern schlafen wollen,
dass sie deswegen auch bedroht worden sei, doch habe sie es unterlassen, sich mit ih-
rem Problem an die heimatlichen Behörden zu wenden, weil diese ihr ohnehin nicht ge-
holfen hätten,
dass ihre Familienangehörigen - die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern - ihr man-
gels eigener Möglichkeiten auch nicht hätten helfen können,
dass ihr ein in Deutschland lebender Onkel, der sie immer wieder finanziell unterstützt
habe, die Ausreise vom 29. März 2003 aus dem Heimatstaat ermöglicht habe,
dass sie mit ihren beiden Töchtern nach Albanien gereist sei, um sich von dort aus von
Schleppern mit einem Boot nach Italien bringen zu lassen, doch sei sie mit den Kindern
noch vor der Küste ins Meer geworfen worden,
dass sie bei dieser Gelegenheit ihre Reisetasche nebst Reisepass verloren habe,
dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2003 im Empfangszentrum Vallorbe unter Hin-
weis auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ihre Identität zu belegen,
dass die Fachstelle LINGUA aufgrund eines Telefongesprächs vom 7. Juli 2003 ein Gut-
achten erstellte, welches zum Schluss kam, in Anbetracht der guten Kenntnisse im lan-
deskundlich-kulturellen Bereich einerseits sowie der Sprechweise andererseits sei die
Beschwerdeführerin eindeutig im Kosovo sozialisiert worden,
dass die Beschwerdeführerin im Milieu der Roma sozialisiert worden sei, was sich aus
ihren kulturellen Kenntnissen und aus den Sprechmerkmalen ergebe,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 4. August 2003 - eröffnet am 8. August 2003 -
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche im We-
sentlichen festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchsein-
3reichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren
Gründe dafür glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei mit einem Schiff von Albanien
nach Italien gefahren, doch habe man sie nebst Kindern und Reisetasche ins Wasser
geworfen, bei welcher Gelegenheit sie ihre Tasche nebst Reisedokumenten verloren
habe,
dass indessen nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin auf diese Weise
hätte reisen sollen, gab sie doch an, über Reisepässe verfügt zu haben,
dass dementsprechend das Vorbringen, sie sei auf abenteuerliche Weise über die Adria
gereist und vor der italienischen Küste mitsamt ihren zwei Kindern über Bord ins Meer
geworfen worden, übersteigert dramatisierend erscheine und lediglich dazu diene, das
Fehlen der Reisepapiere zu motivieren,
dass sich des Weiteren auch aus ihrem Verhalten auf ihr fehlendes Interesse, den
schweizerischen Behörden ihre Identität zu offenbaren, schliessen lasse, weshalb keine
entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichten,
rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf Verfolgung
enthielten, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen,
dass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin sei in den letzten fünf Jahren in der
geltend gemachten Weise belästigt worden, dies umso mehr, als Albaner und Angehöri-
ge der Roma den Kontakt nach Möglichkeit meiden würden,
dass beispielsweise nicht geglaubt werden könne, die Beschwerdeführerin habe trotz
des traditionell starken Familienzusammenhalts und des Ehrgefühls der Roma nicht auf
die Hilfe ihrer restlichen Familie zählen können,
dass sie sich als Witwe zudem in keiner Situation der Ehrlosigkeit befinde,
dass die Beschwerdeführerin sich nie an die Behörden im Kosovo gewandt habe (KFOR
/ UNMIK), deren Schutz reell sei und bei Bedarf weit gehe (Personen-, Objektschutz),
weshalb sich der Schluss aufdränge, sie sei nicht in der geltend gemachten Weise
Massnahmen seitens Drittpersonen ausgesetzt gewesen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt einen übersteigert negativen
Eindruck hinterliessen, der sich weder mit ihren persönlichen Verhältnissen noch mit der
Situation im Kosovo und auch nicht mit der Präsenz internationaler Sicherheitskräfte vor
Ort und deren Einsatz zu Gunsten des Schutzes der Zivilbevölkerung vereinbaren lie-
sse, weshalb ihre Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu werten seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2003 (Datum der Telefax-
Übermittlung, Poststempel vom 10. September 2003) bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) eine Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, ausserdem sei der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz
anzuordnen, ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass sie schliesslich in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
4chen Rechtspflege ersuchen liess,
dass der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung guthiess und der Be-
schwerdeführerin mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten,
dass er gleichzeitig auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) guthiess,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2007 mitteilen liess, ihre bisheri-
gen Angaben zu ihrer Herkunft entsprächen nicht der Wahrheit, zumal sie Montenegri-
nerin aus _______ sei und nicht aus dem Kosovo (_______) stamme,
dass sie dort ihren Ehemann geheiratet und ihm zwei Töchter geboren habe,
dass die Eheleute ungefähr im April 1995 nach _______ (Kosovo) umgezogen seien,
doch sei es nach wenigen Jahren zu grossen Schwierigkeiten unter den Eheleuten
gekommen, in deren Folge der Ehemann die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Kinder verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Roma zur Zielscheibe dauernder Beläs-
tigungen geworden sei, weshalb sie sich zu ihrer Familie nach _______ begeben habe,
dass sie jedoch weiterhin Angst vor Nachstellungen durch den Ehemann gehabt habe,
weshalb sie schliesslich im Jahre 2003 aus dem damaligen Serbien und Montenegro ge-
flohen sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen die nachstehend auf-
geführten Beweismittel zu den Akten reichen liess: je eine Bescheinigung vom 27. Feb-
ruar 2007 der Gemeinde _______ betreffend die montenegrinische Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter, je einen Geburtsschein für die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des Bundesamtes auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut
deren Dispositiv das Bundesamt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
5getreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf den 1.
Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Än-
derung des AsylG (Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745; vgl. Ergebnis der
Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006
4767), für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005
hängigen Verfahren neues Recht gilt (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember
2005, AS 2006 4762),
dass die vorliegend massgeblichen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG zum Nichteintreten bei fehlenden Papieren unter jene am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Normen fallen (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch
den Bundesrat, Abs. 1 Bst. a, AS 2006 4767),
dass der Gesetzgeber mit dem somit neu geltenden Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend mate-
riell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E.
5.6.5),
dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1),
dass die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war,
weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das Bundesamt sich diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Umfang des Gesagten
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
6Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist,
dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigungen be-
treffend die montenegrinische Staatsangehörigkeit wie auch bei den Geburtsurkunden
nicht um "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne der revidierten Bestimmung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-
2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4 - 6), weil sie keine einwandfreie Feststellung der Iden-
tität erlauben,
dass es sich durchwegs um Dokumente handelt, die nicht primär zum Zwecke des Iden-
titätsnachweises ausgestellt worden sind,
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen
vermag,
dass nämlich begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin enthal-
te die Dokumente, die ihr das Passieren der Grenzkontrollen ermöglicht haben, den
schweizerischen Behörden bewusst vor,
dass sie nach eigenen Angaben einen gültigen Reisepass mit sich führte, weshalb die
Behauptung, sie habe die Adria in einem Boot überquert, widersinnig erscheint, ist doch
eine solche Reise teurer und gefährlicher als eine auf dem Landweg,
dass selbst bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere der vom BFM ange-
wendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als erfüllt zu erachten wäre, da die ge-
setzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen
ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007
E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch
nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise-
oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass in casu auch bei einem Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab-
7klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezo-
gen werden kann, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso
offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien als offensichtlich unglaubhaft zu werten,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die hiervor erwähnten Asylgründe selbst für den Fall, sie entsprächen in allen we-
sentlichen Punkten der Wahrheit, offensichtlich nicht geeignet sind, der Beschwerdefüh-
rerin zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen,
dass die Beschwerdeführerin indessen in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2007 eingesteht, bei
den Befragungen nicht die Wahrheit gesagt zu haben,
dass die neuen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer veränderten Betrachtungsweise
zu führen, ist doch etwa die Behauptung, sie habe nach der Rückkehr nach _______
Angst vor Nachstellungen seitens ihres Ehemannes gehabt, nicht wirklich nachvollzieh-
bar, machte sie doch gleichzeitig geltend, ihr Mann habe sie und die beiden kleinen Kin-
der verlassen,
dass die Beschwerdeführerin für den Fall befürchteter Übergriffe seitens ihres Eheman-
nes die Hilfe der Behörden von _______ hätte in Anspruch nehmen können, um in ihrem
Heimatstaat hinreichend geschützt zu sein,
dass im Falle der Beschwerdeführerin von der Existenz einer wirksamen Schutzinfra-
struktur ausgegangen werden darf,
dass weder objektive noch subjektive Gründe gegen eine Inanspruchnahme dieses
Schutzes durch die Beschwerdeführerin zu erkennen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.2. S. 203),
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Behörden niemals um Schutz
gegen Übergriffe auf ihre Person ersucht hat (vgl. A1/8 S. 5, A7/16 S. 11), weshalb sie
nicht pauschal einwenden kann, der Staat hätte sie nicht vor Übergriffen Dritter schüt-
zen können und auch nicht schützen wollen,
dass diese undifferenzierte Haltung der Beschwerdeführerin nichts daran zu ändern ver-
mag, dass sie in ihrem Heimatstaat offenkundig Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
finden kann,
dass im Übrigen für die Annahme eines ausreichenden Schutzes im Heimatland nicht
eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des
von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten vorausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.2. S. 203),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit, wie das BFM zutreffend festgehal-
ten hat, keine Hinweise auf Verfolgung enthielten, welche sich nicht als offensichtlich
haltlos erwiesen,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu sei-
8ner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische Prüfung
vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl.
hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten
ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich die Beschwerdefüh-
rerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen ins Heimatland unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen
drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tat-
sächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführerin könnte durch Zivilpersonen in Art. 3
EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden,
klar zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Montenegro kein rea-
les Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin
würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Montenegro herrschenden allgemei-
nen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal
sie in _______ auf ihr familiäres Netz zurückgreifen kann,
dass sie keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben
ihren Lebensunterhalt schon in der Vergangenheit als Kleiderhändlerin verdient hat,
weshalb davon auszugehen ist, sie bringe alle Voraussetzungen mit, um in ihrer Heimat
9mit ihren Kindern wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu
finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Montenegro auch
möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entge-
genstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin-
nen in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist
und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen wären (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfü-
gung vom 16. September 2003 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, weshalb in casu keine Verfah-
renskosten zu sprechen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten gesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand am: