B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6815/2018
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer
Ethnie – suchte am 17. November 2015 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 23. November 2015
wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu den
Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Oktober 2018
hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, das er als Angehöriger des Clan C._______ (Subclan
D._______, Subsubclan E._______, Clanfamilie F._______) in G._______
geboren sei. Am 10. Mai 2015 habe er heimlich eine Frau des verachteten
H._______-Clans geheiratet, weshalb er Probleme mit seinem (Verwand-
ten) und dessen Familie bekommen habe. Er habe das Land, welches er
von seinem verstorbenen Vater geerbt habe, verkaufen wollen, um seine
Familienangehörigen zu unterstützen. Eines Abends sei der (Verwandte)
bei ihm zu Hause erschienen und habe ihm vorgeworfen, mit der Heirat die
Familienehre verletzt zu haben. Der (Verwandte) habe ihn aufgefordert,
sich von seiner Frau sofort scheiden zu lassen. Am folgenden Abend sei er
auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in einer dunklen Gasse von Ju-
gendlichen aus der Verwandtschaft, die mit Stöcken bewaffnet gewesen
seien, gestellt worden. Der Sohn des (Verwandten), der auch dabei gewe-
sen sei, habe ihn gefragt, ob er seine Frau tatsächlich geheiratet habe. Als
er dies bejaht habe, seien die Jugendlichen auf ihn losgegangen. Andere
Jugendliche aus der Nachbarschaft hätten sich eingeschaltet und ihm sei
die Flucht gelungen. Am nächsten Tag sei er zum (Verwandten) gegangen
und habe diesem gesagt, er habe kein Recht, sich in Bezug auf die Heirat
einzumischen. Er habe den (Verwandten) aufgefordert, ihm das Recht für
den Verkauf des Landes einzuräumen. Der (Verwandte) sei wütend gewor-
den und habe ihm die Einwilligung verweigert. Einige Tage später habe er
auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gesehen, dass Sicherheitskräfte
der Liyu Police sein Haus umzingelt hätten. Er sei deshalb nicht nach
Hause zurückgekehrt, sondern habe bei einem Freund übernachtet. Am
nächsten Morgen sei er nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe ihm
erklärt, dass er gesucht worden sei und dass man ihm vorwerfe, der ONLF
(Ogaden National Liberation Front) anzugehören. Man habe sie bedroht
und von ihr verlangt, dass sie ihn ausliefere. Danach habe er sich bei
Freunden in G._______ versteckt. Auch seine Ehefrau sei geflohen. Seine
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Mutter habe den (Verwandten) kontaktiert und ihm von der Suche erzählt.
Der (Verwandte) habe daraufhin ebenfalls fälschlicherweise behauptet, er
sei bei der ONLF. Die Frage seiner Mutter, ob er die Sicherheitskräfte or-
ganisiert habe, habe der (Verwandte) nicht beantwortet. In der Folge sei er
mehrfach von den Sicherheitskräften beziehungsweise der Liyu Police zu
Hause gesucht worden. Wäre er gefasst worden, so hätte man ihn inhaftiert
und in Haft gefoltert. Aus diesem Grund habe er Äthiopien im Jahr 2015
nach dem Feiertag Id verlassen müssen. Über den Sudan sei er nach Li-
byen gereist, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen und zusammenge-
schlagen worden sei. In Libyen habe er von der Mutter erfahren, dass er
immer noch gesucht werde. Nachdem er die Schweiz erreicht habe, habe
er öfter mit der Mutter telefoniert, wobei diese ihm jeweils erklärt habe, dass
die Sicherheitskräfte ihn immer wieder gesucht hätten.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 – frühestens eröffnet am 2. Novem-
ber 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 30. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, inklusive des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen
Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Skizze einer Zeitachse
der Ereignisse in Äthiopien, den Bericht der an der Anhörung anwesenden
Hilfswerksvertretung (HWV), ihn betreffende Arztberichte sowie eine Für-
sorgebestätigung ein.
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Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Soweit der Beschwerdeführer eine formelle Rüge erhebt (unrichtige und
unvollständige Sachverhaltsfeststellung), ist vorab festzuhalten, dass sich
diese als unbegründet erweist, zumal weder der Beschwerde noch den Ak-
ten entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezügliche
Pflicht verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Ent-
scheid vielmehr die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten
Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet
werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ih-
rer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich
hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, die
die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit der formellen Rüge wird vielmehr
explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche
jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht
keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen
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aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zu-
nächst habe er während der BzP zu Protokoll gegeben, er sei wegen der
Heirat von seinen Clanangehörigen ausgestossen worden. Sein vom Vater
geerbtes Land sei beschlagnahmt worden. Auf Nachfrage, ob man ihm
ausser der Beschlagnahmung der Ladens sonst etwas angetan habe, habe
er seine erste Aussage wiederholt und auf weitere Nachfrage hinzugefügt,
man habe ihn beseitigen wollen. Als er schliesslich gefragt worden sei, ob
ihm konkret etwas passiert sei, habe er verneint und ausdrücklich angege-
ben, er habe alle Asylgründe darlegen können. Im Gegensatz dazu habe
er in der Anhörung behauptet, Jugendliche aus der Verwandtschaft hätten
ihn überfallen und er sei zudem mehrfach von Sicherheitskräften wegen
des Verdachts der Zugehörigkeit zur ONLF gesucht worden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er diese einschneidenden Vorfälle während der
BzP nicht geltend gemacht habe, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben
worden sei. Hinzu komme, dass er in der BzP angegeben habe, die Schule
im Jahr 2013 abgebrochen zu haben, worauf er ein Jahr lang – bis zum
Ramadan 2014 – als (…) gearbeitet habe. Aus Äthiopien ausgereist sei er
wiederum ein Jahr später und zwar nach dem Ramadan 2015. In der An-
hörung habe er hingegen geltend gemacht, die Schule im Jahr 2014 ver-
lassen und als (…) gearbeitet zu haben. Diese Tätigkeit habe er etwa ein
Jahr lang ausgeübt, sie dann aber 2015 – etwa zwei Monate vor seiner
Ausreise – abbrechen müssen, da man ihn gesucht habe und er deswegen
untergetaucht sei. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, er habe mit der
Frau, welche er geheiratet habe, nie zusammengelebt. Im Verlauf der An-
hörung habe er aber angegeben, seine Ehefrau sei etwa einen Monat nach
der Heirat im Mai 2015 zu ihm und seiner Mutter gezogen und habe danach
zwei Monate bei ihm gewohnt. Später wiederum habe er behauptet, die
Ehefrau habe zum Zeitpunkt des Überfalls in der Gasse noch nicht bei ihm
gewohnt, sondern er habe sie danach aus Wut über diesen Vorfall zu sich
geholt. Von den Sicherheitskräften sei er etwa vier bis fünf Tage nach dem
Überfall gesucht worden. Damals sei die Frau etwa eine Woche oder acht
Tage bei ihm gewesen. Demnach habe die Frau aber im Widerspruch zu
seiner ersten Aussage bereits vor dem Überfall in der Gasse bei ihm gelebt.
Nach der Fahndung sei sie noch etwa zwei Wochen – später sei von neun
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Tagen die Rede gewesen – geblieben und dann untergetaucht. Somit wie-
derum wäre sie insgesamt erheblich kürzer als die eingangs genannten
zwei Monate bei ihm gewesen. Schliesslich habe er während der Anhörung
unsubstanziierte Aussagen zum Verbleib der Ehefrau gemacht. Er habe
angegeben, keine Ahnung von ihrem aktuellen Verbleib zu haben, denn sie
sei getrennt von ihm geflohen. Die Frage, ob er seine Mutter nach der Aus-
reise auf den möglichen Aufenthaltsort seiner Ehefrau angesprochen habe,
habe er bejaht, wobei sie geantwortet habe, sie habe seine Ehefrau zuletzt
an dem Tag gesehen respektive etwas von ihr gehört, als diese aus der
gemeinsamen Wohnung weggegangen sei. Obwohl die Familia der Ehe-
frau in der gleichen Stadt (G._______) lebe, habe er in der Folge nicht
nachvollziehbar erklären können, weshalb er seine Mutter nicht damit be-
auftragt habe, herauszufinden ob die Ehefrau möglicherweise zurück zu
ihrer eigenen Familie gegangen sei. Auf die Widersprüche angesprochen,
habe er in der Anhörung unterschiedliche Erklärungen zu Protokoll gege-
ben. In Bezug auf die Angaben zur Identitätskarte und zum Schüleraus-
weis, zu deren Verbleib er unterschiedliche Angaben gemacht habe, habe
er zweimal bestritten, die in der BzP protokollierten Aussagen gemacht zu
haben, und vorgebracht, möglicherweise seien die entsprechenden Passa-
gen schlecht übersetzt beziehungsweise die Begriffe für die äthiopische
Identitätskarte (Mustawaka) sowie den Schülerausweis verwechselt wor-
den. Später habe er hingegen ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der BzP
noch von den Ereignissen in Äthiopien und Libyen traumatisiert gewesen.
Er habe damals auch Angst vor den im Empfangszentrum anwesenden
Securitas gehabt, deren Aufgaben er nicht gekannt habe, weshalb er sich
nicht frei habe äussern können. So habe er vermutet, die Securitas würden
ihn womöglich verhaften und ausschaffen. Als er im weiteren Verlauf auf
den Widerspruch bezüglich des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau hin-
gewiesen worden sei, habe er dagegen erneut behauptet, auch in der BzP
gesagt zu haben, dass die Frau bei ihm gelebt habe, und wiederum geltend
gemacht, dass möglicherweise nicht vollständig protokolliert worden sei. Er
führe die Widersprüche demnach einmal auf seine persönliche Verfassung
zum Zeitpunkt der BzP zurück, an anderen Stellen im Unterschied dazu
aber auf eine angeblich unvollständige Protokollierung respektive
schlechte Übersetzung. Abgesehen davon könnten beide Erklärungen
nicht gehört werden. Im Protokoll der BzP sei zu keinem Zeitpunkt ersicht-
lich, dass er verängstigt gewesen sei. Er habe erklärt, den anwesenden
Dolmetscher gut zu verstehen (zu Beginn) beziehungsweise diesen sehr
gut verstanden zu haben (am Ende). Er habe auch ausdrücklich angege-
ben, es gehe ihm gut. Während der Rückübersetzung habe er keine ein-
zige Korrektur angebracht und am Ende der BzP unterschriftlich bestätigt,
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dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und
dass es ihm in seine Muttersprache (Somalisch) rückübersetzt worden sei.
Folglich seien seine Erklärungen als Schutzbehauptungen zu werten. In
Anbetracht dessen seien die von ihm geltend gemachten Probleme in der
Heimat nicht glaubhaft. Folglich gelte Gleiches in Bezug auf die Furcht vor
Inhaftierung und Folter nach einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien. Das
Vorbringen, er habe in Libyen Zwangsarbeit leisten müssen und sei zusam-
mengeschlagen worden, stelle sodann keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes dar, da es sich auf einen Drittstaat beziehe.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerde-
führer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, er sei durch seine Clanangehörigen bedroht und sein Land sei be-
schlagnahmt worden. Nehme man folglich eine Konstanzanalyse vor, seien
diese Aussagen als übereinstimmend zu qualifizieren und die Übereinstim-
mung sei als positives Glaubhaftigkeitselement zu seinen Gunsten zu wür-
digen. Des Weiteren sei er trotz dreijährigem Zeitabstand zwischen der
BzP 2015 und der Anhörung 2018 nicht von seinen Aussagen bezüglich
der Probleme mit seinen Clanangehörigen abgewichen. Dieser Umstand
der unverhältnismässig lange verstrichenen Zeit sei im Rahmen der Glaub-
haftigkeitsprüfung definitiv Rechnung zu tragen. Je mehr Zeit folglich zwi-
schen den Erlebnissen beziehungsweise der BzP und der Anhörung ver-
streiche desto weniger seien allfällige Widersprüche zu gewichten. Dies
gelte insbesondere für Zeitangaben, deren Bedeutung vor seinem kulturel-
len Hintergrund ohnehin lediglich schwach zu gewichten sei. Zu allfälligen
Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung sei darauf hinzuwei-
sen, dass bei der Verwendung von Angaben anlässlich der BzP Vorsicht
geboten sei, wenn darin die zentralen Asylgründe nur pauschal festgehal-
ten worden seien. Bei den relativ kurzen Befragungszeiten sei es möglich,
dass sich Fehler einschlichen. Die BzP habe zudem summarischen Cha-
rakter, weshalb den Aussagen lediglich ein beschränkter Beweiswert zu-
komme. Aus diesem Grund lasse sich der Vorwurf der Vorinstanz, er habe
konkret keine Ereignisse seiner Probleme mit dem Clan geäussert, nicht
rechtfertigen, da er sowohl die Bedrohung, den Landraub als auch die
Furcht um sein Leben in der lediglich einstündigen BzP erwähnt habe, wes-
halb von diametral unterschiedlichen Aussagen kaum die Rede seien
könne. Sodann seien zusätzlich zu der positiven Konstanz seine Aussagen
von unzähligen Realkennzeichen geprägt. Vorerst falle auf, dass er auf
knapp zwei Seiten frei von seinen Fluchtgründen erzählt habe. Den Reich-
tum an Realkennzeichen blende die Vorinstanz in ihrer Verfügung völlig
aus. Darüber hinaus könne alleine deshalb, weil er die Suche durch die
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Liyu Police nicht bereits in der BzP erwähnt habe, nicht davon ausgegan-
gen werden, dass sich die Vorfälle nicht ereignet hätten. So habe er in der
BzP auf die wiederholte Frage der Bedrohungssituation geantwortet, „sie“
hätten ihn beseitigen wollen. Wen genau er mit „sie“ gemeint habe, sei nicht
erfragt worden und müsse deshalb offengelassen werden. Klar sei, dass
er durch Dritte hätte beseitigt werden sollen, womit die Bedrohung des Lei-
bes bzw. Lebens gemeint sei. Er habe auch gleich zu Beginn der Anhörung
zu den Asylgründen von sich aus gesagt, dass er in der BzP nicht alles
habe erzählen können, da er zur Zeit, als die BzP stattgefunden habe, noch
von den Ereignissen in der Heimat sowie auf seiner Flucht traumatisiert
gewesen sei und Angst gehabt habe. Dass die Vorinstanz dem entgegen-
halte, er habe in der BzP ausgeführt, es gehe ihm gut, sei zu oberflächlich
und sei im Zusammenhang mit den Erkenntnissen betreffend die Trauma-
tisierung von Asylsuchenden nicht fachgerecht. So leide er an (…) und
chronischen (…)- und (…)schmerzen, wobei Trauma bedingte Schmerzen
bis heute nicht auszuschliessen seien. Es sei auch darauf hinzuweisen,
dass seine Aussagen durch die damals an der Anhörung anwesende HWV
als glaubhaft eingeschätzt worden seien. Begründet worden sei diese Ein-
schätzung mit detailreichen sowie plausiblen Angaben seinerseits, welche
trotz einiger Widersprüche nicht hätten umgestossen werden können. Da-
mit seien seine Vorbringen nach Berücksichtigung aller Elemente – entge-
gen der Meinung der Vorinstanz – glaubhaft.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Asylrelevanz und den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall
korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich be-
gründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht asylrelevant
sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen
ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG
glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befra-
gungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz
die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Ver-
fügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
die geltend gemachten Probleme in Äthiopien glaubhaft darzulegen. Dies-
bezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu
verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu
beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1).
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des
bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. So sind Widersprü-
che für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss Rechtsprechung der
damaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts
dann relevant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asyl-
vorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abwei-
chen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumin-
dest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993/3 E. 3, Urteil des
BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Genau dies trifft vor-
liegend zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in der BzP ge-
antwortet , „sie“ hätten ihn beseitigen wollen, wobei nicht klar sei, auf wen
er sich bezogen habe, vermag nicht zu überzeugen, da sich die entspre-
chenden Fragen beziehungsweise Nachfragen eindeutig um die vorgetra-
genen Probleme mit den Clanangehörigen drehten. So folgte auf die Frage
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nach den Problemen in Äthiopien, die Antwort des Beschwerdeführers,
dass er von den Clanangehörigen ausgestossen worden und sein Land
beschlagnahmt worden sei. Auf die daran anschliessende Frage, ob man
ihm ausser der Wegnahme des Landes sonst noch etwas angetan habe,
verweist der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er aufgrund seiner Hei-
rat ausgestossen worden sei und ihm vorgeworfen worden sei, die Clan-
ehre verletzt zu haben. Da er mit dieser Antwort die eigentlich gestellte
Frage, nicht beantwortet hatte, wurde sie ihm nochmals gestellt und er ant-
wortete nun, dass „sie“ ihn beseitigen wollten, worauf die Mutter ihm gera-
ten habe auszureisen ([…]). Somit ist offensichtlich, dass die Antwort in
Bezug auf die Probleme mit den Clanangehörigen erfolgte. Zudem hat der
Beschwerdeführer die weiteren anlässlich der Anhörung vorgetragenen
Probleme (Überfall in der Gasse, Vorwurf der ONLF-Zugehörigkeit bezie-
hungsweise Verfolgung durch Liyu Police) nicht nur nicht erwähnt, sondern
explizit verneint, dass konkret etwas passiert sei, und bestätigt, dass er alle
Asylgründe habe darlegen können beziehungsweise dass es keine weite-
ren Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprächen ([…]). Dieser Wider-
spruch kann nicht mit dem summarischen Charakter der Kurzbefragung
erklärt werden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei anläss-
lich der BzP traumatisiert und aufgrund der im Zentrum anwesenden
Securitas verängstigt gewesen, vermag nichts an dieser Einschätzung zu
ändern, zumal er zu Beginn der Befragung ausdrücklich auf die Verschwie-
genheitspflicht der Anwesenden hingewiesen wurde. Was die Bezug-
nahme des Beschwerdeführers auf das Protokoll der HWV anbelangt, ist
festzuhalten, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Relevanz der
Vorbringen im Asylverfahren einzig das SEM beziehungsweise die Be-
schwerdeinstanz zuständig sind, weshalb sich weitere Ausführungen zum
eingereichten Bericht erübrigen.
Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist schliesslich noch darauf
hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur als
nachgeschoben zu qualifizieren sind, sondern auch erhebliche Widersprü-
che aufweisen. So schilderte der Beschwerdeführer in der Anhörung zu-
nächst, dass der (Verwandte) zu ihm gekommen sei, ihm wegen der Heirat
Vorwürfe gemacht habe und dass der Überfall in der Gasse am (gleichen)
Abend, auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, stattgefunden habe ([…]).
Später führte der Beschwerdeführer hingegen aus, das er den (Verwand-
ten) an einem Abend getroffen habe und der Überfall dann am folgenden
Abend stattgefunden habe ([…]). Darüber hinaus erklärte der Beschwerde-
führer anfänglich, er sei am „folgenden Morgen“ (nach dem Überfall) arbei-
ten gegangen und als er von der Arbeit gekommen sei, habe er gesehen,
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wie die Liyu Police sein Haus umstellt habe ([…]). Wiederum später in der
Anhörung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, der Vorfall mit
der Liyu Police habe sich ungefähr vier oder fünf Tage nach dem Überfall
zugetragen ([…]). Angesichts der angeblich einschneidenden Ereignisse
wäre vom Beschwerdeführer insgesamt eine konsistentere Schilderung zu
erwarten gewesen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist we-
der durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.,
Urteile des BVGer D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-2696/2016
vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom
19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017).
Schliesslich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung, hat (…)
Jahre die Schule besucht und in Äthiopien als (…) sowie in der Schweiz
Arbeitserfahrung sammeln können. In G._______, wo er bis zur Ausreise
sein gesamtes Leben verbracht hat, leben nach wie vor seine Mutter sowie
seine Geschwister und er verfügt gemäss eigenen Angaben über einen
Freundeskreis, weshalb ihm die Rückkehr trotz einer unter Umständen
schwierigen Beziehung zu seinen übrigen Clanangehörigen, zuzumuten
ist. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die dokumentier-
ten Beschwerden ([…]), deren Ursache ohnehin nach wie vor unklar ist,
erweisen sich nicht als derart gravierend, dass auf eine medizinische Not-
lage geschlossen werden müsste.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: