B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6816/2016
plo
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).
D-6816/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Distrikt Adi Keyh, Region Debub), verliess sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 illegal in Richtung
Äthiopien. Anschliessend sei er zunächst in den Sudan und später nach
Ägypten weitergereist. Von dort aus sei er in einem Schiff nach Italien ge-
langt. Am 16. Juni 2016 sei er von Italien herkommend illegal in die
Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 7. Juli 2016 wurde beim Be-
schwerdeführer eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt,
welche ein Knochenalter von 18 Jahren ergab. Am 12. Juli 2016 wurde der
Beschwerdeführer im EVZ Basel zu seiner Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche
Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Im Rahmen der
vorfrageweisen Überprüfung seiner Altersangaben wurde die von ihm gel-
tend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft erachtet. Am 4. August 2016
wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson ausführ-
lich zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend wurde ihm zur
Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge
wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewie-
sen.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Mutter sei im August 2015 gestorben. Nach
ihrem Tod sei es ihm schlecht gegangen. Ohne die Mutter habe er sich
zuhause nicht mehr wohl gefühlt. Ausserdem sei der Schulunterricht
schlecht gewesen. Viele Lehrkräfte seien ausgereist, zudem seien sie in
der Schule geschlagen worden. Anlässlich des Todes seiner Mutter sei er
der Schule zwei Wochen lang ferngeblieben. Nach seiner Rückkehr habe
man ihn von der Schule verwiesen. Aus diesen Gründen habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Er habe in Eritrea keinerlei Probleme mit den Be-
hörden gehabt. Auf dem Markt hätten zwar immer wieder Razzien stattge-
funden, wobei das Militär manchmal Personen mitgenommen habe. Ihm
sei jedoch nichts geschehen, da er ja noch minderjährig gewesen und zur
Schule gegangen sei. Er sei nicht einmal nach seinen Papieren gefragt
worden, weil er offensichtlich zu jung gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea müsse er aber damit rechnen, zu seiner Ausreise befragt und
anschliessend zum Militärdienst eingezogen zu werden.
D-6816/2016
Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 5. Oktober 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2016
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Ver-
fügung bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
11. November 2016 gut und verzichtete damit auch auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. November 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
F.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 14. Dezember 2016
replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wur-
den. Der Eingabe lag ein Aufsatz aus ASYL 4/16 betreffend ein Urteil des
Upper Tribunals von Grossbritannien bei.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um beschleunigte Verfahrenserledigung sowie um seine
D-6816/2016
Seite 4
Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem machte er ergänzende
Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
H.
Der Instruktionsrichter beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom
11. September 2017 und stellte darin die baldige Verfahrenserledigung in
Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6816/2016
Seite 5
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen, und
auch die Frage der Wegweisung an sich (vgl. die Dispositivziffer 3) ist damit
grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen. Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegwei-
sungsvollzug als durchführbar erachtet hat.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
D-6816/2016
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aus-
reisegründe seien offensichtlich nicht asylrelevant. Ferner habe er geltend
gemacht, er habe sein Heimatland illegal verlassen und befürchte, deswe-
gen im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Diesbezüglich sei festzustellen, dass nach aktuellen Erkenntnissen der Na-
tionaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen
Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise
spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Im Falle des Beschwerde-
führers sei festzustellen, dass er seinen Angaben zufolge weder den Nati-
onaldienst verweigert habe noch aus dem Dienst desertiert sei. Er habe
zudem bestätigt, dass er bisher in Sachen Militärdienst noch nie von den
Behörden kontaktiert worden sei. Demnach habe er nicht gegen die „Pro-
clamation on National Service“ aus dem Jahr 1995 verstossen, und den
Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der
Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizie-
ren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
durch seine illegale Ausreise aus Eritrea gemäss der ständigen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt.
Eritreische Staatsangehörige, welche illegal ausreisten, würden nämlich
vom Regime als Oppositionelle angesehen und müssten im Falle ihrer
Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen. Auf legalem Weg könne man
das Land nur mit einem Ausreisevisum verlassen. Ein solches werde je-
doch nur unter sehr strengen Bedingungen ausgestellt, wobei (u.a.) Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung aus-
geschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts drohten illegal ausgereisten Eritreern – unabhängig von ihrem Alter
und vom Grund der Ausreise – bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG (Verweis auf mehrere Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts). Das SEM habe Ende Juni 2016 öffentlich eine Praxisan-
passung angekündigt. Danach würden eritreische Personen, welche Erit-
rea illegal verlassen hätten, neu nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt, wenn
sie noch nie für den Nationaldienst aufgeboten worden seien, vom Natio-
naldienst befreit oder daraus entlassen worden seien. Diese neue Praxis
habe das SEM auf den Fall des Beschwerdeführers angewendet. Es sei
D-6816/2016
Seite 7
allerdings festzustellen, dass das SEM dabei die vom Bundesverwaltungs-
gericht in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für das korrekte Vorgehen
bei einer Praxisänderung missachtet habe. Im Übrigen liege ohnehin kein
zureichender Grund für die Notwendigkeit einer Änderung der publizierten
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea vor, da keine
neuen und relevanten Herkunftsland-Informationen bekannt geworden
seien. Das SEM beziehe sich in seinem Entscheid auf eine „Richtlinie“,
wonach illegal ausgereiste Personen neu straffrei nach Eritrea zurückkeh-
ren könnten, wenn sie ein Reueformular unterschrieben und eine Diaspo-
rasteuer entrichteten. Eine Schnellrecherche durch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2016 habe indessen ergeben, dass
weder der Bericht des SEM vom 22. Juni 2016 („Update Nationaldienst und
illegale Ausreise“) noch die Situation in Eritrea eine solche Aussage zu-
lasse. Insbesondere bestehe diesbezüglich keine Rechtssicherheit, und es
sei fraglich, was im Falle einer dauerhaften Rückkehr geschehe. Im vorlie-
genden Fall handle es sich um einen minderjährigen Eritreer. Es lägen
keine Informationen darüber vor, wie das eritreische Regime mit dieser
Personengruppe im Rückkehrfall verfahre und ob und wie Minderjährige
ihren Status gegenüber dem eritreischen Staat regeln könnten. Ferner sei
darauf hinzuweisen, dass das SEM bei seiner Entscheidfindung die gelten-
den Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten habe.
Insbesondere habe es die Informationen von eritreischen Behörden und
internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejeni-
gen von Nicht-Regierungsorganisationen und internationalen Organisatio-
nen. Zudem würden nur vage Angaben zu den zitierten Quellen des eritre-
ischen Regimes und der internationalen diplomatischen Quellen gemacht.
Insgesamt sei die Informationsgrundlage nicht ausreichend, um eine Pra-
xisänderung zu begründen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden,
dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen – auch Minderjährige – vom
Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und daher begrün-
dete Furcht hätten, bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die weiterhin problematische Men-
schenrechtssituation in Eritrea spreche ebenfalls für diese Auffassung. Aus
diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen. Da die Vorinstanz den Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt und in unzulässiger Weise eine Praxisänderung vorgenom-
men habe, sei die Sache eventuell zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen.
D-6816/2016
Seite 8
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe im Nachgang
an die Fact-Finding-Mission vom März 2016 die bisherige Asyl- und Weg-
weisungspraxis zu Eritrea überprüft. Es sei jeweils die Frage zu stellen, ob
eine Person im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch beim heutigen
Stand der Informationen nach wie vor begründete Furcht vor Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. Dabei sei zu beachten, dass es der
gesuchstellenden Person obliege glaubhaft zu machen, dass ihr im Falle
einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohten. Zudem reiche eine bloss entfernte Möglichkeit einer
künftigen Verfolgungsfurcht nicht aus, um das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung zu bejahen. Grundlage der Asylpraxis sei das von
der Länderanalyse des SEM ständig aktualisierte Lagebild. Bezüglich Erit-
rea sei auf den Bericht „Länderfokus Eritrea“ sowie den Bericht „Update
Nationaldienst und illegale Ausreise“ zu verweisen. Im Länderfokus werde
in einem Kapitel ausführlich auf die Quellenlage und die Einschätzung der
verschiedenen Quellen eingegangen. Das SEM habe mit Hilfe aller zur Ver-
fügung stehenden Informationen eine Einschätzung einer hypothetischen
zwangsweisen Rückführung nach Eritrea vorgenommen, um so die Frage
der begründeten Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen zu beantworten. Im Lichte der Informationslage Stand Juni
2016 sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht
vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stütz-
ten, die Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Das SEM gibt ferner zu bedenken, dass die
im Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisanpassung nicht mit der Kons-
tellation in BVGE 2010/54 vergleichbar sei. Dadurch, dass es die Praxisan-
passung öffentlich angekündigt und gleichzeitig das Bundesverwaltungs-
gericht direkt über die Praxisanpassung informiert habe, habe es dem Ge-
richt gegenüber klar deklariert, dass es fortan von der bisherigen Praxis
abweiche. Dem Grundsatzurteil sei damit sinngemäss Genüge getan wor-
den. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwal-
tungsgericht bezüglich der Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
eine differenzierte Praxis habe erkennen lassen.
5.4 In der Replik wird entgegnet, die Ausführungen im Länderbericht des
SEM seien nicht geeignet, um eine Praxisänderung in Bezug auf die sub-
jektiven Nachfluchtgründe im Falle einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu
begründen. Die Quellen- und Informationslage, auf welche sich das SEM
stütze, sei sehr dünn. Bezüglich der Frage der Bestrafung von illegal aus-
gereisten Minderjährigen zitiere das SEM in seinem Bericht lediglich einen
D-6816/2016
Seite 9
Regierungsvertreter sowie eine „diplomatische Quelle“. Diese behaupte-
ten, Minderjährige würden „in der Regel“ nicht mehr bestraft werden. Wei-
tere Quellen nenne das SEM nicht. Der gegenteiligen Auffassung von Am-
nesty International und der UN-Untersuchungskommission messe das
SEM anscheinend keinerlei Gewicht bei. Dennoch bringe das SEM selber
diverse Vorbehalte an. Ferner sei festzustellen, dass der Fall des Be-
schwerdeführers (gelungene illegale Ausreise) nicht mit den angeblich
nicht bestraften Fällen von gescheiterten illegalen Ausreiseversuchen ver-
glichen werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die illegale
Ausreise aus Eritrea nach wie vor eine Straftat darstelle, welche hart be-
straft werde. Das SEM sei gegebenenfalls aufzufordern, seine Quellen be-
züglich der Behandlung von Minderjährigen, deren Ausreiseversuche ge-
scheitert seien, offenzulegen. Ferner sei auf das Urteil des Upper Tribunals
des Vereinigten Königreichs MST and Others (national service – risk cate-
gories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC) vom 9. März 2015 zu verwei-
sen. Die Einschätzung des Upper Tribunals widerspreche derjenigen des
SEM diametral und sei für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen. So-
dann sei festzustellen, dass das SEM keine differenzierte Betrachtungs-
weise vorgenommen und keine Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten illegalen Ausreise vorgenommen habe. Die vom SEM zitierten
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien zudem nicht mit dem vorlie-
genden Fall vergleichbar. Im Weiteren habe sich das SEM in seiner Ver-
nehmlassung überhaupt nicht zur Frage der Einhaltung der COI Standards
geäussert. Sodann sei auch noch auf das Urteil E-6615/2016 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2016 zu verweisen. Darin werde
festgestellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt
habe. Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei bei einem Minderjährigen der blosse Verweis auf ein breites sozi-
ales Beziehungsnetz ungenügend. Vielmehr brauche es eine umfassende
und konkrete Einzelfallabklärung. Dieser Fall sei vergleichbar mit dem vor-
liegenden Sachverhalt. Dies sei bei der Prüfung der eventualiter beantra-
gen Kassation zu berücksichtigen.
5.5 In der Eingabe vom 24. August 2017 wird darauf hingewiesen, dass
sich der Beschwerdeführer seit Juni 2016 in der Schweiz befinde und die
Beschwerde seit zehn Monaten hängig sei, und um eine Beschleunigung
des Verfahrens ersucht. Ausserdem wird unter Hinweis auf den Bericht der
SFH vom 30. Juli 2017 „Eritrea: Nationaldienst“ vorgebracht, es würden
auch Minderjährige für den Nationaldienst rekrutiert. Der Nationaldienst sei
zeitlich unbefristet und somit mit einer lebenslänglichen Zwangsarbeit zu
vergleichen, welche gemäss Art. 4 EMRK verboten sei. Zu diesem Schluss
D-6816/2016
Seite 10
komme auch der Bericht „Unbefristeter ‚Nationaldienst‘, Flüchtlinge brau-
chen Schutz“ von Amnesty International. Ein Wegweisungsvollzug nach
Eritrea hätte für den Beschwerdeführer den Einzug in den Nationaldienst
zur Folge, weshalb er als unzulässig zu erachten sei. Der Beschwerdefüh-
rer sei daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner wird beantragt,
der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
6.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illega-
les Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr ei-
ner zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen.
6.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer in-
folge der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimat-
staat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten
verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei un-
D-6816/2016
Seite 11
bestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Aus-
mass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzu-
nehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche
Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden
ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern statt-
gefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen
der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bis-
herige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten,
könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr –
selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle
– problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal
ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine
bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch
der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorüberge-
hende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Um-
standes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr
nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet wor-
den sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück-
zuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei
ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kon-
text von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. E. 5.2).
D-6816/2016
Seite 12
6.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend er-
wähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea als
Minderjähriger und hatte den Akten zufolge vor seiner Ausreise keinen
Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug
in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren er-
sichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft deshalb zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6816/2016
Seite 13
8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Voll-
zug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen vom Amtes wegen ver-
pflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Be-
hörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten
minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat ei-
nem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung
übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl.
dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, m.w.H.).
9.
Seitens des Beschwerdeführers wird unter anderem gerügt, das SEM habe
im vorliegenden Fall die vorstehend genannten Abklärungen nicht zur Ge-
nüge vorgenommen.
9.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Verfügung
darauf beschränkt hat, in Bezug auf die Folgen eines Wegweisungsvoll-
zugs des Beschwerdeführers nach Eritrea ohne nähere Abklärungen An-
nahmen zu treffen und Vermutungen anzustellen und im Übrigen auf allen-
falls zu ergreifende Massnahmen im Vollzugszeitpunk zu verweisen. Der
blosse Hinweis auf die vermutete Anwesenheit von Familienangehörigen
am Herkunftsort vermag den vorstehend erwähnten Verpflichtungen (vgl.
E. 8.2) jedoch nicht zu genügen. Insbesondere erscheint es vorliegend
zweifelhaft, inwiefern das (vermutete) Beziehungsnetz des Beschwerde-
führers in Eritrea tatsächlich als tragfähig bezeichnet werden kann, zumal
die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen wohl kaum unproblema-
tisch ist, nachdem davon auszugehen ist, dass sie zur Finanzierung der
Ausreise des Beschwerdeführers nicht unerhebliche Geldmittel aufwenden
mussten (vgl. A10 S. 8 und A18 S. 3 und 4). Zudem ist zu berücksichtigen,
D-6816/2016
Seite 14
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei ausgereist, weil er sich nach
dem Tod seiner Mutter zuhause nicht mehr wohlgefühlt habe und überdies
von der Schule verwiesen worden sei. Demnach ergibt sich, dass das SEM
im vorliegenden Fall konkret und von Amtes wegen hätte abklären müssen,
ob der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort oder an einem anderen
Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl entsprechendes familiäres Um-
feld zurückgeführt beziehungsweise ob er allenfalls anderweitig unterge-
bracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen vor Erlass ei-
ner wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie bei
Bedarf gerichtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus
Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Solche Sachverhaltselemente
sind Voraussetzung und Teil der – anfechtbaren – Verfügung, und stellen
nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugs-
modalitäten dar (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ist zu
schliessen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick
auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht korrekt und vollständig festgestellt hat.
9.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtspre-
chung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Ent-
wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2;
BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der
Vorinstanz werden einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vor-
gegebenen Katalog gewürdigt, so die relativ kurze Aufenthaltsdauer und
damit einhergehende geringe Integration in der Schweiz und der (mut-
massliche) Aufenthalt des Vaters und der Geschwister am Herkunftsort.
Das SEM äussert sich zudem sinngemäss auch zum Kriterium der Unter-
stützungsfähigkeit der Kernfamilie und führt dabei aus, der Beschwerde-
führer habe nie auf eine prekäre Wohn- oder Finanzsituation seiner Ange-
hörigen hingewiesen, weshalb davon auszugehen sei, er könne in eine ge-
sicherte Wohnsituation ohne finanzielle Engpässe zurückkehren. Die An-
nahme des SEM, wonach die wirtschaftliche Situation der Familienange-
hörigen unproblematisch sei, überzeugt indessen – wie bereits vorstehend
ausgeführt – nicht. Ausserdem hat das SEM nicht hinreichend abgeklärt,
ob sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich nach
D-6816/2016
Seite 15
wie vor am Herkunftsort befinden und ihn bei einer Rückkehr unterstützen
könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass der Hinweis des SEM, wonach
im Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen sei, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Eritrea dort (von nicht näher spezifizierten Perso-
nen oder Organisationen) in Empfang genommen werde und gegebenen-
falls Massnahmen angeordnet würden, den erwähnten Anforderungen in
keiner Weise zu genügen vermag. Demnach liegt eine als fehlerhaft zu er-
achtende Würdigung insbesondere des wesentlichen Kriteriums der Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit von allfälligen Bezugspersonen im
Heimatland vor; dies als Folge der vorstehend festgestellten mangelhaften
Abklärung des Sachverhalts (vgl. E. 9.1).
9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unvollständig festgestellt und als Folge davon nicht haltbare Erwägungen
namentlich zur Frage des Vorhandenseins von geeigneten Bezugsperso-
nen im Heimatland sowie deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit
gemacht hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b
VwVG; Art. 106 Abs. 1 a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf ins-
besondere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbrin-
gung und Versorgung in Eritrea einer vertieften Abklärung. Dabei ist zu-
nächst in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie tatsächlich wei-
terhin am Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese bereit und in der Lage
ist, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl
entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls
ist zu prüfen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson
oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der
aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Be-
schwerdeführer – beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung –
aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls
ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea
erwarten würde, die Einholung einer Botschaftsabklärung angezeigt.
10.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
D-6816/2016
Seite 16
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 S. 5); sie kann und soll
aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife
im Wegweisungsvollzugspunkt auszugehen, weshalb ein diesbezüglicher
reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung im Sinne des in der Beschwerde gestellten Eventu-
alantrags den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache gemäss
den vorstehenden Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im
Wegweisungsvollzugspunkt – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Vorbringen im Beschwerdeverfahren sowie des kürzlich ergangenen Koor-
dinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist
die Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers
wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich ihm
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 gutgeheissen worden ist,
sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 In der Eingabe vom 24. August 2017 beantragt der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers nachträglich seine Einsetzung als amtlicher
Rechtsbeistand. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Voraussetzungen
von Art. 110a Abs. 3 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten sind, da
der Rechtsvertreter sein Mandat ausschliesslich aufgrund seiner Ernen-
nung zur Vertrauensperson des Beschwerdeführers durch die zuständige
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. die Ernennungsurkunde
vom 18. August 2016) und für den Beschwerdeführer unentgeltlich aus-
führt. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
D-6816/2016
Seite 17
12.3 Mangels anderweitiger Hinweise ist nach dem Gesagten nicht davon
auszugehen, dass dem hälftig obsiegenden Beschwerdeführer durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Dem-
nach ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6816/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurden. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
30. September 2016 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Neube-
urteilung des Wegweisungsvollzugspunkts im Sinne der Erwägungen an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: