Abtei lung IV
D-6818/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren 30. November 1990,
Nigeria,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. September 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6818/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.___________ (Delta State), sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 1. März 2007 verliess und zunächst via
Benin, Niger und Libyen nach Malta gelangte, wo er ein Asylgesuch
stellte und über ein Jahr lang blieb,
dass er im November 2009 nach Griechenland und anschliessend
nach Italien gereist sei,
dass er am 1. Juli 2010 von dort herkommend illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C.__________ ein Asylgesuch stellte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D._________ dort am
16. Juli 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm im Anschluss an
die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein tre-
tensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Malta, Griechenland oder Italien gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
E.__________ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei politisch aktiv gewesen und
deswegen im Jahr 2006 umgebracht worden,
dass die Mörder seines Vaters später nach ihm gesucht hätten, um ihn
ebenfalls umzubringen,
dass er aus diesem Grund aus dem Heimatland habe flüchten
müssen,
dass er im Weiteren erklärte, er habe in Malta ein Asylgesuch gestellt,
dass er zunächst zwei Wochen in einem Camp und anschliessend
über ein Jahr (bis im November 2009) in einem Haus für Minderjährige
verbracht habe,
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dass er von den maltesischen Behörden einen Flüchtlingspass erhal-
ten habe,
dass er jedoch in Malta keine Arbeit gefunden habe, weshalb er nach
Griechenland weitergereist sei,
dass seine Arbeitssuche jedoch auch in Griechenland und später in
Italien erfolglos geblieben sei, weshalb er schliesslich in die Schweiz
gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss vorbrachte, er wolle mangels
Arbeitsmöglichkeit nicht nach Malta, Griechenland oder Italien zurück-
kehren,
dass dies der einzige Grund sei, der gegen eine Rückkehr dorthin
spreche,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache
zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 10. September 2010 – eröffnet am 15. September 2010 –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich unge-
fähr von Mitte 2007 bis im November 2009 in Malta aufgehalten,
dass somit Malta gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
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dass Malta innerhalb der festgelegten Frist nicht auf das Ersuchen des
BFM geantwortet habe, womit die Zuständigkeit auf Malta überge-
gangen sei,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 28. Februar
2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine relevanten Einwände gegen eine
Rückkehr nach Malta vorgebracht habe,
dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, wo-
nach sich Malta nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen – insbesondere das Refoulement-Verbot oder die ein-
schlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
– halten würde,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Sep-
tember 2010 (Faxeingang und Poststempel) beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass der Beschwerde eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom
16. September 2009 sowie eine Kostennote vom 21. September 2010
beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 21. September 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über ein
Jahr lang in Malta aufgehalten hat, dort ein Asylgesuch gestellt und
einen Flüchtlingspass erhalten habe,
dass bei dieser Sachlage Malta für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]
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und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die maltesischen Behörden am 23. Juli 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dieses Gesuch nicht beantworteten,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht
annehmen durfte, Malta stimme stillschweigend der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers zu,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 16. Juli 2010 ge-
währten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach
Malta lediglich vorbrachte, er habe dort keine Arbeit gefunden,
dass dieser Einwand jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rück-
schaffung nach Malta spricht,
dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Malta würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen
ist, Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorge-
nannten völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen,
dass vorliegend auch keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung
von Art. 3 EMRK durch Malta bestehen, zumal der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge Inhaber eines maltesischen Flüchtlings-
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passes war, über ein Jahr lang in Malta lebte und – mit Ausnahme der
Arbeitslosigkeit – keine Klagen über seine Lebensumstände in Malta
vorbrachte,
dass daher die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur
Situation asylsuchender Personen in Malta sowie der Hinweis auf die
Ausführungen in einer Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 28. April 2010 den Wegweisungsvollzug des jungen und
(mangels anderweitiger aktenkundiger Indizien wohl) gesunden Be-
schwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine
Rückschaffung nach Malta machte,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufin-
den hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel
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von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt
nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Malta
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am
21. September 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vor-
liegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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