Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6818/2011
law/auj
U r t e i l v om 2 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
deren Ehemann
B._______, geboren am […],
und deren Kind
C._______, geboren am […],
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Martin Leiser,
[…],
5000 Aarau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2011 / N […].
D6818/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2007 ablehnte
und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D8081/2007 vom 3. Januar
2008 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 11. November 2008 ein zweites
Asylgesuch einreichte, dieses zwei Tage später zurückzog und am
29. Dezember 2008 in sein Heimatland zurückkehrte,
dass er zusammen mit seiner Ehefrau am 27. Oktober 2010 in die
Schweiz gelangte und das Ehepaar am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zu Person
(BzP) im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 28. Oktober
2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. November 2011
zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der
Bruder der Beschwerdeführerin und der Vater des Beschwerdeführers
hätten ihnen an ihrem Wohnort in Z._______ seit Beginn ihrer Beziehung
Probleme bereitet,
dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden, die
Beschwerdeführerin hingegen aus einer sehr armen Familie stamme, sie
zu Hause kein Vorbild gehabt habe, weil ihr Vater früh verstorben sei, und
man sie deswegen als leichtes Mädchen betrachtet habe, welches für
jeden zu haben sei,
dass der psychisch kranke Schwiegervater der Beschwerdeführerin sich
an ihr rächen würde, weil er ihren drogensüchtigen, gewalttätigen und
psychisch kranken Bruder hasse,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin ihr im Jahr 2006 das erste Kind
weggenommen und sie gezwungen habe, es zur Adoption freizugeben,
dass sie nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Schweiz im
Jahr 2009 einige Monate in Y._______ gelebt hätten, wo sie zwar nicht
physisch angegriffen, jedoch bedroht worden seien,
dass die Beschwerdeführerin während ihrer zweiten Schwangerschaft
den Wunsch verspürt habe, nach Z._______ zurückzukehren, um dort ihr
erstes Kind zu suchen,
D6818/2011
Seite 3
dass ihr Bruder sie in Z._______ verprügelt und sie deshalb im März
2010 eine Fehlgeburt erlitten habe,
dass sie ihren Bruder deshalb bei der Polizei angezeigt habe, diese
jedoch das die Fehlgeburt bestätigende Arztzeugnis habe verschwinden
lassen und nichts unternommen habe,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr eine Bestätigung über die
erstattete Strafanzeige schicken könne,
dass die Beschwerdeführerin fast eine Million Mal telefonisch bedroht
worden sei und sie zirka 100 Mal die Telefonnummer gewechselt hätten,
dass ihr Bruder überdies mehrmals versucht habe, sie zu vergewaltigen,
und sie vor Freunden als Hure beschimpft habe,
dass die Beschwerdeführerin im Mai 2010 wieder schwanger geworden
sei und sich aus Angst vor dem Schwiegervater versteckt habe, da
Freunde und Bekannte ihr mitgeteilt hätten, dass er nach ihr suche und
sie umbringen wolle, und sie von ihrer Mutter erfahren habe, ihr
Schwiegervater habe eine Pistole gekauft, um sie zu töten,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich in die Schweiz gereist seien,
um ihr drittes Kind zu retten,
dass ihr Kind C._______ am […] geboren wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2011 – eröffnet am
18. November 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden seien nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen, weil sie Nachteile geltend machten, die sich aus lokal oder
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen sie
sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes
entziehen könnten,
dass vorliegend vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, da sich in den Akten
D6818/2011
Seite 4
keine Hinweise auf eine Verweigerung dieses Schutzes fänden, hätten
die Beschwerdeführenden doch nach einer allfälligen Untätigkeit der
Behörden nochmals intervenieren respektive auf dem Rechtsweg gegen
diese vorgehen können,
dass die Probleme der Beschwerdeführenden sich nicht auf einen der in
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
genannten Gründe zurückführen liessen, sondern auf familiäre
Zerwürfnisse, weshalb den Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz
zukomme,
dass die Vorinstanz ferner auf Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Y._______
hinwies,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sie seien in Y._______
keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen, die Beschwerdeführerin
hingegen ausgesagt habe, sie seien telefonisch bedroht worden,
dass das Paar während der zweiten Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin freiwillig von Y._______ nach Z._______ und damit
in die Nähe ihrer Familien zurückgekehrt und aus diesem Umstand zu
schliessen sei, dass die beiden nicht derart stark bedroht und behelligt
worden seien wie behauptet,
dass die eingereichten Beweismittel zwar die Vorbringen der
Beschwerdeführenden bestätigen würden, diese jedoch nicht relevant im
Sinne von Art. 3 AsylG seien,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
so dass die Asylgesuche abzulehnen seien, die Wegweisung die Folge
der Ablehnung des Asylgesuches sei, und der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2011 mittels ihres
Rechtsvertreters gegen die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen,
es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, die
Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, ihre
Asylgesuche seien gutzuheissen, Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs sei
dahingehend abzuändern, und die Ziffern 3, 4 und 5 seien aufzuheben;
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
D6818/2011
Seite 5
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der
unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter
einzusetzen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2012
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und
diese aufforderte, bis am 18. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlicher und
englischsprachiger Eingabe vom 12. Januar 2012 ein mit fehlenden
finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Ratenzahlung einreichten,
dass dem Gericht am 17. Januar 2012 eine vom Vortag datierende
Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde zuging,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2012 den
Kostenvorschuss leisteten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
D6818/2011
Seite 6
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss am 17. Januar 2012 innert
angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das am 12. Januar 2012 eingereichte und ausschliesslich mit
ungenügenden finanziellen Mitteln begründete Gesuch um Bezahlung
des Kostenvorschusses in Raten mit der vollständigen Zahlung
desselben am 17. Januar 2012 gegenstandslos geworden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat,
dass die geltend gemachten Probleme – deren Wahrheitsgehalt
unterstellt – nicht auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
zurückzuführen sind, sondern auf eine persönliche Feindschaft zwischen
D6818/2011
Seite 7
dem Schwiegervater und dem Bruder der Beschwerdeführerin, welche
auf deren Kosten ausgetragen worden sind,
dass nämlich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu
Protokoll gab, ihr Schwiegervater wolle sich an ihr rächen, weil er ihren
Bruder hasse (vgl. act. C32/13 S. 3 Frage 14), und auch der
Beschwerdeführer selber die geltend gemachten Behelligungen seiner
Frau auf persönliche Probleme zwischen seinem Vater und seinem
Schwager zurückführte (vgl. act. C31/13 S. 4 Fragen 26 f.),
dass die Einwände in der Beschwerde an der fehlenden asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern
vermögen,
dass die Ausführungen zum Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe sowie zu frauenspezifischer Verfolgung kein
Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, da
die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführerin nicht auf
sie als Frau abzielen, sondern in einer persönlichen Unverträglichkeit
zwischen ihrem Bruder und ihrem Schwiegervater gründen,
dass angesichts der in der Beschwerde erwähnten Diskriminierungen von
unverheirateten Müttern in ländlichen Gegenden Bosniens nicht
nachvollziehbar ist, weshalb die beschwerdeführenden Eltern, welche
angeben, seit 2004 oder 2006 ein Paar zu sein, erst im März 2010, mithin
vor der dritten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, geheiratet
haben, und die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin für die
verzögerte Eheschliessung nicht überzeugend erscheinen (vgl. act.
C32/13 S. 8),
dass auch den Erwägungen des BFM zu Unglaubhaftigkeitselementen in
der Darstellung der Beschwerdeführenden beizupflichten ist,
dass diese während der zweiten Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin wohl kaum wieder nach Z._______ gezogen wären,
wenn sie tatsächlich Angst um ihr Leben und dasjenige des ungeborenen
Kindes gehabt hätten,
dass ferner nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich in
der Schweiz aufhielt, während seine Partnerin angeblich hilflos den
Bedrohungen und Behelligungen seines Vaters und ihres Bruders
ausgesetzt gewesen sein soll, dies umso mehr, als – wie in der
D6818/2011
Seite 8
Beschwerde (Ziff. III 2 S. 6) geltend gemacht – eine Frau in der
bosnischen Gesellschaft nicht den Schutz bekommen könne, welchen ein
Mann erhalten würde,
dass nicht zuletzt auch aufgrund des weit überdurchschnittlichen
Bildungsstandes der Beschwerdeführerin (vgl. act. C7/9 S. 2) sowie der
Herkunft des Beschwerdeführers aus einer relativ wohlhabenden Familie
(vgl. act. C32/13 S. 3) zu erwarten gewesen wäre, dass sich diese
vehementer und nachdrücklicher gegen die vorgebrachten Behelligungen
einerseits und die angebliche Untätigkeit der Behörden andererseits zur
Wehr gesetzt hätten, wenn die Bedrohungslage dies tatsächlich erfordert
hätte,
dass ferner davon auszugehen ist, die Behörden hätten den Bruder und
den Schwiegervater der Beschwerdeführerin nicht jeweils nach einigen
Tagen in der psychiatrischen Klinik und/oder in der Polizeistation wieder
auf freien Fuss gesetzt, wenn der Bruder tatsächlich die
Beschwerdeführerin mehrmals zu vergewaltigen versucht, ihr
Brandwunden an ihrem Gesicht zugefügt und sie brutal
zusammengeschlagen sowie auch seine Mutter wiederholt misshandelt
hätte, und der Schwiegervater Morddrohungen gegen sie ausgestossen
und sich zu diesem Zweck eine Waffe besorgt hätte,
dass das BFM vor diesem Hintergrund schliesslich die im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel – insbesondere
den Bruder und den Schwiegervater der Beschwerdeführerin betreffende
psychiatrische Arztberichte – zu Recht als asylrechtlich nicht relevant
eingestuft hat,
dass sich aus der der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Auskunft
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
8. Januar 2009 über den Fall einer alleinstehenden, unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Mutter aus einer streng
islamischen Familie mit einem staatenlosen Kind, ebenfalls nichts
zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt,
dass es sich nämlich bei den Beschwerdeführenden nicht um sozial
schwache und besonders verletzliche Personen handelt, sondern um
eine Studentin und einen aus relativ wohlhabender Familie stammenden
Mann, welche zudem derselben Ethnie angehören und beide bosnische
Staatsangehörige sind,
D6818/2011
Seite 9
dass sodann weder der – unkommentiert eingereichte –
"Wirtschaftsbericht: Bosnien und Herzegowina" des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) noch der
fremdsprachige Polizeibericht geeignet sind, asylrechtlich relevante
Sachverhalte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist der
Beschwerde doch zum Inhalt des Polizeiberichts nichts zu entnehmen
ausser der Aussage, der Bericht bestätige, dass den
Beschwerdeführenden schlicht nicht geglaubt werde,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D6818/2011
Seite 10
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in
Bosnien und Herzegowina drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihnen doch nicht gelungen,
diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk")
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau nach Bosnien
und Herzegowina zurückkehren muss, sondern in Begleitung ihres
Ehemannes, und davon auszugehen ist, dass das Paar in der Lage sein
wird, sich gegen allfällige psychisch kranke Verwandte zu schützen und
notfalls staatliche Hilfe beizuziehen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten
würden, dass die bosnischen Behörden ihrer Schutzpflicht in der
Vergangenheit generell nicht nachgekommen wären, haben diese
gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihren Bruder doch
mehrmals verhaftet,
dass auch kein Anlass zur Annahme besteht, dies könnte in Zukunft nicht
mehr der Fall sein,
dass schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerin – "Eine Million
Mal war ich bei der Polizei. So zu sagen nonstop" – als ebenso
übertrieben und damit unglaubhaft erscheint wie ihre Aussage, ihr
D6818/2011
Seite 11
Gesuch um Herausgabe einer Protokollkopie im Zusammenhang mit
einer Strafanzeige gegen ihren Bruder sei abgewiesen worden (vgl.
act. C32/13 S. 5),
dass ferner nicht ersichtlich ist, wie die Mutter der Beschwerdeführerin
vom Kauf einer Pistole durch den Schwiegervater und von der geplanten
Tötung ihrer Tochter erfahren haben will,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen
liessen, sie würden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus
sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geraten,
dass die Beschwerdeführerin an der […] Fakultät der Universität
Z._______ studiert hat (vgl. act.C7/9 S. 2) und der Beschwerdeführer
ausgebildeter […] ist sowie über Berufserfahrung unter anderem als […]
und […] verfügt (vgl. act. C6/9 S. 2, C32/13 S. 3) und davon auszugehen
ist, das Paar verfüge in Z._______ über ein soziales Beziehungsnetz,
dass die jungen und gesunden Beschwerdeführenden ferner in Bosnien
und Herzegowina über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügen, leben doch neben den in Z._______ wohnhaften Eltern und
einem Bruder noch fünf Tanten und zwei Onkel des Beschwerdeführers
in Bosnien und Herzegowina (vgl. act. C6/9 S. 3), und hat auch die
Beschwerdeführerin neben ihrer in Z._______ lebenden Mutter und dem
Bruder mehrere Onkel und Tanten (vgl. act. C7/9 S. 3),
dass das Paar daher in der Lage sein wird, für sich und das gemeinsame
Kind in Bosnien und Herzegowina erneut eine wirtschaftliche
Lebensgrundlage zu schaffen,
D6818/2011
Seite 12
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit nicht als unzumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Bosnien und Herzegowina schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 17. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D6818/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: