B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6818/2016
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sierra Leone,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 – eröffnet am 27. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks vollständiger
Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers für zuständig zu erklären. Es sei als vorsorgliche Mass-
nahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.
Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Kostenvor-
schusses und der Verfahrenskosten zu erlassen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren
im Wesentlichen geltend macht, die italienischen Behörden seien nicht nur
überfordert, sondern auch unzuverlässig und hätten ihm keine zureichende
Unterkunft zur Verfügung gestellt und ihn weder angemessen verköstigt
noch zureichend medizinisch versorgt,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den Aufnahmebedingungen auf
einem Entscheid des EGMR aus dem Jahre 2013 beruhten und somit nicht
mehr aktuell seien,
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dass dem aktuellsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Au-
gust 2016 zur Situation von Asylsuchenden in Italien demgegenüber kon-
krete Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem
Italiens zu entnehmen seien,
dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Aufnahmebedingungen in
Italien auch im Jahre 2016 noch den Anforderungen des EGMR standhiel-
ten, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 7. November 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Juli 2016 illegal in Italien in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. August 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. August 2016
zur Person geltend machte, er denke, die Schweiz könne sich um sein
Asylgesuch kümmern, und er wolle hier um Asyl ersuchen, weil die Situa-
tion in Italien sehr schwierig sei,
dass die Vorinstanz im Entscheid bereits festgehalten hat, dass der vom
Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in
der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren hat, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen
Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestim-
men (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), sondern die Bestimmung des für sie zu-
ständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuel-
len Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere
Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel
des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der
Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 3 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S.
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr.29217/12, § 114 f.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Relevanz des obenerwähn-
ten Berichts vom August 2016 der SFH bereits in einem verneinenden
Sinne ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5124/2016 vom
30. August 2016 E. 6.3 S. 10 ff.),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu
kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass im Übrigen dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
15. August 2016 zur Person das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Italiens für sein Asylverfahren praxisgemäss und korrekt ge-
währt wurde, wie dem Protokoll unter Ziffer 8.01 zu entnehmen ist, weshalb
es sich auch erübrigt, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu kassieren,
dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann grundsätzlich nicht
zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil Tarak-
hel, siehe auch das als Referenzurteil im Intranet publizierte Urteil des
BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung
eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich
der Unterbringung erfordert,
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dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, anscheinend
davon absah, ein Asylgesuch in Italien zu stellen, weshalb das Vorbringen,
die italienischen Behörden seien unzuverlässig, nähmen sein Asylgesuch
nicht an die Hand und stellten ihm keine adäquate Unterkunft zur Verfü-
gung, nicht zu überzeugen vermag,
dass er sich nach Wiedereinreise in Italien betreffend Unterbringung an die
zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen
wenden kann,
dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der
Unterbringung, der Verpflegung oder beim Zugang zum Asylverfahren an
die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Asylsuchende in Italien auch beim Zugang zur medizinischen Infra-
struktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwie-
rigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als
generell untragbar erscheinen,
dass sich Angaben des Beschwerdeführers zufolge das Rote Kreuz in Ita-
lien um seine gesundheitlichen Beschwerden gekümmert hat (vgl. A6/10
Ziff. 5.02 S. 5), allerdings – folgt man den Ausführungen in der Beschwer-
de – nicht mit der gebotenen Gründlichkeit,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (starke Rü-
ckenschmerzen) indessen den italienischen Behörden bereits im Rahmen
der Überstellung zur Kenntnis gebracht werden, weshalb der Beschwerde-
führer davon ausgehen darf, er werde in den Genuss der notwendigen me-
dizinischen Behandlung kommen,
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.1),
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dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung ergeben,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren aufgrund
der ständigen Rechtsprechung des Gerichts als aussichtslos erwiesen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und der am 7. No-
vember 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: