Abtei lung IV
D-6819/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
zurzeit Transitzone, Flughafen Zürich-Kloten,
8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 13. September 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6819/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz C._______) – ver-
liess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 21. August 2010
auf dem Seeweg nach Russland und gelangte von St. Petersburg mit
dem Flugzeug am 25. August 2010 auf den Flughafen Zürich-Kloten,
wo er tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu.
C.
In den Anhörungen vom 29. August 2010 und vom 8. September 2010
durch das BFM brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus
D._______ (Provinz C._______), habe aber seit 1993 in E._______
beziehungsweise A._______ gelebt. Kurden würden in der Türkei dis-
kriminiert und mit rassistischen Sprüchen beleidigt. Er selber habe da-
rüber hinaus spezifische Probleme, welche ihn zur Ausreise aus sei-
nem Heimatstaat veranlasst hätten. So habe er sich, nachdem er seine
gymnasiale Schulausbildung abgebrochen habe, ab dem Jahr 2008 für
den Jugendflügel der heutigen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) – die
nach dem gerichtlichen Verbot der DTP (Demokratik Toplum Partisi)
als deren legale Nachfolgeorganisation gegründet worden sei – enga-
giert, indem er Versammlungen organisiert und Jugendliche über politi-
sche Themen und das Verhalten bei öffentlichen Manifestationen infor-
miert habe. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er im Dezember 2009
zweimal von der Polizei auf den Posten von A._______ verbracht und
dort während jeweils drei bis vier Stunden verhört worden; unter
Schlägen habe man ihn dabei eingeschüchtert und ihm mit schlimme-
ren Sanktionen gedroht, falls man ihn erneut im Umfeld der Partei an-
treffen würden. Im März 2010 sei er sodann – im Grunde gegen seinen
Willen – zum Delegierten seiner Partei erkoren worden, worauf er sich
endgültig entschieden habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Er be-
fürchte nämlich, im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militär-
dienst – zu dem er sich am 1. August 2010 hätte melden müssen –
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wegen seiner Ethnie und seines politischen Engagements Probleme
zu erhalten und im Osten der Türkei eingesetzt zu werden; aufgrund
seiner Refraktion müsse er nunmehr zusätzlich mit einer Verurteilung
durch ein Militärgericht rechnen. Hinzu komme, dass er aus einer poli-
tisch aktiven Familie stamme und dies den Behörden bekannt sei,
weshalb er befürchte, Opfer von Reflexverfolgung zu werden. So seien
je ein Onkel väterlicher- und mütterlicherseits als Kämpfer in den Ber-
gen gewesen und nach ihrer Festnahme zu Freiheitsstrafen von 37
Jahren verurteilt worden, welche sie seit zwölf Jahren absitzen wür-
den. Ferner habe sich ein Cousin seines Vaters der PKK (Partîya Kar-
karen Kurdistan) angeschlossen und sei ebenfalls in die Berge gegan-
gen, wo sich seine Spur verloren habe. Schliesslich seien zwei seiner
Cousins, die Brüder F._______ und G._______, aus politischen Grün-
den in die Schweiz geflohen, wo jedenfalls F._______ als Flüchtling
anerkannt worden sei. Schliesslich sei er am Ende des Jahres 2009
von einer für die PKK tätigen Person angefragt worden, ob er dieser
Partei beitreten und für sie in die Berge gehen wolle, was er jedoch
abgelehnt habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten, so Kopien seiner Identitätskarte, eines
Auszuges aus dem Familienregister und von Mitgliedschaftsausweisen
der BDP betreffend seine eigene Person und diejenige seines Vaters.
D.
Mit Verfügung vom 13. September 2010 – eröffnet am 14. September
2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Auf die Erwägungen im ein-
zelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit teilweise in Türkisch verfasster Eingabe vom 21. September 2010
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. Septem-
ber 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl,
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eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Übersetzung der Beschwerde-
begründung von Amtes wegen sowie um Gewährung der unentgelt li-
chen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021).
F.
Die durch den Instruktionsrichter in der Folge antragsgemäss von Am-
tes wegen veranlasste Übersetzung der Beschwerdebegründung ging
am 27. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf den
Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
G.
Mit Eingabe des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. September
2010 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. September
2010) reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Beweismittel
zu den Akten, bei welchen es sich nach seinen eigenen Angaben um
ein Gerichtsurteil bezüglich eines Onkels sowie um ein Begleitschrei-
ben derselben Person handle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und – abgesehen vom sprachlichen Man-
gel, der indessen von Amtes wegen behoben wurde – formgerecht ein-
gereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im Sinne von Art. 57
VwVG wurde angesichts der Aktenlage in Anwendung von Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.3 Da sich der Beschwerdeführer in den Anhörungen als Angehöriger
einer politisch aktiven Familie bezeichnete und eine daraus folgende
asylrechtlich relevante Gefährdung geltend macht, hat das Bundesver-
waltungsgericht die Asylverfahrensakten der von ihm angegebenen
Cousins F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) beigezogen. Ange-
sichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Be-
schwerdeverfahrens erübrigt es sich, ihm das rechtliche Gehör zu den
Vorbringen dieser Personen zu gewähren (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 13. Septem-
ber 2010 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten.
4.1.1 Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte staatliche Verfolgung wegen Aktivitäten für
die BDP sowie den seitens der PKK auf ihn ausgeübten Druck. So ha-
be der Beschwerdeführer nur rudimentäre Angaben zu der Partei ma-
chen können, bei welcher er angeblich Mitglied sei. Bezüglich der DTP
kenne er weder das Gericht, das die Partei verboten habe, noch das
Datum und den Grund für dieses Verbot, und hinsichtlich der BDP sei
er nicht in der Lage gewesen, die Strukturen des Jugendflügels zu be-
schreiben oder Einzelheiten zur Mutterpartei anzugeben. Im Weiteren
habe er keine ausführlichen Angaben zu seinen politischen Aktivi täten
gemacht und nicht überzeugend darzulegen vermocht, wieso er zum
Delegierten der Partei erkoren worden sei. Auch die vorgebrachten po-
lizeilichen Festnahmen habe er angesichts seiner knappen und ober-
flächlichen Aussagen nicht plausibel geschildert. Insgesamt sei damit
nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer in absehbarer
Zukunft wegen politischer Aktivitäten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein werde. Daran vermöge auch die von ihm eingereichte Kopie
seines Mitgliedschaftsausweises der BDP nichts zu ändern, zumal sie
lediglich in einer leicht manipulierbaren Kopie vorliege. Soweit den gel -
tend gemachten Druck seitens der PKK anbelangend, hält das BFM
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dafür, der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Angaben machen
können; so habe er sich nicht mehr an das Datum des Vorkommnisses
erinnert und sei nicht sicher gewesen, ob die Person, welche ihn zum
Beitritt in die PKK aufgefordert habe, überhaupt dieser Organisation
angehört habe (vgl. zum Ganzen Verfügung des BFM vom 13. Septem-
ber 2010 E. I/1 S. 3 f.).
4.1.2 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers be-
streitet die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit nicht, erachtet jedoch die
asylrechtliche Relevanz als nicht gegeben. So handle es sich bei der
Militärdienstpflicht um eine staatsbürgerliche Pflicht, deren Durchset-
zung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, und zudem
würde eine allfällige Stationierung des Beschwerdeführers im Osten
der Türkei in keinem Zusammenhang mit dessen kurdischer Ethnie
stehen. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend mache, er
stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie und be-
fürchte, wegen seiner Verwandtschaft zu verfolgten Personen selber
Nachteile zu erleiden, sei festzuhalten, dass derartige Reflexverfol-
gungsmassnahmen in der Türkei bis Ende der 1990er-Jahre verbreitet
gewesen seien, sich aber die Situation heute – nachdem sich die Tür -
kei seit dem Jahr 2001 sukzessive an europäische Menschenrechts-
standards angenähert habe – anders darstelle. Reflexverfolgung kom-
me zwar durchaus noch vor und eine entsprechende Gefährdung be-
stehe beispielsweise dann, wenn die Behörden nach einem geflüchte-
ten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften
Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe,
dass Familienangehörigen der gesuchten Person mit dieser in engem
Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss den Er-
kenntnissen des BFM bestehe demgegenüber bei Angehörigen von
bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel
keine Gefahr, dass sie heute noch von Reflexverfolgungsmassnahmen
betroffen würden. Im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich aus
den Akten keine Hinweise darauf, dass er wegen seines familiären
Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses be-
troffen werden könnte. Schliesslich seien die Schikanen und Benach-
teiligungen verschiedenster Art, welchen die Kurden in der Türkei aus-
gesetzt sein könnten, nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu bezeichnen; die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Schikanen gingen nicht über die Nachteile hinaus, welche
weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise ausgesetzt
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seien, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien (vgl. zum Ganzen
Verfügung des BFM vom 13. September 2010 E. I/2 S. 4 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Be-
schwerdeeingabe vom 21. September 2010 auf den Standpunkt, er ha-
be sich in den Befragungen so gut wie möglich zu seinen politischen
Aktivitäten geäussert und alle Beweismittel abgegeben, die ihm zu je-
nem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Neben seinem eigenen Engagement
sei seine Verwandtschaft zu Personen, die für die kurdische Sache in
die Berge gegangen seien, Grund für Übergriffe seitens der türkischen
Behörden. Am 21. September 2010 habe er diesbezüglich erfahren,
dass sein Cousin Originaldokumente betreffend den aus politischen
Gründen inhaftierten Onkel mütterlicherseits erhalten habe; diese Un-
terlagen werde er demnächst einreichen. Mit Eingabe des Schweizeri -
schen Roten Kreuzes vom 24. September 2010 reichte der Beschwer-
deführer alsdann zwei fremdsprachige Beweismittel zu den Akten, bei
welchen es sich nach seinen eigenen Angaben um ein Gerichtsurteil
bezüglich des Onkels sowie ein Begleitschreiben dieser Person hand-
le.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt für die Prü-
fung der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Ver-
folgung hat, nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist beziehungsweise die
vom Bundesamt festgestellte teilweise fehlende Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der heutigen Aktenlage
nicht bestätigt werden kann.
5.2 Soweit zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
eigenen politischen Tätigkeiten betreffend, ist festzuhalten, dass seine
Vorbringen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und – entgegen der Auf-
fassung des BFM – nicht unsubstanziiert ausgefallen sind. Seine Aus-
sagen über die BDP widerspiegeln durchaus das Parteiwissen eines
einfachen Mitgliedes. So konnte er adäquate Angaben über die lokalen
Strukturen der Partei in A._______ und seine Aufgaben in deren Ju-
gendflügel machen (vgl. etwa BFM act. A7, S. 4 f., zum Parteibüro, und
BFM act. A11, S. 4, zu seinen Aufgaben und dem lokalen Vorgesetz-
ten). Ferner schilderte er das gerichtliche Verbot der DTP und den
Übertritt deren ehemaligen Mitglieder in die BDP in Übereinstimmung
mit den tatsächlichen Begebenheiten; dass er dabei gewisse Einzel-
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heiten des nationalen Kontextes dieser Parteien nicht detailliert zu be-
nennen vermochte, spricht vor diesem Hintergrund nicht a priori gegen
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Mitgliedschaft und der kon-
kreten Handlungen des Beschwerdeführers. Entgegen den Erwägun-
gen der Vorinstanz erscheinen auch die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten kurzzeitigen Mitnahmen auf den Polizeiposten von
A._______ nicht von vornherein unplausibel. Auch wenn es sich beim
Beschwerdeführer nicht um ein hochrangiges Parteimitglied der
DTP/BDP handelt, sind die von ihm angegebenen Festhaltungen an-
gesichts der notorischen Razzien in Parteilokalen und polizeilichen
Befragungen von Mitgliedern nach dem am 11. Dezember 2009 vom
türkischen Verfassungsgericht ausgesprochenen Verbot der DTP
durchaus nicht unwahrscheinlich (vgl. dazu etwa UK Border Agency,
Country of Origin Information Report, Turkey, 9. August 2010, S. 71 ff.,
Ziff. 14.18–14.25; deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Türkei, Mai 2010, S. 5 ff., Ziff. 1.6 und 1.7). Bei dieser Sachlage kann
im Weiteren eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen sei-
ner Verwandtschaft zu politisch aktiven Personen nicht leichthin ausge-
schlossen werden. Aus den im heutigen Zeitpunkt vorliegenden Unter-
lagen ergibt sich immerhin, dass der Beschwerdeführer aus einem Fa-
milienverband stammt, der sich der kurdischen Sache verschrieben
hat. So sind nach den Angaben des Beschwerdeführers neben zwei
seiner Onkel und einem Cousin seines Vaters, die allesamt wegen Mit-
gliedschaft bei der PKK verurteilt worden seien, auch seine eigenen
Cousins F._______ und G._______ politisch tätig. Soweit den Onkel
mütterlicherseits betreffend, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe
des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. September 2010 ent-
sprechende Beweismittel eingereicht, welche allerdings zunächst einer
Übersetzung bedürfen, und hinsichtlich der beiden in der Schweiz le-
benden Cousins liegen deren Asylverfahrensakten vor, aus welchen
hervorgeht, dass diese Personen unter anderem in Kiziltepe für die
DEHAP, mithin die Vorgängerorganisation der DTP/BDP, beziehungs-
weise in Diyarbakir für die DEHAP und die DTP politisch aktiv gewe-
sen sind. Während das Asylverfahren von G._______ noch erstin-
stanzlich hängig ist, wurde F._______ mit Verfügung des BFM vom
4. September 2007 als Flüchtling Asyl gewährt, nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-5433/2006 vom 29. August 2007 in
Gutheissung einer Beschwerde dessen begründete Furcht vor Verfol-
gung festgestellt hatte. Vor diesem Hintergrund bestehen prima vista
wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht
des Beschwerdeführers vor (Reflex-)Verfolgung, zumal das BFM in der
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angefochtenen Verfügung vom 13. September 2010 selber davon aus-
geht, dass eine Gefahr derartiger Verfolgung namentlich dann bestehe,
wenn die türkischen Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten ei-
ner als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung
fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienan-
gehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden und
und ebenfalls politisch aktiv seien (vgl. BFM-Verfügung vom 13. Sep-
tember 2010, Ziff. I/2, Bst. b, S. 4 f.).
5.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer
seine eigenen politischen Aktivitäten und die in Zusammenhang mit
diesen stehenden polizeilichen Mitnahmen unglaubhaft dargestellt ha-
be, beim derzeitigen Aktenstand nicht zu überzeugen vermag. Unge-
achtet der Frage, ob das persönliche politische Engagement des Be-
schwerdeführers und die von ihm bereits erlittenen Benachteiligungen
für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermögen, kann sodann das Vor-
liegen einer Reflexverfolgungsgefahr angesichts des politischen Umfel-
des, welchem der Beschwerdeführer entstammt, nicht ausgeschlossen
werden. Eine abschliessende Beurteilung einer entsprechenden Ge-
fährdung beziehungsweise der Frage einer allfälligen innerstaatlichen
Fluchtalternative ist indessen im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, da
diese Beurteilung neben einer einlässlichen Prüfung der – vom BFM
im erstinstanzlichen Asylverfahren, soweit ersichtlich, nicht beigezoge-
nen – Asylverfahrensakten von F._______ und G._______ weiterer Ab-
klärungen, etwa der Übersetzung und Würdigung der vom Beschwer-
deführer eingereichten Unterlagen in Zusammenhang mit den politi-
schen Aktivitäten seines Onkels mütterlicherseits und gegebenenfalls
einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers selber bedarf.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den entscheid-
wesentlichen Sachverhalt nicht genüglich abgeklärt und damit den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die-
ser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätz-
lich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkun-
gen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl.
BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H.,
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Da die Gehörsverletzung nicht als
leicht bezeichnet werden kann und zudem die Entscheidreife derzeit
fehlt und mit weiteren Abklärungen hergestellt werden muss, kann der
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Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden (vgl. da-
zu BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wonach eine Heilung die Ausnahme
bleiben soll). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. September
2010 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Ferner ist das Bundesamt angesichts
der Tatsache, dass das vorliegende Asylverfahren wegen der vom
BFM vorzunehmenden Abklärungen kaum vor Ablauf der gesetzlichen
Maximaldauer der zulässigen Aufenthaltszuweisung in den Transitbe-
reich des Flughafens abgeschlossen werden kann, anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); damit wird das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig. Ebenfalls gegenstandslos wird sodann
sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Trotz seines Obsiegens ist dem Beschwer-
deführer schliesslich keine Parteientschädigung auszurichten, da er im
Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich
aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm selber durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. September 2010 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurückge-
wiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (Einschreiben)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Te-
lefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdefüh-
rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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