B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6819/2014/pjn
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Va-
vuniya – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) 2009 und
gelangte mit dem Flugzeug nach Italien und von da mit dem Auto am
22. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 28. Dezember 2009 wurde er summarisch befragt und am
13. Januar 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei
wie schon sein Vater (…) gewesen und habe dabei auch im Vanni-Gebiet
für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er habe (…). Er
habe die (…) mit seinen Initialen unterschrieben. Er habe auch Auszeich-
nungen für seine Arbeiten bekommen. Im (…) 2008 habe er vor den Kriegs-
handlungen in Kilinochchi, wo er (…) ausgeführt habe, flüchten müssen,
sei dann von Ort zu Ort gezogen, bis er am (…) 2009 in ein Flüchtlingslager
in Vavuniya gekommen sei. Er sei dort befragt worden. Sie hätten ihm ge-
sagt, er habe für Geld (…) und gefragt, was er sonst noch gemacht habe.
Er habe Angst gehabt, weil er für die Bewegung (…) habe und dass ihn
jemand denunzieren könnte. Am (…) 2009 sei er aus dem Camp entlassen
worden und dann im (…) 2009 illegal ausgereist.
B.
Am 22. März 2010 teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) der Vor-
instanz mit, dass ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei.
C.
Am 17. September 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit, allfällige Ereignisse seit der Anhörung, die für die Beurteilung
des Asylgesuches wesentlich seien, mitzuteilen.
D.
Am 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schrei-
ben von Tempelvereinen, einen Zeitungsartikel, auf dem er und sein Vater
abgebildet sind, und Auszeichnungen zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Bundesamt für Polizei (fed-
pol) der Vorinstanz erneut mit, dass ihnen der Beschwerdeführer nicht be-
kannt sei.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 – eröffnet am 22. Oktober 2014 –
wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 stellte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und verschob die Behandlung der wei-
teren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
I.
Mit Eingaben vom 27. November, 6. und 23. Dezember 2014 sowie vom
15. Februar und 4. März 2016 wurden weitere Beweismittel zu den Akten
gereicht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Replik vom 18. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Flucht
vor den Kriegshandlungen und der Aufenthalt im Flüchtlingslager seien auf
die damalige generelle Lage aufgrund des Bürgerkriegs zurückzuführen
und nicht auf eine spezifisch gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ver-
folgung. Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den
Behörden aufgrund seiner (…) für die LTTE verfolgt zu werden, sei unbe-
gründet. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamili-
scher Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehrten, eine erhöhte Aufmerksamkeit auf. Der Beschwerdeführer sei
tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor (…) Jahren verlassen. Die Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten je-
doch nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr aus-
zugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob zusätzliche Faktoren dies zu be-
gründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der Um-
stand, dass er Sri Lanka seinen Angaben gemäss illegal verlassen habe,
und dass die Rückkehr voraussichtlich mit temporären Reisedokumenten
erfolgen werde, könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
zusätzlich erhöhen. Gemäss seinen Aussagen habe er als (…) für die LTTE
gemacht. Es lägen in den Akten aber keine Hinweise vor, dass die sri-lan-
kischen Behörden oder Gruppierungen, die mit diesen zusammenarbeite-
ten, davon Kenntnis erlangt hätten. Auch die allfällige Möglichkeit, dass sie
davon erfahren hätten, reiche nicht aus, um eine Verfolgungsfurcht zu be-
gründen, da die (…) nichts mit einer direkten Unterstützung der LTTE im
militärischen oder politischen Bereich zu tun hätten. Zudem habe er weder
Probleme mit Drittpersonen noch mit den sri-lankischen Behörden gehabt
und sei von diesen befragt und anständig behandelt worden. Somit gebe
es trotz dieser zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend begründeten An-
lass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über den
sogenannten background check hinausgingen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe im Vanni-Gebiet
einen bedeutenden (…) Namen hinterlassen. Der Armee seien zahlreiche
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Seite 6
(…) für die LTTE in die Hände gefallen. Für das Militär stellten diese (…)
Hassobjekte erster Güte dar. Viele dürften zerstört worden sein. Die Vo-
rinstanz irre aber, wenn sie der Meinung sei, das Militär interessiere sich
nicht für deren Hersteller. Die LTTE hätten nicht nur aus kämpfenden Ein-
heiten bestanden, sondern auch aus parastaatlichen Funktionären jegli-
cher Art. Dazu hätten auch (…) gehört, welche mitgeholfen hätten, die Idee
eines unabhängigen Tamil Eelam zu propagieren. Er habe sich im Vanni-
Gebiet einen Namen als (…) erworben und seine (…) stets signiert. Ein
Grossteil der Bevölkerung habe die Veranstaltungen der LTTE besucht und
die (…) gesehen und sich gefragt, wer sie (…) habe. So sei sein Name
bekannt geworden. Bereits sein Vater sei ein bekannter (…) der LTTE ge-
wesen. Er stamme somit aus einer (…), welche bereits durch seinen Vater
Berührungspunkte zu den LTTE gehabt habe. Die Vorinstanz liege falsch,
wenn sie davon ausgehe, dass die sri-lankischen Behörden nicht von sei-
nem Engagement wüssten, gäben doch diese der Vorinstanz kaum Ein-
blick in ihre Fahndungslisten. Auch sei falsch, wenn sie weiter folgere, dass
es, selbst wenn die sri-lankischen Behörden davon wüssten, nicht für eine
Verfolgungsfurcht ausreichen würde. Um eine solche festzustellen, seien
verschiedenste objektive Faktoren zu prüfen, darunter der familiäre Hinter-
grund. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht unterlägen Personen, die
im Verdacht stehen könnten, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben,
einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Die vorliegende Verneinung der Verfol-
gungsgefahr sei kaum begründet und verletze das pflichtgemässe behörd-
liche Ermessen.
Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und an zahlreichen
Kundgebungen teilgenommen. In den vergangenen Jahren habe er jeweils
die (…) für die Veranstaltung des sogenannten Heldentags (…). Deshalb
sei sein Name auch in der schweizerischen Diaspora bekannt. Die Veran-
staltung werde sicher auch vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er ein Foto von sich an einer De-
monstration in B._______ vom (…) 2014, eine Mitgliedschaftsbestätigung
des Swiss Tamil Coordination Comitee (STCC) vom 11. November 2014,
Fotos von sich bei der Herstellung von (…) und Fotos von Youtube-Videos
von (…) mit seinen (…) sowie Arztberichte vom 19. Januar und 11. Novem-
ber 2015 zu den Akten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei den exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers handle es sich um ein nieder-
schwelliges Engagement. In der Bestätigung des STCC werde nicht näher
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spezifiziert, was seine politische Arbeit gewesen sein solle. Es lägen keine
Hinweise vor, dass die sri-lankischen Behörden von dieser Mitgliedschaft
Kenntnis hätten und er als Regimegegner registriert worden sei. Somit ver-
möchten diese Aktivitäten eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu
begründen, zumal sich die Menschenrechtssituation seit der Machtüber-
nahme der neuen Regierung gebessert habe.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die sri-lan-
kischen Behörden unternähmen grosse Anstrengungen zur Überwachung
der tamilischen Diaspora. Die registrierten Personen trügen ein hohes Ri-
siko, nach einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Seine (…)
hätten einen grossen Zeitaufwand gefordert. Es sei deshalb wahrschein-
lich, dass er dabei fotografiert worden sei. Als (…) und (…) komme ihm
eine wichtige Rolle zu. Das STCC habe bis heute nur wenige Mitglied-
schaftsbestätigungen ausgestellt, die zudem immer sehr knapp gehalten
seien und keine Auskunft über Funktion und Tätigkeiten gäben. Dies liege
auch am leichtfertigen Umgang der Bundesanwaltschaft beim Datenaus-
tausch mit den sri-lankischen Behörden. Schliesslich trage er auch durch
seine Internierung im Gefangenenlager in Vavuniya und da er seit 2009 in
der Schweiz lebe ein erhöhtes Risiko.
5.
5.1 Da die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers ausgeht und auch für das Bundesverwaltungsgericht
keine anderweitigen Hinweise bestehen, gilt es vorliegend lediglich zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Voraussetzungen
für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57
E. 2 und 2008/12 E. 5).
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5.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung ge-
standen zu haben oder die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechts-
verstösse wurden, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon-
takte zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
5.5 Der Beschwerdeführer hat bis zu deren Untergang im Jahr 2009 jahre-
lang Auftragsarbeiten als (…) für die LTTE im Vanni-Gebiet ausgeführt. Da-
bei dürfte er zahlreiche Spuren hinterlassen haben. Damit hat er sich in
einer eher ungewöhnlichen und auffälligen Weise für die LTTE engagiert.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeiten des Beschwer-
deführers hätten nichts mit der politischen Arbeit der LTTE zu tun. Dem ist
zu widersprechen. Durch die Arbeiten des Beschwerdeführers wurden die
Taten der LTTE in der Öffentlichkeit glorifiziert. Dies hat durchaus eine
starke politische Komponente. Das Engagement des Beschwerdeführers
dürfte den Behörden bei seiner Ausreise nicht bekannt gewesen sein. So
wurde er im Camp von den sri-lankischen Behörden zwar nach seinen (…)
befragt, dass er aber dabei auch für die LTTE gearbeitet hatte, konnte er
den Behörden offenbar verschweigen. Auch hatte er bis anhin in seinem
Herkunftsstaat aufgrund seines LTTE-Engagements keine ernsthaften
Nachteile erlitten, wurde er doch gemäss seinen Angaben während seiner
Zeit im Camp und auch bei den Verhören anständig behandelt. Dass er
nach seiner Entlassung nicht weiter behelligt wurde, dürfte damit zusam-
menhängen, dass er nur wenige Wochen nach seiner Entlassung ausge-
reist ist, womit auch eine sachliche und zeitliche Kausalität gegeben ist. Ob
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seine Furcht damals schon objektiv begründet war, scheint nach dem Ge-
sagten eher fragwürdig. Die Frage kann aber vorliegend letztendlich offen
bleiben, da der Beschwerdeführer heute begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung hat. Der Beschwerdeführer ist nämlich verschiedenen Risiko-
gruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt sind. So hat er bei den LTTE eine herausragende Tätigkeit
ausgeübt, welche überdies schon sein Vater ausgeübt hat, sodass auch
von einem familiären politischen Hintergrund gesprochen werden kann.
Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, sein illegales Ver-
lassen Sri Lankas und seine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten
gefährden ihn zusätzlich. Überdies hat er sich bis im (…) 2008 im Vanni-
Gebiet aufgehalten, ist anschliessend über verschiedene Orte geflüchtet
und im (…) 2009 in einem Camp in Vavuniya gelandet. Dass er dabei nicht
ordentlich entlassen wurde, schiebt er auf Beschwerdeebene seinen bis-
herigen Aussagen widersprechend nach, weshalb es nicht glaubhaft er-
scheint. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpo-
litisch engagiert, auch wenn es sich dabei um ein eher niederschwelliges
Engagement handelt. Insgesamt muss mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden.
5.6 Die geltend gemachte Gefährdungslage ist weiterhin aktuell. Von ei-
nem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Perso-
nen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen ist nicht
auszugehen. Vielmehr setzt der sri-lankische Staat alles daran, ein Wie-
dererstarken der LTTE zu verhindern. Wenn sich auch seit dem Amtsantritt
von Maithripala Sirisena im Januar 2015 einiges verändert hat, bleiben
viele Probleme im Zusammenhang mit Menschenrechten und Minderhei-
ten bestehen. Die repressiven Antiterrorgesetze sind nach wie vor in Kraft
und es bestehen weiterhin Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. Die
Auswirkungen des Regierungswechsels auf die Situation der Tamilen und
Tamilinnen in Sri Lanka kann heute noch nicht abschliessend beurteilt wer-
den. Die politischen, ethnischen und religiösen Wunden teilen das Land
weiterhin und die Agenda unerfüllter Reformen ist lang (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2220/2015 vom 15. Dezember 2015 mit
weiteren Hinweisen; UN News Centre, UN experts urge Sri Lanka to adopt
measures to fight torture and strengthen justice system, 10. Mai 2016;
Daily Mirror, Security crack down, 7. Mai 2016).
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5.7 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative kann Asylsu-
chenden entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussicht-
lich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfol-
gung finden können (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5 f.). Eine wirksame Schutz-
gewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffe-
nen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden
sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstel-
lungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April
2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen, als Referenzurteil publiziert). Ange-
sichts dessen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer zu-
künftigen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hat, und ange-
sichts seines besonderen Profils ist nach dem Gesagten nicht davon aus-
zugehen, dass er über eine innerstaatliche Fluchtalternative in Sri Lanka
verfügt.
5.8 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Vo-
raussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG.
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49 AsylG).
6.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 20. Oktober 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
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Seite 11
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
20. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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