B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6819/2019
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 28. Februar 2011 in die Schweiz ein
und suchte am darauffolgenden Tag erstmals um Asyl nach.
Zur Begründung dieses Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen
Glaubens aus B._______/D._______. Er sei in die Schweiz gekommen,
weil seine Eltern und seine beiden Brüder schon seit einem Jahr hier leb-
ten. Er habe selber in der Heimat keine Probleme gehabt und wisse auch
nichts Konkretes über die Probleme, die seine Eltern zur Ausreise aus der
Türkei veranlasst hätten. Die Polizei sei jedoch zu seinen Grosseltern ge-
kommen, und er habe gehört, dass sie seinen Vater gesucht habe.
A.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 stellte das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Ge-
schwister erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asyl-
gesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
A.c Die am 14. Juni 2012 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3198/2012 vom 7. Februar 2013 abge-
wiesen.
A.d Der Beschwerdeführer, welcher innert der ihm dazu angesetzten Frist
die Schweiz nicht verlassen hatte, wurde am 22. Mai 2014 in die Türkei
ausgeschafft.
B.
B.a Am 28. Oktober 2019 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz er-
neut um Asyl nach und reichte eine am 23. September 2016 ausgestellte
Identitätskarte ein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ)
der (…) zugewiesen.
B.b Er erklärte am 31. Oktober 2019 den Verzicht auf die Zuteilung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG und
beauftragte mit Vollmacht vom darauffolgenden Tag den rubrizierten
Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Asyl-
verfahren.
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Seite 3
B.c Am 6. November 2019 fand im BAZ E._______ die Personalienauf-
nahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und
sein jüngerer Bruder lebten mittlerweile in F._______, sein Vater in
G._______ und sein älterer Bruder in Winterthur. Er selber habe die Türkei
am 21. Oktober 2019 verlassen und sei nach der Fahrt in einem Lastwagen
durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder am 23. Oktober
2019 wieder in die Schweiz eingereist.
B.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 14. November 2019
ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers verzichtete ausdrücklich auf eine Teilnahme; es wur-
den ihm indessen am 15. November 2019 Kopien der Protokolle der PA
und des Dublin-Gesprächs sowie der Ermächtigung zur Einsichtnahme in
die medizinischen Akten zugestellt.
B.e Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2019 von einer Mitar-
beiterin des SEM im BAZ E._______ angehört, wobei sein Rechtsvertreter
wiederum auf eine Teilnahme verzichtete.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe sich nach sei-
ner Rückkehr aus der Schweiz im Mai 2014 meist in B._______/D._______
aufgehalten und dort wieder bei seinen Grosseltern sowie bei Tanten ge-
lebt. Er habe im (…) gearbeitet und in seiner Freizeit an Aktivitäten des (…)
("[…]") teilgenommen. Im Winter 2016 habe er in H._______/D._______l
ein Konzert der politisch orientierten Musikband "(…)" besucht. Die Polizei
sei dort eingeschritten, wobei er von zwei Gummigeschossen getroffen
worden sei; trotzdem habe er ohne besondere Probleme nach Hause zu-
rückkehren können. Im März 2017 sei er auf dem Weg nach I._______ in
eine militärbehördliche Kontrolle geraten und mittels eines von ihm unter-
zeichneten Protokolls aufgefordert worden, bei der militärischen Arztkon-
trolle vorzusprechen oder aber mitzuteilen, dass er Student sei. Dieser Auf-
forderung habe er keine Folge geleistet, weshalb er im September 2017
vom Verteidigungsministerium eine entsprechende schriftliche Mitteilung
erhalten habe und unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen ange-
wiesen worden sei, für die Kontrollen so schnell wie möglich bei einer Mili-
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täreinheit vorzusprechen. Dieses Dokument habe er – wie schon das Pro-
tokoll vom März 2017 – nicht aufbewahrt, und er sei der Anweisung nicht
nachgekommen. Seine Erwerbstätigkeit habe er in der Folge ohne Leis-
tung von Versicherungsbeiträgen ausgeführt. In der Folge sei er nicht mehr
kontrolliert worden und er habe keine weiteren Mitteilungen betreffend
seine Militärdienstpflicht erhalten. Weil er aber Dienstverweigerer aus Ge-
wissensgründen sei und Repressalien wegen seines Vornamens, der Hin-
weise sowohl auf seine Herkunft als auch auf die politische Gesinnung sei-
ner Familie gebe, befürchtet habe, habe er die Türkei wieder verlassen.
B.f Das SEM übermittelte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
6. Dezember 2019 den Entscheidentwurf und eine Kopie des Anhörungs-
protokolls vom 2. Dezember 2019.
B.g Der Beschwerdeführer teilte dem SEM durch seinen Rechtsvertreter
mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 sinngemäss mit, dass er mit
dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Insbesondere sei ihm keine
vollständige Einsicht in die Akten gewährt worden, und das SEM habe
seine Abklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör in verschiedenen (wei-
teren) Punkten verletzt. Im Weiteren wies er darauf hin, seine Verlobte lebe
im Kanton J._______, weshalb er die Wochenenden jeweils bei ihr und
anderen Verwandten verbracht habe. In den nächsten Tagen werde das
Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, was bedeute, dass die Vorausset-
zungen der Zuweisung zum Kanton J._______ aufgrund des Grundsatzes
der Familieneinheit erfüllt seien.
B.h Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezem-
ber 2019 – nach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs –
dem Kanton Tessin zu.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden – in Kopie – auch
die editionspflichtigen Akten samt Aktenverzeichnis übermittelt.
D.
Das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2019
gestellte Gesuch um vollumgängliche Einsicht in sämtliche Akten wurde
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vom SEM in Bezug auf einzeln aufgeführte Aktenstücke am 18. Dezember
2019 abgewiesen.
E.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventua-
liter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter wurde um Aufhebung und Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder zumindest um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Fürsorge-
bestätigung beantragt.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – liess der Beschwerdeführer eine auf den 13. Dezember 2019 da-
tierte Bestätigung des Zivilstandsamts J._______ betreffend Einleitung ei-
nes Ehevorbereitungsverfahrens einreichen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Dezem-
ber 2019 den Eingang der Beschwerde vom 23. Dezember 2019.
G.
G.a Die Instruktionsrichterin teilte dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfü-
gung vom 6. Januar 2020 mit, sein Mandant dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens gestützt auf Art. 42 AsylG grundsätzlich in der Schweiz abwarten.
Da der Beschwerdeführer jedoch – wie bereits mehrmals im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens – vom zuständigen Zentrum des Bundes als
seit dem 24. Dezember 2019 verschwunden gemeldet worden sei, werde
der Rechtsvertreter aufgefordert, innert fünf Tagen nach Erhalt dieser Ver-
fügung den Aufenthaltsort seines Mandanten bekannt zu geben und eine
aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher
ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe; bei ungenutzter
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Seite 6
Frist werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen und
das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
G.b Der Rechtsvertreter liess sich mit Schreiben vom 10. Januar 2020 ver-
nehmen und reichte – jeweils in Kopie – eine schriftliche Erklärung und ein
angeblich in seinem Büro aufgenommenes Foto seines Mandanten, ein
Impfausweis sowie ein Spezialbillet ein. Sodann hielt er fest, sein Mandant
habe sich nie unangemeldet aus dem Zentrum in E._______ entfernt; die
Abwesenheiten (Besuche bei der Verlobten) seien stets bewilligt gewesen.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 ins Zentrum (…)
transferiert worden.
H.
H.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 wies die
Instruktionsrichterin die in der Beschwerde vom 23. Dezember 2019 ent-
haltenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2020 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu bezahlten, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
H.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Januar 2020 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
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Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben.
Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine
Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE
2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
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Seite 8
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. De-
zember 2019 wird auch auf Beschwerdeebene (vgl. S. 3–10) die Verlet-
zung des Anspruchs auf Akteneinsicht (durch das Unterlassen der gleich-
zeitigen Zustellung der Akten mit dem Entscheidentwurf), des Anspruchs
auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine unrichtige und unvollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beanstandet.
4.3.1 In Bezug auf die Akteneinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am
15. November 2019 die Protokolle der PA und des Dublin-Gesprächs sowie
die Ermächtigung zur Einsichtnahme in die medizinischen Akten und am
6. Dezember 2019 – zusammen mit dem Entscheidentwurf – das in der
Anhörung vom 2. Dezember 2019 erstellte Protokoll in Kopie zugestellt
wurden. Inwiefern durch das SEM in seinem Schreiben vom 18. Dezember
2019 eine unzutreffende Qualifizierung vorgenommen worden wäre, wird
nicht dargelegt. Soweit beanstandet wird, die Akten der vom Beschwerde-
führer erwähnten Angehörigen in der Schweiz hätten beigezogen werden
müssen, ist festzuhalten, dass sich aus den Angaben des Beschwerdefüh-
rers keinerlei Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung wegen sei-
ner Verwandten ergibt. Insofern erwies sich für die Vorinstanz ein Akten-
beizug als nicht notwendig. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die
Vorakten des Beschwerdeführers im selben Dossier wie die Vorakten sei-
ner nächsten Angehörigen befinden und das erste Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zusammen mit demjenigen seiner Eltern und Geschwis-
ter abgewiesen worden war, was denn auch schon im Entscheidentwurf
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Seite 9
(vgl. Ziff. I. 3.) erwähnt wurde. Was die Rüge, es sei keine Einsicht in die
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführes betreffenden Unter-
lagen gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich lediglich in den
anlässlich des Dublin-Gesprächs und der Anhörung vom 2. Dezember
2019 erstellten Protokollen Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen ([…] [vgl. Vorakten A26] beziehungsweise (…) und ein (…) [vgl. A38
zu F64 f.]) finden lassen, und dem Rechtsvertreter Einsicht in die beiden
fraglichen Protokolle gewährt worden war.
4.3.2 Zur gerügten Dauer der Anhörung ist festzustellen, dass die Anhö-
rung vom 2. Dezember 2019 nach Abzug der Pausen 3 Stunden 50 Minu-
ten dauerte, und weitere 80 Minuten für die Rückübersetzung aufgewendet
wurden, weshalb die Bemerkung, die Anhörung habe viel zu lange gedau-
ert, nicht verfängt.
4.3.3 Sodann wird gerügt, indem das SEM bereits vor dem Vorliegen der
Stellungnahme angekündigt habe, dass es das Asylgesuch abweisen
werde, sei offensichtlich, dass es in der Sache befangen sei, womit die
Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem blossen Leerlauf verkomme.
Dazu ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass die mit
dem Verfahren befassten Mitarbeitenden des SEM die Aussichten des Ver-
fahrens nach der erfolgten Anhörung abschätzen. Dieses Vorgehen be-
gründet für sich allein keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von
Befangenheit müssen weitere Gründe hinzutreten, was namentlich der Fall
ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständigen
Mitarbeitenden einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und
Rechtslage nicht mehr zugänglich sind und der Verfahrensausgang des-
wegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. etwa Urteil E-2322/2019 vom
21. Juni 2019 E. 4.7). Das ist indessen vorliegend nicht der Fall und wurde
vom Rechtsvertreter in der lediglich pauschalen Rüge auch nicht geltend
gemacht.
4.3.4 Im Weiteren wird beanstandet, durch die nur pauschale Auseinander-
setzung mit den Ausführungen in der Stellungnahme habe das SEM seine
Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Die Vorinstanz habe sich da-
rauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu zerstückeln
und eine Gesamtbetrachtung und -würdigung zu unterlassen. Auch sei die
geplante Heirat des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt und das
Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie
die jüngste Entwicklung in der Türkei seien nicht geprüft worden.
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Seite 10
Dazu ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte erge-
ben, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der unter
E. 4.2 genannten Pflichten verletzt. Die Vorinstanz hat sich mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers (insbesondere auch mit denjenigen in der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf) eingehend auseinandergesetzt und
somit hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie
sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Be-
schwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der
blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Ver-
letzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
4.3.5 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen im Zusammenhang mit der
Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts. Zwar trifft es zu, dass das SEM die angestrebte Heirat
des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz wohnhaften deutschen
Staatsangehörigen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich er-
wähnt hat. Aus den Akten geht jedoch klar hervor, dass es vom entspre-
chenden Vorbringen Kenntnis hatte; so wurde etwa in der Verfügung vom
10. Dezember 2019 betreffend Kantonszuweisung (vgl. Ziff. II, 4. Abschnitt)
festgehalten, die Frage des Ehevorbereitungsverfahrens sei nicht Gegen-
stand im Asylverfahren. Im Übrigen ergibt sich allein aus dem Umstand,
dass beim Zivilstandsamt J._______ das Vorbereitungsverfahren für die
Eheschliessung hängig ist, offensichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung noch kann der Beschwerdeführer daraus für
sich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, weshalb das SEM in seiner
angefochtenen Verfügung zumindest im Ergebnis zu Recht nicht darauf
eingegangen ist. Schliesslich kann dem SEM auch mit Bezug auf die Ein-
schätzung der Situation in Türkei beziehungsweise in der Provinz
D_______, wo der Beschwerdeführer herkommt, keine ungenügende
Sachverhaltsabklärung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgewor-
fen werden. In der Beschwerde (vgl. S. 10) wird denn auch bloss pauschal
eine zwischenzeitlich veränderte Lage geltend gemacht, ohne dass be-
gründet würde, inwiefern diese geeignet sein könnte, den Sachverhalt in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine Gründe er-
sichtlich sind, welche eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aus
formellen Gründen und eine Rückweisung der Sache an das SEM recht-
fertigen würden. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
D-6819/2019
Seite 11
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
D-6819/2019
Seite 12
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.
6.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
6.1.1 Es wies in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab da-
rauf hin, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben im Jahr
2017 zwei Mitteilungen betreffend die Vorsprache zur militärärztlichen Kon-
trolle erhalten. Er sei von den heimatlichen Behörden im Zusammenhang
mit dem Militärdienst nicht weiter kontaktiert worden und habe seine Arbeit
in der (…) fortgeführt, die letzten zwei Jahre jedoch ohne Bezahlung von
Versicherungsbeiträgen. In Bezug auf die geäusserte Furcht, bei einer
Rückkehr in die Türkei wegen der Nichtbefolgung der Aufforderung zur mi-
litärbehördlich vorgeschriebenen ersten Arztkontrolle mit strafrechtlichen
und finanziellen Sanktionen rechnen zu müssen, stellte die Vorinstanz fest,
die Pflicht, in der türkischen Armee zu dienen, könne nicht als Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden, weshalb auch das Risiko,
dass wegen Nichterfüllung der Militärpflicht ein militärstrafrechtliches Ver-
fahren eröffnet werde, asylrechtlich nicht relevant sei.
6.1.2 Sodann bemerkte das SEM zur Aussage des Beschwerdeführers,
wegen seines Vornamens (bei dem es sich um den alten Namen der Re-
gion, aus welcher seine Familie stamme und in welcher die Bevölkerung
vorwiegend kurdisch-alevitisch und daher politisch orientiert sei, handle)
mit Vorurteilen und Benachteiligungen konfrontiert gewesen zu sein, es sei
allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei verschiedenen Arten von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausge-
setzt seien. Es könne jedoch nicht behauptet werden, dass diese Schwie-
rigkeiten das Leben im Heimatland unmöglich oder unerträglich im Sinne
des Asylgesetzes machen würden, was sich im Übrigen auch aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers ergebe. Daher sei die allgemeine Situation,
in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, gemäss gefes-
tigter Praxis für sich allein kein genügender Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, zumal die Situation der Kurden in der Türkei dank
der eingeführten Reformen seit anfangs 2004 eine positive Entwicklung er-
fahren habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.).
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Seite 13
6.1.3 Des Weiteren sei die Furcht, künftig staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn berechtigter
Grund zur Annahme bestehe, dass die Verfolgung mit grosser Wahrschein-
lichkeit in naher Zukunft stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe
ausdrücklich erklärt, neben der blossen Teilnahme an den Tätigkeiten ei-
nes (…) und an ein paar Kundgebungen und Umzügen nicht politisch aktiv
gewesen zu sein und keine besonderen Probleme mit den Behörden ge-
habt zu haben. Die blosse Teilnahme an Tätigkeiten, die von einer als legal
erkannten Organisation wie dem vom Beschwerdeführer genannten (…)
durchgeführt würden, rechtfertige indessen keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung. Dasselbe gelte für das Tragen eines Vorna-
mens, welcher Hinweise auf die kurdische Ethnie und die alevitische Glau-
benszugehörigkeit des Beschwerdeführers geben könne (vgl. angefoch-
tene Verfügung Ziff. II 3.).
6.1.4 Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz zur Stellungnahme zum
Entscheidentwurf vom 9. Dezember 2019, welche indessen keine Tatsa-
chenelemente oder Beweismittel beinhalte, die eine Änderung des Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Insbesondere gebe es abgesehen von zwei
Mitteilungen der Militärbehörden und der blossen Vermutung, wegen sei-
nes Vornamens Problemen ausgesetzt zu werden, nichts, was zur An-
nahme führen könnte, dass der Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt wäre oder Schutz benötige. Er sei politisch nicht aktiv und die
sporadische Teilnahme an Kundgebungen in der Vergangenheit sei von
marginaler Bedeutung und ohne besondere Konsequenzen geblieben. Die
Furcht, in den Militärdienst einberufen zu werden, obwohl er Kurde und
Dienstverweigerer aus Gewissensgründen sei, sei nicht asylrelevant. (vgl.
angefochtene Verfügung S. 6).
6.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11 f.) werden im Wesentlichen die be-
reits in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 gemachten Einwendun-
gen wiederholt. So wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe
wegen seiner Militärdienstverweigerung ein "Ethnie- und Politmalus". Da-
bei handle es sich nicht um hypothetische Befürchtungen, sondern um eine
konkrete begründete Furcht. Der Beschwerdeführer sei von den türkischen
Behörden wiederholt als regimekritische Person identifiziert worden, wes-
halb er wegen der Militärdienstverweigerung verbunden mit seinem Profil
als politisch aktiver Kurde mit einem für die türkischen Behörden proble-
matischen Namen inhaftiert und zusätzlich bestraft und gezielt asylrelevant
verfolgt würde. Im Übrigen würden seit dem Beginn der türkischen Angriffe
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auf Syrien bereits Personen als Regimegegner verfolgt, welche den An-
griffskrieg als Krieg oder Invasion bezeichneten. Da offensichtlich sei, dass
die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst einzurücken,
eine sehr starke politische und ethnische Komponente aufweise, drohe ihm
eine gezielte asylrelevante Verfolgung.
6.3 Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staats-
angehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehö-
rigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteile des BVGer
D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5; D-572/2018 vom 22. Februar
2018 E. 4.6). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtspre-
chung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es
gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche
oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich re-
levant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höhe-
ren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil
des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.1). In Anbetracht der
vorstehend (E. 6.1) aufgeführten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
ist ein solcher Politmalus – unabhängig der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer auch keinerlei Beweismittel für die ihm angeblich drohende mili-
tärische Einberufung (insbesondere auch nicht die ihm angeblich ausge-
händigten Aufforderungen zur militärbehördlichen Arztkontrolle) einge-
reicht hat – klar zu verneinen.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Auffassung – nie als politisch aktive Person in Erscheinung getreten
ist und gemäss seinen Angaben keine persönlichen Probleme mit den tür-
kischen Behörden hatte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorurteile betreffend seinen Vornamen (vgl. insbesondere A38 zu F29) ge-
hen – wie in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II. 2.) zu Recht bemerkt
wurde – in ihrer Intensität nicht über die Schwierigkeiten hinaus, denen die
Mehrheit der kurdischen beziehungsweise kurdisch-alevitischen Bevölke-
rung in der Türkei ausgesetzt ist.
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6.4 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen und nach
eingehender Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-
gericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwer-
deführers an, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Darstellung unter
E. 6.1 vorstehend verwiesen werden kann.
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Allein die Hängigkeit eines Vorbereitungsverfahrens für die Ehe-
schliessung mit einer in J._______ wohnhaften (…) Staatsangehörigen än-
dert daran nichts. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
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Seite 16
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Sodann kann der Beschwerdeführer bei der jetzigen Sachlage – ent-
gegen der in der Beschwerde (vgl. S. 13) vertretenen Auffassung – auch
aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK für sich kein Weg-
weisungsvollzugshindernis ableiten. Aus den Akten ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkt für die Annahme einer gefestigten Beziehung, alleine die be-
haupteten Wochenendbesuche genügen nicht. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zulässig.
8.3
8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – und insbesondere
der am 9. Oktober 2019 begonnen und nach wie vor andauernden türki-
schen Militäroffensive auf Nordsyrien – herrscht im jetzigen Zeitpunkt in der
Türkei, und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
(D._______), keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG.
8.3.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere auch gesundheitliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen könnten.
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Seite 17
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der
Anhörung vom 2. Dezember 2019 vor, unter (…) und (…) sowie unter ei-
nem (…) zu leiden. Es finden sich indessen keine entsprechenden Unter-
lagen bei den Akten, und in der Beschwerde werden keine gesundheitli-
chen Probleme geltend gemacht. Bei dem in der Eingabe vom 10. Januar
2020 genannten "medizinischen Dossier" handelt es sich lediglich um ei-
nen Impfausweis. Dessen ungeachtet könnten die besagten gesundheitli-
chen Beschwerden auch in der Türkei, und insbesondere in D._______,
behandelt werden.
Was die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wies
das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, der Be-
schwerdeführer verfüge über eine gute schulische Grundausbildung und
über mehrjährige Arbeitserfahrung im (…). Ausserdem hat er in der Türkei
ein solides familiäres Netz, und es ist davon auszugehen, dass er im Be-
darfsfall auch auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland wohnhaf-
ten Verwandten (Vater in G._______, älterer Bruder K._______, Mutter und
jüngerer Bruder in F._______) zählen kann. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht in eine seine Existenz
bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offen-
steht, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
8.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG);
die entsprechenden, eventualiter gestellten Anträge sind daher abzuwei-
sen.
8.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenom-
men bleibt, die kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung res-
pektive um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorberei-
tung der Eheschliessung beziehungsweise zwecks Verbleibs in der
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Seite 18
Schweiz bis zu einer bevorstehenden Hochzeit zu ersuchen. Die Beurtei-
lung, ob die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind, ist Sache der
zuständigen kantonalen Migrationsbehörden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 27. Janaur
2020 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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