B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-68/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Menzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. April
2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 23. April 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 10. Juni 2016
statt.
Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er werde aufgrund
der Verbindungen der Familie seiner Ehefrau zu den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) verfolgt.
C.
Am 13. September 2016 reichte er eine Ergänzung zu seinen Ausführun-
gen in der Anhörung ein.
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Eröffnung am 5. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 4. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und lud die Vorinstanz unter Beizug der Akten der Ehefrau des
Beschwerdeführers (N […]) zur Vernehmlassung ein.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Feb-
ruar 2017 replizierte.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 bot das Gericht dem Beschwer-
deführer Gelegenheit, eine Stellungnahme seines Schwagers einzu-
reichen.
I.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen hand-
schriftlichen Brief sowie Kopien von Gerichtsdokumenten und der Identi-
tätskarte des Schwagers ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2017, welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch in den Befragun-
gen damit, dass er aus B._______ (Nordprovinz) stamme, wo er mit gewis-
sen Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im (…) 2010 habe
er seine Ehefrau kennengelernt. Ihr Vater habe bei den LTTE eine Kader-
funktion bekleidet, indem er für die (…) zuständig gewesen sei. Im Jahre
2010 sei der Vater verschwunden. Der Bruder seiner Ehefrau sei ein be-
kannter LTTE-(…) gewesen.
Im (…) 2010 sei er (Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Ehefrau auf
offener Strasse von zwei Personen angehalten und befragt worden. Seine
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Ehefrau habe weiterhin in C._______ gelebt und sie hätten über zwei Jahre
hinweg nur noch telefonischen Kontakt gepflegt.
Im (…) 2012 habe er mit seiner Ehefrau (…) in B._______ feiern wollen.
Zehn Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) hätten dies
jedoch verhindert, indem sie ihm auf offener Strasse nachgerannt seien
und ihm mit dem Tode gedroht hätten, falls er seine Ehefrau weiterhin un-
terstützen sollte. Trotz dieser Drohung habe er für sich und seine Ehefrau
bei einer Bekannten in B._______ eine Bleibe gefunden.
Im (…) 2013, als er (…) in D._______ mitgearbeitet habe, sei er von drei
Personen zu seiner Ehefrau befragt worden. Da er sich geweigert habe,
über seine Ehefrau Auskunft zu geben, habe man ihm einen Faustschlag
ins Gesicht versetzt und seinen Kopf gegen den Lieferwagen geschlagen.
Er habe dadurch Verletzungen erlitten, welche er im Spital habe behandeln
lassen müssen. Angehörige der Sicherheitskräfte hätten ihn in der Folge
ständig aufgesucht und ihn nach seiner Ehefrau ausgefragt. Da seine Ehe-
frau versteckt gelebt habe, hätten die Behörden sie nicht gefunden.
Am (…) 2014 hätten CID-Beamte ihn zuhause aufgesucht, mit einer Pistole
bedroht und von ihm verlangt, über den Aufenthaltsort seiner Ehefrau so-
wie über die Verstecke (…) des Schwiegervaters Auskunft zu geben. Er
habe jegliches Wissen abgestritten und die Beamten seien abgezogen.
Eine halbe Stunde später habe ihn eine Polizeipatrouille zuhause festge-
nommen und auf den Polizeiposten verbracht, wo man ihn erneut über den
Aufenthalt seiner Frau und den Verbleib der Gelder befragt habe. Der An-
walt seiner Ehefrau habe noch am selben Tag seine Freilassung erwirkt.
Kurz danach habe sein Vater ihn informiert, dass seine Ehefrau zu einer
Anhörung auf die Schweizer Botschaft eingeladen worden sei. Danach
habe er bis zu seiner Ausreise im April 2015 nichts mehr von ihr gehört. In
das von ihm organisierte Versteck sei sie nicht zurückgekehrt. Er selbst sei
weiterhin behelligt worden.
Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Familie von den Sicher-
heitskräften belästigt worden sei, insbesondere nachdem sich sein Schwa-
ger im (…) zu Wort gemeldet habe. Erst nach seiner Ausreise habe er er-
fahren, dass seine Ehefrau anderswo in Sri Lanka untergetaucht sei.
Als Beweismittel reichte er Kopien von Identitätskarten seiner Person so-
wie seiner Ehefrau, einen Geburtsschein im Original und in Kopie, eine Ko-
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pie des Ehescheins mit einer englischen Übersetzung, diverse Fotos, wel-
che unter anderem ihn und seine Ehefrau sowie seinen Schwiegervater
zusammen mit E._______ zeigen, Schuldokumente, einen Spitalbericht,
Kopien von Arbeitsausweisen des Vaters, ein Foto eines Zeitungsberichts
über den Schwager, eine Zusammenstellung von Links auf YouTube-Filme,
eine CD-ROM mit (…)-News Ausschnitten, ein Foto des Schwagers wäh-
rend einer Kundgebung in F._______, Kopien der Geburtsurkunden der
Ehefrau sowie des Schwagers, einen Zeitungsartikel sowie ein Schreiben
ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe im späteren Verlauf des
Verfahrens Kernvorbringen eingebracht, welche er in der BzP nicht andeu-
tungsweise erwähnt habe. So sei nicht nachvollziehbar, wieso er die Ver-
folgungsjagd auf offener Strasse in B._______ im (…) 2012, den Zwischen-
fall in D._______ vom (…) 2013, bei welchem er spitalreif geschlagen wor-
den sei, sowie die Einschüchterungen mit vorgehaltener Waffe und die
kurze Haft auf dem Polizeiposten erst in der Anhörung erwähnt habe. Man
wäre zwar gewillt, seinen Erklärungsversuchen, wonach er in der BzP kein
Vertrauen gehabt habe und mehrmals aufgefordert worden sei, sich kurz
zu fassen, Glauben zu schenken, hätte er sich in seiner nachgereichten
Eingabe vom 13. September 2016 nicht in massive Widersprüche ver-
strickt. So habe er in der Anhörung angegeben, er habe im (…) 2013 an
einer Bushaltestelle gewartet, als neben ihm ein Lieferwagen angehalten
habe und er mit Handzeichen aufgefordert worden sei, sich zu nähern. Da-
raufhin habe man ihm ins Gesicht geschlagen und seinen Kopf gegen das
Fahrzeug gestossen. In seiner Eingabe vom 13. September 2016 habe er
den Vorfall dem widersprechend im (…) 2013 verortet. Der Lastwagen
habe 50 Meter von der Haltestelle entfernt angehalten, eine Person sei
ausgestiegen und habe ihn aufgefordert, in den Wagen zu steigen. Er sei
mit dem Wagen zu einem unbekannten Ort verbracht worden, wo er in ei-
nem Zimmer von zwei Personen befragt und von einer dieser Personen mit
einer Pistole bedroht worden sei. Die in der vertieften Anhörung noch gel-
tend gemachte physische Gewalt habe er jedoch nicht erwähnt.
Als er in der vertieften Anhörung auf mehrere Unstimmigkeiten zwischen
seinen Aussagen und den Schilderungen seiner Ehefrau auf der Schweizer
Botschaft hingewiesen worden sei, habe er ergänzt, dass er von Beamten
im (…) 2013 in einem dunklen Zimmer befragt worden sei, wie dies von
seiner Ehefrau zu Protokoll gegeben worden sei. Auf Nachfrage habe er
jedoch nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb er dieses Verhör
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zuvor nicht erwähnt habe. Wie bei den zuvor thematisierten Ungereimthei-
ten bekomme man den Eindruck, der Beschwerdeführer sei in seinen zur
Untermauerung seines Asylgesuchs erdachten Sachverhaltskonstrukten
auf Abwege geraten. Auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit weiteren
Widersprüchlichkeiten werde aus prozessökonomischen Gründen verzich-
tet.
Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau sei eben-
falls unglaubhaft. Von einer Reflexverfolgung werde dann gesprochen,
wenn die Behörden versuchen würden, sich mittels Repressalien gegen
den Beschwerdeführer Zugang zu dessen Ehefrau und folglich zur ver-
steckten Kriegsbeute der LTTE zu verschaffen. Der Beschwerdeführer
habe sich verschiedentlich in unstimmige Angaben darüber verstrickt, ob
das Versteck seiner Ehefrau aufgeflogen sei respektive ob die Behörden
ihren Aufenthaltsort hätten ausfindig machen können. Aus dem Befra-
gungsprotokoll der Ehefrau gehe zudem unmissverständlich hervor, dass
ihr Verbleib den sri-lankischen Sicherheitskräften stets bekannt gewesen
sei und sie jedes Mal, wenn sie das Haus verlassen habe, verfolgt und
befragt worden sei; letztmals im (…) 2015. Selbst unter Ausklammerung
der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung der Ehefrau, welche in deren Asylver-
fahren rechtskräftig festgestellt worden sei, werde der Reflexverfolgung
dadurch jegliche Grundlage entzogen. Es könne nämlich nicht nachvollzo-
gen werden, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte den Beschwer-
deführer über mehrere Jahre verfolgen sollten, obschon ihnen der Aufent-
haltsort der Ehefrau stets bekannt gewesen sei.
Zusammenfassend gesprochen komme man vom Eindruck nicht weg,
dass der Beschwerdeführer Selbsterlebtes und Hinzugedichtetes in ein
Sachverhaltskonstrukt eingebettet habe. Was sich davon tatsächlich so zu-
getragen habe und was er frei erfunden habe, scheine selbst für ihn nicht
mehr unterscheidbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher
unglaubhaft.
Auch eine Gefährdung aus anderen Gründen sei nicht ersichtlich. Rück-
kehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdoku-
mente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten
oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hinter-
grund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfol-
gungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Her-
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kunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Über-
wachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnah-
men würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der
Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, vor seiner
Ausreise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und es sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der
Behörden geraten könnte.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass die
Hilfswerksvertretung in ihrem Kurzbericht anlässlich der Anhörung festge-
halten habe, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen äusserst detail-
liert und substanziiert vorgebracht habe und dass die Widersprüche zu den
Aussagen der Ehefrau darauf zurückzuführen seien, dass deren Anhörung
auf der Botschaft eher chaotisch gewesen sei und einige Fragen offenge-
blieben seien. Der Vorwurf, er habe in der BzP zentrale Vorbringen nicht
erwähnt, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe in der BzP lediglich
eine grobe Zusammenfassung seiner Fluchtgründe abgegeben, indem er
erwähnt habe, dass die Beamten des CID immer wieder zu ihm gekommen
seien. Rückfragen oder Aufforderungen zur Präzisierung habe er nicht er-
halten. Vielmehr sei er angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Da er in
der Lage gewesen sei, seine Verfolgung in der Anhörung detailliert zu schil-
dern, könne ihm die unvollständige Erfassung des Sachverhalts in der BzP
nicht angelastet werde. Aus dem Protokoll der BzP sei ersichtlich, dass der
Befrager davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Dublin-Fall,
was vermuten lasse, er habe weitere Abklärungen zu den Asylgründen
nicht für nötig gehalten.
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, dass er sich mit
seiner ergänzenden Eingabe vom 13. September 2016 in Widersprüche
verstrickt habe. Dabei verkenne sie, dass es sich beim in der Anhörung
geschilderten Vorfall im (…) 2013 und dem in der Eingabe erwähnten Vor-
fall vom (…) 2013 um zwei unterschiedliche Ereignisse handle, weshalb
die Angaben nicht widersprüchlich seien, und die Vorinstanz den Sachver-
halt unrichtig festgestellt habe. Ebenfalls unbegründet sei der Vorwurf, er
habe Vorbringen nachgeschoben, nachdem er auf die Aussagen seiner
Ehefrau hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Aus-
führungen sehr chronologisch gestaltet, sei jedoch immer wieder unterbro-
chen worden, was es ihm erschwert habe, seine Erlebnisse chronologisch
vorzutragen, ohne dabei ein Ereignis unerwähnt zu lassen. Es erstaune
ferner nicht, dass bei einer so langen Zeitspanne mit vielen ähnlichen Er-
eignissen ein Vorfall nicht im Detail geschildert werde.
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Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die Vorbringen der
Ehefrau deshalb für unglaubhaft befunden, da ihre Geschwister keinen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Dabei handle es sich
jedoch lediglich um eine Mutmassung, welche im Länderkontext nicht über-
zeuge. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ihre Verfolgung keine hin-
reichende Intensität aufweise, sei es eine Tatsache, dass die Ehefrau unter
ständiger Beobachtung stehe und folglich als Bedrohung des sri-lanki-
schen Staates angesehen werde.
Durch die Beziehung zu einer Frau, deren Vater und deren Bruder rang-
hohe LTTE-Mitglieder gewesen seien, werde der Beschwerdeführer ver-
dächtigt, selbst ein LTTE-Mitglied zu sein respektive in LTTE-Wiederbele-
bungspläne verwickelt zu sein.
Das SEM nehme zu Unrecht an, die Reflexverfolgung ziele auf die Ermitt-
lung des Aufenthaltsorts seiner Ehefrau ab. Aus den Fragen, welche dem
Beschwerdeführer in den zahlreichen Verhören gestellt worden seien,
werde vielmehr klar, dass die Behörden davon ausgehen würden, er stecke
mit der Familie der Ehefrau unter einer Decke und verfüge unabhängig von
seiner Ehefrau über wichtige Informationen.
Gemäss geltender Rechtsprechung seien Personen, welche unter Ver-
dacht stünden, Verbindungen zu den LTTE aufzuweisen, einer Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt. Dabei sei nicht relevant, ob die betroffene Person
tatsächlich jemals Mitglied der LTTE gewesen sei. Dies treffe auf den Be-
schwerdeführer zu. Ihm werde zudem vorgeworfen, in Wiederbelebungs-
pläne der LTTE involviert zu sein. Es sei anzunehmen, dass er in einer
Stop-List eingetragen sei, so dass er bei einer Rückkehr sofort verhaftet
würde. Die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung werde dadurch erhöht,
dass sein Schwager den (…) Medien ausführlich über die Kriegsgescheh-
nisse berichtet und eine Rede im (…) gehalten habe. Dem Beschwerde-
führer werde folglich vorgeworfen, mit dem Schwager in Kontakt zu stehen
und Einfluss auf dessen Tätigkeiten im Exil zu haben. Der Beschwerdefüh-
rer habe auch Narben (…), weshalb man ihn bei einem Check am Flugha-
fen als LTTE-Mitglied verdächtigen würde. Der Umstand, dass er sich für
längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, steigere das Risiko einer
Verhaftung und Misshandlung zusätzlich.
4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM zum Vorwurf der unrichti-
gen Sachverhaltsfeststellung, dass es irrtümlicherweise davon ausgegan-
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Seite 10
gen sei, die Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 13. Septem-
ber 2016 würden sich auf den in der Anhörung erwähnten Zwischenfall im
(…) 2013 beziehen. Da es sich offenbar um zwei unterschiedliche Vorfälle
handle, werde dem in der angefochtenen Verfügung thematisierten Wider-
spruch tatsächlich die Grundlage entzogen. Nichtsdestotrotz bleibe die
Glaubhaftigkeit der in der Anhörung erst auf Nachfrage in Erinnerung ge-
rufenen Misshandlungen im (…) 2013 mit grossen Zweifeln behaftet.
Wie bereits in der angefochtenen Verfügung eingehend erläutert worden
sei, würden die Schilderungen des Beschwerdeführers vor Widersprüchen
und nachgeschobenen Elementen strotzen. Dem Einwand, die Unstimmig-
keiten seien auf die impertinenten Zwischenfragen des SEM-Mitarbeiters
zurückzuführen, sei nachdrücklich zu widersprechen.
Die Einschätzung in der Beschwerdeschrift, das SEM habe das Reflexver-
folgungsmotiv der sri-lankischen Behörden verwechselt, könne nicht geteilt
werden. Der Beschwerdeführer habe das behördliche Interesse an seiner
Person einhellig auf seine Bekanntschaft zur Tochter eines ehemaligen
LTTE-Kaders zurückgeführt. Dass er – wie in der Beschwerde behauptet –
einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weil man davon ausgegangen
sei, er verfüge unabhängig von seiner Ehefrau über Informationen der
LTTE-Wiederbelebungspläne, vermöge nicht zu überzeugen.
Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannten
stark risikobegründenden Faktoren (Verbindung zu den LTTE, exilpoliti-
sche Aktivitäten und Aufführung in der Stop-List) seien entweder nicht ak-
tenkundig oder als unglaubhaft einzuschätzen. Die schwach risikobegrün-
denden Faktoren (Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, zwangsweise
Rückführung sowie Narben) würden für sich allein genommen noch zu kei-
ner Verfolgungsgefahr führen, weshalb die auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Narben nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus-
reichen würden.
4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM behaupte
in der Vernehmlassung, seine Schilderungen würden vor Widersprüchen
strotzen, ohne dies weiter zu begründen, weshalb dazu nicht Stellung ge-
nommen werden könne. Der Argumentation des SEM zur Reflexverfolgung
könne nicht gefolgt werden. Bereits in der BzP habe er ausgeführt, wie ihn
die Beamten des CID bereits beim ersten Kontakt aufgefordert hätten, die
Verstecke des Schwiegervaters preiszugeben. Ob sie dabei davon ausge-
gangen seien, er kenne die Verstecke direkt oder via seine Ehefrau, sei in
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Seite 11
diesem Zusammenhang irrelevant. Im beiliegenden Brief erwähne seine
Mutter, dass Beamte des CID am (…). und (…) 2017 erneut nach ihm ge-
sucht hätten. Das Haus sei durchsucht worden und man habe gedroht, ihn
(Beschwerdeführer) zu erschiessen, sollten sie ihn finden. Diese Vorfälle
würden zeigen, dass das Interesse an seiner Person nicht abgenommen
habe. Insbesondere werde ihm bei einer allfälligen Rückkehr aus Europa
vorgeworfen, mit seinem Schwager gegen die Regierung gearbeitet zu ha-
ben. Dabei müsse die tatsächliche und seitens des sri-lankischen Staates
wahrgenommene Rolle der Schweiz bezüglich der exilpolitischen Aktivitä-
ten der Diaspora berücksichtigt werden. Die Vorinstanz erachte eine Ein-
tragung in der Stop-List für unglaubhaft oder nicht aktenkundig und ver-
kenne dabei, dass es über solche Einträge mangels Einsicht respektive der
Unklarheit über die Eintragungskriterien keine Gewissheit gebe. Aufgrund
der Verbindung zu LTTE-Kader sei eine Eintragung jedenfalls nicht a priori
auszuschliessen. Zumindest sei davon auszugehen, dass er in einer
Watch-List verzeichnet sei.
Der Replik lag eine Kopie eines Briefes der Mutter des Beschwerdeführers
bei.
5.
5.1 Nach entsprechender Instruktion des Gerichts reichte der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 30. Mai 2017 Kopien der (…) Asyldokumente
des Schwagers ein. Gemäss diesen Dokumenten sei der Schwager als (…)
für die LTTE tätig gewesen und nach Kriegsende 2009 inhaftiert und miss-
handelt worden. Nach seiner Entlassung habe er einer Meldepflicht unter-
standen und sei erneut von den Behörden misshandelt worden. In
G._______ habe er Fernseh-Interviews gegeben, vor (…) Zeugnis betref-
fend die Vorkommnisse in der finalen Phase des Bürgerkriegs abgelegt so-
wie an Gedenkveranstaltungen teilgenommen und seine Aussagen würden
wohl vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte
(OHCHR) verwendet, welcher von den Vereinten Nationen (UN) mit der
Untersuchung möglicher Kriegsverbrechen betraut worden sei (vgl. Ein-
gabe vom 30. Mai 2017, Beilage 2 Ziff. 113 ff.).
5.2 Im anschliessend durchgeführten zweiten Schriftenwechsel äusserte
sich das SEM nicht zu diesen neuen Erkenntnissen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er verdächtigt werde, die LTTE zu unterstützen, da sein
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Seite 12
Schwiegervater und sein Schwager hohe Positionen innerhalb der LTTE
bekleidet hätten. Gemäss geltender Rechtsprechung sind Personen, wel-
chen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, in
Sri Lanka einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3 [als Referenzur-
teil publiziert]).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer diesbezüg-
lich zu einer Substanziierung aufgefordert, woraufhin er die Asyldokumente
des Schwagers einreichte. Die Verbindung des Beschwerdeführers zum
Schwager wie auch zum Schwiegervater ist daher als glaubhaft zu erach-
ten.
6.3 Das Vorbringen, dass sowohl der Schwiegervater als auch der Schwa-
ger wichtige Positionen innerhalb der LTTE gehabt haben, ist ebenfalls für
glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat am 30. Mai 2017 den
(…) Asylentscheid des Schwagers eingereicht. Gemäss diesem Entscheid
ist der Schwager aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE als (…) und seiner
öffentlichen Auftritte in G._______ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt
(vgl. Eingabe vom 30. Mai 2017, Beilage 2). Der (…) Entscheid korreliert
somit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der LTTE-
Verbindungen sowie der öffentlichen Exponierung seines Schwagers.
Gemäss übereinstimmenden Aussagen von Personen im Asylverfahren
des Schwagers (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2017, Beilage 2 Ziff. 63, 68 und
71) sowie des Beschwerdeführers (vgl. act. A18 F54, F63) und seiner Ehe-
frau (vgl. act. A17 [N […]] S. 11), ist die Tätigkeit des Schwiegervaters für
die LTTE ebenfalls für glaubhaft zu erachten.
6.4 Die Möglichkeit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund der familiären Ver-
bindungen ist – insbesondere aufgrund der nunmehr im Recht liegenden
Dokumente – ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Argument in der Be-
schwerdeschrift, die Verfolgung des Beschwerdeführers ziele nicht
(oder nicht hauptsächlich) auf die Ermittlung der Ehefrau, sondern erfolge,
da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienbande ebenfalls eine
Verbindung zu den LTTE unterstellt werde, ist ebenfalls als berechtigt zu
bezeichnen. Gleiches gilt für das Argument, das Profil des Beschwerdefüh-
rers könnte durch dem Umstand, dass sich sein ebenfalls im Exil lebende
Schwager öffentlich exponiert habe, geschärft werden. In diesem Zusam-
menhang ist ferner zu bemerken, dass der Schwager in seinem Asylver-
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Seite 13
fahren erwähnte, dass seit seinem öffentlichen Auftritt die in Sri Lanka le-
bende Tante vermehrt von den Behörden aufgesucht werde, was vom (…)
Gericht als erwiesen erachtet wurde (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2017, Bei-
lage 2 Ziff. 144). Dies deckt sich mit der Aussage des Beschwerdeführers,
dass die Behelligungen gegenüber seinem Vater seit dem öffentlichen Auf-
tritt des Schwagers zugenommen hätten (vgl. act. A18 F116).
6.5 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz nicht, es sei offensichtlich
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer behördlichen Massnahmen aus-
gesetzt gewesen sei. Als Hauptargument berief sich die Vorinstanz auf die
angeblich widersprüchliche Schilderung der Verfolgung im (…) respektive
(…) 2013. Nachdem in der Beschwerdeschrift jedoch auf ein Missverständ-
nis hingewiesen wurde und die Vorinstanz dieser Argumentation in der Ver-
nehmlassung offenbar gefolgt ist, beschränkten sich die Erwägungen des
SEM zur Hauptsache auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Verfol-
gungshandlungen nachgeschoben. Allerdings ist dieses Argument nicht
sonderlich stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer in der BzP erwähnte,
mehrmals verfolgt worden zu sein, ohne einzelne Verfolgungen detailreich
aufzugreifen, weshalb sein Argument, er habe sich in der BzP – gemäss
den Anweisungen des Befragers – kurz gefasst, nachvollziehbar ist. Die-
sem Element kann im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung somit kein ent-
scheidendes Gewicht beigemessen werden.
Hinsichtlich des Vorwurfs des SEM, die Vorbringen würden vor Widersprü-
chen und nachgeschobenen Elementen strotzen, ist dem Beschwerdefüh-
rer dahingehend zuzustimmen, dass dieses Argument einer sachgerechten
Anfechtung nicht zugänglich ist. Das Gericht weist die Vorinstanz darauf
hin, dass es primär ihr obliegt, im vorinstanzlichen Verfahren die Glaubhaf-
tigkeit gestützt auf einen persönlichen Austausch mit der asylsuchenden
Person zu beurteilen, während der Fokus des Bundesverwaltungsgerichts
hauptsächlich auf eine Überprüfung der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeits-
prüfung gerichtet ist (vgl. KNEER/SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, Asyl 2/15 S. 3). Es ist somit nicht Aufgabe des Gerichts,
aufgrund eines allgemeinen Hinweises der Vorinstanz nach einzelnen Un-
glaubhaftigkeitselementen in den Befragungsprotokollen zu suchen.
6.6 Fügt man die soeben angesprochenen Elemente zusammen, ist fest-
zuhalten, dass es das Gericht für möglich erachtet, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner familiären Verbindungen einer gegenwärtigen Ver-
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folgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. Es ist ebenfalls nicht auszuschlies-
sen, dass er bereits vor seiner Ausreise behördlichen Behelligungen aus-
gesetzt gewesen war, wobei bei derzeitiger Aktenlage und ohne fundierte
Prüfung keine Aussage über das konkrete Ausmass getroffen werden
kann. Schliesslich ist auch in Betracht zu ziehen, dass sein Profil aufgrund
seines Aufenthalts in der Schweiz und der Exponierung seines Schwagers
eine Schärfung erfahren haben könnte, welche zu einer Akzentuierung der
Gefährdung führen könnte. Wie bereits angetönt, bedürfen diese Hypothe-
sen jedoch einer fundierten Abklärung, welche gegebenenfalls weiterer
Sachverhaltserhebungen bedarf.
6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM als erste In-
stanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vor-
nimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da
sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt.
6.8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
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Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der in der mit Beschwerde eingereichten Kostennote ausgewiesene Zeit-
aufwand erweist sich als angemessen. Allerdings werden Dossiereröff-
nungspauschalen praxisgemäss nicht entschädigt. Die Kostennote ist so-
mit um Fr. 50.– auf Fr. 2‘707.– zu kürzen. Aufgrund des zusätzlichen Auf-
wands im Rahmen der Schriftenwechsel ist die Entschädigung auf insge-
samt Fr. 3‘000.– zu erhöhen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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