B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6820/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Bosnien und Herzego-
winas – verlies am 12. März 2015 ihre Heimatstaat, reiste am nachfolgen-
den Tag in die Schweiz ein, wo sie am 16. März 2015 um Asyl ersuchte.
Am 26. März 2015 und am 13. April 2015 wurde sie summarisch befragt
und am 15. März 2016 eingehend zu ihren Ausreisegründen angehört.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Partner
C._______ (N […]) am (…) 2013 in der Schweiz kennen gelernt, als sie
[Arbeitsort] gearbeitet habe. Dieser sei damals noch mit einer Schweizerin
verheiratet gewesen und aus dieser Beziehung auch Vater eines [Kindes]
geworden. Sie seien im (…) 2013 zusammen nach Schweden gegangen,
wo sie nach Brauch geheiratet hätten und ein Jahr geblieben seien. Ihr
Partner sei schliesslich vor Abschluss des dortigen Asylverfahrens im De-
zember 2014 in die Schweiz zurückgekehrt und sie sei freiwillig zurück
nach Bosnien gegangen, wo sie telefonisch Kontakt gehalten hätten. Ihr
Partner habe aufgrund des Erlöschens seines Status nach der Ausreise
nach Schweden in der Schweiz um Asyl ersucht. Aufgrund der Schwanger-
schaft habe sie Bosnien nach drei Monaten wieder verlassen und sei in die
Schweiz gekommen.
B.
Am (…) kam die Tochter B._______ zur Welt.
C.
Am 29. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Va-
terschaft von B._______ durch C._______ vom 28. Juni 2016 sowie eine
Kopie des Scheidungsurteils zwischen C._______ und dessen Ex-Frau
vom (…) 2016 zu den Akten.
D.
Die Beschwerdeführerin und C._______ heirateten am (…) 2016.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin den Famili-
enausweis zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 – eröffnet am 7. Oktober 2016 – stellte
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das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz.
Zur Begründung machte es im Wegweisungspunkt im Wesentlichen gel-
tend, gemäss Art. 8 EMRK würden die Voraussetzungen zur Anwendung
der Familienzusammenführung in der Schweiz sich nach dem Aufenthalts-
status der sich in der Schweiz befindlichen Person richten. Als Asylsuchen-
der verfüge C._______ nur über ein provisorisches respektive befristetes
Aufenthaltsrecht, weswegen kein Rechtsanspruch auf die Beschwerdefüh-
rerinnen abgeleitet werden könne. Obschon das Prinzip der Einheit der Fa-
milie gemäss Art. 44 AsylG weiter reiche als Art 8 EMRK, könne davon
insbesondere abgewichen werden, wenn den Eheleuten zugemutet wer-
den könne, im Heimatland eines der Ehepartner zu leben, was vorliegend
der Fall sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, die den Hinweis auf die
Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Lebens in Bosnien-Herzegowina als
unzulässig erscheinen lassen würden. Vorliegend würden auch keine indi-
viduellen Gründe ersichtlich sein, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden. Sie verfüge über eine gute Ausbildung
und würde seit ihrem 17. Lebensjahr selber für ihren Lebensunterhalt auf-
kommen, weshalb sie nach der Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit auf-
nehmen könne. Weiter würden mehrere Verwandte im Ausland leben, wel-
che ihr finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnten. Auch in der
Heimat verfüge sich über ein breites familiäres und soziales Beziehungs-
netz und somit über eine gesicherte Wohnsituation.
G.
Am 3. November 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen
Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbar-
keit respektive Unzulässigkeit, eventualiter die Sistierung des Vollzugs bis
zum Ergehen des Asylentscheides von C._______. In formeller Hinsicht
ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, als alleinerziehende Mutter
wären sie in Bosnien in einer insbesondere finanziell problematischen
Lage. Weder die Verwandten noch der Staat würde sie unterstützen. Durch
die Absenz des Vaters wären sie einer starken Stigmatisierung ausgesetzt,
unter anderem auch, da der Vater respektive Ehemann Kurde sei. Art. 3
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des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sowie Art. 8 EMRK sei in der Verfügung
durch die Trennung vom Vater keineswegs berücksichtigt worden. Gemäss
ständiger Praxis des SEM sei zu erwarten, dass C._______ zumindest vor-
läufig aufgenommen werde und dieser so sein Recht auf Familienleben
geltend machen könne. Aufgrund dessen 12-jähriger Anwesenheit in der
Schweiz müssen dessen Aufenthaltsrecht als gefestigt angesehen werden.
Das Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege, zumal eine
besonders enge Beziehung zum (…)-jährigen [Kind] von C._______ be-
stehe. Im Hinblick auf das Kindeswohl [der Kinder] könne ein gemeinsam
geführtes Familienleben nur in der Schweiz gewährleistet werden. Die
Wegweisung nach Bosnien sei zum jetzigen Zeitpunkt eine unnötige und
verfrühte Trennung der Familie.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen eine
Fürsorgebestätigung, die bereits in den Akten befindliche Anerkennungs-
bestätigung und den Familienausweis, einen Auszug aus dem Geburts-
und dem Eheregister sowie ein Schreiben der Ex-Frau von C._______ und
dessen [Kind] zu den Akten.
H.
Der Eingang der Beschwerde wurde am 10. November 2016 vom Bundes-
verwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten im vorliegenden Verfahren
die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machten dabei
unter anderem den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG geltend. Gemäss dieser Bestimmung ist das SEM gehalten,
bei der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs den
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.
4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der
Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unbeachtet gelassen, indem sie
die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ablehnte und ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, ohne dabei zu berück-
sichtigen, dass der syrische Ehemann, bzw. Vater sich ebenfalls in der
Schweiz in einem laufenden Asylverfahren befinden.
4.3 Die Frage des Wegweisungsvollzugs eines Ehegatten kann grundsätz-
lich nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden,
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da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegwei-
sung von Ehegatten verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. nach wie vor gültig:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und 4). In analoger Weise drängt sich
eine koordinierte Prüfung bei einem Vater-Kind-Verhältnis auf (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5202/2015 vom 19. April 2016 mit wei-
teren Hinweisen).
4.4 Das Asylgesuch von C._______ ist nach wie vor erstinstanzlich hängig.
Unabhängig von dessen Ausgang erscheint eine eigentliche, sinnvolle und
namentlich prozessökonomische Koordination mit dem vorliegenden Ver-
fahren indessen nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im
erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden, weshalb sich
bereits aus diesem Grund eine Rückweisung des Verfahrens rechtfertigt.
Für die Koordination einer Wegweisung unter Berücksichtigung der Einheit
der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG ist ferner an dieser Stelle anzumer-
ken, dass der aufenthaltsrechtliche Status der einzelnen Familienmitglie-
der unbeachtlich ist.
5.
5.1 Darüber hinaus ist auf BVGE 2014/13 E. 8.1 hinzuweisen, wonach bei
gemischtnationalen Ehegatten der Vollzug der Wegweisung zwar – unter
Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG –
zumutbar sein kann, sofern sich die Eheleute gemeinsam im Heimatland
des nichtgefährdeten Ehegatten niederlassen können. Jedoch muss auch
der vom Verfahren nicht direkt betroffene Ehegatte unter Wahrung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Entscheidungsverfahren miteinbezo-
gen werden.
Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Ehemann das
rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug gewährt worden wäre, womit
zudem dessen Wegweisung in unzulässiger Weise vorfrageweise geprüft
wurde. Zudem hat die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen
Verfügung [das Kind] des Ehemannes nicht erwähnt und dieses Vater-
Kind-Verhältnis in Bezug auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht
berücksichtigt, was wiederum auch für die Wegweisung der Beschwerde-
führerinnen relevant wäre. Somit ist auch in dieser Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und eine ungenügende Abklärung des Sachver-
halts festzustellen.
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6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als ange-
zeigt. Das Verfahren ist mit dem Asylverfahren von C._______ zu koordi-
nieren, diesem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug nach Bosnien und Herzegowina zu gewähren und der Sachverhalt –
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls dessen [Kindes] – vollstän-
dig abzuklären.
7.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 5. Oktober 2016 ist aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist auf die weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rerinnen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwach-
sen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
5. Oktober 2016 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache
zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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