Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6821/2011
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Matthias Kessler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Mohajir pakistanischer
Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens – seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2009 verliess,
dass er am 18. März oder 19. März 2009 via B._______, C._______,
D._______, E._______ und ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 23. März 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 1. April 2009 im (…) die Befragung zur Person stattfand und der
Beschwerdeführer am 14. April 2009 im EVZ G._______ zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er stamme
aus H._______ in der Provinz I._______,
dass er für seine schiitische Religionsgemeinschaft Spenden gesammelt
und mit DVDs religiösen Inhalts gehandelt habe,
dass er deswegen im September 2007 verbal angegriffen worden sei,
wobei die Angreifer von ihm verlangt hätten, mit den Aktivitäten für die
Schiiten aufzuhören,
dass er diesen Vorfall auf dem Polizeiposten habe anzeigen wollen, doch
niemand im Büro gewesen sei, weshalb er sich nach Hause begeben
habe, ohne Anzeige erstattet zu haben,
dass er im Dezember 2008 in H._______ von vier paschtusprechenden,
unbekannten, bewaffneten Personen entführt worden sei,
dass man ihn in eine Wohnung gebracht habe, wo er drei Stunden lang
festgehalten worden sei,
dass die Entführer ihm verschiedene Waffen in die Hände gedrückt und
danach in Plastiksäcke verstaut hätten,
dass sie dann eine Bombe unter seinen Oberschenkel gelegt und ihn
angewiesen hätten, so vor laufender Kamera ihnen nachzusprechen,
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dass die Entführer ihn anschliessend mit dem Auto an irgendeinen Ort
hätten bringen wollen, ihm jedoch bei einer Tankstelle die Flucht
gelungen sei,
dass sein Vater nach der Entführung eine Vermisstenanzeige eingereicht
habe,
dass seine Freunde ihm geraten hätten, zur Polizei zu gehen, er aber
Angst gehabt habe, weil seine Fingerabdrücke auf den Waffen gewesen
seien,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland im Februar 2009
verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte,
dass er als Beweismittel diverse Zeitungsartikel über die allgemeine
Situation der Schiiten in Pakistan ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2011 – eröffnet am
19. November 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. März 2009
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit Personen
unbekannter Gesinnung seien als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren,
dass es sich dabei weder um eine Verfolgung staatlicher noch
quasistaatlicher Natur handle,
dass der pakistanische Staat nach Einschätzung des Bundesamtes
grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei, weshalb davon
auszugehen sei, Übergriffe durch militante Gruppierungen oder
unbekannte Drittpersonen könnten der Polizei gemeldet werden und der
Staat nehme seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr,
dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, die staatliche
Schutzinfrastruktur wäre dem Beschwerdeführer nicht zugänglich und die
pakistanischen Behörden wären offensichtlich aus einem Grund nach
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Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
willens, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten
Gruppierung zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete
Massnahmen zu treffen,
dass für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender
Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet sei,
dass der Umstand, wonach er es unterlassen habe, zumindest eine
Anzeige einzureichen, um die Täterschaft zur Verantwortung zu ziehen,
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, da alleine der Wille
und die Absicht einer Schutz gewährenden Behörde ausschlaggebend
seien,
dass der Beschwerdeführer der Polizei immerhin konkrete Hinweise zur
Täterschaft hätte liefern können, seien ihm doch zwei Namen der
Beteiligten und die genaue Adresse des Quartiers der Täterschaft in
Erinnerung geblieben,
dass er ausserdem ein Alibi gehabt hätte, da sein Vater während seiner
Abwesenheit bei der Polizei eine Vermisstenanzeige eingereicht habe,
dass auch die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen
Einschätzung führten, da sie sich auf Umstände beziehen würden, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in Gutheissung
seines Asylgesuchs vom 23. März 2009 Asyl zu gewähren,
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dass eventualiter der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer eine Dokumentation verschiedener
Zeitungsartikel als Beweismittel einreichen liess,
dass es sich dabei insbesondere um Artikel zu Pakistan betreffend einen
Angriff islamischer Extremisten auf das Hauptquartier der Streitkräfte und
einen Anschlag der pakistanischen Taliban auf die Zentrale des
Welternährungsprogramms in Islamabad im Jahr 2009, Anschläge auf
Schiiten in Karatschi im Februar 2010, die Jahrhundertflut im Nordwesten
Pakistans im Jahr 2010 und die Verschleppung eines Schweizer Paars in
Pakistan im Juli 2011 handelt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2012 ein
Schreiben des (…) des Kantons J._______ vom 30. Juni 2010 an das
McDonald's Restaurant, K._______, einen Brief des Restaurants (…),
L._______, vom 23. Juni 2011 an den Beschwerdeführer und die
Fürsorgebestätigung des (…) vom 28. Dezember 2011 nachreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien der pakistanische Staat
und insbesondere die Polizeibehörden nicht in der Lage, allenfalls nicht
gewillt, die gegen schiitische Glaubensanhänger wiederholt ausgeübte
Gewalt zu stoppen oder die entsprechenden Personen/Personengruppen
zu schützen,
dass der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
die Polizeibehörden um Hilfe ersucht habe, diese ihm jedoch nicht erteilt
worden sei,
dass im Weiteren davon auszugehen sei, trotz seiner Flucht oder
vielleicht auch gerade deshalb seien die mit seinen Fingerabdrücken
übersäten Waffen und Gegenstände sowie die Videobotschaft verwendet
worden, um ihm Delikte, insbesondere terroristischer Art,
unberechtigterweise anzulasten,
dass unter diesen Umständen an Schutz durch die Polizeiorgane nicht zu
denken sei,
dass Pakistan über eine Infrastruktur zur Strafverfolgung – sei dies die
Gesetzgebung, die Ausgestaltung des Polizeiwesens oder das Rechts
und Justizsystem – verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines
adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der auch
dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugänglich ist,
dass es ihm somit zuzumuten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit
Drittpersonen an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden, selbst
wenn ihm im Rahmen seiner im Jahr 2007 angeblich eingereichten
Anzeige Hilfe verweigert worden sein sollte,
dass der Beschwerdeführer infolgedessen auch aus dem bei der
Befragung zur Person geltend gemachten Vorbringen, er habe die
Entführung vom Dezember 2008 aus Angst nicht angezeigt (vgl.
Befragungsprotokoll vom 1. April 2009, A1, S. 7), nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
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dass er im Übrigen – wie das BFM zu Recht feststellte – wegen der
Vermisstenmeldung seines Vaters über ein Alibi verfügt, welches ihm
nützlich sein würde,
dass er schliesslich selbst angab, persönlich mit staatlichen Stellen keine
Probleme gehabt zu haben (vgl. A1, S. 6),
dass angesichts dieser Umstände nicht einzusehen ist, aus welchem
Grund ihm in seiner Heimat kein Schutz gewährt werden sollte,
dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, den Sachverhalt
erneut abzuklären, weshalb der Eventualantrag, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weshalb auf eine
Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtet werden kann
und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde im Zusammenhang mit
der Glaubhaftigkeit gemachten Ausführungen einzugehen,
dass auch die eingereichten Beweismittel zu keiner veränderten
Betrachtungsweise führen können, da sie allesamt keinen konkreten
Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen,
dass das BFM zusammenfassend das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer von Geburt an bis zur Ausreise im Februar
2009 in H._______ lebte (vgl. A1, S. 1), weshalb ihm seine Heimat
bestens vertraut ist,
dass er im Weiteren angab, Textilfotograf zu sein und seit Jahren bis zur
Ausreise als Händler gearbeitet zu haben (vgl. A1, S. 2),
dass er ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, da mehrere seiner Verwandten (Eltern, zwei Schwestern und vier
Brüder) in H._______ leben (vgl. A1, S. 3),
dass angesichts der gesamten Sachlage nicht zu erwarten ist, der
Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 28. Dezember 2011
ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: